Urteil
1 K 2150/01
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2004:1014.1K2150.01.00
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Tenor
Der Bescheid des Polizeiausbildungsinstituts Linnich vom 00.00.0000 und der Widerspruchsbescheid der Direktion für Ausbildung der Polizei NRW vom 00.00.0000 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Polizeiausbildungsinstituts Linnich vom 00.00.0000 und der Widerspruchsbescheid der Direktion für Ausbildung der Polizei NRW vom 00.00.0000 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Zum 1. Oktober 1998 wurde der am 00.00.1976 geborene Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeister-Anwärter ernannt und dem Polizeiausbildungsinstitut in Linnich zur Ausbildung zugewiesen. Nachdem Ausbilder des Klägers in der Zeit von September 1999 bis September 2000 in Meldungen und Vermerken Verhaltensauffälligkeiten des Klägers angezeigt hatten, fand am 16. November 2000 ein Gespräch zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Polizeiausbildungsinstitutes statt, in dem der Kläger sich bereit erklärte, sich in fachärztliche Betreuung zu begeben. Ihm wurde eröffnet, dass sich die Leitung des Ausbildungsinstituts eine amtsärztliche Untersuchung vorbehalte. Mit Verfügung vom selben Tage wurde ihm bis auf Widerruf die Teilnahme an der Ausbildung mit Schusswaffen untersagt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2000 unterrichtete der Leiter des Ausbildungsinstituts den örtlichen Personalrat darüber, dass auf Grund verschiedentlicher Vorfälle, die erhebliche Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit des Beamten hervorriefen, eine amtsärztliche Untersuchung der Polizeidienstfähigkeit des Klägers angeordnet werde. Sofern das Gutachten die Polizeidienstunfähigkeit bestätige, werde im Laufe des weiteren Verfahrensganges das Beteiligungsverfahren nach § 72 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) eingeleitet. Nach Anhörung des Klägers durch Schreiben vom 6. Dezember 2000 und Entbindung des Polizeiarztes des Ausbildungsinstituts und der ihn behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht ordnete der Leiter des PAI Linnich mit Verfügung vom 12. Dezember 2000 die amtsärztliche Untersuchung auf Polizeidienstfähigkeit an. Mit der Untersuchung wurde der Leitende Regierungsmedizinaldirektor Dr. I. vom Polizeiärztlichen Dienst der Bezirksregierung Düsseldorf beauftragt, der den Kläger am 9. Februar 2001 persönlich untersuchte. Ihm standen die vorhandenen Krankenunterlagen über den Kläger sowie die Meldungen und Vermerke über Verhaltensauffälligkeiten zur Verfügung. Zur Unterstützung holte er ein neurologisch- psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. G. C. aus Aachen ein. Auf dieser Grundlage erstattete er unter dem 22. Februar 2001 ein polizeiärztliches Gutachten, in dem er zu dem Ergebnis gelangte, dass der Kläger auf Grund der wiederholt beschriebenen Auffälligkeiten im Sozialverhalten, die trotz entsprechender Gespräche weiterhin zu Auffälligkeiten geführt hätten, sowie der beschriebenen Persönlichkeitsstörung polizeidienstunfähig im Sinne vom § 194 LBG sei. Nach Anhörung des Klägers zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf bat der Leiter des PAI den örtlichen Personalrat gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 8 LPVG um Zustimmung zur Entlassung des Klägers und verwies zur Begründung auf das polizeiärztliche Gutachten. Der örtliche Personalrat teilte mit, dass er beabsichtige, der Maßnahme nicht zuzustimmen, und bat um Erörterung. Zur Begründung führte er aus, dass der vom Polizeiarzt hinzugezogene Psychiater und Neurologe offenbar zu einem anderen Ergebnis gelangt sei als der Polizeiarzt und dieses Gutachten bei der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit offensichtlich keine Berücksichtigung gefunden habe. Sollte der Facharzt zu dem Ergebnis gelangt sein, dass der Kläger polizeidienstfähig sei, so ergäben sich zumindest Zweifel an der Richtigkeit der Folgerungen des Amtsarztes bei der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit. Nach Erörterung der beabsichtigten Maßnahme stimmte der Personalrat dann in seiner Sitzung vom 16. Mai 2001 der Entlassung des Klägers gemäß § 35 LBG in Verbindung mit § 34 LBG wegen Polizeidienstunfähigkeit zu. Mit Verfügung vom 26. Juni 2001 entließ der Leiter des PAI Linnich den Kläger mit Ablauf des 30. September 2001 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Zur Begründung verwies er auf das amtsärztliche Gutachten des Polizeiarztes vom 22. Februar 2001 und die darin festgestellte Polizeidienstunfähigkeit. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Der Kläger erhob am 9. Juli 2001 Widerspruch und suchte am 17. Juli 2001 unter dem Aktenzeichen 1 L 669/01 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz bei der erkennenden Kammer nach. Durch rechtskräftigen Beschluss vom 14. September 2001 lehnte die Kammer den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Entlassungsverfügung ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2001 wies die Direktion für Ausbildung der Polizei NRW den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie schloss sich der Beurteilung des Polizeiarztes zur Polizeidienstunfähigkeit des Klägers an und verwies auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren 1 L 669/01. Der Kläger hat am 14. November 2001 Klage erhoben. Er wendet sich gegen die Entlassungsverfügung und führt zur Begründung an, dass der vom Polizeiarzt hinzugezogene Neurologe entgegen der Auffassung des Beklagten grundsätzlich keine Einwände in Bezug auf eine Fortführung des Ausbildungsverhältnisses und auch keine Einwände in Bezug auf eine spätere Dienstfähigkeit im Polizeidienst erhoben habe. Seinen Feststellungen zufolge erreichten die beschriebenen Störungen nicht einen solchen Schweregrad, dass sie die Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten und die spätere Ausübung dieses Berufs behinderten. Diese Feststellungen seien nicht hinreichend bei der Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit berücksichtigt worden. Als Facharzt verfüge der Psychiater und Neurologe über ausgeprägtere Kenntnisse auf diesem Gebiet als der Polizeiarzt. Dessen fehlende Fachkenntnisse seien der Grund für die Einholung des Zusatzgutachtens gewesen. In einem solchen Fall könnten die Aussagen des Polizeiarztes nicht höher bewertet werden als die des Facharztes. Der Kläger beantragt, die Entlassungsverfügung des Leiters des PAI Linnich vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Direktion für Ausbildung der Polizei NRW vom 00.00.0000aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und den Beschluss der Kammer im Verfahren 1 L 669/01 und verbleibt bei seiner Ansicht, wonach der Polizeiarzt eher in der Lage sei, die Erkrankung eines Beamten mit Blick auf die Polizeidienstfähigkeit zu bewerten. Er habe sich hierbei an den Vorschriften der PDV 300 zu orientieren, die für den Bereich der Polizei spezielle Anforderungen an die gesundheitliche Eignung der Beamten stelle. Ein Facharzt, der als Zusatzgutachter tätig werde, könne den von ihm erhobenen medizinischen Befund nicht in gleicher Weise wie ein Polizeiarzt in Beziehung zu den speziellen Anforderungen des Polizeidienstes setzen. Demgemäß hätten die Verwaltungsgerichte bereits mehrfach entschieden, dass die Aussage des Polizeiarztes maßgebend sei, wenn zur Polizeidienstunfähigkeit von Polizeivollzugsbeamten Stellung genommen werde. Im Übrigen sei das medizinische Gutachten des Regierungsmedizinaldirektors Dr. I1. zur Polizeidienstunfähigkeit des Klägers von der Leitenden Regierungsmedizinaldirektorin Dr. G1. , einer erfahrenen langjährigen Polizeiärztin, gegengezeichnet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Streitakte des Verfahrens 1 L 669/01 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Entlassungsverfügung des Leiters des PAI Linnich ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 35 Abs. 1 LBG kann der Antragsteller als Beamter auf Widerruf jederzeit unter Beachtung der Entlassungsfristen des § 34 Abs. 3 und 4 LBG entlassen werden. Diese Vorschrift ergänzt für Beamte auf Widerruf die Regelungen, die allgemein zur Entlassung führen oder die diese allgemein rechtfertigen, vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattsammlung, Stand: Juli 2001, § 35 Rdnr. 19. Dabei kann der Widerruf des Beamtenverhältnisses aufgrund pflichtgemäßen, an keine besonderen Voraussetzungen gebundenes Ermessen erfolgen, wenn ein sachlicher, das heißt nicht willkürlicher Grund für die Entlassung gegeben ist, vgl. Schütz/Maiwald, a. a. O. Rdnr. 22 m. w. N. Sachliche Gründe in diesem Sinne sind dabei in jedem Falle diejenigen, die auch bei anderen Beamten zur Entlassung führen können. So kann beispielsweise der Beamte auf Probe nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG entlassen werden, wenn er dienstunfähig im Sinne der §§ 45 und 194 Abs. 1 LBG ist und nicht nach § 49 LBG in den Ruhestand versetzt wird. Der Kläger ist dienstunfähig im Sinne des § 194 Abs. 1 LBG. Hiernach ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Die letztgenannte Einschränkung trifft auf den Kläger als Beamten auf Widerruf nicht zu. Im Übrigen verweist die Kammer zur Dienstunfähigkeit des Klägers auf die Begründung der angefochtenen Bescheide, der sie folgt, sodass sich eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe erübrigt, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Die Entlassungsverfügung ist auch formell rechtmäßig; auf die Ausführungen hierzu im Beschluss der Kammer vom 14. September 2001 im Verfahren 1 L 669/01 wird verwiesen. Zur Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung führt indes das Versäumnis des Beklagten, eine Entscheidung nach § 194 Abs. 3 LBG zu treffen. Hiernach soll ein polizeidienstunfähig gewordener Polizeivollzugsbeamter, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn bei einem der in § 2 LBG bezeichneten Dienstherren versetzt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 und 2 LBG erfüllt sind. Soweit der Polizeivollzugsbeamte für die neue Laufbahn die Befähigung nicht besitzt, hat er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe der Rechtsverordnungen zu den §§ 15 und 16 LBG zu erwerben. Die - hier festgestellte - Polizeidienstunfähigkeit des Klägers führt somit nicht automatisch zu seiner Entlassung. Die Sollvorschrift des § 194 Abs. 3 Satz 1 LBG verpflichtet den Dienstherrn vielmehr, das Beamtenverhältnis eines polizeidienstunfähig gewordenen Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich fortzusetzen und eine Entlassung nur dann vorzunehmen, falls zwingende Gründe einem Laufbahnwechsel entgegenstehen oder dieser aus einem anderen Grund als der Polizeidienstunfähigkeit scheitert, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1994 - 2 C 24/92 -, DÖD 1995, 185 =NVwZ 1996, 183; OVG NRW, Urteil vom 15. April 1997 - 6 A 726/94 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/E III Nr. 27. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er hat eine Entscheidung über einen Laufbahnwechsel des Klägers nicht in Betracht gezogen, geschweige denn ausdrücklich getroffen. Hierzu war er indes verpflichtet. Zwingende Gründe, die einem Laufbahnwechsel entgegenstünden, sind vom Beklagten nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Ein zwingender Grund liegt vor allem nicht darin, dass - wie der Beklagte meint - ein nach § 194 Abs. 3 LBG eröffnetes Ermessen im Fall der Entlassung des Klägers deshalb nicht bestanden habe, weil er als Beamter auf Widerruf die für eine Versetzung in ein anderes Amt erforderliche Laufbahnbefähigung nicht besessen habe. Vielmehr kommt auch bei Polizeivollzugsbeamten auf Probe, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2004 - 6 B 1787/03 -, und bei Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, vgl. Schütz/Maiwald, Kommentar zum LBG NRW, 5. Auflage, § 194 Rdnr. 29, ein Laufbahnwechsel in Betracht. Gegebenenfalls ist der Dienstherr insofern verpflichtet, dem polizeidienstunfähigen Beamten den Erwerb einer Laufbahnbefähigung außerhalb des Polizeivollzugsdienstes zu ermöglichen, vgl. § 194 Abs. 3 Satz 2 LBG. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger allgemein dienstunfähig im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG wäre, liegen nicht vor, lassen sich insbesondere den ärztlichen Stellungnahmen zur Gesundheit des Klägers nicht entnehmen. Schließlich ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die sonstigen Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 28 Abs. 1 und 2 LBG nicht erfüllt wären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.