Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. April 2002 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass in der Person der Kläger 1) und 2) hinsichtlich Algeriens die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 AuslG vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte zu ¾ und die Kläger zu 3) und 4) zu ¼. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Der am 4. Oktober 1963 geborene Kläger zu 1. und die am 2. Oktober 1969 geborene Klägerin zu 2. sind die Eltern der in den Jahren 1998 und 2000 geborenen Kläger zu 3. und 4. Die Kläger reisten am 21. Oktober 2000 mit dem Lufthansa-Flug LH 4047 von Tunis über den Flughafen Frankfurt/Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei ihrer Befragung durch das Bundesgrenzschutzamt des Flughafens Frankfurt/ Main am 23. Oktober 2000 gab der Kläger zu 1. an, er bitte als Politiker für sich und seine Familie um Asyl. Er habe Algerien im Jahre 1998 verlassen. Er habe in Algier in einem gefährlichen Viertel namens Kouba gelebt. Dort habe es sehr viele Anschläge gegeben. Es hielten sich hauptsächlich FIS-Angehörige in diesem Viertel auf. Er sei Mitglied der RND (Rassemblement National Democratique) seit 1993. Diese Partei sei vom ehemaligen Präsidenten Zeroual gegründet worden. Ziel dieser Partei sei es, ruhige Wahlen, Demokratie und Frieden im Land aufzubauen. Außerdem hätten sie Gespräche mit der FIS führen wollen. Dies sei auch seine Aufgabe gewesen. Er sei der Erste Verantwortliche seiner Partei in der Kommune Kouba gewesen. Ihre Politik habe der Armee nicht gefallen und diese hätten Präsident Zeroual gezwungen, sein Amt niederzulegen. Ihre Partei habe gewusst, dass die Armee für all die Morde im Land verantwortlich sei, deshalb sei er von der Armee bedroht und als Verräter bezeichnet worden. 1997 sei er vom Geheimdienst des Militärs verhaftet und acht Tage lang gefoltert worden. Er habe am Fuß Narben davongetragen und sein Rücken tue ihm immer noch weh. Sein Bruder sei bereits im Dezember 1995 vom Geheimdienst verhaftet worden und er habe bis heute nichts mehr von ihm gehört. Er, der Kläger zu 1., sei ebenfalls Verantwortlicher einer Organisation namens ONEM (Organisation Nationale des Enfants des Moudjahidins) gewesen. Er sei Befürworter der kabylischen Sprache gewesen. Die Armee habe ihn "abschaffen" wollen, weil sie gewusst habe, dass es Gelder von der UNESCO gebe, die für den Aufbau der Kasba bestimmt gewesen seien. Dies sein ein Viertel von Algier. Diese Gelder würden aber in die Tasche der Armee fließen. Die hätten auch nicht gewollt, dass die Verhandlungen mit der FIS stattfänden. Die Armee habe gesagt, dass es die FIS sei, die die Menschen umbringe, aber sie hätten gewusst, dass die Armee es sei, die das tue. Deshalb habe er sich vom Militär bedroht gefühlt und habe Algerien verlassen müssen, sonst hätten sie ihn getötet. Er habe dann in Tunesien einen Asylantrag gestellt und gedacht, dass er dort in Sicherheit leben könne. Dies sei leider nicht so gewesen. Die Dokumente der Vereinten Nationen seien von den tunesischen Behörden nicht anerkannt worden. Als Algerier habe er nur die Erlaubnis gehabt, sich dort bis zu drei Monate aufzuhalten. Sie seien ständig durch die Polizei belästigt und kontrolliert worden. Um dem zu entgehen, seien sie dreimal umgezogen, aber sie hätten Tunesien verlassen müssen, als er von einem Landsmann erfahren habe, dass der algerische Geheimdienst nach ihm suche. Deshalb habe er beschlossen, so schnell wie möglich das Land zu verlassen. Er habe in kürzester Zeit einen Schleuser beauftragt, alles zu organisieren. Befragt, ob sein Asylverfahren in Tunesien bereits abgeschlossen sei, erklärte der Kläger zu 1., nein den Papieren nach sei das Verfahren noch nicht abgeschlossen, aber ein Vertreter der Vereinten Nationen in Tunis habe ihm berichtet, dass das Verfahren abgeschlossen sei und dass er und seine Familie anerkannte Flüchtlinge seien. Auf die Frage, welchen Aufenthaltsstatus er in Tunesien besessen habe, erklärte der Kläger zu 1., er sei Asylbewerber gewesen und habe alle zwei Monate ein Passbild abgeben müssen und habe einen Nachweis darüber erhalten, dass er Flüchtling sei. Seine Familie sei darin eingeschlossen gewesen. Befragt, warum er nicht den Ausgang seines Asylverfahrens abgewartet habe, erklärte der Kläger zu 1., er habe ja die Zusage dieses Vertreters der Vereinten Nationen gehabt, aber er habe sich in Tunesien nie richtig in Sicherheit gefühlt, denn es sei ein Nachbarstaat von Algerien. Schließlich habe sich der algerische Geheimdienst bereits nach ihm erkundigt. Er habe in Tunesien nicht gearbeitet, aber er habe von den Vereinten Nationen monatlich 140 Dinar über den Roten Halbmond erhalten. Er sei im Jahre 1998 von Algerien nach Tunesien gefahren. Einige Landsleute hätten ihm dabei geholfen. Dort habe er sich bis zum 21. Oktober 2000 aufgehalten, und dann seien sie hierher geflogen. Die Klägerin zu 2. erklärte, sie sei aus denselben Gründen wie ihr Mann hierher gekommen. Sie sei in Algerien bedroht worden. Sie habe anonyme Anrufe von Frauen und von Männern erhalten. Sie sei am Telefon befragt worden, wo ihr Mann sei, und sie hätten ihr gesagt, sie wüssten genau über sie Bescheid. Sie hätten gewusst, wie alt ihr Sohn sei und solche Dinge. Sie habe Angst bekommen und sei zu ihren Eltern gegangen. Nachdem sie sich etwa eine Woche bei ihren Eltern aufgehalten habe, sei sie auf der Straße angesprochen worden. Einmal habe ein Mann versucht, sie mit Gewalt in ein Auto hineinzuziehen. Sie habe geschrien, daraufhin habe er von ihr abgelassen. Sie habe in Algerien nicht mehr in Sicherheit leben können und habe am 21. März 1999 das Land verlassen und sei zu ihrem Mann nach Tunis gegangen. Sie sei bedroht worden, weil ihr Mann politisch aktiv gewesen sei, und er habe dadurch Probleme bekommen. Sie habe keine Ahnung, wer diese Leute gewesen seien, die sie bedroht hätten. Sie habe den Vorfall der Polizei gemeldet, und es sei ihr gesagt worden, sie wollten der Sache nachgehen, aber es sei nichts dergleichen geschehen. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt), Außenstelle Köln, am 2. November 2000 gab der Kläger zu 1. an, Französisch und ein wenig Arabisch zu sprechen. Seine Muttersprache sei Kabyl. Er gehöre zur Volksgruppe der Berber. Er sei Mitglied der RND gewesen. Er sei mit Hilfe eines Schengen-Visums auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er sei im März 1999 nach Tunesien gegangen und sei dort von den Vereinten Nationen als Flüchtling registriert worden. Seine Ehefrau habe er im Jahre 1996 geheiratet. Er habe von 1980 bis 1981 in Algier studiert. Von 1981 bis 1998 habe er an der grande école d'economie in Grenoble Wirtschaftswissenschaften mit Schwerpunkt "Internationale Wirtschaft" studiert. Nach seinem Studium 1988 sei er nach Algerien zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr habe er etwa vier Monate im Finanzministerium als Finanzdirektor gearbeitet. Er sei mit Steuerangelegenheiten befasst gewesen. Von 1989 bis Ende 1990 habe er im Außenministerium als Berater für Wirtschaftsfragen gearbeitet. Von 1990 bis 1993 sei er Berater der damaligen Regierung gewesen. Er sei im Generalsekretariat des damaligen Präsidenten Lamin Zeroual beschäftigt gewesen. Ende 1997 habe er dann für die RND Aufgaben in Kouba übernommen. Er sei von der Partei bezahlt worden. Sein letztes Gehalt von der Partei habe er im März 1997 erhalten. Man könne sagen, dass er als Funktionär der Partei gearbeitet habe. Er sei politischer Koordinator gewesen und habe die Aufgabe gehabt, zwischen der Regierung und den anderen politischen Parteien tätig zu werden. Danach hätten seine Probleme begonnen. Er habe danach nicht mehr gearbeitet. In Tunesien habe er im Juni 1999 Asyl beantragt. Er habe Algerien im März 1999 verlassen. Er sei in der Region von Kouba eine verantwortliche politische Person gewesen und habe Kontakte zur FIS aufgenommen, um mit den Verantwortlichen der Partei Gespräche zu führen. Sein Ziel sei gewesen, mit den Verantwortlichen der FIS über die dort herrschende Situation zu sprechen. Er habe mit der Nummer 2 der FIS direkt gesprochen; dies sei B. C. gewesen. Dessen Antwort sei gewesen, dass die FIS für die dort stattfindenden Massaker nicht verantwortlich sei. Ziel seiner Bemühungen sei insgesamt gewesen, die in seiner Heimatregion Kouba stattfindenden Massaker zu stoppen. Er habe zwischen 1993 und Ende 1995 Gespräche mit der FIS geführt. Mit B. C. habe er zuletzt Ende 1995 im Gefängnis gesprochen. Den Auftrag, diese Friedensgespräche zu führen, habe er von Präsident Lamin Zeroual 1995 erhalten. An den Gesprächen sei auch ein Berater des Präsidenten namens Z. F. L. beteiligt gewesen. Die Friedensgespräche hätten zu keinen Ergebnissen geführt. Die Massaker hätten weiterhin stattgefunden. Weil seitens des Militärs kein Interesse an den Friedensgesprächen bestanden habe, sei er seit 1995 zunehmend unter Druck gesetzt worden. Der Präsident sei zwar sehr einflussreich und mächtig, kontrolliere aber nicht alle Teile des Staates, insbesondere nicht das Militär. Am 15. Dezember 1995 sei sein Bruder vom militärischen Geheimdienst mitgenommen worden. Man habe ihn mitgenommen, um ihn, den Kläger zu 1., zu bedrohen. Der Bruder sei seit dem 15.12.1995 verschwunden. 1996 sei sein Vater an einem Gehirntumor erkrankt und sei dann gestorben. Er selbst sei Anfang 1997 vom Militär festgenommen worden. Sie hätten ihn am linken Bein, am rechten Ohr und am Rücken verletzt. Er sei 1995 persönlich von dem General Toufik bedroht worden. Dieser habe ihm gesagt, dass er sich nicht um Dinge kümmern solle, die ihn nichts angingen. Er sei in den ersten Januartagen des Jahres 1997 festgenommen worden. Man habe ihn ungefähr eine Woche festgehalten. Zwischen 1990 und 1993 habe der algerische Staat von der UNESCO 500 Millionen Dollar erhalten, die für die Renovierung der Kasba verwendet werden sollten. Dieses Geld sei allerdings nicht zu dem Zweck verwendet worden. Das Geld sei in die Taschen der Militärs verschwunden. Er habe Beweise, dass das Geld unterschlagen worden sei. Dies sei auch der Grund, weshalb man sich an ihm habe rächen wollen. Er habe 1996 dem damaligen Premierminister Ouyahia, der unter dem Präsidenten Lamin Zeroual Premierminister gewesen sei, darüber berichtet. Er selbst sei schließlich zu der Überzeugung gelangt, dass das Militär in Algerien für die dort stattfindenden Massaker verantwortlich sei. Außer der einen Woche Anfang 1997 sei er 1997 vom militärischen Geheimdienst weitere zehnmal mitgenommen worden. Sie hätten ihn mittags mitgenommen und in ein kleines Zimmer gesteckt und dann abends wieder freigelassen. 1998 sei er etwa fünfzehnmal mitgenommen worden. Darüber hinaus habe er sich jede Woche donnerstags bei der Polizei melden müssen, um dadurch nachzuweisen, dass er sich immer noch in Algerien aufhalte. Gefragt, aus welchem konkreten Anlass er im März 1999 Algerien verlassen habe, erklärte der Kläger zu 1., er habe Angst um sein Leben gehabt. Er habe Informationen gehabt, dass sie ihn umbringen wollten. Deshalb habe er das Land verlassen. Befragt, woher er diese Informationen habe, erklärte der Kläger zu 1., dass er auf Grund seiner Tätigkeiten selbst Beziehungen zum Geheimdienst habe: Ein Offizier beim Geheimdienst, der ebenso wie er Berber sei, habe ihm mitgeteilt, dass er das Land besser verlassen sollte, weil man beabsichtige, ihn umzubringen. Dies habe der Freund 1999 erzählt. Er habe Algerien nicht legal verlassen. Nach März 1999 sei er nicht noch einmal nach Algerien zurückgekehrt. Seine Frau und sein Sohn hätten Algerien zwei Tage nach ihm mit dem Flugzeug verlassen. Er selbst sei seit 1993 offiziell Mitglied der RND. Der Freund habe ihm im Januar 1999 mitgeteilt, dass man beabsichtige, ihn umzubringen. Er habe danach auch nicht mehr in Kouba gewohnt. Er habe sich bei seinen Schwiegereltern in Algier aufgehalten. Die Klägerin zu 2. gab an, ebenfalls Berberin zu sein. Bis zu ihrer Ausreise nach Tunesien habe sie bei ihren Eltern in Algier gewohnt. Zuvor habe sie bei den Eltern ihres Mannes in Algier, Kouba, gewohnt. Ihr Sohn sei die gesamte Zeit bei ihr gewesen. Sie sei in Algerien mehrmals am Telefon und auf der Straße bedroht worden. Sie sei von Männern, manchmal aber auch von Frauen telefonisch bedroht worden. Auf der Straße sei sie von Personen, die in einem Fahrzeug gesessen hätten, bedroht worden. Diese hätten versucht, sie in das Auto zu zerren. Das seien ihre Asylgründe. Die Bedrohungen hätten im September 1998 angefangen. Befragt, wie oft sie telefonisch bedroht worden sei, erklärte die Klägerin zu 2., sie hätten sogar einen Antrag auf Änderung ihrer Telefonnummer gestellt. Dies sei jedoch ein langwieriger Prozess. Man müsse diesen Antrag bei Gericht stellen. Auf nochmalige Frage, wie oft sie telefonisch bedroht worden sei, erklärte die Klägerin zu 2., dass es manchmal mehrmals gewesen sei. Manchmal seien es Frauen gewesen, manchmal aber auch Männer. Manchmal habe sie einfach aufgelegt und sie nicht sprechen lassen. Sie hätten manchmal mehrere Male am Tag angerufen. Diese Leute hätten alles über sie gewusst. Sie hätten die Namen ihrer Eltern gewusst und auch, dass ihre Eltern geschieden seien. Die Gespräche hätten sie mit der Drohung beendet, 'mit ihrer Familie ein Massaker veranstalten zu wollen'. Sie wisse nicht, von wem sie bedroht worden sei. Auf der Straße sei sie in der Nähe der Wohnung ihrer Mutter in Algier belästigt worden. Befragt, welche Probleme ihr Mann in Algerien gehabt habe, erklärte die Klägerin zu 2., dies hänge mit den Problemen ihres Mannes mit der Partei zusammen. Sie selbst habe vorher in Algerien keinerlei Probleme gehabt. Sie wisse auch nicht viel, weil sie mit ihrem Mann nicht zusammengearbeitet habe. Sie wisse, dass ihr Mann für die Partei tätig gewesen sei. Es könne sein, dass er zwischen der Partei und der Islamistenpartei habe koordinieren wollen. Nach ihrer Meinung wollte das Militär dies aber nicht. Der Kläger zu 1. hat dem Bundesamt verschiedene französischsprachige Bescheinigungen des UN-Flüchtlingskommissars, Delegation für Tunesien, vorgelegt, die bescheinigen, dass der Kläger zu 1. in Tunesien um Asyl nachgesucht hat. Mit Bescheid vom 3. April 2002 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorlägen. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Die Beklagte forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte für den Fall der Nichtbeachtung die Abschiebung nach Algerien oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an. Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem aus, dass der Sachvortrag des Klägers zu 1. arm an Details, vage und oberflächlich und auch einige Ungereimtheiten enthalte. Es sei beispielsweise überhaupt nicht nachvollziehbar, warum der militärische Geheimdienst irgendein gesteigertes Interesse am Kläger zu 1. haben solle. Auch passe nicht zu den angeblichen wöchentlichen Meldungen bei der Polizei in den Jahren 1997 und 1998, dass der Reisepass des Klägers zu 1. im November 1997 für fünf Jahre ausgestellt worden sei und dieser Reisepass ein Visum für Frankreich von April bis Oktober 1998 sowie verschiedene Aus- bzw. Einreisestempel enthalte. Es dränge sich der Eindruck auf, dass der Kläger zu 1. seit Anfang 1997 keine Arbeit mehr gefunden habe und deshalb in Algerien auf Grund des sich anbahnenden Machtwechsels für sich keine Zukunft mehr dort gesehen habe. Die Kläger haben am 12. April 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen, dass der Kläger zu 1. auf Grund der Folterung in Algerien seine Hörkraft auf dem rechten Ohr verloren habe; deshalb sei er schwerhörig. Anscheinend seien dadurch einige Fehler bei den Übersetzungen bei seinen Anhörungen entstanden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 4. Januar 2003 legte der Kläger zu 1. im Einzelnen seinen beruflichen Werdegang dar. Unter anderem trägt er vor, dass er aus gesundheitlichen Gründen unmittelbar nach der Geburt seines Sohnes am 17. August 1998 erneut nach Frankreich gereist sei, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen. Er sei im Krankenhaus von Paris gewesen, als er gehört habe, dass Präsident Zeroual seinen Rücktritt angekündigt und Neuwahlen für Februar 1999 angesetzt habe. Als er daraufhin bei Vertrauenspersonen der Partei in Algier angerufen habe, habe er nur noch die Nachricht erhalten, dass er unter keinen Umständen zurückkehren solle, ansonsten könne er nur noch mit seinem Tod rechnen. Als schließlich im Oktober 1998 auch noch die Berater von Zeroual zurückgetreten seien, habe er seine Frau darum gebeten sich zu bemühen, mit dem Kind nach Frankreich zu kommen, was sich aber als unmöglich erwiesen habe. Er selbst habe auf Grund seines schlechten Gesundheitszustandes das Recht erhalten, sich während der Zeit der medizinischen Behandlung weiterhin in Paris aufzuhalten. Nachdem sich auch im Januar 1999 nichts geändert habe und in Telefonaten seine Rückkehr nach Algerien als Selbstmord bezeichnet worden sei, er aber auch gesehen habe, dass er auf Dauer sich nicht in Frankreich habe aufhalten können, und er auch nicht ohne seine Familie habe sein wollen, sei die Alternative Tunesien gewählt worden. Er selbst sei dann am 19. März 1999 von Frankreich nach Tunesien gereist. Am 21. März 1999 seien dann die Kläger zu 2. und 3. aus Algerien ihm nach Tunis gefolgt. Dort habe er dann Asyl beim Hohen Kommissar für Flüchtlinge beantragt. Mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 3. Februar 2004 teilte der Kläger mit, dass seine Familie für den 22. November 2003, 11.00 Uhr, eine Einberufung des N. N1. erhalten habe. N. N1. sei der Vater des Klägers zu 1., der 1996 verschieden sei. Da heute unter dieser Anschrift der Bruder des Klägers zu 1. C1. N1. wohne, sei dieser der Einberufung anstelle seines Vaters gefolgt und habe dort auch vorgetragen, dass der Vater verstorben sei. Nach telefonischer Information des Bruders habe man diesem gesagt, dass es unerheblich sei, ob der Vater selbst käme; man wolle nur die gesamte Familie warnen. Wenn der in Deutschland befindliche Bruder N2. , das heißt der Kläger zu 1., irgendetwas von seinen Kenntnissen über Geschehnisse in Algerien erzähle und dies bekannt würde, müsste die gesamte Familie, insbesondere aber noch die in Algerien befindlichen Familienmitglieder, mit Konsequenzen rechnen; dies solle dem Bruder ausgerichtet werden. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 3. April 2002 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 des Ausländergesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, dass die Prozessbevollmächtigte der Kläger in ihren Schriftsätzen den zutreffenden Ausführungen im Bundesamtsbescheid nicht substanziiert entgegengetreten sei. Soweit behauptet werde, dass es bei der mündlichen Anhörung zu einer Vielzahl von Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, müsse dem Kläger zu 1. entgegengehalten werden, dass ihm das Anhörungsprotokoll zurückübersetzt worden sei und er hierbei eventuell aufgetretene Missverständnisse hätte ausräumen können. Spätestens nach Erhalt des Anhörungsprotokolls bzw. bei seiner Klagebegründung habe er Gelegenheit gehabt, unkorrekt wiedergegebene Angaben zu korrigieren. Die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten würde nicht aufzeigen, welche konkreten Verständigungsschwierigkeiten sich bei der Anhörung ergeben haben sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Bundesamtsvorgang der Kläger sowie die beigezogenen Ausländerakten der Kläger Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Den Klägern zu 1) und 2) steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte zu, da sie in Algerien politisch verfolgt werden. Politische Verfolgung liegt vor, wenn der Einzelne in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt wird, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, in: Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE), Band 83, S. 216; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE Band 80, S. 333 ff. = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1990, S. 151; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 15.96; Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 - , BVerwGE Band 87, S. 144 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 21. Februar 1991 - 20 A 10466/89. B e g r ü n d e t e Furcht vor politischer Verfolgung liegt vor, wenn dem Asylsuchenden unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls solche Verfolgung in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und ihm deshalb der Verbleib im Heimatstaat oder die Rückkehr dorthin nicht zuzumuten ist, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, S. 341 = NJW 1980, S. 2641, und vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, a. a. O. Darüber hinaus gelten nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 51 Absatz 1 AuslG zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Dies ist bereits dann der Fall, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die abermals einsetzende Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen (herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab), vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 360; Beschluss vom 10. Juli 1989, aaO, 344 f.; BVerwG, Urteile vom 2.8.1983 - 9 C 599.81 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1983, 2588, und vom 25.9.1984 - 9 C 17.84 - , BVerwGE 70,169. Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Kläger zu 1) und 2) als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Kläger zu 1) und 2) haben Algerien vorverfolgt verlassen. Vorverfolgung liegt nicht erst dann vor, wenn der Asylsuchende vor seiner Flucht bereits staatlichen Repressalien ausgesetzt war, sondern auch dann, wenn ihm solche vor der Flucht unmittelbar drohten. Unter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist nach eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45/92 - DVBl. 1994, 524, vom 2. August 1983 - 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314, vom 26. März 1985 - 9 C 107.84 - BVerwGE 71, 175, vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 90, vom 19. Mai 1992 - BVerwG 9 C 21.91 - sowie vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 22.91 und BVerwG 9 C 23.91 -. Als vorverfolgt gilt somit auch derjenige, dem bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohte, was stets dann anzunehmen ist, wenn bei "qualifizierender" Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht mit dem Begriff der unmittelbar drohenden Verfolgung einen von der fachgerichtlichen Rechtsprechung abweichenden neuen Prognosemaßstab entwickeln wollte. Der Begriff der unmittelbar drohenden Verfolgung mag zwar stärker das Element der zeitlichen Nähe des Eintritts des befürchteten Ereignisses betonen, während der Begriff der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung von seiner Wortbedeutung her stärker auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit abhebt. Jeder Verfolgungsprognose wohnen aber beide Elemente inne. Das gilt auch für den Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene "qualifizierende" Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Auch der innere Grund, der dafür spricht, bei Vorverfolgten hinsichtlich der Gefahr erneuter Verfolgung einen erleichterten Prognosemaßstab anzulegen, gebietet nicht, für die Beurteilung des Vorliegens einer Vorverfolgung einen vom "normalen" Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit abweichenden strengeren Maßstab zu entwickeln. Als Rechtfertigung für die Vorverfolgten eingeräumte Vergünstigung haben Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht sowohl auf das psychische Trauma des bereits einmal Verfolgten als auch auf dessen erhöhte Gefährdung hingewiesen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, - 1 BvR 147/80 -, - 1 BvR 181/80 -, - 1 BvR 182/80 - BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79, und vom 26. Juli 1988 - 9 C 51.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 90. Beide Gründe gelten in gleicher Weise, wenn der Asylsuchende politische Verfolgung zwar noch nicht in eigener Person erlitten hat, sie ihm aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte. Die bei Vorverfolgten angenommene erhöhte Gefährdung ist bei Menschen, die in eigener Person noch keine Verfolgung erlitten haben, denen sie aber bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte, ebenfalls gegeben. Gerade sie, die dem drohenden Zugriff entgangen sind, dürfte der Verfolger in der Regel weiter im Blick behalten, es sei denn, die Lage im Herkunftsland hätte sich seit der Ausreise grundlegend verändert. Nach den glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu 1) in Algerien mehrfach schwerst misshandelt und gefoltert worden. Aufgrund des nachhaltigen persönlichen Eindrucks, den der Kläger zu 1) bei seiner Befragung zu seinen Erlebnissen in Algerien hintelassen hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angaben des Klägers zu 1) der Wahrheit entsprechen. Die Glaubwürdigkeit des Klägers zu 1) wird auch durch die von der Beklagten in ihrer Klageerwiderung angesprochenen vermeintlichen Ungereimtheiten im klägerischen Vortrag nicht erschüttert. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Kläger zu 1) in seiner ausführlichen Klagebegründung vom 14. Januar 2003 detailliert und widerspruchsfrei seine Verfolgungsgeschichte dargelegt hat. Die vom Kläger zu 1) gerügten Verständigungsschwierigkeiten beruhten nachvollziehbar unter Anderem auf dessen zwischenzeitlich ärztlich belegten hochgradigen Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr bzw. Taubheit auf dem rechten Ohr, die dessen halbwegs reguläre Kommunikationsfähigkeit erst mit dem Erhalt eines Hörgerätes wiederherstellte. Auch der vom Bundesamt gerügte Widerspruch bezüglich des Beginns seiner Probleme besteht so nicht. Der Kläger zu 1) hat seine Aussage, seine Probelem hätten begonnen, nachdem Zeroual nicht mehr Präsident gewesen sei, auf eine Frage hin getätigt, die im Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Algerien stand. Im Zusammenhang seiner Äußerungen ergibt sich aber zwanglos, dass der Kläger zu 1) damit die Erklärung des damaligen Präsidenten Zeroual vom 11. September 1998 über seinen vorzeitigen Rücktritt meinte, die für den zu dieser Zeit in Paris sich aufhaltenden Kläger zu 1) eine weitere Verschärfung seiner Gefährdungslage darstellte und damit das Probem für ihn entstand, nicht nach Algerien zurückkehren zu können. Einer Asylanerkennung des Klägers zu 1) steht § 26a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG auch nicht unter dem Gesichtspunkt entgegen, dass sich dieser in Frankreich einer ärztlichen Behandlung unterzogen hat und dann nach Tunesien gereist ist, um dort mit den Klägern zu 2) bis 4) seine Anerkennung als politische Flüchtlinge zu beantragen. Unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der Vorschrift liegen deren Voraussetzungen nicht vor. § 26a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG will sicherstellen, dass der Flüchtende in dem ersten Staat um Schutz nachsuchen muss, in dem ihm dies im Rahmen seiner Flucht objektiv möglich ist. Die Flucht des Klägers zu 1), während der er sich in einem sicheren Drittstaat aufhielt, fand jedoch mit seiner Ausreise nach Tunesien und seiner Entscheidung, dort als politischer Flüchtling anerkannt zu werden und dort seinen dauerhaften Aufenthalt zu nehmen, ein Ende. Erst während des in Tunesien laufenden Flüchtlingsanerkennungsverfahrens erkannte der Kläger zu 1) - zutreffend -, dass es in Tunesien ungeachtet dessen, ob der UNHCR dem tunesischen Staat das Vorliegen der Flüchlingseigenschaft bestätigen und dieser ihn als Flüchtling anerkennen würde, eine Verfolgungssicherheit für ihn und seine Familie nicht geben würde. Aufgrund dieser Erkenntnis begaben sich die Kläger erneut auf die Flucht. Im Rahmen dieser nunmehr für das deutsche Asylverfahren maßgeblichen Flucht kam es zu einer unmittelbaren Einreise nach Deutschland auf dem Luftweg ohne Berührung eines sicheren Drittstaates. Unabhängig von den vorstehenden Gründen kommt § 26a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG auch wegen § 26a Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG nicht zur Anwendung. Die Bundesrepublik Deutschland war im Verhältnis zu Frankreich aufgrund des Dubliner Übereinkommens bereits mangels Übernahmegesuch an Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Nach Art. 11 Absatz 1 Dubliner Übereinkommen wird ein Mitgliedsstaat, der nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem bei ihm der Asylantrag gestellt worden ist, ein Übernahmegesuch an den Drittstaat richtet, für die Prüfung des Asylantrages zuständig, vgl. OVG NW, Beschluss vom 26. Juli 2001 - 14 A 1989/01.A. Auch der Aufenthalt in Tunesien steht unter dem Gesichtspunkt von § 27 AsylVfG einer Anerkennung des Klägers zu 1) als Asylberechtigten nicht entgegen. Tunesien stellt für die Kläger zu 1) keinen sonstigen sicheren Drittstaat dar. Nach der Auskunftslage, vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 20. Februar 2002 und 22. Juni 2000 an VG Freiburg; UNHCR Deutschland, Auskunft vom 10. August 2000 an VG Freiburg. wäre der Kläger zu 1) auch für den Fall der Bestätigung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft durch den UNHCR in Tunesien nicht vor einer Abschiebung nach Algerien sicher gewesen. Der Kläger zu 1) wäre bei einer Rückkehr nach Algerien auch heute noch von politischer Verfolgung bedroht. Er hat unter Anderem gegenüber dem Generalstabschef Mohammed Lamari seine ablehnende Haltung gegenüber den Machenschaften des algerischen Militärs klar geäußert. Angesichts dessen, dass die algerische Armeeführung und insbesondere der Generalstabschef persönlich in solchen Äußerungen generell einen Angriff auf die Ehre der algerischen Armee sieht, vgl. NZZ vom 25. Januar 2003. und entsprechende Äußerungen in der Öffentlichkeit wegen der darin gesehenen Straftat gegen die staatliche Sicherheit zu drakonischen Strafen bzw. erheblichen staatlichen Repressalien geführt haben, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21. November 2003; US, State Department, Human Rights Country Report 2003 vom 25. Februar 2004 besteht für den Kläger zu 1) mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr wegen seiner Haltung und Äußerungen seinerseits auch erneut staatlichen Repressalien ausgesetzt zu werden. Es kann nicht nur nicht mit dem erforderlichen Maß an Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Kläger zu 1) bei einer Rückkehr nach Algerien erneute politische Verfolgung droht, vielmehr ist davon auszugehen, dass dies aufgrund der in der Person des Klägers zu 1) liegenden Besonderheiten sogar beachtlich wahrscheinlich ist. Dieser Prognoseentscheidung liegt eine Gesamtbewertung der verschiedenen Risikofaktoren zu Grunde, die in der Person des Klägers zu 1) kumulieren. Zu der Asylantragstellung als solcher kommt hier als wesentliches Moment hinzu, dass der Kläger zu 1) sich als hochrangiger und über die Aktivitäten des Militärs gut informierter Politiker ins Ausland abgesetzt hat. Zudem kann er persönlich die Verwicklung des Generalstabschefs Lamari und weiterer Militärs in Foltervorfälle bezeugen. Zudem geht das algerische Militär offenbar davon aus, dass der Kläger zu 1) über Unterlagen verfüge, die die Verantwortung algerischer Militärs für Massaker belegten. Damit liegen beim Kläger zu 1) individuelle Besonderheiten vor, die es wahrscheinlich machen, dass er bei Rückkehr mit menschenrechtswidrigen Maßnahmen zu rechnen hätte, solche also keinesfalls ausgeschlossen werden können, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11. Juni 2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Algerien, März 2003. In der jüngsten Vergangenheit ist es in Algerien immer noch (teils wieder verstärkt) zu Misshandlungen und Folterungen durch algerische Sicherheitskräfte gekommen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen, Incommunicado-Haft teilweise auch im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren insbesondere bei der Terrorismusbekämpfung, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11. Juni 2004; amnesty international, Stellungnahme an VG Aachen vom 16. Juli 2002; BAFl, Algerien - Information, April 2002; U.S.-State Department, Report Algeria 2003 vom 25. Februar 2004. Der vom Kläger zu 1) zugleich mit seinem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gestellte Antrag, gerichtet auf die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG ist aus den Gründen der ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung ebenfalls begründet, da die Voraussetzungen des Feststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG mit denen des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich sind, soweit es um die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung geht, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 -, in: Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Ziffer 402.15, § 7 Nr. 1 zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. = DVBl. 1992, S. 843; BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 135.90 -. Der Klägerin zu 2) steht ein eigenständiger Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte zu, da sie ebenfalls Algerien vorverfolgt verlassen hat und bei einer Rückkehr nach Algerien nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sie erneut von politischer Verfolgung bedroht wäre. Nach ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin zu 2) bis zu ihrer Ausreise zunehmend unter Druck seitens staatlicher algerischer Stellen geriet, die auf diese Art und Weise ihres Mannes habhaft werden wollten. An dieser Konstellation, in der sie als Druckmittel gegen ihren Mann missbraucht wird, hat sich nichts grundlegend geändert, so dass ihre Gefährdung bei Rückkehr nach Algerien nach wie vor nicht ausgeschlossen werden kann. In der Person der Kläger zu 3) und 4) liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl nach § 26 AsylVfG vor. Damit entfällt für die Kläger zu 3) und 4) wegen § 31 Abs. 5 AsylVfG ein Anspruch auf Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Ziffer 2) des streitgegenständlichen Bundesamtsbescheides ist dennoch auch aufzuheben, soweit er die Kläger zu 3) und 4) betrifft, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1998 - 9 C 1/97 - NVwZ 1998, 1085, da durch deren Anerkennung als Asylberechtigte die negativen Feststellungen des Bundesamtes zu § 51 Abs. 1 AuslG gegenstandslos geworden sind. Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bundesamtsbescheides ist gemäß §§ 113, 114 VwGO wegen Ermessensnichtgebrauchs aufzuheben, da die Beklagte aufgrund ihrer Rechtsauffassung zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Asylanerkennung bzw. des § 51 Abs. 1 AuslG ihr in § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG eingeräumtes Ermessen verkannt, sondern sich aufgrund § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zu einer Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verpflichtet gesehen hat. Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bundesamtsbescheides ist aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 36 AsylVfG nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.