Urteil
4 K 2506/01.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0923.4K2506.01A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger beantragte am 9. August 2001 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zu seiner Person gab er an, er sei am 1. Juli 1980 in Mosul/Irak geboren, ledig, irakischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und kurdischer Volkszugehörigkeit. 3 Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) in Köln am 14. August 2001, die in Kurdisch durchgeführt wurde, erklärte der Kläger zu seinem Fluchtweg, er habe am 15. Juli 2001 von Mosul aus, wo er sich seit dem 1. Januar 2001 bei seinem Onkel versteckt gehalten habe, die Ausreise in die Türkei angetreten, sei dort bis Istanbul gelangt und von dort auf der Ladefläche eines Lkws nach Deutschland gefahren, wo er am 8. August 2001 angekommen sei. Er gehöre zum Stamm Disai und habe sich bis zum 01.01.2001 in Mosul bei seiner dort noch lebenden kurdischen Mutter aufgehalten. Sein arabischer Vater sei 1991 in Altun Kopri von Kurden getötet worden. Er habe noch einen Bruder und einen Onkel im Irak. Von 1988 bis 1995 habe er die Schule in Mosul besucht, die er nach der siebten Klasse verlassen habe. Bis 1998 habe er bei einem guten Freund als Kraftfahrzeugmechaniker gearbeitet. Danach sei er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Vom 1. August 1998 bis 1. August 1999 habe er in Faida Wehrdienst geleistet und sei danach, was für seinen gesamten Jahrgang gegolten habe, vom Militärdienst freigestellt worden. Zu den Gründen für seine Antragstellung erklärte der Kläger, nachdem er im Jahre 1999 für den Militärdienst zurückgestellt worden sei, habe er sich nur mit Sport beschäftigt. Er sei Bodybuilder und habe viele Pokale gewonnen, in Mosul, Kerkuk und Bagdad. Zum 1. Januar 2001 sei er erneut zum Militärdienst einberufen worden, und zwar zur Einheit "Fidayin Falastin". Die Aufforderung, sich zum Militärdienst zu melden, sei ihm schriftlich im Sportclub zugestellt worden. Auch im Fernsehen habe es einen allgemeinen Aufruf zum Wehrdienst gegeben. Er habe für zwei Jahre dienen sollen. Der Aufforderung sei er nicht gefolgt, weil es bei den Fidayin-Falastin- Einheiten sehr gefährlich, sogar lebensgefährlich sein könne. Er habe sich dann ein halbes Jahr bei seinem Onkel, der in einem anderen Stadtteil Mosuls wohne, versteckt und sich in einem für ihn eingerichteten Kellerraum aufgehalten, in dem er auch an Sportgeräten trainiert habe, um sich die Zeit zu vertreiben. Seine Mutter und sein Bruder hätten ihn heimlich bei seinem Onkel besucht. Von ihnen wisse er, dass "sie" zu Hause des Öfteren nach ihm gefragt hätten. Mit der Ausreise habe es so lange gedauert, weil ein guter Freund seines Onkels, der Beziehungen zu Schleppern gehabt habe, nicht da gewesen sei. In den Norden Iraks habe er nicht gehen können, weil sein Vater von Kurden getötet worden sei, gegen die er als Araber gekämpft habe. Sein Bruder Khatab sei Kämpfer einer Milizeinheit. Auf ausdrückliche Befragung erklärte der Kläger, außer den genannten Gründen gebe es keine anderen Ausreisegründe. 4 Mit Bescheid vom 17. Dezember 2001 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen, forderte den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihm für den Fall nicht fristgemäßer Ausreise die Abschiebung in den Irak an. Zur Begründung ist im Wesentlichen angeführt, die Angaben des Klägers seien nicht glaubhaft. Es spreche vieles dafür, dass er aus der kurdischen Sicherheitszone stamme, zumal in der Gegend von Arbil und Sulaymania auch der Stamm Disai (wohl Dezay) beheimatet sei. Der Bescheid wurde dem Kläger am 19. Dezember 2001 zugestellt. 5 Am 31. Dezember 2001 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er unter anderem vorgetragen hat, von der Einberufung zum Militärdienst, und zwar zu der Einheit "Fidayin Falastin", habe er durch seine Mutter durch einen Aufruf im Fernsehen erfahren und nicht, was im Protokoll des Bundesamtes fälschlicherweise aufgenommen worden sei, durch eine Zustellung des Einberufungsbescheides im Sportclub. Nicht in das Protokoll aufgenommen worden sei darüber hinaus, dass ungefähr einen Monat nach dem Aufruf bereits ein Haftbefehl gegen ihn ergangen sei. Sein Bruder L. N. B2. sei Kämpfer einer Milizeinheit gewesen, die vor allem gegen die Kurden eingesetzt worden sei. Zum Beweis dafür, dass er aus Mosul stamme und dies sein Wohnort gewesen sei, benenne er als Zeugen Herrn N1. Z. , T.----straße 5, 18299 Weitendorf, der ihn, den Kläger, seit zirka sieben bis acht Jahren unter anderem aus dem Bodybuildingclub kenne. In den Nordirak könne er nicht gehen, weil er dort über keine Verwandten und auch keine sonstigen sozialen Beziehungen verfüge. Es komme hinzu, dass er für den irakischen Sicherheitsdienst gearbeitet habe und leicht als Spion für die irakische Seite verdächtigt werden könne. Der Kläger trägt nunmehr noch ergänzend vor, eine Gefahr für Leib und Leben könne sich aus der katastrophalen Sicherheitslage im Irak ergeben, sodass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vorlägen. Im Irak herrsche zurzeit das Faustrecht, frühere Rivalitäten würden derzeit mit der Waffe ausgetragen. Polizei und Besatzungsmächte seien zum Schutz gefährdeter Personen nicht in der Lage. Er, der Kläger, befürchte Gefahr für Leib und Leben wegen der Tätigkeiten seines Vaters, der damals gegen die Kurden gekämpft habe, und seines Bruders, der als Kämpfer einer Milizeinheit vor allem gegen die Kurden eingesetzt worden sei. Er habe Angst davor, dass die Kurden sich an ihm rächen wollten. Es handele sich um einen Fall der Blutrache. Auf Grund seiner traumatischen Erlebnisse im Heimatland sei er therapiebedürftig und derzeit reiseunfähig. Behandlungsmöglichkeiten seiner psychischen Krankheit gebe es derzeit im Irak nicht. Daher liege ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vor. Der Kläger hat eine ärztliche Bescheinigung der Dres. A. und B. B1. (Frauenärzte, Psychotherapie) vom 26. Mai 2003 vorgelegt, in der es heißt, der Kläger befinde sich dort in psychotherapeutischer Behandlung, der Kläger sei krank und nicht reisefähig. Es werde um Verständnis gebeten, dass aus Gründen des Datenschutzes keine inhaltlichen Informationen darüber mitgeteilt werden könnten. Die Ärzte seien jedoch gerne bereit, auf Aufforderung einem Amtsarzt einen ausführlichen Bericht vorzulegen. Auf einen darüber hinaus mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 3.05.2004 vorgelegten "Ärztlichen psychotherapeutischen Bericht" des Dr. med. B. B1. aus Aachen vom 22.03.2004 wird inhaltlich Bezug genommen. 6 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit er bisher beantragt hatte, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person hinsichtlich des Irak die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes erfüllt sind. 7 Der Kläger beantragt nunmehr noch, 8 den Bescheid des Bundesamtes vom 17. Dezember 2001 zu Ziffern 3 und 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person hinsichtlich des Irak Abschiebungshindernisse gemäß § 53 des Ausländergesetzes vorliegen. 9 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Mit Beschluss vom 17. Juni 2002 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 12 In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger angehört worden; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Erkenntnisse zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt. 14 Entscheidungsgründe: 15 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Insoweit hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen. 16 Hinsichtlich der aufrechterhaltenen Klage konnte das Gericht in Abwesenheit der nichterschienenen Beklagten verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). 17 Die aufrechterhaltene Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist im nunmehr noch angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 113 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 des Ausländergesetzes (AuslG). Die angefochtene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. 18 Der Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist nicht begründet. Die hinreichend konkrete Gefahr, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in den Irak der Folter (Abs. 1) oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK -) durch staatliche irakische Stellen unterworfen würde, besteht nicht. Hierbei ist letztlich nicht entscheidungsrelevant, wer im Irak im asylrechtlichen Sinne effektiv und stabilisiert die Herrschaftsmacht ausübt. Sind dies noch die Besatzungsmächte, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger durch sie Verfolgung droht. Ist als Herrschaftsmacht die nunmehr im Amt befindliche Übergangsregierung anzusehen, sind Verfolgungsmaßnahmen durch sie genauso wenig ersichtlich. 19 Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Absatz 6 Satz 1 AuslG sind ebenfalls nicht gegeben, denn von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers kann nicht ausgegangen werden. Hierfür genügt nämlich nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der Konkretheit einer Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss, 20 vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B 627.96 - und vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, S. 324, 330. 21 Für den Kläger müsste somit eine über die beachtliche Wahrscheinlichkeit hinausgehende überwiegende Wahrscheinlichkeit der oben genannten Rechtsverletzungen bestehen, 22 vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, S. 193, 197. 23 Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zwar ist die allgemeine Kriminalität im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein stark angestiegen und ereignen sich nahezu täglich Terrorakte mit Toten und Verletzten. Es kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass sich diese Anschläge in erster Linie gegen Soldaten der Besatzungsstreitkräfte und gegen Angehörige anderer ausländischer Staaten oder Organisationen richten sowie gegen Iraker, die mit diesen Stellen zusammenarbeiten. Für andere Bevölkerungsgruppen kann vor diesem Hintergrund von einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben nicht ausgegangen werden. Im übrigen ist von der problematischen Sicherheitslage ebenso wie von der unzureichenden Versorgungslage und der mangelhaften medizinischen Versorgung, 24 vgl. zu alledem Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und vom 6. November 2003; UNHCR, Stellungnahme zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom November 2003; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme an das OVG Schleswig-Holstein vom 1. Oktober 2003, 25 die Bevölkerung des Irak in ihrer Gesamtheit betroffen, so dass die daraus erwachsenden Gefahren nur bei einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG berücksichtigt werden könnten. Auf Grund einer verfassungsgemäßen Interpretation fielen sie allenfalls dann unter § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn eine derart extreme Gefahrenlage vorläge, dass der Ausländer bei einer Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre, 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, S. 199. 27 Hierfür sind im vorliegenden Fall Anhaltspunkte nicht gegeben. Solche lassen sich nicht aus dem Vortrag des Klägers herleiten, er leide unter einer durch Erlebnisse im Irak hervorgerufenen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Der ärztliche psychotherapeutische Bericht des Dr. med. B1. aus Aachen vom 22. März 2004 legt das Vorliegen dieser Erkrankung beim Kläger nicht substanziiert und schlüssig dar. Auch die mündlichen Ausführungen dieses in der mündlichen Verhandlung als sachverständigen Zeugen gehörten Arztes lassen keine Feststellung zu, dass der Kläger objektiv an PTBS erkrankt sein könnte. Die Angaben über traumatisierende Erlebnisse im Irak, die der Kläger nunmehr im gerichtlichen Verfahren und insbesondere gegenüber dem sachverständigen Zeugen gemacht hat, stehen in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu seinem früheren Vortrag vor dem Bundesamt, aber auch noch nach Klageerhebung in der zunächst erfolgten Klagebegründung. Die widersprüchlichen Angaben des Klägers und die extreme Divergenz seiner geistig, seelischen Verfassung einschließlich seines Erinnerungsvermögens zwischen damals (nach der Ausreise) und heute schließen die Objektivierbarkeit einer PTBS wegen behaupteter Erlebnisse im Irak aus. 28 Dabei geht die Kammer grundsätzlich davon aus, dass es sich bei der posttraumatischen Belastungsstörung um ein komplexes psychisches Krankheitsbild handelt. Anders als im rein somatisch-medizinischen Bereich, wo äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen im Mittelpunkt stehen, geht es bei der posttraumatischen Belastungsstörung um ein inner-psychisches Erlebnis, das sich einer Erhebung äußerlich-objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht. Entscheidend kommt es deshalb auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen an. Es bestehen demgemäß der Eigenart dieses Krankheitsbildes entsprechende Anforderungen an das ärztliche Vorgehen, die ärztliche Diagnostik und die ärztliche Therapie, welche von vornherein nur Fachärzte (Fachärztinnen) für Psychiatrie oder Psychotherapeutische Medizin erfüllen können. Die Komplexität und Schwierigkeit des zu behandelnden psychosomatischen Krankheitsbildes "posttraumatische Belastungsstörung" erfordert zunächst einen längeren Zeitraum der Befassung des Arztes mit dem Patienten. Tragfähige Aussagen zur Traumatisierung sind regelmäßig erst nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit möglich. Erst im Anschluss daran ist ein detailliertes Gutachten vorzulegen, welches anhand der Kriterien des ICD-10 nachvollziehbare Aussagen über Ursachen und Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörung enthält. Wesentlicher Bestandteil der Begutachtung ist die inhaltliche Analyse der vom Arzt selbst erhobenen Aussage in Bezug auf das Vorliegen und den Ausprägungsgrad von Glaubhaftigkeitsmerkmalen. Diese Aussageanalyse darf nicht schematisch erfolgen, etwa in dem Sinne, dass eine bestimmte Anzahl festgestellter Glaubhaftigkeitsmerkmale schon den Schluss auf eine glaubhafte Aussage zulasse. Vielmehr muss die Ausprägung der Glaubhaftigkeitsmerkmale in einer Aussage in Bezug gesetzt werden zu den individuellen Fähigkeiten und Eigenarten des Untersuchten. So könnten etwa im Wege einer Konstanzanalyse Aussagen, die ein Untersuchter zu verschiedenen Zeitpunkten über denselben Sachverhalt gemacht hat, verglichen werden. Beim Vergleich müssten im Einzelnen Übereinstimmungen zwischen den Aussagen ebenso wie Widersprüche, Auslassungen und ausschmückende Ergänzungen festgestellt und in Bezug auf die Glaubhaftigkeit des geschilderten Kerngeschehens bewertet werden. Abweichungen zwischen den Aussagen müssten daraufhin überprüft werden, ob sie sich auf Grund gedächtnispsychologischer Erkenntnisse auch dann erwarten ließen, wenn die Aussage erlebnisfundiert ist. In der Kompetenzanalyse ist das Niveau der für eine Aussage relevanten kognitiven Funktion des Untersuchten zu erfassen. Zu berücksichtigen wäre die allgemeine und sprachliche intellektuelle Leistungsfähigkeit, das autobiographische Gedächtnis, die Phantasieleistung sowie der persönliche Darstellungsstil des Untersuchten. Erst wenn die Leistungsfähigkeit in diesen Bereichen bekannt ist, kann die Qualität einer Aussage angemessen beurteilt werden. Die Klärung der Aussageentstehung und Aussageentwicklung ist ein weiterer wichtiger Bestandteil der Begutachtung, 29 vgl. zum Ganzen ausführlich: VG München, Urteil vom 4. Dezember 2000 - M 30 K 00.51692 -, in: NVwZ-RR 2002, 230; Urteil des VG Köln vom 12. Juli 2002 - 11 K 6790/99.A -. 30 Der vom Kläger vorgelegte ärztliche psychotherapeutische Bericht von Dr. B1. genügt den wissenschaftlichen Anforderungen, die an ein eine posttraumatische Belastungsstörung feststellendes ärztliches Gutachten zu stellen sind, 31 vgl. dazu u. a.: Marx, InfAuslR 2000, 357, 362 f.; vgl. auch: BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98 -, (zu den wissenschaftlichen Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen), in: NJW 1999, 2746, dazu Offe, NJW 2000, 929, 32 nicht. Der ärztlichen Stellungnahme ist nicht zu entnehmen, dass sich der Arzt bemüht hat, die Bekundungen des Klägers zu seinen traumatisierenden Erlebnissen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Sowohl die schriftliche Stellungnahme wie auch die Äußerungen des sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung weisen vielmehr darauf hin, dass der Arzt die zumal sehr dürftigen Schilderungen des Klägers zu seinen Traumaerlebnissen übernommen hat, ohne sie kritisch auf ihren Wahrheitsgehalt zu hinterfragen. Mit diesen Feststellungen, das sei ausdrücklich angemerkt, zieht das Gericht nicht etwa die fachliche Kompetenz des sachverständigen Zeugen in Zweifel, der seinem Patienten als behandelnder Arzt wahrscheinlich nur auf der Grundlage eines Vertrauensverhältnisses helfen kann und sich deshalb auf dessen Angaben verlässt. Ein bedingungsloses Vertrauen in die Angaben des Patienten und zugleich Klägers bis zur Feststellung des Gegenteils kann es hingegen für das Gericht und überhaupt denjenigen, der das Vorhandensein einer psychischen Krankheit, soweit dies möglich ist, objektiv festzustellen hat, nicht geben. Dies erklärt sich schon daraus, dass ein Asylkläger im Regelfall ein besonderes Interesse an der Feststellung des Krankheitsbildes hat, das geeignet ist, seine Abschiebung zu verhindern. Um zu der objektiven Diagnose PTBS gelangen zu können, sind deshalb die Angaben über traumatisierende Erlebnisse einer kritischen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Im vorliegenden Fall des Klägers hätte dazu besondere Veranlassung bestanden. Er hat nämlich in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 14. August 2001 kurz nach seiner Ausreise aus dem Irak die heute behaupteten Geschehnisse im Irak (Ermordung seiner Eltern, einer Schwester und eines Bruders in seinem Alter von ungefähr fünf Jahren und anschließender Gefängnisaufenthalt), obwohl ausdrücklich zu neben der vorgetragenen Militärdienstentziehung bei den "Fidayin Falastin" bestehenden sonstigen Ausreisegründen befragt, nicht nur nicht, auch nicht andeutungsweise erwähnt, sondern Tatsachen geschildert, die diesen Geschehnissen konträr entgegenstehen. So hat der Kläger seinerzeit u. a. angegeben, sein Vater sei 1991 in Altun Kopri von Kurden getötet worden, er habe bis zu einem halben Jahr vor seiner Ausreise mit seiner Mutter und dem Bruder Khatab, einem Kämpfer einer zentralirakischen Milizeinheit, in Mosul zusammengelebt, die ihn auch heimlich bei seinem Onkel, bei dem er sich das letzte halbe Jahr vor seiner Ausreise versteckt gehalten habe, besucht hätten. Noch mit der ersten Begründung seiner Klage hat der Kläger das Protokoll des Bundesamtes über die Anhörung insoweit richtig gestellt, dass er von seiner Einberufung zur Einheit "Fidayin Falastin" nicht durch Zustellung eines Bescheides im Sportclub (für Bodybuilder), sondern über einen Aufruf im Fernsehen, der ihm von seiner Mutter mitgeteilt worden sei, erfahren habe. Diese Schilderung von auch in zeitlicher Hinsicht konkreten Ereignissen, seines Lebenslaufs bis zur Ankunft in Deutschland und seiner familiären Verhältnisse unter Angabe von genauen Daten bzw. Zeiträumen (von 1988 bis 1995 Schulbesuch, bis 1998 Tätigkeit als Kfz-Mechaniker bei einem Freund, ab 01.08.1999 Ableistung des allgemeinen Wehrdienstes in Faida mit anschließender Freistellung) steht in unauflösbarem Widerspruch nicht nur zum jetzigen vagen Trauma-Tatsachenvortrag des Klägers, sondern auch dazu, dass er heute vorgibt, aus seiner Zeit im Irak nichts mehr zu wissen, sich an nichts mehr erinnern zu können, etwa auch nicht daran, ob er einen Bruder oder eine Schwester habe. Wenn der Kläger auf Vorhalte zu seinen protokollierten Äußerungen vor dem Bundesamt in der mündlichen Verhandlung ausführt, an dem Tag sei es ihm überhaupt nicht gut gegangen und das habe er nicht gesagt, kann ihm dies nicht geglaubt werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen des Klägers beim Bundesamt falsch protokolliert und etwa Auffälligkeiten in dessen Gemütszustand nicht zur Kenntnis genommen worden wären und das Protokoll unter diesem Gesichtspunkt ein verfälschtes Bild wiedergäbe. Hierfür spricht auch deshalb nichts, weil der in der Anhörung vor dem Bundesamt tätig gewesene Dolmetscher, der (zufällig) auch in der mündlichen Verhandlung übersetzt hat, dem Gericht u. a. in seiner sachlichen Art und in dem ersichtlichen Bemühen, die Aussagen wörtlich und etwa auch in der Syntax korrekt wiederzugeben, als besonders verlässlich bekannt ist. Vor diesem Hintergrund basieren die Erkenntnisse des sachverständigen Zeugen Dr. B1. , u. a. leide der Kläger an einer geistig-psychischen Mangelentwicklung, er sei blockiert, wenn er auf sein Leben im Irak angesprochen werde, und dessen Diagnose PTBS offensichtlich auf Grundlagen, die das Gericht für nicht wahrheitsgemäß hält. Es wird nicht verkannt, dass die jetzigen Lebensumstände bedingt durch Einschränkungen in der Bewegungs- und Entfaltungsfreiheit und damit bedingt durch ein retardiertes Selbstwertgefühl im Zusammenhang mit der Furcht, in den Irak, wenn angesichts des Abschiebestopps auch nicht jetzt, so doch später zurückkehren zu müssen, beim Kläger Besorgnis und Ängste auslösen mögen. Auf die traumatisierenden Erlebnisse, die der Kläger behauptet hat, können sie nicht glaubhaft zurückgeführt werden. Damit ist eine posttraumatische Belastungsstörung auch nicht glaubhaft dargetan. 33 Die im Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Sie genügt den Anforderungen der §§ 34, 38 Absatz 1 AsylVfG, 50 AuslG und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG. Wegen des Gegenstandswertes wird auf § 30 RVG verwiesen. 35 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.