Urteil
3 K 1078/00
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0915.3K1078.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Prozessvergleich vom 25. Juni 2003 beendet worden ist. Der Beigeladene trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Beigeladene begehrt die Fortsetzung des Klageverfahrens und macht dazu die Unwirksamkeit des vor dem angerufenen Gericht geschlossenen Prozessvergleichs über eine Milchquotenangelegenheit geltend. 3 Der Kläger beantragte (als Verpächter) am 7. Oktober 1996 bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Landwirtschaftskammer gemäß § 9 Milch- Garantiemengen-Verordnung (MGV) eine Bescheinigung betreffend den Übergang einer Anlieferungs-Referenzmenge für Milch auf Grund der Rückgewähr einer für die Milcherzeugung genutzten Teilfläche von 6,53 ha vom Beigeladenen (als Pächter) mit Wirkung zum 1. April 1999 und in Höhe von 26.056,66 kg Milch. 4 Mit Bescheid vom 7. Juli 1999 bescheinigte die Rechtsvorgängerin der beklagten Landwirtschaftskammer dem Kläger den Übergang einer Referenzmenge vom Beigeladenen in Höhe von 9.998 kg Milch. Gegen diesen Bescheid legten sowohl der Kläger mit dem Ziel der Erhöhung der bescheinigten Milchmenge als auch der Beigeladene mit dem Ziel der Reduzierung der bescheinigten Milchmenge Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren stritten die Beteiligten im Wesentlichen darum, ob bestimmte landwirtschaftliche Nutzflächen zur Milcherzeugung genutzt worden seien. Zu dieser Frage trug der Beigeladene umfangreich und unter Angabe zahlreicher Beweismittel vor. Auf Seite 3 seines Schreibens vom 8. Dezember 1999 erwähnte er, dass er (der Beigeladene) bei der Antragstellung des Klägers im Oktober 1996 bereits Rentner und damit nicht mehr der Pächter der betreffenden Milcherzeugungsflächen gewesen sei. Vielmehr habe seine Ehefrau schon vor Oktober 1996 die betreffenden Pachtverträge mit dem Kläger übernommen. 5 Im vom Beigeladenen angestrengten Widerspruchsverfahren erließ die Rechtsvorgängerin der beklagten Landwirtschaftskammer am 11. April 2000 einen "Stattgebenden Widerspruchsbescheid". Darin bescheinigte sie zum 1. April 1999 den Übergang einer Referenzmenge in Höhe von 6.374 kg vom Beigeladenen auf den Kläger. Dagegen legte der Beigeladene keine Rechtsbehelfe ein. 6 Mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 11. April 2000, zugestellt am 13. April 2000, wies die Rechtsvorgängerin der beklagten Landwirtschaftskammer ferner den Widerspruch des Klägers zurück und verwies auf eine anliegende Änderungsbescheinigung, wonach sich ein nunmehr auf 6.374 kg Milch reduzierter Umfang der übergegangenen Referenzmenge ergebe. 7 Dagegen hat der Kläger mit dem sinngemäßen Begehren Klage erhoben, 8 den Beklagten zu verpflichten, den Übergang einer Referenzmenge von 26.057 kg Milch vom Beigeladenen auf ihn zu bescheinigen. 9 Mit gerichtlichen Verfügungen vom 9. Januar 2002 und 2. Juni 2003 hat der (damalige) Kammervorsitzende um Stellungnahme dazu gebeten, von welcher Person die Pachtflächen am 1. April 1999 an den Kläger zurückgewährt worden seien: Sei dies, wofür nach Lage der insoweit nicht hinreichend aussagekräftigen Akten einiges spreche, nicht der Beigeladene, sondern dessen Ehefrau und Rechtsnachfolgerin als Pächterin gewesen, habe ein Referenzmengenübergang vom Beigeladenen auf den Kläger nicht stattgefunden. Angesichts offener Erfolgsaussichten und eines hohen Kostenrisikos rege er eine gütliche Einigung an. Beantragt habe der Kläger eine Bescheinigung über einen Referenzmengenübergang von 26.057 kg Milch. Wegen Pächterschutz stehe ihm allenfalls die Hälfte der anteiligen Referenzmenge, das bedeute "13.528 kg" zu. Nach Maßgabe des stattgebenden Widerspruchsbescheides vom 11. April 2000 sei ihm der Übergang von 6.374 kg bescheinigt. Im Streit seien mithin 7.154 kg Milch. Daher werde angeregt, den Übergang einer weiteren Referenzmenge von (50 % =) 3.577 kg zu bescheinigen. 10 In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2003 haben die Beteiligten vor der angerufenen Kammer folgenden Vergleich geschlossen: 11 "1. Der Beklagte erhöht die dem Kläger mit Bescheid vom 7. Juli 1999 in der Fassung des stattgebenden Widerspruchsbescheides vom 11. April 2000 bescheinigte übergegangene Referenzmenge um 3.577 kg Milch. 12 2. Der Kläger trägt die Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet." 13 Mit zwei Telefax-Schriftsätzen vom 7. bzw. 12. Juli 2003 hat der Beigeladene seine "Zustimmung zum Vergleich vom 25. Juni 2003 widerrufen". Zur Begründung macht er geltend: Es sei möglich, dass die Regelung in Ziffer 1 des Vergleiches zu einer Erhöhung des bisher bereits bescheinigten Referenzmengenübergangs um 3.577 kg führe. Von einer derartigen Erhöhung sei ihm aber in der mündlichen Verhandlung nichts unterbreitet worden, denn dann hätte er dem Vergleich unter keinen Umständen zugestimmt. So habe er sich bei den berufsrichterlichen Mitgliedern der Kammer nach der mündlichen Verhandlung nochmals versichert, dass nur eine Referenzmenge in Höhe von insgesamt 3.577 kg übertragen werde und es auch dabei bleibe. Ferner sei aus den Hinweisen und Verfügungen des Kammervorsitzenden zu entnehmen, dass der Beklagte im Verwaltungsverfahren eine rechtswidrige und damit "unzulässige" und "unwirksame" Übertragungsbescheinigung ausgestellt habe. Es treffe nämlich zu, dass die Milcherzeugungsflächen am 1. April 1999 von seiner Ehefrau an den Kläger zurückgewährt worden seien, nicht aber von ihm an den Kläger, worauf die im Vergleich geregelte Bescheinigung unrichtigerweise abhebe. Als er im Jahre 1995 sein Rentenalter erreicht und seine Rente bei der Alterskasse der Rheinischen Landwirtschaft beantragt habe, habe seine Ehefrau, X. , mit dem Kläger den Folgevertrag über die Pacht der landwirtschaftlichen Nutzflächen abgeschlossen, wie sich aus den vorgelegten Vertragsunterlagen ergebe. Nach alledem fühle er sich nicht an den geschlossenen Vergleich gebunden und erkläre den Widerruf auch im Namen seiner Ehefrau. Deren Ansprüche seien im Übrigen auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Seine Ehefrau müsse die ihr zustehende Milchquote wiederbekommen. 14 Der Beigeladene beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 15 festzustellen, dass der Prozessvergleich vom 25. Juni 2003 unwirksam ist und das Verfahren nicht beendet hat. 16 Der Kläger und der Beklagte treten dem Antrag entgegen und beantragen, 17 das Rechtliche zu erkennen. 18 Zur Begründung führen sie aus: Der geschlossene Prozessvergleich sei wirksam und habe das Klageverfahren beendet. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Das vom Beigeladenen erhobene Begehren auf Fortsetzung des Klageverfahrens hat keinen Erfolg. Es ist bereits unzulässig. 22 Soweit der Beigeladene nunmehr darauf abhebt, dass der angegriffene Prozessvergleich Rechtspositionen seiner Ehefrau beeinträchtige, macht er Rechte Dritter geltend und kann damit nicht gehört werden. Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten steht nämlich nur demjenigen zu, der eine Verletzung in eigenen Rechte geltend machen kann, vgl. zum Grundsatz des Individualrechtsschutzes Art. 19 Abs. 4 GG und § 42 Abs. 2 VwGO. 23 Abgesehen davon lässt der angegriffene Prozessvergleich die Rechtsposition der Ehefrau des Beigeladenen unberührt, weil diese an dessen Abschluss gar nicht beteiligt gewesen ist. Sollte der Inhalt der darin geregelten Bescheinigung betreffend den Übergang einer Milch-Referenzmenge vom Beigeladenen auf den Kläger rein faktisch zu Nachteilen für die Ehefrau des Beigeladenen führen, so ist es ihr unbenommen die geeigneten Rechtsbehelfe im eigenen Namen zu ergreifen, ohne durch den hier geschlossenen Vergleich gehindert zu sein. Darauf hat das Gericht bereits mit Verfügung vom 21. Juli 2003 hingewiesen. 24 Auch das umfangreiche Vorbringen des Beigeladenen im Übrigen bietet keine Grundlage für eine zulässige Rechtsverfolgung, weil daraus ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. eine mögliche Betroffenheit in eigenen Rechten nicht zu entnehmen ist. Das vom Beigeladenen erstrebte Ziel, die Unwirksamkeit des geschlossenen Vergleichs feststellen zu lassen und das Klageverfahren fortzuführen, würde nämlich seine rechtliche Situation gar nicht verbessern. Schon nach seinem eigenen Vorbringen wäre damit für ihn keine "Verbesserung der Milchquote" verbunden. Das ergibt sich aus Folgendem: 25 Die Bescheinigung über den Referenzmengenübergang nach der hier noch maßgeblichen Milch-Garantiemengen-Verordnung, deren Erteilung der angegriffene Vergleich in Ziffer 1 regelt, ist ein feststellender Verwaltungsakt. Allein mit dieser Bescheinigung kann der Milcherzeuger dem Käufer der Milch (der Molkerei) nachweisen, dass ihm die Referenzmenge zusteht und dass er deshalb wegen Milchlieferung in Höhe der Referenzmenge keine Zusatzabgabe schuldet. Die durch die Bescheinigung getroffene Feststellung über die Zuordnung von Referenzmengen ist für Molkereien und Behörden bindend. 26 Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. April 1997 - 3 C 2.95 -, Recht der Landwirtschaft (RdL) 1997, 278. 27 Aus diesem Grund bedeutet die Absenkung eines bereits bescheinigten Referenzmengenübergangs im Anschluss an eine Pachtflächenrückgabe, wie sie vom Beigeladenen hier erstrebt wird, nicht nur einen Nachteil des Verpächters, sondern in aller Regel auch (als Kehrseite) einen rechtlichen Vorteil des Pächters, weil der ihm bescheinigte Verlust der Anlieferungsmenge dadurch geringer wird, mithin die Berechtigung, Milch an die Molkerei abgabenfrei zu liefern, weniger stark eingeschränkt wird, also zu einer "Verbesserung der Milchquote" führt. 28 Allein die Durchsetzung der "Verbesserung der Milchquote", also ein möglicher Vorteil des Pächters in der rechtlichen Position als Milcherzeuger ist in dieser rechtlichen Situation in der Lage, für den Pächter ein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung einer Bescheinigung über den Referenzmengenübergang zu vermitteln. 29 Gemessen daran ist die Beschreitung des Rechtswegs für den Beigeladenen ohne jeden Nutzen, weil es ihm nach eigenem Vorbringen gar nicht um die "Verbesserung seiner Milchquote" geht. Vielmehr greift er die aufgrund des geschlossenen Prozessvergleiches erteilte Bescheinigung mit umfangreichen Ausführungen an, die im Kern darauf abzielen, dass er zum Übertragungszeitpunkt weder Milcherzeuger noch Inhaber einer Anlieferungs-Referenzmenge gewesen sei. Pachtflächen und Milchquote seien - anders als im Vergleich geregelt und dann entsprechend bescheinigt - nicht von ihm, sondern von seiner Ehefrau an den Kläger übergegangen. Der damit vom Beigeladenen geltend gemachte Grund, weshalb die im Vergleich geregelte Bescheinigung möglicherweise rechtswidrig sein könnte, kann also für ihn schon deshalb keine mögliche Rechtsverletzung bzw. ein Rechtsschutzbedürfnis begründen, weil er sich insoweit einer Position als Milcherzeuger und Referenzmengeninhaber nicht einmal berühmt. 30 Abgesehen von seiner Unzulässigkeit ist das Begehren auf Fortsetzung des Klageverfahrens ganz überwiegend auch in der Sache als unbegründet anzusehen. Die in den Mittelpunkt gerückten Gründe, aus denen der geschlossene Vergleich als nichtig oder unwirksam anzusehen wäre, liegen nicht vor. 31 Mit der vom Beigeladenen abgegebenen "Widerrufserklärung" konnte dieser sich nicht vom wirksam geschlossenen Vergleich lösen, weil ein so genannter Widerrufsvergleich nicht vereinbart worden ist. Ohne einen Widerrufsvorbehalt, also ein vertragliches Rücktrittsrecht, das eine auflösende oder - im Regelfall - aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vergleiches darstellt, ist die Widerrufserklärung eines Beteiligten, wie sie hier erfolgt, rechtlich unbeachtlich. 32 Auch die Erklärung über die Anfechtung wegen Irrtums, die sich sinngemäß dem Vorbringen des nicht anwaltlich vertretenen Beigeladenen entnehmen lässt, führt nicht zur Unwirksamkeit des geschlossenen Vergleichs. 33 Der Prozessvergleich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat eine doppelte Wirkung: Prozessrechtlich führt er unmittelbar zur Beendigung des Verfahrens; soweit er die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten gestaltet, handelt es sich hingegen um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 4 B 175/93 - Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1994, 2306; Ortloff in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Ergänzungslieferung 2003, § 106 Rn. 27. 35 Während der Abschluss des Prozessvergleichs zugleich Prozesshandlung ist, die grundsätzlich nicht anfechtbar ist, kann die dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zugrunde liegende Willenserklärung unter entsprechender Anwendung der §§ 119 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angefochten werden. Führt die Anfechtung zur Nichtigkeit des Vergleichsvertrages, ist auch der prozessrechtliche Teil des Vergleiches unwirksam; das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist dann in dem Stadium fortzusetzen, das es bis zum Abschluss des Vergleiches hatte, 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1967 - VIII B 146.67 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Band 28, 332 (334 f.). 37 Anfechtungsgründe, die zur Nichtigkeit des angegriffenen Vergleiches führen könnten, liegen jedoch nicht vor. Insbesondere war sich der Beigeladene bei dem Vergleichsabschluss sowohl über den Inhalt seiner Erklärung (vgl. § 119 Abs. 1, 1. Fall BGB) als auch über den Umstand bewusst, dass er eine Erklärung dieses Inhalts abgab (vgl. § 119 2. Fall BGB), 38 vgl. zu diesen Irrtumsarten: Jauernig, Kommentar zum BGB, 11. Aufl. 2004, § 119 Rn. 6 und 7. 39 Das Protokoll der mündlichen Verhandlung enthält keinerlei Einschränkung zu der Erklärung des Beigeladenen. Text und Inhalt des klar und eindeutig formulierten Vergleiches sprechen dafür, dass der Beigeladene den Inhalt der Regelung erkannt hat, wonach der Beklagte in Ziffer 1 des Vergleiches die bereits bescheinigte übergegangene Referenzmenge (6.374 kg Milch) um weitere 3.577 kg Milch erhöht. Mangelnde Sprachkenntnisse oder etwa akustisch bedingte Verständigungsschwierigkeiten, die einen Irrtum über den Inhalt des Wortes "erhöhen" im Sinne von "ersetzen" plausibel machen könnten, sind weder behauptet noch ersichtlich. 40 Auch erscheint es lebensfremd, dass der Beigeladene tatsächlich geglaubt haben könnte, dem Kläger sei es mit dem Abschluss des Vergleiches darum gegangen, den ihm bereits bestandskräftig bescheinigten Referenzmengenübergang von 6.374 kg auf insgesamt 3.577 kg zu reduzieren. In diesem Fall hätte der Kläger als Verpächter sich mit dem Vergleichsabschluss auf eine massive Verschlechterung der vor Klageerhebung bereits innegehabten (!) Rechtsposition eingelassen. Indes hatte der Beigeladene alles andere als einen Grund zu der Annahme, dass der Kläger ihm mit dem Vergleichsabschluss quasi ein "Geschenk" machen wolle. 41 Plausibel ist es nach dem Gesamtbild des Vorbringens, dass dem Beigeladenen bei Abschluss des Vergleiches ein - unbeachtlicher - Rechts- oder Motivirrtum über die rechtliche Wirksamkeit der im Widerspruchsverfahren bereits erteilten Bescheinigung betreffend einen Übergang von 6.374 kg Milch unterlaufen ist. So ist anzunehmen, dass der Beigeladene - gefangen in seinen selbst aufgestellten rechtlichen Annahmen - darauf gehofft hat, dass die im angegriffenen Vergleich vereinbarte Erhöhung des bescheinigten Referenzmengenübergangs um weitere 3.577 kg Milch im Ergebnis zu einem Gesamtbetrag der Übertragung in gleicher Höhe führen wird. Für diese Vorstellungswelt des Beigeladenen spricht sein Vortrag, in dem er immer wieder die - selbst aufgestellte - Annahme wiederholt, der im Verwaltungsverfahren zuletzt bescheinigte Referenzmengenübergang in Höhe von 6.374 kg Milch sei "außer Kraft gesetzt" bzw. "unwirksam" und "unzulässig". 42 Auch hat der Beigeladene sich - freilich ohne jeden Grund - in seinen rechtlichen Konstruktionen dadurch bestärkt gefühlt, dass der damalige Kammervorsitzende in seiner Verfügung vom 9. Januar 2002 die Möglichkeit angedeutet hat, dass ein Referenzmengenübergang vom Beigeladenen auf den Kläger nicht stattgefunden habe, wenn in Wahrheit die Ehefrau (des Beigeladenen) die Pachtfläche und die darauf liegende "Milchquote" zurückgegeben habe. Auch Hinweise der Richter am Schluss der mündlichen Verhandlung auf den Gegenstand des Vergleichs (Referenzmengenübergang von 3.577 kg) hat er offenbar mit seinen eigenen rechtlichen Prämissen verknüpft und daraus geschlossen, dies führe auch zu einem Gesamtbetrag von 3.577 kg Milch. 43 Hat der Beigeladene demnach über die Wirksamkeit der in der Widerspruchsentscheidung vom 11. April 1999 erteilten Bescheinigung betreffend einen Referenzmengenübergang von 6.374 kg Milch geirrt, so liegt darin ein unbeachtlicher Rechts- oder Motivirrtum, der auf einer nicht zur Anfechtung berechtigenden Unkenntnis des § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz NRW beruht, der bestimmt, dass die erteilte Bescheinigung als Verwaltungsakt wirksam bleibt, "solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt" ist. 44 Es bedarf keiner weiteren Vertiefung, dass die beim Beigeladenen nach dem Erhalt des Sitzungsprotokolls über den geschlossenen Vergleich und nach einer Beratung mit einer dritten Person zu Recht entstanden Zweifel darüber, ob seine laienhafte Einschätzung über die "Unzulässigkeit und Unwirksamkeit" der in der Widerspruchsentscheidung vom 11. April 1999 erteilten Bescheinigung betreffend einen Referenzmengenübergang von 6.374 kg Milch auch wirklich richtig sei, keinen hinreichenden Grund bilden kann, sich von einem wirksam abgeschlossenen Vertrag lösen zu dürfen. 45 Das gilt um so mehr als dieser Vertrag Bestandteil eines Prozessvergleichs gewesen ist. So ist es gerade der Sinn und Zweck eines Prozessvergleichs, dass sich die Parteien in einer Situation der Unsicherheit bei der Einschätzung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Falles zur Vermeidung eines Kostenrisikos durch die Fortsetzung des Klageverfahrens und zur Schaffung von Rechtssicherheit einer vergleichsweise getroffenen Regelung unterwerfen. Angesichts dessen ist ein Zurückgreifen der Beteiligten auf Irrtümer und Fehlvorstellungen regelmäßig ausgeschlossen. 46 Ob davon eine Ausnahme zu machen ist, weil der Inhalt des Vergleichs auf einem einem (offenen) Kalkulationsirrtum beruht, 47 vgl. zum offenen Kalkulationsirrtum: Jauernig, a.a.O., § 119 Rn. 10, 48 kann dahingestellt bleiben, Zwar ist dem Beigeladenen insoweit einzuräumen, dass die zur Erzielung einer gütlichen Einigung durch gerichtliche Verfügung vom 2. Juni 2003 vorgenommene Berechnung einer weiteren Referenzmenge in Höhe der Hälfte des streitigen Betrages einen Rechenfehler aufweist. Die Hälfte von 26.057 kg ist dort - unrichtig - mit "13.528 kg" und nicht mit 13.028,5 kg angesetzt mit der Folge, dass die Bemessung des im Klageverfahren streitigen Betrags sich entsprechend verringert (13.028,5 kg ./. 6.374 kg = 6654,5 kg) und die Hälfte davon nicht, wovon die Parteien offenbar beim Vergleichabschluss ausgegangen sind, "3.577 kg" beträgt, sondern um 249,75 kg geringer ist, also 3.327, 25 kg ausmacht. 49 Indes kann der Beigeladene sich auf diese Unrichtigkeit im gerichtlichen Verfahren schon deshalb nicht berufen, weil eine etwaige Korrektur durch Absenkung des bescheinigten Referenzmengenübergangs für ihn unnütz wäre, da sie - wie oben ausgeführt - schon nach eigenem Vortrag mangels Milchquote bzw. Milcherzeugereigenschaft nicht zu einer Verbesserung seiner rechtlichen Situation im Sinne einer "Verbesserung der Milchquote" führen kann. 50 Nach alledem war das Begehren auf Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.