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Beschluss

3 L 697/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2004:0812.3L697.04.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Antragstellerin vom 27. Juli 2004, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. Juli 2004 für den Anbau einer Terrassenüberdachung mit Ziegeleindeckung auf dem G, anzuordnen, ist gemäß § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. §§ 80 Abs. 2 Nr. 3, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 und 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Im Falle der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Dagegen ist ein überwiegendes Interesse des antragstellenden Nachbarn an der Aussetzung gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, die angefochtene Baugenehmigung aufgrund eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften offensichtlich rechtswidrig ist. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt und die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten verletzt wird, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin ist durch das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht deshalb in ihren Nachbarrechten verletzt, weil es zu ihrem Grundstück keinen Grenzabstand einhält. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 b der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Grundstücke der Antragstellerin und der Beigeladenen liegen im Bereich eines Bebauungsplanes, der für die Flächen allgemeines Wohngebiet in zweigeschossiger Einzel- und Doppelhausbebauung ausweist. Danach ist also Grenzbebauung in Form eines Doppelhauses planungsrechtlich zulässig. Weil auf dem Grundstück der Antragstellerin bereits eine grenzständige Bebauung vorhanden ist, müssen die Beigeladenen mit ihrem weiteren Vorhaben zum Grundstück der Antragstellerin hin keinen Grenzabstand einhalten. Denn nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 8. November 1984 - 7 B 2224/84 -, Baurechtssammlung (BRS) 42 Nr. 119, vom 26. Januar 1987 - 11 B 2860/86 -, BRS 47 Nr. 95 und vom 16. Mai 1991 - 10 B 933/91 - (jeweils zur Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 b der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1984 - BauO NRW 1984 -), und Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 - (für die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO NRW), kann auf eine öffentlich-rechtliche Sicherung verzichtet werden, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude an der Grenze vorhanden ist, an das angebaut werden soll. Während nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO NRW 1984 noch gesichert sein musste, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird, muss nach der Nachfolgeschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO NRW lediglich noch gesichert sein, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Voraussetzung ist - anders als bei der Regelung in der BauO NRW 1984 - auch dann erfüllt, wenn, wie hier, das streitige Vorhaben in der Tiefenerstreckung nicht weitgehend demjenigen auf dem Nachbargrundstück entspricht, so ausdrücklich: OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, Blatt 12 ff. des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien. Für die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit im Sinne des Abstandflächenrechts kommt es mithin nur noch darauf an, ob das Vorhaben nach planungsrechtlichen Vorschriften innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche an der Grenze gebaut werden darf. Das ist hier der Fall, da der streitige Anbau noch innerhalb der insgesamt 20 m tiefen überbaubaren Fläche nach dem einschlägigen Bebauungsplan liegt. Das Gebäude der Beigeladenen ist insgesamt mit dem streitigen Anbau nur ca. 13 m tief. Abwehrrechte der Antragstellerin ergeben sich auch nicht aus bauplanungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere nicht aus § 15 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Nach dieser nachbarschützenden Vorschrift sind die in §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen (also auch Wohnhäuser) im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Entsprechend dem in dieser Vorschrift enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den Kriterien der Unzumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Vorhabens billigerweise nicht zugemutet werden kann. Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht erkennbar. Von dem innerhalb der überbaubaren Fläche liegenden und die Abstandflächen des § 6 BauO NRW einhaltenden Terrassenanbau wird nach dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Kartenmaterial und Lichtbildern erkennbar keine erdrückende oder erschlagende Wirkung ausgehen oder der Eindruck des "Eingemauertseins" vermittelt. Hiervon kann bei einer 2,20 m gegenüber dem Wohnhaus der Antragstellerin tieferen Bebauung mit einer Höhe von 3,30 m bis 2,80 m nicht die Rede sein. Wegen der Südlage sind die zu erwartenden Lichtbeeinträchtigungen sehr gering und müssen innerhalb der überbaubaren Fläche hingenommen werden. Die Antragstellerin kann nicht erwarten, dass der Grundstücksnachbar die zulässige Bebaubarkeit seines Grundstücks nicht ausnutzt, nur weil sie selbst kein Interesse an der Erweiterung ihres Bauvorhabens hat. Jedenfalls musste die Antragstellerin aufgrund der planungsrechtlichen Situation jederzeit damit rechnen, dass der Eigentümer des Nachbargrundstücks sein Bauvorhaben innerhalb der überbaubaren Fläche erweitert. Sind - wie hier - die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften eingehalten, führt eine derartige Beeinträchtigung regelmäßig nicht zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 1995 - 7 B 1873/95 -. Atypische Verhältnisse, die Anlass zu einer Abweichung gäben, sind auch unter Berücksichtigung der geringen Grundstücksbreiten von je ca. 11 m nicht ersichtlich. Die Kammer sah keine Veranlassung, aufgrund des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 10. August 2004 vorläufig von einer Entscheidung abzusehen. Die seit dem 10. August 2004 bis zum 5. September 2004 urlaubsabwesende und für den Berichterstatter seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erreichbare Antragstellerin hat zweifelsfrei einen an das Gericht gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung gestellt. Im Interesse der Beigeladenen, die ausdrücklich eine schnelle Entscheidung wünschen, weil sie mit dem Bauvorhaben beginnen wollen, ist ein weiteres Abwarten in der entscheidungsreifen Sache nicht vertretbar, zumal auf Grund der Urlaubssituation bei Gericht dann erst eine Entscheidung im Oktober zu erwarten wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich somit nicht dem Risiko einer Kostentragung ausgesetzt haben, waren ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. Der festgesetzte Streitwert entspricht mit Blick auf die geringen Beeinträchtigungen, die von dem Bauvorhaben der Beigeladenen ausgehen, der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin.