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Urteil

2 K 2338/01

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2004:0810.2K2338.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung der im Hilfefall der am 18. April 1977 geborenen O. Z. (im Folgenden: Hilfeempfängerin) für die in den Zeiten vom 12. bis zum 13. August 1997 und vom 27. bis zum 29. Januar 1998 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 519,42 EUR (= 1.015,90 DM). Die im Sozialhilfebezug stehende Hilfeempfängerin stellte am 22. August 1997 über den Beklagten bei der Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der stationären Behandlungskosten in den Rheinischen Kliniken E. vom 12. bis zum 13. August 1997. Den Antrag sandte der Kläger an den Beklagten (Jugendamt) mit der Maßgabe zurück, die Maßnahme im Rahmen der Jugendhilfe nach § 41 des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII) in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Dies lehnte der Beklagte unter dem 17. November 1997 mit der Begründung ab, dass die reine Entgiftung als medizinische Akutbehandlung anzusehen sei, und damit nicht eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 41 SGB VIII darstelle. Unter dem 12. Dezember 1997 gewährte der Kläger der Hilfeempfängerin die beantragte Eingliederungshilfe unter Hinweis auf die vorrangige Verpflichtung des Beklagten. Gleichzeitig machte er gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, SGB X) geltend. Ausweislich einer Stellungnahme der Rheinischen Kliniken E. vom 12. Dezember 1997 ließen sich aus der vorliegenden Epikrise keine Rückschlüsse auf eine schon bestehende wesentliche Behinderung, also z.B. eine bereits chronifizierte Drogenerkrankung ableiten. In der Epikrise vom 28. August 1997 heißt es: "Sie (die Hilfeempfängerin) nehme seit drei Jahren Drogen, Heroin und Kokain. Eine typische Entzugssymptomatik war während des kurzen stat. Aufenthaltes nicht zu objektivieren. Pat. klagte auch nicht über subjektive Beschwerden. Eine entzugsunterstützende Behandlung war eingeleitet worden mit Valiquid 4 * 10 mg. Aufgrund der ausgeprägten Bronchitis erhielt sie ACC-Brausetabletten 3 * 200 mg. Am 13. August 1997 begehrte sie bereits ihre Entlassung. Etwas später wurde von Mitpatienten mitgeteilt, dass sie erfolglos versucht haben solle, Drogen auf die Station zu schmuggeln." Unter dem 30. Januar 1998 bezifferte der Kläger den gemäß § 102 SGB X geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch auf 337,62 DM. Die Erstattung lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 6. Februar 1998 ab. Unter dem 4. Februar 1998 stellte die Hilfeempfängerin bei dem Kläger einen Antrag auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der stationären Behandlungskosten in den Rheinischen Kliniken E. ab dem 27. Januar 1998. Den Antrag übersandte der Kläger wiederum an den Beklagten, der eine Fallübernahme in seine Zuständigkeit ablehnte. Unter dem 16. März 1998 gewährte der Kläger der Hilfeempfängerin die beantragte Eingliederungshilfe als vorläufige Bewilligung nach § 43 des Sozialgesetzbuches, Erstes Buch (Allgemeiner Teil, SGB I). Mit Endabrechnung vom 23. März 1993 bezifferten die Kliniken die Kosten des stationären Aufenthalts der Hilfeempfängerin vom 27. bis zum 29. Januar 1998 auf 678,28 DM. Die vom Kläger begehrte Kostenerstattung lehnte der Beklagte wiederum unter Verweis auf die bereits dargelegten Gründe ab. Im Rahmen einer Drogenberatung durch die Sozialberatung Z. e.V. am 1. August 2000 wurde Folgendes festgehalten: Sie (die Hilfeempfängerin) habe vor circa fünf Jahren erstmals Heroin und Kokain geraucht. Schon kurze Zeit später habe sie täglich konsumiert. Ihr Konsum habe sich gesteigert, auch sei die Einnahme von Benodiazepinen hinzugekommen. In den darauffolgenden Jahren habe sie mehrmals versucht aufzuhören, habe es aber nie geschafft. Der Grad der Abhängigkeit sei chronisch. Sie habe zwei Entgiftungen in E. durchgeführt, beide jedoch abgebrochen. Am 12. Dezember 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf die vorgerichtliche Korrespondenz mit dem Beklagten vor, dass in diesem Falle gemäß § 10 Abs. 2 SGB VIII vorrangig Jugendhilfeleistungen in der Zuständigkeit des Beklagten zu gewähren gewesen seien. Die Hilfeempfängerin habe als junge Volljährige zu dem Personenkreis der wesentlich seelisch behinderten Menschen gehört, so dass ihr Eingliederungshilfe gemäß §§ 41, 35 a SGB VIII zugestanden habe. Diese habe auch die Krankenbehandlung gemäß § 35 a Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 39 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und § 3 Nr. 3 der Durchführungsverordnung zu § 47 BSHG umfasst. Der Zinsanspruch ergebe sich aufgrund der sinngemäßen Anwendung von §§ 288, 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Beklagten zu verurteilen, ihm die von ihm in dem Zeitraum vom 12. August 1997 bis zum 13. August 1997 und vom 27. Januar 1998 bis zum 29. Januar 1998 im Hilfefall der am 18. April 1977 geborenen O. Z. erbrachten Aufwendungen nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ebenfalls unter Bezugnahme auf die vorgerichtliche Korrespondenz vor, dass im vorliegenden Fall keine jugendhilferechtliche Maßnahme durchgeführt worden sei. Vielmehr habe es sich bei der reinen Entgiftungsmaßnahme um eine medizinische Akutbehandlung gehandelt. Im Ergebnis sei auch kein Jugendhilfeverfahren durchgeführt worden, das aber bei den grundsätzlich längerfristigen Maßnahmen der Jugendhilfe Voraussetzung sei. Am 1. Juli 2004 hat der Beklagte, am 30. Juli 2004 auch der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Kläger und Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die als Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der im Hilfefall der Hilfeempfängerin in der Zeit vom 12. bis zum 13. August 1997 und vom 27. bis zum 29. Januar 1998 entstandenen Aufwendungen gemäß § 102 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Vorliegend hat der Kläger zwar die von ihm an die Hilfeempfängerin erbrachten Leistungen als vorläufige Leistungen gemäß § 43 SGB I bezeichnet, der Beklagte ist jedoch nicht der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger. Er wäre nur dann gemäß § 10 Abs. 2 SGB VIII zuständiger Leistungsträger, wenn es sich bei der der Hilfeempfängerin gewährten Hilfe um eine jugendhilferechtliche Maßnahme nach §§ 41, 35 a SGB VIII gehandelt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Nach Absatz 2 der Vorschrift gilt u.a. § 35 a SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII in der bis zum 19. Juni 2001 geltenden Fassung haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift finden die §§ 39 ff. des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) entsprechende Anwendung. Im vorliegenden Fall kommt die Anwendung von § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Betracht, weil die Hilfeempfängerin erst am 18. April 1998 ihr 21. Lebensjahr vollendete. Sie ist jedoch dem Personenkreis, der nach §§ 41, 35 a SGB VIII anspruchsberechtigt ist, bereits deshalb nicht zuzuordnen, weil in ihrem Falle weder eine seelische Behinderung noch das Drohen einer solchen festgestellt worden ist. In der für die hier beantragte Kostenerstattung maßgeblichen Stellungnahme vom 12. Dezember 1997 kommt der Facharzt der Rheinischen Kliniken E. aufgrund der ihm vorliegenden, fachärztlichen Epikrise vom 28. August 1997 zu dem Ergebnis, dass sich keine Rückschlüsse auf eine bereits vorhandene seelische Behinderung, d.h. eine chronifizierte Drogenabhängigkeit, ziehen ließen. Ausweislich der Epikrise lagen bei der Hilfeempfängerin weder objektive Anzeichen für Entzugssymptome, d. h. Anhaltspunkte für eine Drogenabhängigkeit, noch subjektive Beschwerden, die auf eine Entzugssymptomatik hindeuten könnten, vor. Diese Einschätzung wird nicht dadurch erschüttert, dass in dem im August 2000 erstellten Sozialbericht von einer chronischen Abhängigkeit ausgegangen wurde. Es spricht vieles dafür, dass die fachärztlichen Stellungnahmen den seelischen Zustand der Hilfeempfängerin zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Entgiftungsbehandlungen genauer wiederspiegeln als der erst zwei bzw. drei Jahre später erstellte Sozialbericht. Im Ergebnis kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, weil die im August 1997 und Januar 1998 vorgenommenen Entgiftungsbehandlungen keine Eingliederungshilfemaßnahmen im Sinne von § 35 a SGB VIII darstellen. Die von § 35 a SGB VIII umfassten Maßnahmen, die auch - wie Abs. 2 der Vorschrift zeigt - ärztliche Behandlungen umfassen können, müssen sich jeweils an dem gesetzgeberischen Ziel, nämlich eine Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft zu ermöglichen, messen lassen. Dementsprechend ist für den Fall einer Suchterkrankung, der stets psychische oder psychosoziale Probleme vorausgehen, die Bekämpfung der Sucht und der suchtauslösenden Probleme mit der Maßgabe der Rückführung des Betroffenen in die Gesellschaft Ziel der Eingliederungshilfe. Eine Entwöhnungsbehandlung und anschließende Betreuung zur Resozialisierung (z.B. in ländlichen Wohnprojekten, durch Einzelbetreuung etc.) ohne die vorangegangene Entgiftung dürfte nicht möglich sein, so dass bei der Übernahme der Kosten von Entwöhnung und Betreuung im Rahmen der Eingliederungshilfe auch die Entgiftung mitumfasst ist. Vgl. hierzu auch für den Fall der medizinischen Rehabilitation: Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Dezember 1989 - 5 RJ 19/88 -, zitiert nach JURIS; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Mai 1987 - 12 B 85 A. 1145 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 37, 186; für den Fall einer Drogenrehabilitation: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 15. Juli 1999 - 4 L 5224/98 -. Steht jedoch die Entgiftungsbehandlung als Einzelmaßnahme im Raum, kann mit ihr (alleine) der gesetzgeberische Zweck einer Wiedereingliederung nicht erreicht werden, so dass ein Anspruch nach § 35 a SGB VIII ausscheidet. In einem solchen Falle stellt sich die Behandlung als reine medizinische (Akut-)Behandlung dar, die für sich genommen eine Rückführung des Drogenpatienten in die Gesellschaft nicht bewirken kann. Vgl. Wiesner in: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 2. Auflage 2000, § 35 a Rdn. 39; Harnach-Beck in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, 3. Auflage, 25. Lieferung Mai 2003, § 35 a Rdn. 24; allgemeiner gehalten Stähr in: Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, Stand: August 2003, § 35 a Rdn. 60. Für diese Betrachtungsweise sprechen auch die Umstände der Entgiftungsbehandlungen bei der Hilfeempfängerin. Weder die zeitliche Dauer von höchstens zwei Tagen der jeweiligen Behandlungen, noch die Behandlungsinhalte lassen den Schluss zu, dass die Hilfeempfängerin wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden sollte. Vielmehr ist von ärztlicher Seite auf angenommene Entzugsprobleme und anderweitige medizinische Behandlungsbedürftigkeiten eingegangen worden. Dem Verhalten der Hilfeempfängerin ist nichts Anderes zu entnehmen. Ihre Anträge vom 22. August 1997 und 4. Februar 1998 zielen allein auf die Übernahme der Kosten für die medizinische Behandlung, Anhaltspunkte für weitergehende Überlegungen (Entwöhnung, Resozialisation) sind daraus nicht ersichtlich. Angesichts der Tatsache, dass die Hilfeempfängerin die Kliniken jeweils nach zwei Tagen bereits verlassen hat, ist auch nicht anzunehmen, dass sie eine Hilfe zur Wiedereingliederung begehrt hat oder auch nur anzunehmen bereit war. Nach alledem ist mangels Zuständigkeit des Beklagten für die der Hilfeempfängerin gewährten Maßnahmen ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der ihm entstandenen Kosten gemäß § 102 Abs. 1 SGB X ebenso zu verneinen wie auch dem folgend der geltend gemachte Zinsanspruch. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 194 Abs. 5 VwGO.