Urteil
6 K 2508/02.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0804.6K2508.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 4. April 1972 in Q. geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens. Nach eigenen Angaben reiste sie am 20. September 2002 von Istanbul aus auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 16. Oktober 2002 stellte sie einen Asylantrag. 3 Zur Begründung des Asylantrags ließ sie durch ihren Prozessbevollmächtigten schriftlich vortragen: Sie sei Kurdin und habe hauptsächlich in Gaziantep die MLKP unterstützt. Bei zahlreichen politischen Aktionen seit dem Jahre 1992 sei es zu Festnahmen und Misshandlungen gekommen. Anlass für die Misshandlungen sei auch die Suche nach ihrer Schwester D. B. gewesen. Schließlich habe sie, die Klägerin, nach einer Aktion am 1. Mai 2002 in Adana festgestellt, dass nach ihr gesucht worden sei. Sie habe sich danach in Mersin aufgehalten. Bei einer Plakatierungsaktion seien zwei Freunde festgenommen worden; danach sei wiederum nach ihr gesucht worden. In Abstimmung mit der Organisation und der Familie habe sie sich zur Ausreise entschlossen. In der Bundesrepublik halte sich der Zeuge J. P. auf, der bestätigen könne, dass sie in der Türkei die MLKP unterstützt und dabei mit dem Zeugen zusammengearbeitet habe und deswegen wiederholt festgenommen worden sei. 4 Die Schwester der Klägerin versicherte mit eidesstattlicher Erklärung vom 9. Oktober 2002, sie habe von ihrem Vater aus Gaziantep gehört, dass die Klägerin mit dem Flugzeug nach Deutschland kommen würde. Am Tag vor ihrer Flucht habe ihre Schwester sie selbst angerufen und mitgeteilt, mit welchem Flug sie kommen würde. Dementsprechend habe sie, die Schwester A. B. , die Klägerin am 29. September 2003 vom Flughafen in Düsseldorf abgeholt. Einen Pass habe ihre Schwester nicht gehabt. 5 Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 17. Oktober 2002 trug die Klägerin im Wesentlichen vor: 6 Sie habe in der Türkei bei ihren Eltern in Gaziantep gelebt. Ihr Vater habe als Beamter gearbeitet, jetzt sei er Rentner. Ihre Familie sei reich. Sie selbst habe im Jahre 1993 in Gaziantep das Abitur bestanden. Danach habe sie ab und zu bei Ärzten gearbeitet, weil sie sich mit dem Computer etwas auskenne. Ihre älteste Schwester lebe - wie auch mehrere Onkel mütterlicher- und väterlicherseits - in Deutschland. Auch einige Cousins und Cousinen lebten hier. Sie habe die Türkei verlassen, weil dort nach ihr gesucht werde. Sie habe die MLKP unterstützt. Sie sei nicht Mitglied dieser Partei, jedoch eine Sympathisantin seit etwa 1990 oder 1991. Sie unterstütze die MLKP, weil diese sich für alle unterdrückten Menschen einsetze. Bis Dezember 2001 sei sie insgesamt sechsmal wegen Unterstützung der MLKP festgenommen worden. So sei sie anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes im Jahre 1994 für drei Tage festgenommen worden. Im Jahre 2000 sei sie für fünf Tage festgenommen worden. Damals hätten sie eine Demonstration für den Hungerstreik organisiert. Sie seien etwa 100 Personen gewesen und hätten Slogans gerufen. Ihre Aufgabe sei es gewesen, Schüler vom Gymnasium zu organisieren und zu dieser Demonstration für den Hungerstreik zu bringen. Ein Jugendlicher solle dann die Namen aller Teilnehmer verraten haben; auch die Namen der Schüler vom Gymnasium seien registriert worden. Einige Tage später sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen, habe das Haus gestürmt und sie festgenommen. Sie sei im Polizeipräsidium verhört und durchsucht worden. In der Haft habe man sie nach dem Aufenthaltsort ihrer Schwester D. gefragt. Diese Schwester halte sich nach wie vor in der Türkei auf, lebe allerdings in der Illegalität. Sie sei anlässlich dieser Demonstration im Jahre 2000 untergetaucht. In der Haft habe man ihr mit dem Ellenbogen auf die Zähne geschlagen. Auch sei sie öfter getreten worden, auch in den Bauch. Die Polizisten hätten ihr gesagt, sie würden ihre Vergangenheit kennen. Sie würden alle von einem gewissen J. P. organisiert. Sie hätten von ihr den Aufenthaltsort des P. wissen wollen. Im Gegenzug hätten sie ihr Arbeit und Geld versprochen. Fünf Tage lang sei sie so befragt worden. Dann hätten sie sie freigelassen, weil keine Beweise gegen sie vorgelegen hätten. Sie hätten sie aber aufgefordert, die Schwester zu bringen. Der P. sei ein Nachbar und ein Mann der MLKP. Ob er Mitglied der MLKP sei, wisse sie nicht. Ihre Schwester werde von der Polizei gesucht, weil bei der Demonstration im Jahre 2000 ein Fahrzeug der Polizei in Brand gesteckt worden sei. Dafür mache man ihre Schwester und einige andere Personen verantwortlich. Nach dem 19. Dezember 2001 sei sie zu Hause in Gaziantep festgenommen und eine Nacht lang festgehalten worden, weil einige festgenommene Parteifreunde ausgesagt hätten, dass auch sie einige Flugblätter verteilt habe. Im März 2002 habe sie dann mit einem Visum acht oder neun Tage lang ihre damals sehr kranke Schwester in Deutschland besucht. Über die Schweiz, wo sie Verwandte besucht habe, sei sie in die Türkei zurückgekehrt. Am 30. April 2002 sei sie nach Adana gefahren und habe dort an der Mai- Kundgebung teilgenommen. Tausende von Menschen hätten demonstriert. Als der Zug sich dem Ugur-Mumcu-Park genähert habe, habe sie zusammen mit einem Kollegen der Partei Plakate hochgehalten und Slogans gerufen. Sie hätten das Plakat zu zweit gehalten. Die Polizei sei auf sie zugestürmt und habe mit Knüppeln auf die Menge eingeschlagen. Sie habe dann das Plakat heruntergenommen und ihre Jacke ausgezogen, um damit das Plakat zuzudecken. Als sie sich dabei umgedreht habe, habe sie gesehen, dass ein Kollege, den sie gekannt habe, festgenommen worden sei. Sie sei weggelaufen, um sich zu retten. Mit dem Freund, der zusammen mit ihr das Plakat gehalten habe, sei sie zuerst in ein Café gegangen. Der Freund habe Kontakt zur Partei aufgenommen. Sie seien angewiesen worden, in einen anderen Stadtteil zu gehen. Nach eineinhalb Tagen sei ihnen gesagt worden, sie sollten nach Mersin gehen. Anschließend habe sie sich drei Monate in Mersin aufgehalten. Tagsüber habe sie sich nicht herausgetraut; in der Nacht sei sie ab und zu mit einigen Kollegen der Partei aus dem Haus gegangen. Sie hätten Flugblätter verteilt und Plakate geklebt. Bei einer solchen Aktion seien sie Ende August von der Polizei überrascht worden. Sie habe sich mit einem Kollegen in einem Garten versteckt. Die ganze Nacht über seien sie dort gewesen. Als es hell geworden sei, seien sie an einen anderen Ort gegangen. Der Kollege habe mit Parteifreunden gegen Mittag telefoniert. Dann hätten sie erfahren, dass zwei von ihnen festgenommen worden seien. Sie selbst hätten sich weiter verstecken sollen. Das hätten sie auch einen Tag lang gemacht. Dann hätten sie erfahren, dass die festgenommenen Kollegen unter der Folter ihren Namen verraten hätten. Da sie in Mersin keine Chance mehr gehabt hätten, seien sie nach Istanbul gegangen. Ein Freund habe sie in einem Minibus dorthin gebracht. Die Polizei habe auch Fotos von ihr. Im Zusammenhang mit der Demonstration am 1. Mai 2002 sei das Haus der Familie, bei der sie sich in Adana aufgehalten habe, durchsucht worden. Dabei sei der Polizei ihre Handtasche in die Hände gefallen, die dort deponiert gewesen sei. Darin hätten sich Bilder von ihr befunden. Von den belastenden Aussagen der verhafteten Kollegen hätten sie durch Polizisten erfahren, die der Organisation angehörten. Ein Freund von der Partei habe sie in der Nacht zum 19. September 2002 telefonisch benachrichtigt, dass er Kontakt zu einer Schlepperorganisation aufgenommen habe. Es sei auch Kontakt zu ihrer Familie aufgenommen worden, weil die Ausreise viel Geld gekostet habe. Am Abend des 19. September seien sie angerufen worden, dass sie am 20. September ganz früh am Flughafen sein sollten. Eine schwarzhaarige Frau habe sie dort getroffen und ihr einen Pass ausgehändigt. Diese Frau habe sie bis Düsseldorf begleitet. Nach der Passkontrolle habe die Frau ihr in Düsseldorf den Pass, das Ticket und die Bordkarte abgenommen. Sie befürchte, dass sie im Falle der Rückkehr in die Türkei dort festgenommen und umgebracht würde. Wenn sie Freunde in der Türkei anrufe, würden diese ihr heute immer noch sagen, dass sie in der Türkei gesucht werde. 7 Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Klägerin mit Bescheid vom 9. Dezember 2002 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Es forderte die Klägerin unter Fristsetzung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf und drohte ihr die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Klägerin könne nicht geglaubt werden, dass sie tatsächlich in der Türkei wegen Unterstützung der MLKP gesucht werde. 8 Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. Sie bezieht sich zur Begründung auf ihr Vorbringen gegenüber dem Bundesamt und trägt zu den behaupteten 6 Festnahmen vor den fluchtauslösenden Ereignissen im Jahre 2002 ergänzend und teilweise korrigierend vor: 9 - Sie sei nach der Festnahme im Jahre 2000 nicht -wie beim Bundesamt angegeben- fünf Tage, sondern nur 3 Tage lang festgehalten worden. Ansonsten hätte sie ja eine Haftbescheinigung bekommen, mit der sie die Haft belegen könnte. - Im Jahre 1992 sei sie in Gaziantep zusammen mit 5 Freunden verhaftet worden, weil sie an einer Gedenkveranstaltung für Ibrahim Kaypakkaya teilgenommen habe. Sie sei an einem Nachmittag festgenommen und bis zum folgenden Mittag festgehalten worden. Sie sei in der Haft geschlagen worden. Ihre erste Narbe habe sie von damals. - Im Jahre 1993 sei sie zusammen mit ihrer Mutter kurz nach dem 8. März zu Hause festgenommen und eine Nacht lang festgehalten worden, weil es zu einem Vorfall mit der Schwester A. in Istanbul gekommen sei. Die Schwester habe sich damals wegen des Weltfrauentages (8. März) in Istanbul aufgehalten. Näheres zu dem Vorfall mit der Schwester A. in Istanbul könne sie nicht sagen, weil sie die Schwester A. nach dem Vorfall erst im Jahre 2002 in Deutschland wieder gesehen habe. - Im Jahre 1999 sei sie in Malatya festgenommen worden, als sie an den Beisetzungsfeierlichkeiten für den in der Haft in Ankara getöteten Abuzer Cat, ein Mitglied der MLKP, teilgenommen habe. Auf der Polizeiwache seien Ihre Personalien aufgenommen worden. Nach 3 bis 4 Stunden sei sie freigelassen worden. - Sie habe im Stadion in Gaziantep, in dem die Newrozfeier im Jahre 1994 mit großer Teilnehmerzahl stattgefunden habe, ein Transparent entfaltet und zusammen mit einem Freund hochgehalten. Auf dem Transparent hätten eine Grußbotschaft und deutlich sichtbar die Worte "TKP-ML Hareketi" gestanden. Die Aktion sei von einem Polizeiwagen aus, der im Stadion gestanden habe, gefilmt worden. Auch hätten ihnen Polizisten gegenüber gestanden. Die Polizisten seien auf sie losgestürmt. Sie sei beim Verlassen des Stadions festgenommen worden. In der Haft sei sie schwer gefoltert worden. Sie hätten ihr aber nichts nachweisen können. Deshalb sei sie nach 3 Tagen freigelassen worden. - Bei dem Jugendlichen, der nach der Aktion im Jahre 2000 die Namen aller Teilnehmer verraten habe, habe es sich um den T. P1. gehandelt. Am 19. Dezember 2000 habe die Protestaktion gegen die Ermordung der Genossen in der Haft angefangen. Ihre Schwester D. sei anlässlich dieser Demonstration im Jahre 2000 untergetaucht. Ihre Schwester werde von der Polizei gesucht, weil bei der Demonstration im Jahre 2000 ein Fahrzeug der Polizei in Brand gesteckt worden sei. Dafür mache man ihre Schwester und einige andere Personen verantwortlich. Im Zusammenhang mit dem Angriff auf das Polizeifahrzeug sei gegen 29 Personen wegen "Unterstützung und Tätigkeit für die TIKB und MLKP" Anklage erhoben worden. Der T. P1. , selbst Angeklagter, sei in dem Strafverfahren als Kronzeuge der Anklage aufgetreten. Er habe die Namen der anderen preisgegeben. Dass er auch den Namen ihrer Schwester D. preisgegeben habe, werde durch ein Vernehmungsprotokoll vom 25. Dezember 2000 belegt, in dem die Schwester D. namentlich im Zusammenhang mit einem Ereignis im Jahre 1999 genannt werde. Dass die Schwester D. bislang nicht angeklagt worden sei, liege nur daran, dass man sie noch nicht gefasst habe. Sie werde immer noch wegen des Vorfalls am 19. Dezember 2000 gesucht. Zu ihren Aktivitäten für die MLKP führt die Klägerin ergänzend aus: Zunächst habe sie die TKP-ML Hareketi in Gaziantep unterstützt. Seit ihrer Gründung im Jahre 1994 habe sie dann die MLKP in Gaziantep unterstützt, und zwar bis zu ihrer Ausreise. Kontakte habe sie dadurch gehabt, dass sie sich an den Wochenenden immer mit gleichgesinnten Freunden getroffen habe. Die MLKP habe in Gaziantep in den Jahren von 1995 bis 2002 regelmäßig öffentlich wahrnehmbare Aktionen mit Transparenten, Flugblättern und Plakaten durchgeführt. Als regelmäßige Veranstaltungsdaten seien zu nennen das Newrozfest, der 1. Mai, der 8. März (Weltfrauentag), der 19. Dezember und der 27. Oktober (Gedenken an Pathar Erdogan). Sie habe regelmäßig die Wochenzeitung "Atilim" der MLKP gelesen. Die Atilim sein in der Türkei nicht verboten und frei erhältlich. Zuletzt habe sie im April 2002 ein Exemplar gekauft. Sie habe sie in einem Gemischtwarenladen in der Nähe der elterlichen Wohnung gekauft. Mit Sicherheit habe sie die Atilim in den Jahren 2001 und 2002 gekauft. Für die Jahre davor könne sie keine verlässlichen Angaben darüber machen, wie oft und seit wann sie die Atilim bezogen habe. Es fehle ihr auch bei intensivem Nachdenken die Erinnerung. Schließlich macht die Klägerin geltend, ihr drohe nicht nur wegen ihrer eigenen Aktivitäten, sondern auch wegen ihrer Schwester D. unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft in der Türkei Festnahme und Folter. 10 Sie beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Dezember 2002 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen, 12 hilfsweise 13 festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG in ihrer Person vorliegen. 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Zusammenhang mit dem Strafverfahren, dass nach der Demonstration im Jahre 2000 wegen des Inbrandsetzens eines Polizeiwagens eingeleitet worden ist, eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Mai 2002 vorgelegt, die zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Aussageprotokoll vom 25. Dezember 2000 und eine Anklageschrift vom 6. Februar 2001, die in einem Gerichtsverfahren vor dem VG Sigmaringen vorgelegt worden sind und den Vortrag der Klägerin betreffend den T. P1. und das Strafverfahren gegen die 29 Personen bestätigen, echt sind. Die Unterlagen sind als Beiakte VII zum Verfahren genommen worden. 16 Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2004 zu ihrem Verfolgungsschicksal persönlich angehört worden. Das Ergebnisses der Anhörung ist in einem Gedächtnisprotokoll des Einzelrichters, das die Klägerin zeitnah erhalten hat, festgehalten worden. 17 Außerdem hat das Gericht dazu, ob 18 - die MLKP in den Jahren von 1995 bis 2002 in der von der Klägerin behaupteten Weise öffentlich wahrnehmbar in Gaziantep aktiv war; 19 - die Zeitschrift "Atilim" in den Jahren von 1995 bis 2002 in der Türkei legal erscheinen durfte und erschienen ist und ob sie insbesondere in Gaziantep in Geschäften frei gekauft werden konnte; 20 - Belege dafür existieren, dass die Klägerin in der behaupteten Weise für die TKP-ML und später die MLKP unterstützend tätig war und dass sie von 1992 bis 2001 insgesamt sechsmal im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten festgenommen worden ist; 21 - es plausibel zu erklären ist, dass sie sechsmal in recht eindeutigem Zusammenhang mit Aktivitäten für die TKP-ML und später die MLKP festgenommen, aber jeweils wieder nach spätestens 3 Tagen freigelassen und auch niemals angeklagt worden ist; 22 - der Klägerin wegen ihrer Schwester D. unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft in der Türkei Festnahme und Folter droht; 23 ein Sachverständigengutachten des türkischen Rechtsanwalts Osman Aydin aus Hamburg eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 18. März 2002 (Bl. 134 bis 144) und dessen deutsche Übersetzung (Bl. 121 bis 132) verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2004 ist der Sachverständige ergänzend zu seinem schriftlichen Gutachten angehört worden. Wegen des Ergebnisses seiner ergänzenden Anhörung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. 24 Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 20. November 2003 auf den Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen. 25 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, auf den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes betreffend die Klägerin (Beiakte I), auf den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes betreffend die von der Klägerin als Zeugin benannte I. Z. (Beiakte II), auf den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes betreffend den Zeugen J. P. (Beiakte III), auf den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes betreffend die Schwester A. B. der Klägerin (Beiakte V), und auf die Ausländerakten der Klägerin (Beiakte IV und VI) Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 9. Dezember 2002 ist nämlich rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). 28 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). 29 Dabei kann offen bleiben, ob dies bereits daraus folgt, dass sie nicht glaubhaft gemacht hat, auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Die Einreise auf dem Luft- oder Seeweg gehört zu den -negativen- Tatbestandsmerkmalen der Inanspruchnahme des Asylgrundrechts. Bei einer Nichterweislichkeit der behaupteten Luftwegeinreise trägt der Kläger die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG und § 26 a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i. V. m. der zu § 26 a AsylVfG ergangenen Anlage I auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein, 30 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. August 1999 -1 A 237/96.A-; Urteil vom 3. Dezember 1998 -25 A 361/98.A-. 31 Im vorliegenden Verfahren bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin tatsächlich auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Namentlich ergeben sie sich daraus, dass die Klägerin die bei der Einreise angeblich verwendeten Reiseunterlagen nicht vorgelegt und auch sonst keine nachprüfbaren Angaben gemacht hat, die geeignet wären, die Einreise auf dem Luftweg zu belegen. Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen von Amts wegen zu dem behaupteten Einreiseweg bestehen vor diesem Hintergrund nicht. Die demnach nach der Aktenlage -ohne ergänzende Anhörung der Klägerin zu diesem Punkt durch das Gericht- festzustellende Nichterweislichkeit der behaupteten Luftwegeinreise ("non liquet") ginge zu Lasten der Klägerin. Doch kann letztlich dahinstehen, ob sie wirklich im Direktflug von der Türkei aus in das Bundesgebiet eingereist ist. Denn ungeachtet dessen ist die Klägerin auch deswegen nicht als Asylberechtigte anzuerkennen, weil sie nicht politisch verfolgt im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG ist. 32 Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die (wie insbesondere Rasse, Nationalität und die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und ihn in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende ("ausweglose") Lage versetzen, 33 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 -2 BvR 502/86 u.a.-, BVerfGE 80, 315, 333 ff. 34 Der bereits erlittenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich, 35 vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 -2 BvR 1827/89-, BVerfGE 83, 216, 230. 36 Ob davon ausgehend dem Asylsuchenden zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, ist danach zu beurteilen, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist, weil objektive Anhaltspunkte vorliegen, die die abermals einsetzende Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als durchaus "reale" Möglichkeit erscheinen lassen (herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab), 37 vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 -1 BvR 147/80 u.a.-, BVerfGE 54, 341, 360; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Juli 1995 -9 B 18.95-, InfAuslR 1996, 29. 38 Ist der Asylsuchende dagegen unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, so hat sein Anerkennungsbegehren nur dann Erfolg, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht ("normaler" Prognosemaßstab), so dass eine Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nicht zumutbar erscheint, 39 vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 -9 C 276.94-. 40 Gemessen hieran kommt die Zuerkennung einer Asylberechtigung vorliegend nicht in Betracht. 41 Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin die Türkei verlassen hat, weil sie dort vor der Ausreise verfolgt worden ist und vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher war. 42 Die von ihr geltend gemachten individuellen Vorfluchtgründe begründen keinen Asylanspruch, weil sie nicht geglaubt werden können. 43 Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Dabei ist ein voller Beweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland -insbesondere im Heimatstaat des Verfolgten- haben, nicht zu fordern. Insoweit genügt in der Regel die Glaubhaftmachung, da sich der Asylbewerber häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet. Jedoch ist in Bezug auf Ereignisse, die in die eigene Sphäre des Asyl Suchenden fallen, von ihm eine zusammenhängende, in sich stimmige -d. im wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde- Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals zu fordern, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen, 44 vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 91.87 -, InfAuslR 1989, 135. 45 Es ist der Klägerin nicht gelungen, die behaupteten Vorfluchtgründe dementsprechend glaubhaft zu machen. Insbesondere hat sie nicht glaubhaft machen können, dass sie die Türkei verlassen hat, weil sie dort wegen des Verdachts, die MLKP aktiv unterstützt zu haben, von den Sicherheitskräften mehrfach verhaftet und gefoltert und zuletzt wegen der Teilnahme an einer 1.-Mai- Demonstration in Adana und wegen des Verteilens von Flugblättern und des Klebens von Plakaten der MLKP in Mersin gezielt gesucht worden ist. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen: 46 Das Gericht erkennt an, dass der Asylvortrag der Klägerin nicht rundherum unglaubhaft ist. So glaubt das Gericht der Klägerin auf Grund des Ergebnisses der vom Gutachter Aydin in der Türkei durchgeführten Recherche und der hierauf gestützten plausiblen Wertung des Gutachters, dass sie eine Sympathisantin der MLKP ist, dass die MLKP in den Jahren von 1995 bis 2002 in der Provinz Gaziantep öffentlich wahrnehmbar tätig war und dass auch die Zeitschrift "Atilim" (deutsch: Vorwärts) - eine Publikation, die die politische Meinung der MLKP wiedergibt - im gleichen Zeitraum in Gaziantep nicht nur legal veröffentlicht und verteilt wurde, sondern sogar ein legales Büro in Gaziantep unterhielt, sodass der Klägerin auch abgenommen werden kann, dass sie in einem Gemischtwarenladen in der Nähe des Hauses ihrer Eltern die Zeitschrift "Atilim" über einen längeren Zeitraum gekauft hat. 47 Auch geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin - würden die türkischen Sicherheitskräfte sie tatsächlich wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der MLKP oder der Unterstützung der MLKP als Sympathisantin suchen - in der Türkei mit Verhaftung, asylrelevanter Folter in der anschließenden Polizeihaft und gegebenenfalls Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe wegen terroristischer Betätigung rechnen müsste, 48 vgl. hierzu: Auskünfte von Kaya an das VG Koblenz vom 15. November 1997; amnesty international/Sektion Bundesrepublik Deutschland vom 7. Februar 1997 an das VG Koblenz; Auswärtiges Amt vom 4. Juni 1997 an das VG Koblenz, vom 15. Mai 1998 an das VG Hannover, vom 25. Mai 1998 an das VG Braunschweig, vom 4. März 1999 an das VG Lüneburg und vom 31. Mai 2000 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. 49 Der für eine begründete Furcht vor solchen Repressalien entscheidende Punkt, dass nämlich die Sicherheitskräfte in der Türkei tatsächlich die Klägerin wegen Unterstützung der MLKP vor ihrer Ausreise gesucht haben und sie heute noch suchen, kann ihr jedoch nicht geglaubt werden. 50 Der Klägerin kann bereits nicht geglaubt werden, dass sie bis zum Dezember 2001 insgesamt sechsmal verhaftet worden ist. 51 Dass dies nicht der Fall war, muss schon bezweifelt werden, weil sie angeblich niemals länger als drei Tage festgehalten worden ist. Denn alleine schon vor dem Hintergrund der Härte, mit der der türkische Staat gegen jede Form von politischer Betätigung einschreitet, die er als terroristisch einstuft, ist es sehr unwahrscheinlich, dass Personen, die mehrfach der Unterstützung einer als terroristisch eingestuften Partei verdächtigt werden und die außerdem durch schwer wiegende Beweismittel belastet werden, schon nach drei Tagen wieder aus der Haft entlassen werden. Dass die Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit einigen der behaupteten sechs Festnahmen schwer wiegende Beweismittel gegen sie in der Hand hatten, hat die Klägerin selbst geschildert. 52 Dies gilt zum Beispiel für die Festnahme im Jahre 1994. Die Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2004 sehr anschaulich geschildert, sie habe im Stadion von Gaziantep im Rahmen einer Newroz-Feier im Jahre 1994 vor den Augen der Polizei, die den Vorgang auch noch gefilmt haben soll, ein Transparent der TKP/ML-Hareketi - deren Unterstützung nicht weniger verboten und gefährlich war als die spätere Unterstützung der MLKP - hochgehalten. Die Polizisten, die ihr gegenüber gestandenhaben sollen, seien dann auf sie losgestürmt, wie viele andere habe sie die Flucht ergriffen, doch beim Verlassen des Stadions sei sie -wiederum wie viele andere- festgenommen worden. Bei einem solchen Geschehensablauf drängt sich geradezu auf, dass die Polizei auch Beweismittel gegen die Klägerin in der Hand hatte. Ihre weitere Behauptung, sie sei dennoch nach drei Tagen freigelassen worden, weil man ihr nichts habe nachweisen können, kann deshalb nicht nachvollzogen werden. Wenn jemand von der türkischen Polizei -wie hier die Klägerin- in engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einer als terroristisch eingestuften Tat -nahezu "in flagranti"- festgenommen wird, kann er nicht berechtigt hoffen, schon nach drei Tagen wieder freigelassen zu werden. 53 Vergleichbar deutliche Beweise beziehungsweise Verdachtsmomente lagen nach der eigenen Schilderung der Klägerin gegen sie nach der behaupteten Festnahme im Dezember 2000 vor. Sie trägt selbst vor, es sei ihre Aufgabe gewesen, Schüler vom Gymnasium zu organisieren und zu der "Demonstration für den Hungerstreik" zu bringen. Als Grund für die einige Tage nach der Demonstration erfolgte Festnahme gibt sie an, die Namen aller Teilnehmer der Jugendliche T. P1. habe die Namen aller Teilnehmer -auch die Namen der von ihr "organisierten" Schüler des Gymnasiums- verraten. Aus Sicht der Sicherheitskräfte gab es damit zumindest einen Zeugen für ihre Beteiligung an der Organisation der verbotenen Demonstrationen, und -speziell den Verdacht gegen ihre Person verstärkend- kam noch hinzu, dass sie angeblich wegen der Schwester D. für die Sicherheitskräfte "interessant" gewesen sein will. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, ihre Schwester D. sei im Zusammenhang mit der Demonstration "untergetaucht" weil sie verdächtigt worden sei, an einem Brandanschlag auf ein Polizeiauto beteiligt gewesen zu sein. Ausweislich der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Unterlagen aus der Türkei betreffend gegen den T. P1. ist tatsächlich ein Polizeiauto am 21. Dezember 2000 in Gaziantep in Brand gesetzt worden. Der später wegen dieser Tat angeklagte T. P1. soll bei seiner Vernehmung am 25. Dezember 2000 die Schwester D. der Klägerin belastet haben. Dies war nach der Schilderung der Klägerin der Polizei offenbar bekannt, als sie die Klägerin nach ihrer Festnahme -die "einige Tage später", also einige Tage nach der Demonstration vom 21. Dezember erfolgt sein soll- verhörte; denn die Klägerin gibt an, in der dreitägigen Haft sei sie intensiv nach ihrer Schwester D. gefragt worden, sie hätten sie in diesem Zusammenhang geschlagen und getreten. Vor diesem von der Klägerin geschilderten Hintergrund starker Verdachtsmomente und schwerwiegender Straftaten -die Klägerin selbst war durch mindestens eine Zeugenaussage belastet worden, an der Organisation der Demonstration beteiligt gewesen zu sein, und außerdem hatte die Polizei einen Zusammenhang zwischen dem Brandanschlag auf ein Polizeiauto, der Schwester als möglicher Tatbeteiligter und der Klägerin hergestellt- ist in keiner Weise die Aussage nachzuvollziehen, die Sicherheitskräfte hätten sie nach drei Tagen freigelassen. 54 Ebenso lagen angeblich handfeste Beweise vor, als sie -wie sie angibt- im Dezember 2001 festgenommen wurde. Angeblich hatten Parteifreunde -also Zeugen- gegenüber der Polizei erklärt, auch sie habe Flugblätter für die MLKP verteilt. Dass man sie dennoch -wie behauptet- ohne weitere Konsequenzen nach einem Tag wieder freigelassen hat, ist schlichtweg nicht begreiflich. 55 Schließlich musste den Sicherheitskräften die Häufigkeit ihrer Beteiligung an MLKP-Aktionen verdächtig vorkommen. Denn zusätzlich zu den beiden bereits erwähnten Ereignissen will sie im Jahre 1999 in Malatya im Zusammenhang mit den Beisetzungsfeierlichkeiten für das in der Haft getötete MLKP-Mitglied Abuzer Cat und im Jahre 1992 anlässlich einer Gedenkveranstaltung für Ibrahim Kaypakkaya festgenommen worden sein. Dass damit alleine schon die Häufigkeit der Verhaftungen, die angeblich jedes Mal zumindest auf der Basis einer nachvollziehbaren "Verdachtsgrundlage" stattfanden, irgendwann einmal zumindest zu dem Erlass eines Haftbefehls hätten führen müssen, drängt sich angesichts der bekannten Vorgehensweise der türkischen Polizei gegen terroristische Kräfte geradezu auf. 56 In dieser Auffassung sieht sich das Gericht bei abschließender Würdigung durch das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Aydin -der im wohlverstandenen Interesse der Klägerin beauftragt worden ist, um sicher zu gehen, dass der Klage nicht doch stattzugeben ist- rundherum bestätigt. Auch der Gutachter gelangt auf den Seiten 8 und 9 der deutschen Übersetzung seines Gutachtens in der Antwort zur vierten Frage des Gerichts zu der Einschätzung, dass die Staatssicherheitskräfte sie als "chronisch verdächtig" betrachtet und notfalls einen Haftgrund selbst geschaffen hätten, wenn sie sechsmal aus denselben Gründen im selben Ort inhaftiert worden wäre (Anmerkung: dass der Gutachter in die Zahl sechs die Verhaftung in Malatya und die beiden wegen der TKP-ML einrechnet, erscheint unerheblich). Er hält es für unvorstellbar, dass die Staatssicherheitskräfte sich hinsichtlich der Freilassung eines solchen Beschuldigten großzügig verhalten würden. 57 Die Einschätzung des Gutachters erscheint auch plausibel, zumal er sie in der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2004 durch zusätzliche Erwägungen hat untermauern können. Er hat in der mündlichen Verhandlung nämlich ergänzend ausgeführt, dass wegen der Nähe der Stadt Gaziantep zu den früheren Notstandsgebieten zumindest in den Fällen, in denen die Klägerin gemeinsam mit anderen verhaftet worden ist, eine längere Haftdauer als die von ihr angegebenen drei Tage üblich war (vgl. hierzu: die ergänzenden Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2004, Seite 8 des Protokolls). Außerdem hat er in der mündlichen Verhandlung erläutert, es gebe nur zwei Sonderfälle, dass jemand immer wieder freigelassen werde. Einmal sei dies der Fall, wenn der Verhaftete mit der Polizei zusammenarbeite. Zum anderen lasse die Polizei eine Person manchmal immer wieder frei, um sie in ihrem Umfeld bloßzustellen und zu denunzieren. Die Klägerin habe sich auf keinen dieser Ausnahmefälle berufen, und von sich aus habe er ihr im schriftlichen Gutachten keine dieser Varianten unterstellt, um sie nicht zu beleidigen. Diese Argumentation des Gutachters ist nachvollziehbar. Denn die Klägerin hat in der Tat selbst nicht vorgetragen, dass eine der beiden vom Gutachter aufgezeigten Sachverhaltsvarianten in ihrem Fall vorgelegen hat. Weder hat sie angegeben, man habe sie bewusst bloßstellen wollen, noch hat sie erklärt, sie habe mit den Sicherheitskräften zusammengearbeitet. Im Zusammenhang mit der Verhaftung im Dezember 2000 hat sie zwar erklärt, man habe ihr das Angebot unterbreitet, mit der Polizei zusammenzuarbeiten; dieses Angebot will sie jedoch abgelehnt haben. Dann aber kann sie nach den überzeugenden Darlegungen des Gutachters auch nicht wirklich sechsmal festgenommen und ohne weitere Konsequenzen wieder freigelassen wurde. 58 Die Unglaubhaftigkeit ihrer Behauptung, sie sei sechsmal bis Dezember 2001 festgenommen worden, wird im Übrigen durch weitere Ungereimtheiten im Vortrag der Klägerin gestützt. So hat die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer angeblichen Teilnahme an den Beisetzungsfeierlichkeiten für den im Jahre 1999 in Malatya bestatteten Abuzer Cat mit Festigkeit behauptet, sie sei festgenommen und nach drei bis vier Stunden freigelassen worden, ihr Nachbar J. P. , der sie nach Malatya gefahren habe, sei jedoch nicht verhaftet worden. In seinem eigenen Asylverfahren hat der in der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2004 informatorisch als Zeuge angehörte J. P. erklärt, er sei bei der Beerdigung festgenommen und einen ganzen Tag auf der Polizeiwache festgehalten worden (Seite 27 der Beiakte III). Damit ist die Aussage der Klägerin unvereinbar, sie sei nach ihrer Freilassung mit dem Zeugen P. wieder nach Gaziantep gefahren. 59 Auch stimmen die vom informatorisch angehörten Zeugen P. gemachten Angaben zu Festnahmen der Klägerin, die er selbst gesehen haben will, nicht mit deren Angaben überein. So schildert der informatorisch angehörte Zeuge P. eine Festnahme der Klägerin im Büro der Zeitschrift "Atilim", die diese überhaupt nicht erwähnt hat. 60 Sodann hat er von einer Festnahme der Klägerin nach der gemeinsamen Teilnahme an einem Konzert im Stadion von Gaziantep berichtet. Auch dieses Festnahmeereignis hat die Klägerin selbst nicht geschildert. Dem hierauf bezogenen Einwand des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2004, bei dem vom Zeugen P. geschilderten Konzert könne es sich doch um die von der Klägerin geschilderte Newroz-Veranstaltung im Jahre 1994 gehandelt haben, folgt das Gericht nicht. Der Zeuge P. hat zweifelsfrei ein anderes Ereignis geschildert als die Klägerin. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2004 sehr eindringlich die Atmosphäre im Stadion geschildert, in der sie angeblich im Stadion ein Transparent entfaltet hat, woraufhin die Polizei auf die Zuschauer losstürmt sein soll. Sie hat auch von einem Polizeiwagen berichtet, der die Vorgänge im Stadion filmte. Nach ihrer Schilderung wurde sie verhaftet, als sie das Stadion mit anderen verließ, nachdem die Polizisten auf sie losgestürmt waren. Der Zeuge P. hat demgegenüber eindeutig erklärt, die Polizei sei während des Konzerts nicht im Stadion gewesen. Zu Verhaftungen sei es erst außerhalb des Stadions gekommen, als nach dem Ende des Konzerts die Zuschauer das Stadion verlassen hätten. Aus der Gegenüberstellung beider Schilderungen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Klägerin und der Zeuge P. unterschiedliche Ereignisse geschildert haben. Auch bezüglich dieser zweiten angeblich vom Zeugen P. beobachteten Festnahme ist eine Übereinstimmung beider Aussagen somit nicht festzustellen. 61 Lediglich die Angabe des Zeugen P. , er habe beobachtet, wie die Klägerin zusammen mit ihrer Mutter verhaftet worden sei, deckt sich mit der entsprechenden Behauptung der Klägerin. Letztlich stimmen aber auch bezogen auf dieses Ereignis die Angaben des Zeugen und der Klägerin nicht überein. Während der Zeuge das Ereignis auf den Dezember 2000 datiert, gibt die Klägerin an, sie sei im Jahre 1993 wegen ihrer Schwester A. zusammen mit der Mutter verhaftet worden. Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang im Übrigen festzustellen, dass zwar auch der Gutachter davon ausgeht, dass die Klägerin einmal zusammen mit ihrer Mutter verhaftet worden ist. Auch seine Recherche erlaubt jedoch keine sichere Einschätzung, wann denn nun die Klägerin wirklich zusammen mit der Mutter festgenommen worden ist und welche Vorwürfe Beiden anlässlich der Festnahme gemacht worden sind. Am unwahrscheinlichsten erscheint hier noch die Schilderung der Klägerin, die Verhaftung sei schon im Jahre 1993 erfolgt, denn diese Zeitangabe ist weder mit der Schilderung des Zeugen P. noch mit der dem Gutachter geschilderten anschließenden Sorge der Familie um die Schwester D. der Klägerin zu vereinbaren (vgl. Seite 10 der deutschen Übersetzung des Gutachtens). 62 Ein gewichtiger Grund, der Klägerin die behaupteten sechs Festnahmen nicht zu glauben, ist sodann in der Feststellung des Gutachters zu sehen, dass seine Hilfsperson in der Türkei keine Belege dafür hat finden können, dass die Klägerin die MLKP tatsächlich unterstützt hat und insgesamt sechsmal zwischen 1992 und 2001 im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten festgenommen worden ist. Der Sachverständige hat im Gutachten und ergänzend in der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2004 dargelegt, dass bei der Vielzahl der angeblichen Verhaftungen der Klägerin im "Normalfall" ein Eintrag bei der Einsichtnahme in die Register der Staatsanwaltschaft und des Landgerichts in Gaziantep durch seine Hilfsperson hätte gefunden werden müssen. Doch selbst wenn dieser Gesichtspunkt einmal zurückgestellt wird, bleibt die Feststellung des Gutachters stehen, dass auch aus dem familiären Umfeld der Klägerin der Hilfsperson -obwohl die Möglichkeit hierzu bestand- keine nachprüfbaren Fakten mitgeteilt worden sind, die belegen könnten, dass die Klägerin tatsächlich sechsmal verhaftet worden ist. Dieses Rechercheergebnis ist ein schwer wiegendes Indiz, dass der Klägerin die behaupteten sechs Festnahmen nicht zu glauben sind, denn es liegt nahe, dass ihre Eltern - mit dem Vater wurde zumindest telefonisch Kontakt aufgenommen - nachprüfbare Fakten genannt hätten, wenn es sie gäbe. Auch der mit der Klägerin verwandte Rechtsanwalt aus Gaziantep konnte entsprechende Fakten nicht mitteilen. 63 Im Übrigen sieht sich das Gericht in seiner Wertung dadurch bestätigt, dass die Klägerin im März 2002 nach dem Besuch ihrer Schwester in Würselen, in deren Nähe sie heute lebt, und weiterer Verwandter in der Schweiz freiwillig in die Türkei zurückgekehrt ist. Nach aller Lebenserfahrung wäre sie kaum freiwillig in die Türkei zurückgekehrt, wenn sie bereits sechsmal verhaftet und dabei teilweise schwer misshandelt worden wäre. 64 Vor dem Hintergrund, dass ihr schon die behaupteten sechs Festnahmen nicht geglaubt werden können, kann der Klägerin auch nicht abgenommen werden, dass sie nach der Rückkehr in die Türkei am 30. April 2002 nach Adana gefahren ist, um an einer Mai-Demonstration teilzunehmen, und dass sie sich anschließend monatelang in Mersin versteckt hat. Denn wer schon mehrere Festnahmen in der Vergangenheit wahrheitswidrig behauptet, dem kann auch die Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse, die als die Fortsetzung der mitgeteilten "Vorgeschichte" dargestellt werden, nicht abgenommen werden. 65 Unabhängig davon können ihre Schilderungen bezüglich der letztlich zur Ausreise führenden Ereignisse in Adana und Mersin im Jahre 2002 auch aus anderen Gründen nicht geglaubt werden. 66 Schon der Grund, den die Klägerin als Erklärung dafür angibt, dass sie nach der Mai-Demonstration in Adana nicht nach Hause zurückgekehrt ist -die Polizei habe Bilder von ihr gehabt und habe sie deshalb identifizieren können; die Bilder seien in einer Handtasche gefunden worden, die der Polizei bei der Durchsuchung des Hauses ihrer Partei in Adana am 1. Mai 2002 in die Hände gefallen; sie habe die Handtasche im Haus der Partei deponiert gehabt-, kann ihr schlichtweg nicht geglaubt werden. Gegen die Richtigkeit dieser Schilderung spricht entscheidend, dass sich aus dem Verwaltungsvorgang im Asylverfahren der Schwester A. der Klägerin (Beiakte V) ergibt, dass die Schwester A. mit einem vergleichbaren Standardvorbringen ihre eigene Gefährdung in der Türkei ab dem 5. Februar 1995 begründet hat. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 10. März 1995 hat sie erklärt: 67 "Als ich meinen Text las, kamen die Polizisten. Ich konnte fliehen. Aber meine Tasche verblieb an dem Ort der Gedenkfeier ... Sie haben meine Tasche mitgenommen und meinen Namen gefunden. Sie haben erkannt, dass ich dieselbe Person war. So war mein Leben ab diesem Zeitpunkt in der Türkei in Gefahr." 68 Dass sowohl die Klägerin wie auch ihre Schwester A. jeweils dadurch den Fehler in den konkreten Verdacht geraten sind, eine terroristische Bewegung zu unterstützen, dass sie ihre Handtasche an einem gefährlichen Ort zurückgelassen haben, an dem die Polizei schon war -so im Fall der A. - beziehungsweise an dem mit dem Auftauchen der Polizei gerechnet werden musste -so im Fall der Klägerin-, ist so unwahrscheinlich, dass das Gericht von der nach der Lebenswahrscheinlichkeit weit nahe liegenderen Annahme ausgeht, dass beide Schwestern sich abgesprochen haben und dass die Klägerin somit lediglich -um das angebliche Untertauchen in Mersin vernünftig zu begründen- ein einleuchtend erscheinendes Standardvorbringen wiederholt hat, das schon die Schwester in ihrem Asylverfahren gebraucht hatte. 69 Das Vorbringen der Klägerin zum späteren Aufenthalt in Mersin und der endgültigen Flucht nach Istanbul kann ebensowenig überzeugen. Auch in diesem Zusammenhang wird die eigene Gefährdung lediglich mit einem in Asylverfahren türkischer Asylbewerber typischen Standardvorbringen begründet, nämlich der Behauptung, ein Freund sei verhaftet worden - im Fall der Klägerin waren es angeblich zwei Freunde - und dieser Freund habe unter der Folter ihren Namen verraten. Dieses Standardvorbringen glaubt das Gericht der Klägerin nicht, weil die gesamte Umgebungssituation, in der sie sich in Mersin aufgehalten haben soll, derart einschneidend von ihrer vorherigen Lebensführung abweicht, dass sie nach aller Lebenserfahrung schon beim Bundesamt diesen Zeitabschnitt viel anschaulicher dargestellt hätte, wenn sie sich tatsächlich drei Monate im Untergrund in Mersin aufgehalten hätte. Die Klägerin lebte bis dahin bei ihren Eltern in Gaziantep. Parteiaktivitäten, die sie behauptet, fanden vor dem Jahre 2002 in anderen Städten allenfalls in einem Zeitrahmen von wenigen Tagen statt. Zwischen der Klägerin und ihrer Familie bestand eine enge Bindung; sie lebte mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft und war in das Leben ihrer Familie in Gaziantep eingebunden. Wenn sie tatsächlich überraschend und unerwartet - weil sie angeblich Anfang Mai aus Adana fliehen musste und nicht nach Hause zurückkehren konnte - über Monate in einer fremden Stadt gelebt hätte, so hätte sie zumindest versucht, intensiven Kontakt mit ihrer Familie zu halten. Gegenüber dem Bundesamt hat sie davon nicht berichtet. Aber auch vor Gericht hat sie erst auf nochmalige Befragung mitgeteilt, sie habe mehrfach mit ihrer Mutter telefoniert, die ihr von ständigen Durchsuchungen des Hauses der Familie berichtet habe und die ihr nachdrücklich geraten habe, keinesfalls nach Hause zurückzukommen. Dass sie aber beim Bundesamt weder von den ständigen Durchsuchungen des Hauses der Familie noch über die ungeheure Angst, in der sie in Mersin gelebt haben will und die sie sehr emotional in der Verhandlung am 4. August 2004 dem Gericht geschildert hat, muss als Indiz dafür verstanden werden, dass sie nicht tatsächlich in Mersin in einer solchen Verfolgungsfurcht gelebt hat, wie sie sie am 4. August 2004 geschildert hat. 70 Unschlüssig ist im Übrigen auch die Schilderung der Klägerin in der Verhandlung vom 4. August 2004, eine Freundin namens G. , die sie vor der Zeit in Mersin nicht gekannt habe, habe sie stark zur Ausreise aus der Türkei bewogen, indem sie ihr immer wieder Angst vor einer erneuten Verhaftung gemacht habe. Wenn diese G. -wie sie selbst- Unterstützerin der MLKP war, so erscheint es befremdlich, dass sie eine andere Sympathisantin mit Nachdruck zur Aufgabe der Unterstützertätigkeit in der Türkei bewegen haben soll. Nach der Lebenserfahrung hätte es näher gelegen, die Klägerin zum weiteren Mitmachen zu bewegen, zumal sich die G. durch die eigenen, angeblich weit schlimmeren Erfahrungen selbst auch nicht von weiteren Aktivitäten für die MLKP hat abhalten lassen. 71 Schließlich hat die Klägerin die Gründe, die letztlich zum Ausreiseentschluss geführt haben, in der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2004 nicht überzeugend darstellen können. Sie hat sehr gefühlsbetont vorgetragen, nach dem Vorfall in Adana sei sie plötzlich in sehr großer Angst gewesen, festgenommen und vergewaltigt zu werden. Auf Nachfragen hat sie dann hinzugefügt, die Freundin G. habe diese Angst durch die Schilderung eigener Erlebnisse und nachdrückliche Warnungen weiter gesteigert. Die Angst habe so sehr Besitz von ihr ergriffen, dass sie schließlich die Entscheidung der Freunde, sie solle ausreisen, angenommen habe. Wenn die Klägerin tatsächlich schon im Mai 2004 derart von Furcht vor einer Verhaftung ergriffen war, so ist nicht verständlich, dass sie diese Furcht in keiner Weise beim Bundesamt erwähnt hat, sondern dort nahezu routinemäßig schilderte, wie sie auch während der drei Monate in Mersin weiter - wie alle anderen Freunde auch - an illegalen Flugblatt- und Plakataktionen teilnahm. Es ist auch nicht plausibel, dass Ihre Angst, wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2004 zu bedenken gab, schon latent vorhanden war und sich über Jahre aufgebaut hatte. Wäre es so gewesen, so wird umso unverständlicher, dass die Klägern im März 2002 nicht aus Deutschland und der Schweiz freiwillig in die zurückgekehrt ist. und dann auch noch an der gefährlichen Mai-Demonstration in Adana für die MLKP teilgenommen hat. 72 Letztlich muss sich die Klägerin auch vorhalten lassen, dass selbst die Schilderung der Einreise nach Deutschland widersprüchlich geblieben ist. Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt hat sie erklärt, nicht sie, sondern ihr Vater habe der Schwester A. aus der Türkei telefonisch mitgeteilt, wann sie in Deutschland ankomme. Die Schwester A. hat demgegenüber an Eides statt versichert, der Vater habe ihr zwar mitgeteilt, dass die Klägerin mit dem Flugzeug nach Deutschland komme. Die genaue Ankunftszeit habe ihr aber die Schwester selbst telefonisch am Tag vor der Flucht mitgeteilt. Auch dieser Widerspruch ist kennzeichnend dafür, dass die gesamte Schilderung der Klägerin von Ungereimtheiten durchzogen ist. 73 Insgesamt erweist sich damit die Feststellung des Bundesamtes im angefochtenen Ablehnungsbescheid, dass die Klägerin das behauptete Verfolgungsschicksal frei erfunden hat, als zutreffend. Ihr kann nicht geglaubt werden, dass sie wirklich in ihrem Heimatland verfolgt worden ist. 74 Auch ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise unter dem Aspekt der Sippenhaft Verfolgung im Hinblick auf ein mögliches Interesse türkischer Stellen an Verwandten befürchten musste. Nach der die aktuelle Erkenntnislage berücksichtigenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 75 Urteil vom 28.10.1998 - 25 A 1284/96.A -, UA S. 115 ff., vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, UA S. 80 ff. 76 der die Kammer folgt, droht Sippenhaft -im Sinne einer Einbeziehung in die politische Verfolgung eines Angehörigen- in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nur nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern ab 13 Jahren und Geschwistern), und auch diesem Personenkreis nur, wenn der die Verfolgung auslösende Angehörige als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation, insbesondere der PKK, durch Haftbefehl gesucht wird oder sich aus den Umständen hinreichend verläßlich ergibt, dass von der Existenz eines Haftbefehls auszugehen ist, etwa weil der Gesuchte politischer Kader, also Person mit Führungsaufgaben bzw. Weisungsbefugnis gegenüber einfachen Mitgliedern und Verwandten ist. Hingegen reicht es zur Bejahung einer Verfolgungsgefahr im Sinne der Sippenhaft nicht aus, dass der Angehörige, von dem sie hergeleitet werden soll, als Asylberechtigter anerkannt ist oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG - insbesondere wegen exilpolitischer Aktivitäten- genießt. Vielmehr begründen exilpolitische Aktivitäten nur dann eine Verfolgungsgefahr für Angehörige, wenn die verfolgungsauslösende exilpolitische Betätigung von vergleichbarem politischem Gewicht ist wie eine militante Betätigung in der Türkei selbst. 77 Dass diese Voraussetzungen bei der Klägerin vorliegen, ist nicht erkennbar und wird von ihr auch nicht substantiiert vorgetragen. Ob ihre Schwester D. , die einzige als mögliche Sippenhaftvermittlerin benannte Verwandte, überhaupt tatsächlich von der Polizei im Zusammenhang mit dem Brandanschlag auf ein Polizeiauto im Dezember 2000 mit Haftbefehl gesucht wird, ist auch nach der Recherche des Gutachters in der Türkei völlig offen geblieben und kann deshalb auch nicht zugunsten der Klägerin unterstellt werden. Dass deswegen für die Klägerin zur Zeit ihrer Ausreise keine Gefahr unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft bestand -und auch heute nicht besteht- wird im Übrigen auch dadurch belegt, dass sie wenige Monate zurvor -im März 2002- problemlos mit Pass und Visum aus der Türkei ausreisen und wieder einreisen konnte. 78 Auch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden führt nicht zu einer Asylberechtigung. Zur Zeit der Ausreise aus der Türkei fand eine Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei nicht statt, 79 vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 -8 A 2221/96.A-, EA S. 14 ff., und vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, EA S. 20 ff. 80 Eine Asylanerkennung kommt auch nicht aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchtgründe in Betracht. Aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der gleichen Lage erscheint nach Abwägung aller Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat zumutbar. 81 Bei einer Ausreise in die Türkei hat die Klägerin insbesondere keine Gruppenverfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit zu befürchten, denn von einer solchen Gefahr ist -auch unter Berücksichtigung der Ereignisse nach der Verhaftung und Verurteilung des PKK-Vorsitzenden Öcalan- bis in die heutige Zeit nicht auszugehen. 82 Die Kammer folgt insoweit der in den 83 Urteilen vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, vom 25. Januar 2000 -8 A 1292/96.A-, vom 19. August 1999 -8 A 2929/96.A-, vom 18. Mai 1999 -8 A 1190/96.A-, vom 11. März 1999 -8 A 467/96.A- und vom 25. Februar 1999 -8 A 7112/95.A- sowie in dem Beschluss vom 15. September 1999 -8 A 2285/99.A- 84 zum Ausdruck kommenden Einschätzung des OVG NRW und zieht aus den den zitierten Entscheidungen zugrundeliegenden tatsächlichen Erkenntnissen, die in das vorliegende Verfahren eingeführt und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind, dieselben Schlussfolgerungen. 85 Danach kann eine asylerhebliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden nicht festgestellt werden. 86 Auch unter dem Gesichtspunkt der so genannten "Gruppenverfolgung" kann nur derjenige das Individualgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG in Anspruch nehmen, der selbst -in eigener Person- politisch verfolgt ist oder dem asylerhebliche Zwangsmaßnahmen unmittelbar drohen. Dies ist nur anzunehmen, wenn die Maßnahmen des Verfolgers der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher gelten und die die Angehörigen der Gruppe betreffenden Verfolgungsschläge nach ihrer Intensität und Häufigkeit so dicht und eng gestreut fallen, dass bei objektiver Betrachtung für jedes Gruppenmitglied und damit auch für den Asylsuchenden die Furcht begründet ist, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, 87 vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 -2 BvR 902/85 u.a.-, DVBl. 1991, 531; BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 -9 C 170.95-, BVerwGE 101, 123. 88 Eine entsprechende Verfolgungssituation besteht für Kurden in der Türkei -auch im Osten des Landes- nicht. Denn auch wenn es im Osten der Türkei zu zahlreichen Aktionen der Sicherheitskräfte gekommen ist, die die kurdische Zivilbevölkerung massiv beeinträchtigt und in beträchtlichem Ausmaß zu asylerheblichen Eingriffen in Leib, Leben, Freiheit und die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen geführt haben, ist das Vorgehen der Sicherheitskräfte dabei doch nicht wahllos gegen alle Kurden in dieser Region gerichtet, sondern dient der Bekämpfung echter oder vermeintlicher kurdischer Guerilla, 89 vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, EA S. 20 ff., und vom 25. Januar 2000 -8 A 1292/96.A-, EA S. 14 ff., 30 ff., sowie Beschluss vom 15. September 1999 -8 A 2285/99.A- . 90 Es liegen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass gegenwärtig -erstmals- eine regional begrenzte Gruppenverfolgung der Kurden in Ostanatolien eingetreten ist. Die Ereignisse im Anschluss an die Verhaftung und die Verurteilung des PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan zum Tode führen zu keiner anderen Bewertung. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass es im Gefolge dieser Ereignisse und im Zusammenhang mit den Parlaments- und Kommunalwahlen vom 18. April 1999 vorübergehend zu einer Erhöhung der Spannungen und einer systematischen Verschärfung des Verhältnisses zwischen den türkischen Sicherheitskräften und wirklichen oder vermeintlichen Aktivisten und Sympathisanten pro-kurdischer Organisationen gekommen ist, wobei sich die Repressalien allerdings in erster Linie auch gegen Mitglieder und Sympathisanten der HADEP gerichtet haben und auch der türkische Menschenrechtsverein IHD zunehmend unter Druck geraten ist. Eine generelle Gefährdung kurdischer Volkszugehöriger kann jedoch nicht festgestellt werden. Vielmehr interessieren sich die Sicherheitskräfte auch weiterhin nur für Personen, die im Verdacht der Mitgliedschaft oder der Unterstützung der PKK oder sonstiger separatistischer Aktivitäten stehen, 91 vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, EA S. 38 ff. und vom 25. Januar 2000 -8 A 1292/96.A-, EA S. 63 ff. sowie Beschluss vom 15. September 1999 -8 A 2285/99.A-, EA S. 3 ff.; vgl. auch den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. August 2003, S. 12 ff., 36 ff. 92 Eine andere Betrachtung rechtfertigt schließlich auch nicht der letzte Irakkrieg. Selbst wenn aufgrund der Besorgnis der türkischen Regierung vor dem Entstehen eines unabhängigen Kurdenstaates im Norden des Iraks in den angrenzenden Provinzen eine verschärfte Sicherheitslage für die kurdische Bevölkerung entstanden sein sollte, kann eine generelle Gefährdung kurdischer Volkszugehöriger daraus nicht abgeleitet werden. Auch insofern ist anzunehmen, dass das Interesse der türkischen Sicherheitskräfte nach wie vor allein solchen Personen gilt, die in einen konkreten Separatismusverdacht geraten sind. 93 Ebenso wenig besteht für abgelehnte Asylsuchende eine ernst zu nehmende Gefahr asylerheblicher Maßnahmen bei Einreise in die Türkei allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit oder wegen der Durchführung eines Asylverfahrens. Ein derartiges Risiko ist im Falle der Rückkehr abgelehnter türkischer Asylsuchender, auch solcher kurdischer Volkszugehörigkeit, für den Regelfall selbst dann ausgeschlossen, wenn sie mit einer vom türkischen Konsulat erteilten Reisebescheinigung in ihr Heimatland zurückkehren müssen, weil sie über keinen gültigen türkischen Reisepass (mehr) verfügen und bei der Einreise in die Türkei die Tatsache der Asylantragstellung und der Abschiebung aus Deutschland nach negativem Ausgang des Asylverfahrens bekannt wird. Denn dies sind im allgemeinen keine Umstände, die geeignet wären, den Argwohn türkischer Stellen zu erwecken. Ihnen ist nämlich gut bekannt, dass viele ihrer Landsleute den Weg der Asylantragstellung gehen, um ein sonst nicht gegebenes vorübergehendes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten. Allein der Personenkreis der Abgeschobenen, die über keinerlei gültige türkische Reisedokumente verfügen, hat mit einem bis zu drei Tage andauernden Polizeigewahrsam zum Zweck der Personalienfeststellung -die ansonsten vor der Ausstellung von Passersatzpapieren durch das Konsulat erfolgt- zu rechnen. Es sind allerdings keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die abgeschobene Person während der Zeit der Überprüfung asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt ist. Die in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Einzelfälle von Festnahmen und Misshandlungen kurdischer Volkszugehöriger bei oder unmittelbar nach der Einreise insbesondere aus den Jahren 1997, 1998 und 1999 rechtfertigen keine gegenteiligen Schlussfolgerungen, weil ihnen besondere Gegebenheiten wie z. B. das Mitführen verbotener Schriften oder eine politische Betätigung im Ausland, zugrunde lagen, aus denen sich eine besondere Gefährdungslage ergab, 94 vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, EA S. 89 ff., und vom 25. Januar 2000 -8 A 1292/96.A, EA S. 89 ff., 135 ff. 95 Eine andere Beurteilung ist auch für die Zeit nach der Verhaftung und Verurteilung des PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan nicht gerechtfertigt. Denn selbst aus der Phase kurzzeitig erhöhter Spannungen, in der Abschiebungen von Kurden aus Deutschland und anderen Ländern weiterhin erfolgt sind, wird nicht berichtet, dass es zu asylerheblichen Übergriffen allein aufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit und der Asylantragstellung im Ausland -unabhängig von einer zusätzlichen Rückkehrgefährdung durch Vorflucht oder Exilpolitik- gekommen ist, 96 vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 -8 A 1292/96.A-, EA S. 102 und 139, sowie Beschluss vom 15. September 1999 -8 A 2285/99.A-, EA S. 10 ff., und die dort zitierten Erkenntnisse. 97 Das Asylbegehren der Klägerin bleibt daher -auch ungeachtet des Eingreifens der so genannten "Drittstaatenregelung" erfolglos. 98 Der Klägerin steht schließlich auch kein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da die Klägerin -wie zuvor im Einzelnen dargelegt- keine Verfolgung aus politischen Gründen im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland befürchten muss. 99 Das -hilfsweise verfolgte- Abschiebungsschutzbegehren nach § 53 AuslG ist ebenfalls unbegründet. Eine konkrete Gefahr, der Folter oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (§ 53 Abs. 1 und 2 AuslG), besteht vorliegend nicht. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in der Türkei eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Staat (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK) landesweit droht. Es drohen schließlich auch keine Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). 100 Nach alledem liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid erlassene Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung ebenfalls vor (§§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG). 101 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.