Urteil
2 K 2904/04
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0719.2K2904.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung seiner entgegenstehenden Bescheide vom 25. März 2003, und 16. Juni 2003 sowie Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2004 verpflichtet, die der Klägerin zustehenden Grund-sicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Oktober 2003 ohne Anrechnung des Kindergeldes zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: Die Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage Leistungen nach dem zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) ohne Anrechnung des der Mutter bewilligten Kindergeldes für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Oktober 2003 in Höhe von monatlich jeweils 150 EUR. 2 Die am 5. März 1979 geborene Klägerin ist geistig behindert. Das Amtsgericht B. hat ihre Mutter als Betreuerin bestellt. Nach den in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltenen Unterlagen hat das Versorgungsamt B. einen GdB von 100 v.H. festgestellt und das Merkzeichen G zuerkannt. Ferner ist die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen. Die Klägerin ist Mitarbeiterin der von der Lebenshilfe B. betriebenen Werkstatt für Behinderte und erzielt dort ein monatliches Einkommen von 105 EUR. Die zuständige Pflegekasse hat die Klägerin in die Pflegestufe I eingestuft. Sie erhält darüber hinaus eine Halbwaisenrente, die sich in der streitbefangenen Zeit auf mtl. 180,63 EUR belief. Die Mutter der Klägerin bezieht das monatliche Kindergeld. 3 Die Klägerin stellte unter dem 10. Januar 2003 erstmals einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen. Mit Bescheid vom 25. März 2003 bewilligte der Beklagte Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2003 in Höhe von monatlich 169,88 EUR, wobei er Kindergeld in Höhe von 150 EUR als Einkommen der Klägerin berücksichtigte. Mit Bescheid vom 16. Juni 2003 setzte der Beklagte die Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 in Höhe von monatlich 174,60 EUR fest. Dabei berücksichtige er das der Mutter gezahlte Kindergeld in Höhe von mtl. 150 EUR als Einkommen der Klägerin. 4 Die Bescheide vom 25. März 2003 und 16. Juni 2003 waren jeweils mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. 5 Mit Schreiben vom 22. März 2004 beantragte die Betreuerin der Klägerin die Überprüfung der Grundsicherungsleistungen an ihre Tochter. Dabei gehe es um die bisherige Anrechnung des Kindergeldes, was inzwischen gerichtlich anders gesehen werde. Sie bitte um rückwirkende Änderung der Zahlungen ab Januar 2003. Am 25. März 2004 veranlasste der Beklagte eine Klaglosstellung durch Überweisung von 900 EUR (6 x 150 EUR), die dem Konto der Klägerin am 5. April 2004 gut geschrieben wurden. Eine schriftliche Mitteilung gibt es nicht. Mit Schreiben vom 21. April 2004 erhob die Klägerin insoweit Widerspruch, als ihrem Begehren für die Zeit von Januar bis Oktober 2003 nicht entsprochen worden sei. 6 Mit Rundverfügung vom 7. November 2003 und 6. Februar 2004 legte das Fachamt fest, in welchen Fällen die Kindergeldanrechnungen zu erfolgen habe. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er verwies auf die Bestandskraft der die streitbefangenen Monate umfassenden Bescheide. § 44 SGB X finde im Recht der Grundsicherung wie im Sozialhilferecht keine Anwendung. 8 Die Klägerin hat am 3. Juni 2004 Klage erhoben, mit der sie weiterhin die Auszahlung der GSiG-Leistungen für die Zeit von Januar bis Oktober 2003 ohne Anrechnung von Kindergeld erstrebt. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass das Kindergeld Einkommen dessen sei, an den es gezahlt werde. Der Beklagte könne die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit des § 44 SGB X im Sozialhilferecht nicht auf die Leistungen nach dem GSiG übertragen. Dort hätten andere Grundsätze als im Sozialhilferecht Geltung. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beklagten unter Abänderung seiner Bescheide vom 25. März 2003 und 16. Juni 2003 sowie des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2004 zu verpflichten, die Grundsicherungs-leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Oktober 2003 ohne Anrechnung des Kindergeldes zu bewilligen. 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2004 entgegen. Soweit in der Rechtsprechung nunmehr die Anwendung des § 44 SGB X auf die Leistungen des GSiG zugelassen werde, verkenne diese Auffassung, dass die Regelungen über die Grundsicherung im Wesentlichen als 4. Kapitel in das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene SGB XII und somit in das Sozialhilferecht eingefügt worden seien. Er verwies ferner auf die Judikatur zu § 188 Satz 2 VwGO, die die Gerichtskostenfreiheit mit der Nähe zur Sozialhilfe begründet habe. 13 Die Kammer hat mit Beschluss vom 3. Juni 2005 der Klägerin Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin T. - T1. bewilligt. 14 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist zulässig und begründet. 17 Die Bescheide des Beklagten vom 25. März 2003 und 16. Juni 2003 sowie der Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2004 sind rechtswidrig, soweit sie das der Mutter bewilligte Kindergeld bei den der Klägerin bewilligten Grundsicherungsleistungen als Einkommen berücksichtigen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Neubewilligung von Leistungen der Grundsicherung ohne Berücksichtigung des Kindergeldes für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Oktober 2003. 18 Der Beklagte kann dem Erfolg der Klage nicht die Bestandskraft seiner Bescheide vom 25. März 2003 und 16. Juni 2003 sowie des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2004 entgegenhalten. Zwar ist richtig, dass alle diese behördlichen Entscheidungen mit Rechtsmittelbelehrungen versehen waren, die den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügen und - zumindest die Ausgangsbescheide - nicht innerhalb der vorgegebenen Rechtsbehelfsfrist mit dem jeweils gegebenen Rechtsmittel angegriffen worden waren. Es ist hier aber ohne Bedeutung, dass die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 22. März 2004 durch ihre Betreuerin für den hier streitbefangenen Zeitraum Widerspruch wegen der Anrechnung des Kindergeldes auf die Grundsicherungsleistungen erhoben hat. 19 Nach Auffassung der Kammer sind bestandskräftige rechtswidrige Bewilligungsbe-scheide über Grundsicherungsleistungen nach § 44 Abs. 1 und 4 SGB X zurückzunehmen. 20 Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist u.a. in den Fällen, in denen sich ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt wurde und insoweit Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Regelung wird durch § 44 Abs. 4 SGB X dahin ergänzt, dass nach der Aufhebung der fehlerhaften Bewilligungsbescheide die in Rede stehende Sozialleistung längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahmeentscheidung nachbewilligt und nachgezahlt wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, beginnt der Lauf dieser 4-Jahresfrist mit dem Antrag. 21 Dass die streitbefangenen Bescheide vom 25. März 2003 und 16. Juni 2003 sowie der Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2004 hinsichtlich der Anrechnung des der Mutter gezahlten Kindergeldes auf die Leistungen der Grundsicherung für dauerhaft nicht erwerbsfähige Kinder rechtswidrig sind, steht heute außer Frage. 22 Nach § 2 Abs. 1 GSiG haben Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung die Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. In § 3 Abs. 1 ist der Umfang der Grundsicherungsleistungen beschrieben. Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen verweist § 3 Abs. 2 GSiG auf die §§ 76 bis 88 BSHG und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen. 23 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist an die Eltern gezahltes Kindergeld, kein einzusetzendes Einkommen des (hier volljährigen) Kindes im Sinne des § 3 Abs. 2 GSiG, 24 vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 28.04 -, soweit ersichtlich, bislang nicht veröffentlicht; ebenso bereits BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 5 B 47.04 -, RdLH 2005, 29 f. 25 Denn Kindergeld ist Einkommen dessen, an den es ausgezahlt wird. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26 vgl. hierzu: Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -, FEVS 56,62 f = NDV-RD 2005,14 f 27 die gegenteilige Auffassung vertritt, weil zumindest der Grundsicherungsbedarf der Klägerin im Umfang von 154 EUR durch tatsächliche Unterhaltsleistungen der Eltern gedeckt worden sei, hat das Bundesverwaltungsgericht im oben genannten Urteil vom 28. April 2005 dieser Auffassung zur Bedarfsdeckung bei behinderten Kindern ausdrücklich widersprochen. 28 Dass der hier streitige Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Oktober 2003 innerhalb des Vierjahreszeitraumes des § 44 Abs. 4 SGB X liegt, bedarf keiner weiteren Ausführung. Somit sind alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Neubewilligung der GSiG-Leistungen ohne Anrechung des Kindergeldes in Höhe von monatlich 154 EUR gegeben. 29 Entgegen der Auffassung des Beklagten findet § 44 SGB X bei der Bewilligung von GSiG-Leistungen Anwendung. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs, 30 vgl. hierzu: Beschluss vom 13. April 2005 - 12 ZB 05.262 -, juris Nr. MWRE 108110500, 31 an, wonach die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung zu § 44 SGB X im Sozialhilferecht, 32 vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 5 C 65.82 - BVerwGE 68, 265 ff.: Wegen Unvereinbarkeit mit dem sozialhilferechtlichen Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" ist § 44 SGB X im Rahmen der Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG nicht anwendbar; diese Auffassung wurde bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 26.02 -, NVwZ 2004, 1002 f = NDV-RD 2004,75 f = FEVS 55,320 ff.. In einer weiteren Entscheidung, in der der dortige Kläger die Beseitigung einer auf § 92a Abs. 1 Satz 1 BSHG gestützten bestandskräftigen Entscheidung zum Kostenersatz erstrebte, hat das BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 5 C 27.98 -, BVerwGE 109, 346 ff., die Anwendbarkeit des § 44 SGB X für den Bereich des BSHG bejaht, da hier keine Kollision mit dem oben angeführten sozialhilferechtlichen Grundsatz ersichtlich sei, 33 auf das Recht der Grundsicherungsleistungen keine Anwendung findet. Die Kammer folgt insbesondere den Erwägungen des Bayr. VGH zu den Unterschieden zwischen dem Sozialhilferecht und dem Recht der Grundsicherung. 34 Auch die vom Beklagten vorgetragenen Erwägungen in der mündlichen Verhandlung geben zu keiner abweichenden Entscheidung Anlass. Soweit er sich zur Stützung seiner Auffassung auf die Erstreckung der Gerichtskostenfreiheit des § 188 Satz 2 auf Verfahren nach dem GSiG beruft, kann er aus der Begründung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 35 vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 5 B 47.04 -, juris WBRE 410011488; dieser Teil der Entscheidung ist in RdLH 2005, 29 nicht wiedergegeben, 36 nichts für eine Gleichsetzung von Sozialhilfe und Grundsicherung herleiten. Vielmehr betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Grundsicherung eine gegenüber der Sozialhilfe eigenständige und vorrangige Leistung ist. Da aber die Grundsicherung sowohl bedarfsorientiert als auch abhängig von nicht ausreichendem Einkommen und Vermögen ist, unterfällt sie unter dem für die Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO maßgebenden Gesichtspunkt der Fürsorge zum Sachgebiet der Sozialhilfe in einem weiten Sinne. Das bedeutet aber gerade nicht eine Gleichsetzung der Grundsicherung mit der Hilfe zum Lebensunterhalt. 37 Schließlich lässt sich die Nichtanwendung des § 44 SGB X auf GSiG-Leistungen nicht damit begründen, dass die Regelungen über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Wesentlichen als 4. Kapitel in das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene SGB XII - Sozialhilfe - eingefügt worden sind. Denn in den §§ 43 und 44 SGB XII sind die von der Hilfe zum Lebensunterhalt (heute §§ 27 ff. SGB XII) abweichenden Regelungen, die der Bayrische VGH zur Begründung seiner Auffassung herangezogen hat, unverändert erhalten geblieben. Schon dies gibt keine Veranlassung, an den Erwägungen des Bayrischen VGH nicht festzuhalten. Darüber hinaus kann aus der Aufnahme der Regelungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in das SGB XII nicht der Schluss gezogen werden, dass damit jeglicher Anwendung des § 44 SGB X innerhalb des SGB XII die Grundlage entzogen sei. Schon die bisherige Rechtsprechung des BVerwG hat die Anwendung des § 44 SGB X im Sozialhilferecht nicht generell ausschlossen, sondern - wie bereits oben dargelegt - genau differenziert, wo die Anwendung dieser Vorschrift mit sozialhilferechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen nicht vereinbar und wo sie möglich ist. Dies lässt auch eine Differenzierung bei den Regelungen über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt zu. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 39