Beschluss
3 L 439/04
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2004:0701.3L439.04.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Anträge, 1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteile Baugenehmigung vom 5. März 2004 zur Errichtung eines Parkhauses anzuordnen und 2. dem Antragsgegner aufzugeben, die von der Beigeladenen begonnenen Arbeiten zur Errichtung des Parkplatzes mit sofort vollziehbar erklärter Verfügung stillzulegen, sind unzulässig. Dem Antragsteller fehlt die gemäß § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Antragsbefugnis. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller kann sich als Mieter des Hauses N.-----straße 20 in F. nicht auf eine Verletzung in eigenen Rechten berufen. Wer als Mieter lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümern ableitet, hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung für das Nachbargrundstück grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Kammer und der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der nachbarschützende Charakter baurechtlicher Vorschriften grundstücks- und nicht personenbezogen ist. Der baurechtliche Nachbarschutz beruht nämlich auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses zwischen benachbarten Grundstücken mit der Folge, dass nur Eigentümer oder sonst in eigentumsähnlicher Weise dinglich Berechtigte Drittschutz beanspruchen können. Dieser Schutz wird obligatorisch Berechtigten nicht gewährt, weil diese nicht berechtigt sind, in den Interessenausgleich der Eigentümer einzugreifen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Mai 1989 - 4 C 1.88 - Baurechtssammlung (BRS) 49 Nr. 184; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 30. September 1993 - 7 B 2479/93 -; vom 29. Oktober 1992 - 10 B 3803/92 -; vom 22. Oktober 1996 - 10 B 1752/96 - und vom 11. April 1997 - 7 A 879/97 - BRS 59 Nr. 194. Dies gilt selbst dann, wenn die Baugenehmigungsbehörde öffentlich-rechtliche Vorschriften zu prüfen hat, welche nicht nur - wie baurechtliche Normen - auf den Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte abzielen, sondern die auch den Schutz von Personen bezwecken. Zwar gewährleistet das Immissionsschutzrecht auch den Schutz obligatorisch Berechtigter, wenn sie im Einwirkungsbereich der Anlage schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sind. Den speziell immissionsschutzrechtlich vermittelten Drittschutz kann ein Mieter aber nicht im Wege einer Anfechtung der Baugenehmigung durchsetzen. Das Immissionsschutzrecht, das bei Erteilung einer Baugenehmigung für eine nicht nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftige Anlage zu prüfen ist, zielt anders als das Baurecht nicht lediglich auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte ab. Auch Mieter, Pächter und sonstige obligatorisch Berechtigte sind, wenn sie im Einwirkungsbereich der Anlage wohnen, Nachbarn, die vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen sind.Der erweiterte Drittschutz, den das Immissionsschutzrecht dem obligatorisch Berechtigten vermittelt, kann von diesem aber nicht im Wege einer Anfechtung der Baugenehmigung gegen die Bauaufsichtsbehörde durchgesetzt werden. Denn diese beschränkt sich, auch wenn im Einzelfall die §§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, 25 Abs. 2 BImSchG zum behördlichen Prüfungsmaßstab zählen, in ihrem Regelungsgehalt und damit in ihrer Drittwirkung allein auf die Abgrenzung der dinglichen Rechtspositionen. Etwas anderes gilt im vorliegenden Fall auch nicht etwa deswegen, weil der Antragsteller geltend macht, die vom Betrieb des Parkhauses ausgehenden Störungen erreichten einen Grad, der eine Gesundheitsgefahr, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 1992 - 10 B 3803/92 - und 11. April 1997 - 7 A 879/97 - a.a.O., oder einen Eingriff in den eingerichteten und eingeübten Gewerbebetrieb besorgen lasse, wofür zudem keine Anhaltspunkte bestehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Danach waren die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller als unterlegenem Beteiligten aufzuerlegen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich durch die Stellung eines Sachantrages dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat. Der festgesetzte Streitwert beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller.