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Beschluss

2 L 393/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0513.2L393.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Streitig zu entscheiden ist im vorliegenden Verfahren - ausweislich der Erklärung des Antragstellers im Erörterungstermin vom 12. Mai 2004 - lediglich noch über die rückständigen Unterkunftskosten. Soweit der Antragsteller den Antrag gestellt hat, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die rückständige Miete für die Wohnung F. Straße in B. in Höhe von ca. 350 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen, 4 hat dieses Begehren keinen Erfolg hat. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der jeweilige Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -ZPO-. 6 Nach diesen Maßstäben fehlt es im vorliegenden Fall zumindest an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. 7 Nach der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 15 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte Hilfeleistung. Nach dieser Vorschrift kann Hilfe zum Lebensunterhalt in Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen des Gesetzes die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie soll gewährt werden, wenn ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) reicht die Gefahr des Verlustes der gegenwärtigen Wohnung nicht aus, um drohende Wohnungslosigkeit annehmen zu können. Dies ist erst dann der Fall, wenn damit zu rechnen ist, dass der Hilfe Suchende nicht rechtzeitig zumutbaren Ersatz für die bisherige Wohnung finden wird, 8 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 1997 - 24 B 186/97 - und Beschluss vom 17. Juli 1998 - 24 B 370/98 - mit weiteren Nachweisen. 9 Einen Verlust der Wohnung hat der Antragsteller bislang nicht glaubhaft gemacht. Nach seinen eigenen Angaben hat der Vermieter lediglich für den Fall, dass der Mietrückstand nicht getilgt wird, gedroht, eine Kündigung auszusprechen und Räumungsklage zu erheben. Im Übrigen sind selbst bei Ausspruch einer solchen Kündigung zurzeit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Antragsteller vor einem etwaigen endgültigen Verlust seiner gegenwärtigen Wohnung nicht rechtzeitig eine andere sozialhilferechtlich angemessene Wohnung finden könnte. Dies gilt nach den ständigen Marktbeobachtungen der Kammer gerade auch angesichts der Marktsituation des örtlichen Wohnungsmarktes bei Ein- und Zweiraumwohnungen, die für alleinstehende Hilfeempfänger in Betracht kommen. Bis zum Abschluss eines eventuellen Klageverfahrens des Vermieters auf Räumung der Wohnung verbliebe dem Antragsteller hinreichend Zeit, eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung zu suchen und zu finden. 10 Soweit die Übernahme der rückständigen Unterkunftskosten nach § 15a Satz 1 BSHG im freien Ermessen des Antragsgegners steht, lassen sich Fehler bei der nach § 114 VwGO nur eingeschränkten Kontrolle von Ermessensentscheidungen nicht feststellen. Es unterliegt nach § 114 Satz 2 VwGO auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner die maßgeblichen Ermessenserwägungen erst im gerichtlichen Verfahren dargetan hat. Gesichtspunkte, welche eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Antragstellers im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. 11 Die Kammer, die die Auffassung vertritt, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren bei fehlerhafter Ermessensausübung auch eine Verpflichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers zur Neubescheidung erstritten werden kann, vermag aber hier in der streitbefangenen Versagung des Antragsgegners weder einen Ermessensfehlgebrauch noch eine Ermessensüberschreitung zu erkennen. Es ist insbesondere nicht rechtsfehlerhaft, dass die Ausübung der Ermessensentscheidung daran anknüpft, dass der Antragsgegner seit Jahren für verschiedene Wohnungen des Antragstellers immer wieder offen stehende Mieten übernommen hat; so wurde zuletzt am 3 November 2003 von der Wohnungssicherungsstelle ein Mietrückstand für die derzeitige Wohnung des Antragstellers in Höhe von 503,87 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen. Im März 2004 wurden die Jahreabrechnung 2003 des Energieversorgers und im April eine weitere Nachforderung der STAWAG und die rückständige Abschlagszahlung für März 2004 aus Mitteln der Sozialhilfe darlehensweise übernommen. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner seine Ermessensausübung am Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. Art. 3 Grundgesetz) ausrichtet. Dabei kann er auch berücksichtigen, dass danach einem allein stehenden, 46 Jahre alten und gesunden Hilfe Suchenden wie dem Antragsteller ein Wohnungswechsel eher zugemutet werden kann als etwa einem chronisch kranken oder einem betagten Hilfebezieher oder einer Familie mit kleinen Kindern. 12 Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Übernahme von Mietrückständen davon abhängig macht, dass der Hilfeempfänger zukünftig die Gewähr für eine pünktliche und regelmäßige Mietzahlung bietet. Denn nur wenn eine solche Prognose möglich ist, kann das Ziel des § 15 a BSHG, die Wohnung dauerhaft zu erhalten, erreicht werden. Wie die Entwicklung des Hilfefalls bezüglich der Zahlung eigener Mietanteile und der Abschläge für den Energieversorger seit dem Herbst 2003 zeigt, ist dies beim Antragsteller gerade nicht der Fall. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.