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Urteil

2 K 2601/00

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2004:0511.2K2601.00.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung der von ihr im Hilfefall der Geschwister D., J. und B. H. ab dem 22. Juli 1997 bis zum 31. Oktober 2000 aufgewendeten Kosten in Höhe von 66.352,40 EUR (129.774,01 DM) sowie die Feststellung der fortdauernden Kostenerstattungsverpflichtung der Beklagten ab dem 1. November 2000. Am 22. Juni 1993 beantragte die in I. wohnhafte, sorgeberechtigte Mutter, Frau S. H. (im Folgenden Kindesmutter), erstmals bei der Klägerin Hilfe zur Erziehung für ihre drei Kinder, D., geboren am 5. September 1988, J., geboren am 23. Mai 1991, und B., geboren am 20. September 1992 in Form der Vollzeitpflege. Die Väter der Kinder lebten ebenfalls in I.. Die Klägerin gewährte für D. ab dem 20. August 1995 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei einer Familie in I.-Ratheim, für B. ab dem 4. September 1995 bei einer Pflegefamilie in I. und für J. seit dem 29. November 1995 bei einer Pflegefamilie in I.-C.. Mit Beschluss vom 20. Mai 1997 (10 X 222/95) stellte das Amtsgericht F. fest, dass die elterliche Sorge der Kindesmutter über ihre drei minderjährigen Kinder ruhe, weil sie wegen unbekannten Aufenthaltsortes auf längere Zeit an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert sei. Zum Vormund werde das Kreisjugendamt J. bestellt. Laut Vermerk vom 21. August 1998 wohnte die Kindesmutter ab dem 22. Juli 1997 in B. Das Amtsgericht F. hob daraufhin mit Beschluss vom 6. Oktober 1998 (10 VII 17016-18) seinen Beschluss vom 20. Mai 1997 auf. Unter dem 13. Oktober 1998 wandte sich die Klägerin an die Beklagte, zeigte diesem an, dass die Kindesmutter seit dem 22. Juli 1997 in B. wohnhaft sei, bat um Übernahme der Hilfefälle und Kostenerstattung ab dem 22. Juli 1997. Sie teilte gleichzeitig mit, dass sie die Hilfefälle bis zur Übernahme durch die Beklagte gemäß § 86 c des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII) weiterführen werde. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 teilte die Beklagte mit, dass die Kindesmutter mittlerweile ihren Aufenthalt in B. bei ihr bestätigt habe, und bat um weitere Angaben zu den Kindesvätern sowie Übersendung eines aktuellen Hilfeplanes. Unter dem 8. Februar 1999 begehrte die Klägerin gegenüber der Beklagten Kostenerstattung gemäß §§ 89 a, 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII seit dem 6. Oktober 1998, weil sich die Kinder mehr als zwei Jahre in ihren Pflegefamilien befänden und damit ihre (der Klägerin) Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gegeben sei. Mit Beschluss vom 16. Februar 1999 (10 VII 17016-18) entzog das Amtsgericht F. der Kindesmutter die elterliche Sorge für die drei Kinder D., J. und B. und bestimmte zum Vormund das Kreisjugendamt J.. Mit Schreiben vom 16. August 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ihre Kostenerstattungsverpflichtung für die Zeit vom 6. Oktober 1998 bis zum 15. Februar 1999 gemäß §§ 89 a, 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII anerkenne, jedoch eine Kostenerstattungsverpflichtung ab dem 16. Februar 1999 ablehne, weil die Zuständigkeit der Klägerin nach §§ 89 a, 86 Abs. 5 SGB VIII bestehen bleibe. Unter dem 26. Oktober 1999 konkretisierte die Klägerin ihr Kostenerstattungsbegehren gegenüber der Beklagten, sie begehre die Kostenerstattung ab dem 22. Juli 1997, weil die elterliche Sorge der Mutter nur ruhe, nicht jedoch geendet habe. Ihre Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII habe zum 20. August 1997 bei D., zum 4. September 1997 bei B. und zum 29. November 1997 bei J. eingesetzt, zu diesen Zeiten beginne auch die Kostenerstattungsverpflichtung der Beklagten gemäß § 89 a SGB VIII. Der Entzug der elterlichen Sorge lasse die Kostenerstattungsverpflichtung gemäß §§ 89 a, 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII unberührt. Die Kindesmutter halte sich weiterhin in B. auf. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung über ihre bereits erfolgte Anerkennung hinaus weiterhin ab, verzichtete jedoch auf die Einrede der Verjährung. Die Klägerin holte daraufhin zu der Frage der Kostenerstattung im vorliegenden Fall Gutachten des Deutschen Instituts für Vormundschaftswesen, des Landschaftsverbandes Rheinland und des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ein. Auf den Inhalt des Gutachtens des Deutschen Instituts für Vormundschaftswesen vom 8. Mai 2000, des Landschaftsverbandes Rheinland vom 18. April 2000 und des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 8. September 2000 wird verwiesen. Unter dem 8. November 2000 fertigte die Klägerin eine Kostenaufstellung, die mit einem Gesamtbetrag von 66.352,40 EUR (129.774,01 DM) endete. Am 13. November 2000 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, ausweislich der unterschiedlichen Ergebnisse der eingeholten Gutachten zu der Frage, wie das Ruhen der elterlichen Sorge im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers zu werten sei, sei eine Klage notwendig. Sie gehe davon aus, dass für die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Aufenthalt der sorgeberechtigten Kindesmutter trotz Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge maßgeblich sei. Im Übrigen ergebe sich die Erstattungspflicht der Beklagten aus § 89 a Abs. 1 SGB VIII. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung der in den Hilfefällen D., J. und B. H. ab dem 22. Juli 1997 bis zum 31. Oktober 2000 aufgewandten Kosten in Höhe von 129.774,01 DM zu verurteilen und die fortdauernde Kostenerstattungspflicht der Beklagten gemäß § 89 a Abs. 1 SGB VIII ab dem 1. November 2000 festzustellen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt in Ergänzung des bisherigen Schriftwechsels vor, dass es hinsichtlich der Auswirkungen des Ruhens der elterlichen Sorge auf die Zuständigkeit maßgeblich auf den Sinn und Zweck der an die Ausübung der Personensorge geknüpften Zuständigkeitsregelung ankomme. Dieser liege darin, dass die Zusammenarbeit und die Entscheidungsfindung zwischen Personensorgeberechtigtem und zuständigem Jugendamt möglichst am gleichen Ort stattfinden sollten. Dies sei dann nicht mehr gegeben, wenn die Personensorge ruhe und faktisch auf einen anderen, hier das Kreisjugendamt J., übertragen sei. Insofern komme es auf die örtliche Nähe zwischen demjenigen an, der tatsächlich die Entscheidungen für das Kind treffe, und dem örtlich naheliegenden Jugendamt an. Daher bleibe weiterhin die Klägerin zuständig. Auch für die Folgezeiten stehe der Klägerin kein Kostenerstattungsanspruch zu. Dieser ergebe sich insbesondere nicht aus § 89 a SGB VIII. Es fehle nämlich an einem in § 89 a SGB VIII vorausgesetzten Wechsel des örtlich zuständigen Trägers der Jugendhilfe. Unter dem 31. März 2004 hat die Klägerin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, unter dem 7. April 2004 auch die Beklagte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Klägerin und der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, soweit die Klägerin eine Kostenerstattung für die Zeit vom 22. Juli 1997 bis zum 5. Oktober 1998 und vom 16. Februar 1999 bis zum 31. Oktober 2000 sowie die Feststellung der weiteren Kostenerstattungsverpflichtung begehrt. Soweit sie darüber hinaus auch die Kostenerstattung für die Zeit vom 6. Oktober 1998 bis zum 15. Februar 1999 begehrt, ist die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 16. August 1999 der Klägerin gegenüber ihre Kostenerstattungsverpflichtung anerkannt. Anhaltspunkte dafür, dass sie von diesem Anerkenntnis wieder abrücken möchte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die im genannten Umfange zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihr in den Hilfefällen des am 5. September 1988 geborenen D., der am 23. Mai 1991 geborenen J. und der am 20. September 1992 geborenen B. aufgewendeten Kosten (I) und Feststellung der weiteren Kostenerstattungsverpflichtung (II). (I) Eine Kostenerstattungsverpflichtung der Beklagten besteht weder für den Zeitraum vom 22. Juli 1997 bis zum 6. Oktober 1998 (a) noch für den Zeitraum vom 16. Februar 1999 bis zum 31. Oktober 2000 (b). (a) Als Anspruchsgrundlage für das Kostenerstattungsbegehren der Klägerin gegenüber der Beklagten kommt für den Zeitraum vom Umzug der Kindesmutter nach B. am 22. Juli 1997 bis zum Eintritt der Zuständigkeit der Klägerin nach § 86 Abs. 6 des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII), d.h. im Hilfefall D. am 20. August 1997, im Hilfefall B. am 4. September 1997 und im Hilfefall J. am 25. November 1997, allein § 89 c Abs. 1 SGB VIII in Betracht (aa). Für die Zeit danach bis zur Aufhebung des Beschlusses über das Ruhen der Personensorge am 6. Oktober 1998 ist als Anspruchsgrundlage § 89 a Abs. 3 SGB VIII einschlägig (bb). (aa) Nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Die Klägerin ist jedoch nicht als örtliche Jugendhilfeträgerin im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII tätig geworden. Nach dem hier maßgeblichen Satz 1 der Vorschrift bleibt der bisher zuständige örtliche Träger bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Ein solcher Wechsel der örtlichen Zuständigkeit hat jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht stattgefunden. Bei Beginn der Hilfemaßnahme, das heißt mit Aufnahme der Kinder in die Vollzeitpflegestellen, war die Klägerin örtlich zuständige Jugendhilfeträgerin gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Sowohl die Kindesmutter als auch die jeweiligen Kindesväter hatten unstreitig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Klägerin. Dass das Personensorgerecht der Kindesmutter laut Beschluss des Amtsgerichtes F. vom 20. Mai 1997 ruhte, weil die Kindesmutter unbekannten Aufenthaltsortes war, ändert an der Zuständigkeit der Klägerin nichts. Die Zuständigkeit der Klägerin beruht nämlich nunmehr auf § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. § 86 Abs. 5 SGB VIII ist die einzige Vorschrift, die die Zuständigkeit bei einem Aufenthaltswechsel nach Beginn der Leistung regelt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird bei einem Auseinanderfallen des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Eltern nach Beginn der Leistung der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Nach Satz 2 bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen, wenn die Personensorge keinem Elternteil zusteht. Vorliegend sind die gewöhnlichen Aufenthaltsorte der Kindesmutter und der Kindesväter nach Beginn der Vollzeitpflege für D., B. und J. auseinandergefallen. Die Kindesväter wohnen immer noch im Bereich der Klägerin, die Kindesmutter ist unbekannten Aufenthalts. Die Tatsache, dass das Personensorgerecht der Kindesmutter ab dem 20. Mai 1997 ruhte, führt dazu dass § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII eingreift, und es bei der bisherigen Zuständigkeit der Klägerin bleibt. Nach Auffassung des Gerichts ist das Ruhen der Personensorge dem Tatbestandsmerkmal, dass keinem Elternteil die Personensorge zusteht, d.h. dem Entzug der Personensorge gleichzusetzen. So auch: Gutachten des Landschaftsverbandes an die Klägerin vom 18. April 2000; Gutachten des Deutschen Instituts für Vormundschaftswesen e.V. an die Klägerin vom 8. Mai 2000; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, 3. Auflage, 25. Lieferung Mai 2003, § 86 Rdn. 29; Hauck in: Hauck, Sozialgesetzbuch, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 23. Lieferung 12/1998, § 86 Rdn. 7 mit Fussnote 10; a.A.: Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge an die Klägerin vom 8. September 2000; Zentrale Spruchstelle, Entscheidung vom 21. März 1996 - B 34/95 -, jedoch zur Frage der Relevanz der tatsächlichen Ausübung der Personensorge. Sinn und Zweck der Bezugnahme auf die Personensorge im Rahmen der Zuständigkeitsfeststellung ist es sicherzustellen, dass ein möglichst naher Kontakt zwischen dem zuständigen Jugendhilfeträger und dem Personensorgeberechtigten bestehen kann. Der Personensorgeberechtigte trifft nämlich die für das Kind oder den Jugendlichen maßgeblichen Entscheidungen, so dass eine Zusammenarbeit des Jugendhilfeträgers mit ihm besonders wichtig ist. Vgl. hierzu: Wiesner in: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, § 86 Rdn. 13. Dies ist auch dann noch der Fall, wenn dem Elternteil einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Auch in diesem Falle verbleibt die grundsätzliche Entscheidungsbefugnis bei dem (im Übrigen) personensorgeberechtigten Elternteil. Anders liegt jedoch der Fall, wenn die Personensorge eines Elternteils gemäß § 1674 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ruht. Das Ruhen hat nach § 1675 BGB zur Folge, dass die Personensorge nicht ausgeübt werden darf. Die Personensorge endet zwar nicht, sie ist jedoch in ihrer Ausübung gehemmt. Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage2002, § 1675 Rdn. 1. Damit kann der an sich personensorgeberechtigte Elternteil die für das Kind oder den Jugendlichen maßgeblichen Entscheidungen gerade nicht mehr treffen, eine Zusammenarbeit mit ihm hat für den Jugendhilfeträger keine besondere Bedeutung mehr. Dementsprechend steht das Ruhen der Personensorge im Rahmen der Zuständigkeitsklärung nach § 86 SGB VIII dem Entzug der Personensorge gleich, so dass keinem Elternteil von D., B. und J. in der Zeit ab dem 20. Mai 1997 die Personensorge zustand. Damit greift § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ein, so dass die bisherige Zuständigkeit der Klägerin auch weiterhin bestehen bleibt. Hieran ändert der Umzug der Mutter von "Unbekannt" nach B. nichts, weil immer noch die Voraussetzungen der verschiedenen Aufenthaltsorte der Elternteile und der fehlenden Personensorgeberechtigung gegeben sind. Mangels Zuständigkeitswechsel ist die Klägerin demzufolge nicht gemäß § 86 c SGB VIII tätig geworden, so dass ein Erstattungsanspruch nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII ausscheidet. (bb) Nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig gewesen war oder gewesen wäre. Die Klägerin ist ab dem 20. August 1997 (D.), 4. September 1997 (B.) und 25. November 1997 (J.) gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII für die Gewährung der Jugendhilfe zuständig, weil die Kinder sich ab den genannten Zeitpunkten mehr als zwei Jahre bei ihren Pflegeeltern im Bereich der Klägerin aufhalten und der weitere Aufenthalt auf Dauer zu erwarten war. Da sie jedoch auch vor diesen genannten Zeitpunkten zuständig gewesen war, wie oben bereits ausgeführt wurde, richtet sich der Kostenerstattungsanspruch nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegen sie selbst. Ein Anspruch gegen die Beklagte besteht nicht. (b) Als Anspruchsgrundlage für das Kostenerstattungsbegehren der Klägerin für die Zeit vom 16. Februar 1999 bis zum 31. Oktober 2000 kommt nur § 89 a Abs. 3 SGB VIII in Betracht. Nach § 89 a Abs. 3 SGB VIII wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung von § 86 Abs. 6 örtlich zuständig geworden wäre, wenn sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert. Vorliegend ist die Klägerin zwar, wie bereits ausgeführt, gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII für die Gewährung der Jugendhilfe zuständig, die Anwendung des § 89 a Abs. 3 SGB VIII scheitert jedoch daran, dass sich nach den genannten Zeitpunkten im August und November 1997 der maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt nicht geändert hat. Die Kindesmutter, auf deren Aufenthalt es nach den Zuständigkeitsvorschriften des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII ankommt, wohnte nämlich bereits seit dem 22. Juli 1997 in B. und ist nicht mehr verzogen. Damit scheidet eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift aus. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Fälle, in denen sich zwar nicht der gewöhnliche Aufenthalt jedoch ein anderweitiges für die Zuständigkeitsfeststellung nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliches Kriterium (hier die Personensorgeberechtigung) ändert, ist abzulehnen. Zum einen trägt eine solche weite Auslegung nicht zur Transparenz der Erstattungsvorschriften bei. Zum anderen entspräche sie nach Auffassung des Gerichts auch nicht dem Sinn und Zweck der Erstattungsvorschrift des § 89 a SGB VIII, nämlich dem Schutz des Einrichtungsortes. § 89 a SGB VIII soll in den Fällen einen Ausgleich schaffen, in denen die Kreise und Städte im Umland von Großstädten und Ballungsräumen besonders von der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII getroffen werden. In diesen Orte findet sich erfahrungsgemäß ein größeres Potential von Pflegeeltern. Die Kostenerstattung schützt deshalb solche "Pflegestellenorte" vor unangemessenen Belastungen und erhält den Großstädten gleichzeitig die Möglichkeit, auf solche Pflegestellen zurückzugreifen. Vgl. Wiesner in: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, § 89 a Rdn. 1. Dieser Schutz ist jedoch nur dann vonnöten, wenn tatsächlich Kinder aus Großstädten in Pflegestellen in "Kleinstädten" gegeben werden. Stammen die Kinder dagegen selbst aus diesen "Kleinstädten", wie im vorliegenden Fall, so ist ein besonderer Schutz nicht erforderlich. Dementsprechend können für die Kostenerstattung nach § 89 a SGB VIII nur der Aufenthaltsort der Bezugsperson, nicht dagegen anderweitige Kriterien der Zuständigkeitsbestimmung maßgeblich sein. (II) Anspruchsgrundlage für die fortdauernde Erstattungsverpflichtung der Beklagten kann gleichfalls nur § 89 a Abs 3 SGB VIII sein. Wie oben bereits unter I b dargelegt, scheitert der Anspruch jedoch daran, dass sich der maßgebliche Aufenthalt nicht geändert hat, und eine erweiterte Auslegung der Vorschrift nach Ansicht der Kammer nicht in Betracht kommt. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 194 Abs. 5 VwGO abzuweisen.