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Urteil

1 K 1638/03

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0429.1K1638.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 30. November 1938 geborene Kläger ist seit dem 1. Oktober 1999 gewählter hauptamtlicher Bürgermeister der Beklagten. Seit der Amtsübernahme sind seinem Dezernat das Personalamt, das Standesamt, das Friedhofsamt, die Kämmerei, die Stadtkasse und das Rechnungsprüfungsamt zugeordnet. 3 Mit Schreiben vom 21. März 2001 beantragte er die Anerkennung von bis zu vier Jahren seiner früheren Tätigkeiten als ruhegehaltfähig. Er sei in der Zeit vom 11. Mai 1967 bis zum 14. Mai 1975 als Steuerbevollmächtigter und in der Zeit vom 15. Mai 1975 bis zum 30. September 1999 als selbständiger Steuerberater tätig gewesen. Seine Praxis habe zuletzt einen Personalbestand von 20 Mitarbeitern gehabt. Aufgrund dieser Tätigkeiten habe er Fachkenntnisse erworben, die (auch) für die Wahrnehmung des Amtes eines Bürgermeisters förderlich seien. Ohne die Anerkennung erhalte er nach 5jähriger Tätigkeit als hauptamtlicher Bürgermeister kein Ruhegehalt. 4 In seiner Sitzung vom 11. Dezember 2002 lehnte der Rat der Stadt H. den Antrag in geheimer Abstimmung ab. Zur Begründung ist in dem Ablehnungsbescheid vom 20. Januar 2003 ausgeführt: Zwar seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 9 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), insbesondere das Merkmal der Förderlichkeit, erfüllt. Im Rahmen der hiernach eröffneten Ermessensentscheidung habe der Rat das Interesse des Klägers an der Begründung eines Ruhegehalts- und Beihilfeanspruchs mit den finanziellen Belastungen für den Haushalt der Stadt abgewogen. Dabei sei er zu dem Ergebnis gekommen, dass eine zusätzliche Belastung des Haushalts nicht vertretbar sei, zumal die fünf Dienstjahre, die der Kläger tatsächlich leiste, mit dem Höchstsatz bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nachversichert würden. Dass ohne die Anerkennung eine hinreichende Alterversorgung des Klägers gefährdet sei, sei nicht ersichtlich. 5 Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft. Der Rat habe sich mit dem Ziel des Gesetzgebers, finanzielle Anreize zur Gewinnung von besonders erfahrenen Wahlbeamten zu schaffen sowie deren Fähigkeiten und Erfahrungen aus der Zeit vor dem Dienstantritt versorgungsmäßig zu erfassen, nicht auseinandergesetzt. Die Vorteile, die die Stadt durch die Erfahrungen des Klägers habe, müssten durch die Anerkennung von Vordienstzeiten an ihn zurückgewährt werden. Die fiskalischen Überlegungen des Rates seien sachfremd. Auch sei die zu erwartende finanzielle Belastung der Stadt gering. Sie müsse für ihn ohnehin eine Umlage an die Rheinische Versorgungskasse abführen und zwar unabhängig davon, ob er ein Ruhegehalt beziehe oder nicht. Letzteres sei im übrigen erheblich gemindert, weil seine anderweitig erworbene Altersrente nach § 55 BeamtVG auf eventuelle Versorgungsbezüge anzurechnen sei. 6 Daraufhin gab der Rat dem Kläger nochmals Gelegenheit, seine Altersvorsorge darzulegen. Entsprechend führte dieser aus, er erwarte nach heutiger Berechnung eine Altersversorgung, die sich aus einer Altersrente der BfA (750,- DM/monatlich) und aus einem umgerechneten kapitalisierten Anspruch aus der Versorgungskasse der Steuerberater (2016,- DM/monatlich) zusammensetze. Wäre er unmittelbar nach Abschluss seiner Ausbildung in den öffentlichen Dienst eingetreten, hätte er bis heute einen Ruhegehaltsanspruch von 9.152,- DM (= 4.679,34 EUR) monatlich erdient. Bei Berücksichtigung eines Mindestversorgungsanspruchs von 35 % seines derzeitigen Bruttoeinkommens ergäben sich noch Versorgungsbezüge von monatlich 4.271,35 DM (= 2.183,91 EUR), die durch das Alimentationsprinzip grundgesetzlich unentziehbar geschützt seien. Bei Ablehnung der Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig stünde ihm dagegen kein Ruhegehalt zu, was den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) widerspreche. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sei somit das Ermessen nach § 66 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG dahingehend reduziert, dass von der Möglichkeit der Anerkennung zwingend Gebrauch gemacht werden müsse. 7 Am 16. Juli 2003 wies der Rat den Widerspruch zurück. Im Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2003 heisst es dazu: Zwar seien die Fachkenntnisse des Klägers auch im Hinblick auf die Veränderung der Dezernatseinteilung als förderlich für die Amtsausübung anzusehen. Die Anerkennung von Vordienstzeiten sei unter Ermessensgesichtspunkten aber nicht geboten. Für eine Begrenzung der Ermessenserwägungen finde sich kein Anhaltspunkt. Weder habe der Gesetzgeber die Norm als "Ist"- oder "Muss - Vorschrift" ausgestaltet noch habe er eine "Soll- Vorschrift" geschaffen, die nur für atypische Ausnahmefälle ein Absehen von der Anerkennung erlaube. Auch aus den Gesetzesmaterialien lasse sich eine Begrenzung der Ermessenserwägungen nicht ableiten. Auf Grund der Verpflichtung der Kommunen zu sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung sei die (Mit-)Berücksichtigung der finanziellen Folgen einer Anerkennung sogar geboten. Ein Versorgungsanspruch in Höhe von 35 % der Dienstbezüge bei einer tatsächlichen Dienstzeit, die unterhalb von 8 Jahren liege, bedinge wesentlich höhere Kosten als die sonst erforderliche Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Verpflichteter des Versorgungsanspruchs sei die Stadt. Dass sie diese Kosten über eine Versorgungskasse finanziere, stehe der Ablehnung nicht entgegen, weil sie über die Umlage mittelbar an höheren Kosten für die Ruhestandsbeamten beteiligt werde. Im Übrigen sei anhand der Darlegungen des Klägers nicht erkennbar, dass seine hinreichende Altersversorgung ohne die Anerkennung gefährdet sei, zumal er keine Angaben zu einer ergänzenden privaten Altersvorsorge gemacht habe. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation liege nicht vor. Dem Gesetzgeber stehe bei der Ausgestaltung der Versorgung ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Wenn er bei hauptamtlichen Bürgermeistern eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für möglich erachte, so liege auch darin die amtsangemessene Versorgung. Schließlich gehe der Hinweis des Klägers auf eine zu erwartende Anrechnung seiner Altersrente auf die Versorgungsbezüge fehl. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG finde eine Anrechnung erst statt, wenn die Summe aus Renten und Versorgungsbezügen den maximalen Versorgungsanspruch in Höhe von 71,75 % überschreite. Es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger diese Voraussetzung erfülle. 8 Der Kläger hat am 7. August 2003 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor: In anderen Kommunen sei es gängige Praxis, förderliche Vordienstzeiten selbst dann anzuerkennen, wenn erst durch die Anerkennung die Voraussetzungen für einen Ruhegehaltanspruch geschaffen würden. Die hiervon abweichende Entscheidung des Rates verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie leide zudem an einem Ermessensdefizit, weil der Rat fehlerhaft davon ausgehe, dass sich der Gesetzeszweck in der Möglichkeit erschöpfe, Vordienstzeiten auf Grund einer Ermessensentscheidung als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Dies greife zu kurz. Die Materialien zu § 66 Abs. 9 BeamtVG machten deutlich, dass die Vorschrift insbesondere finanzielle Nachteile der betroffenen Beamtengruppen vermeiden solle und es nicht darum gehe, die finanziellen Bedürfnisse der Kommunen zu wahren. Für die wirtschaftlichen Auswirkungen sollten allein die allgemeinen Anrechungsvorschriften maßgebend sein. Damit habe der Gesetzgeber die haushaltswirtschaftlichen Erwägungen gerade zurückgedrängt. Ansonsten laufe die Vorschrift vor dem Hintergrund der seit Jahren angespannten Haushaltslage der Kommunen leer. Allenfalls hier nicht erkennbare außergewöhnliche Belastungen dürften in die Abwägung mit eingestellt werden. Zudem seien die mit einer Anerkennung verbundenen finanziellen Nachteile für die Stadt sehr gering. Deren Berücksichtigung sei daher unverhältnismäßig. Beihilfeverpflichtungen seien im Hinblick auf die gute Gesundheit des Klägers, der Witwer sei, in nächster Zeit nicht zu erwarten. Im Gegenzug seien die Einsparungen zu beachten, die der Kläger auf Grund seiner besonderen Qualifizierung ermöglicht habe, indem er das kommunale Haushaltswesen umstrukturiert habe. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Rates der Stadt H. vom 20. Januar 2003 und dessen Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2003 zu verpflichten, die Vordienstzeiten des Klägers als Steuerberater bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 66 Abs. 9 BeamtVG anzuerkennen, 11 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Rates der Stadt H. vom 20. Januar 2003 und dessen Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2003 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung führt sie ergänzend aus, es könne bezweifelt werden, ob die während der Vordienstzeiten erworbenen Fachkenntnisse des Klägers tatsächlich für seine Amtswahrnehmung förderlich gewesen seien. Für die vom Kläger behaupteten Einsparungen im Bereich der Umstrukturierung des Haushaltswesens bestünden keine Anhaltspunkte, da damit erst ansatzweise begonnen worden sei. Jedenfalls liege weder eine Ermessensreduzierung auf Null noch ein Ermessensfehler vor. Die Praxis anderer Kommunen sei für die Entscheidung des Rats der Beklagten ohne Bedeutung. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung seiner Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig oder auf Neubescheidung seines Begehrens, vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 17 Gemäß § 66 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG können Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Nach § 66 Abs. 9 Satz 2 BeamtVG gilt § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG entsprechend, so dass die Entscheidung über die Berücksichtigung der Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig in der Regel schon bei der Berufung in das Beamtenverhältnis getroffen werden soll; die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage. 18 Ob die tatbestandliche Voraussetzung der Förderlichkeit der während der Vordienstzeiten erworbenen Fachkenntnisse des Klägers erfüllt ist oder aufgrund einer von der übrigen Entscheidung abtrennbaren und als solche bindend gewordenen Bejahung durch den Rat unanfechtbar feststeht, kann offen bleiben. Erkennt man nämlich die zuvor erworbenen Fachkenntnisse des Klägers als förderlich an, steht die Entscheidung über die Berücksichtigung von ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten im Ermessen des Rates der Stadt H. . Insoweit ist festzustellen, dass die Ablehnung durch den Bescheid vom 20. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2003 ermessensfehlerfrei erfolgt ist. 19 Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht bei Ermessensentscheidungen nur, ob die Ablehnung des Begehrens rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Derartige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. 20 Entgegen der Ansicht des Klägers bestand keine Reduzierung des Ermessens dahingehend, dass der Rat eine rechtmäßige Entscheidung nur durch die Anerkennung der Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig treffen konnte. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null folgt insbesondere nicht aus der Entscheidungspraxis anderer Kommunen. Zwar begründet die in Art. 3 Abs. 1 GG geregelte Verpflichtung, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, eine Bindung der behördlichen Ermessensbetätigung dahingehend, gleichgelagerte Fälle gleich zu entscheiden und die Verwaltungspraxis nicht ohne sachlichen Grund zu ändern. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur in Bezug auf die jeweilige Behörde, so dass die Verwaltungspraxis einer anderen Kommune den gemäß § 49 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz NRW (LBG) in eigener Zuständigkeit entscheidenden Rat der Stadt H. nicht binden kann. 21 Auch aus dem Alimentationsprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG folgt keine Reduzierung des Ermessens auf die Anerkennung als allein rechtmäßige Entscheidung. Die dahingehende Argumentation des Klägers geht fehl. Zwar führt er zutreffend aus, dass er nach Ablauf seiner fünfjährigen Amtszeit (ohne Wiederwahl) und bei Nichtanerkennung der Vordienstzeiten ohne Anspruch auf ein Ruhegehalt entlassen würde, weil er die nach § 195 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LBG i. V. m. § 96 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) erforderliche (landesrechtliche) achtjährige Dienstzeit nicht erfüllt; selbst bei einer Wiederwahl hätte er im Hinblick auf sein Alter keine Chance, bis zum Erreichen der (absoluten) Altersgrenze von 68 Jahren noch die achtjährige Dienstzeit für einen solchen Anspruch zu erfüllen. Dieser Befund zwingt jedoch nicht zu der Anerkennung von Vordienstzeiten, weil nur so die Voraussetzungen für die Gewährung einer (Mindest-)Versorgung in Höhe von 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG) geschaffen würden. Mit dieser Argumentation übersieht der Kläger, dass das Alimentationsprinzip dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum belässt, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten regeln und den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenste Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Eine Regelung, die eine zeitlich angemessene Dienstzeit zur Voraussetzung für einen beamtenrechtlichen Versorgungs- und Beihilfeanspruch macht, ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar. 22 Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand Oktober 2000, § 1 BeamtVG Rdnr. 2, § 4 Rdnr. 5. 23 Es entspricht nämlich dem Alimentationsprinzip, dass der Beamte sich seine Altersversorgung im Beamtenverhältnis zu erdienen hat. Daraus folgt die versorgungsrechtliche Regel, dass - mit gewissen Einschränkungen - kraft zwingenden, also Ermessensentscheidungen des Dienstherrn unzugänglichen Rechts ruhegehaltfähig grundsätzlich nur die im Beamtenverhältnis abgeleistete Dienstzeit ist. Entsprechend hat der Gesetzgeber die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes überwiegend als Ausnahme vorgesehen und deren Anerkennung zu Recht in das Ermessen des Dienstherrn gestellt. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1967 - 2 C 56.64 -, BVerwGE 27, 275. 25 Im übrigen ist nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber bei Aufstellung der gegenüber den allgemeinen Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes strengeren achtjährigen Dienstzeit für Wahlbeamte nach § 195 Abs. 4 LBG den Rahmen des Angemessenen überschritten hätte und dies zu einer verfassungskonform erweiterten Anwendung des § 66 Abs. 9 BeamtVG zwingen würde. 26 Der Rat hat auch keine sachwidrigen Erwägungen angestellt, sondern sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und alle wesentlichen Gesichtspunkte beachtet. Wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt ergeben sich weder aus dem Wortlaut des § 66 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG noch aus den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen in besonderer Weise gebunden ist, weil die gesetzliche Regelung auf ein bestimmtes Ergebnis hin angelegt ist. Anders als bei einer "Soll - Regelung", die ein Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge im Wege des Ermessens nur bei Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls zulässt, hat der Gesetzgeber mit dem Begriff "kann" ein grundsätzlich unbeschränktes Ermessen eröffnet. Dass ausweislich der Begründung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages mit der Regelung die Möglichkeit des Ausgleichs für eine mit der Streckung und Linearisierung der Ruhegehaltskala verbundene Verschlechterung der Versorgungssituation geschaffen werden sollte, die sich bei Wahlbeamten unter Umständen in besonderer Weise auswirken kann, 27 vgl. Bundestags- Drucksache 11/6835, S. 58, 28 spricht vor diesem Hintergrund noch nicht dafür, unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls ein entsprechend intendiertes Ermessen anzunehmen. Vielmehr ist es entscheidend vom Lebenslauf des Wahlbeamten abhängig, ob er durch die zeitlich begrenzte Übernahme des Wahlamtes in seiner Biographie und Altersvorsorgesituation so getroffen wird, dass er erheblich schlechter steht als jemand, der seine Lebensarbeitszeit kontinuierlich nur im Beamtenverhältnis oder einem anderen Arbeitsverhältnis verbracht hat. Hier spricht gerade die Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Übernahme seines Amtes bereits kurz vor der Vollendung des 61. Lebensjahres stand und damit den größten Teil seines Erwerbslebens hinter sich hatte, dagegen, dass er durch den Einschnitt, der in der Übernahme des Wahlamtes lag, in seiner Altersvorsorge besonders benachteiligt war und eines entsprechenden Ausgleichs durch die Anerkennung von Vordienstzeiten bedurfte. Der Kläger hat eine derartige besondere Benachteiligung auch nicht vorgetragen. Auf die konkrete Nachfrage der Beklagten hat er zwar nur den Erhalt von ca. 2750,-DM/monatlich angegeben. Diese Summe mag für sich gesehen zutreffen. Es ist allerdings nicht glaubhaft, dass der Kläger lediglich über diesen Betrag als Altersvorsorge verfügen kann. Zur Altersvorsorge gehören auch Immobilienbesitz und Kapitalvermögen. Angesichts dessen, dass der Kläger bis zu seiner Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister fast 40 Jahre beruflich tätig war und in den letzten 30 Jahren eine Steuerberatungspraxis aufgebaut hat, der bis zu 20 Mitarbeiter angehören, ist selbstverständlich zu erwarten, dass der Kläger ein entsprechendes Vermögen aufgebaut hat, welches (auch) seiner Altersversorgung dient. Mithin spricht nichts dafür, dass der Kläger zu seiner Versorgung auf ein Ruhegehalt angewiesen ist. Anders mag die zu erwartende Benachteiligung in den Fällen zu bewerten sein, in denen die Biographie eines jüngeren Wahlbeamten durch die Übernahme dieses Amtes einen versorgungsrechtlichen Einschnitt erhält, so dass dieser Gesichtspunkt auch in Zeiten knapper Kassen bei der Ermessensentscheidung besondere Berücksichtigung finden müsste. 29 Der Rat hat auch den Gesetzeszweck des § 66 Abs. 9 BeamtVG zutreffend erkannt und gewürdigt. Er hat die Frage der "Förderlichkeit" der erworbenen Fachkenntnisse zu Recht nicht zum Maßstab seiner Ermessensüberlegungen gemacht. Ob der Wahlbeamte vor seiner Wahl Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, ist tatbestandliche Voraussetzung für die Anerkennung von Vordienstzeiten. Inwieweit die Fachkenntnisse später tatsächlich in die Wahrnehmung des Amtes eingeflossen sind, ist für die nachgeordnete Ausübung des Ermessens ohne Bedeutung. Eine Bindung der Ermessensentscheidung an eine nachträgliche Bewertung der Fachkenntnisse des Amtsinhabers scheidet aus, weil weder die Anerkennung von Vordienstzeiten den Charakter einer "Prämie" für die (besonders gute) Amtsführung noch die Ablehnung der Anerkennung den Charakter einer "Bestrafung" hat. Die gegenteilige Annahme wäre mit der (relativen) Unabhängigkeit des gewählten Bürgermeisters unvereinbar; in diesem Fall wäre er nämlich für seine Altersversorgung auf die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare Ermessensentscheidung des Rates angewiesen, während die "Förderlichkeit" als unbestimmter Rechtsbegriff und tatbestandliche Voraussetzung gerichtlich voll überprüfbar ist. Zudem ist auf die entsprechende Anwendung des § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG zu verweisen, wonach die Entscheidung über die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig in der Regel schon bei der Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgen soll; zu diesem Zeitpunkt ist eine Bewertung, ob die Fachkenntnisse für die Wahrnehmung des Amtes tatsächlich förderlich sind, nicht möglich. Darüberhinaus hat der Rat im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, dass die in den übrigen "Kann - Anerkennungvorschriften" der §§ 11, 12 BeamtVG enthaltene gleiche Rechtsfolge und die gleiche Struktur als Ermessensentscheidung dafür spricht, dass der diesen Vorschriften zugrundeliegende Zweck zumindest begrenzt auch auf die Regelung des § 66 Abs. 9 BeamtVG übertragbar ist. Mit der in den §§ 11, 12 BeamtVG geregelten Anerkennungsmöglichkeit soll eine annähernde Gleichstellung mit der Versorgung eines "Nur - Beamten" geschaffen werden. Diesem Ausgleichszweck würde es nicht entsprechen, den Beamten durch Anerkennung einer der in den §§ 11, 12 BeamtVG bezeichneten Zeiten bezüglich seiner Altersversorgung besser zu stellen, als er stehen würde, wenn er seine gesamte Dienstzeit im Beamtenverhältnis verbracht hätte. Darüber hinaus darf die Behörde angesichts des weiten Ermessensrahmens aber auch generell berücksichtigen, dass die Vordienstzeit in die Berechnung einer Rente z.B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung eingegangen ist und damit unter dem Blickpunkt der Gesamtaltersversorgung schon einmal mit versorgungsrechtlicher Wirkung berücksichtigt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall durch die doppelte Anrechnung dieser Zeit die Gesamtversorgung aus Rente und Ruhegehalt diejenige aus dem fiktiven Ruhegehalt als "Nur - Beamter" übersteigt oder nicht. 30 Vgl. BVerwG, Urteile 6. Juli 1967 a.a.O., vom 11. Februar 1982 - 2 C 18.81 - und- 2 C 9.81 -, Buchholz 232 § 116 Nr. 20, vom 28. Juni 1982 - 6 C 92.78 -, BVerwGE 66, 65 und Beschluss vom 24. September 1991 - 2 B 111.91 -, ZBR 1992, 84. 31 Diese Zweckrichtung ist auf die Situation eines Wahlbeamten übertragbar. Bei dem von vornherein auf eine begrenzte Zeit angelegten Beamtenverhältnis eines Wahlbeamten kann es nicht darum gehen, den erst in vorgerücktem Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten bezüglich seiner Versorgung einem Beamten gleichzustellen, der schon mit Vollendung des 27. Lebensjahres in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen wurde. Erst recht ist es daher vom Gesetzeszweck des § 66 Abs. 9 BeamtVG gedeckt, wenn der Rat die parallele Erwägung anstellt, dass der Kläger sich in seinen Vordienstzeiten als Steuerbevollmächtigter und selbständiger Steuerberater bereits einen Anspruch auf anderweitige Altersvorsorge erworben hatte und auch angesichts der erforderlichen Nachversicherung der Beschäftigungszeiten als Wahlbeamter in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erkennbar ist, dass seine hinreichende Altersversorgung gefährdet ist. Dass die Nachversicherung nur die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers, also nur 4 Jahre und nicht die komplette 5jährige Dienstzeit umfasst, ist für die Frage einer hinreichenden Altersversogung ohne Bedeutung. Der Kläger meint offensichtlich, dass er für jedes Jahr seiner Dienstzeit auch einen versorgungsrechtlichen Ausgleich beanspruchen könne. Dies entspricht jedoch - wie ausgeführt - nicht dem Sinn und Zweck des § 66 Abs. 9 BeamtVG und ist deshalb nicht Gegenstand des Ermessens. 32 Die Ermessensentscheidung des Rates ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Rat die finanzielle Belastung, die eine Anerkennung der Vordienstzeiten wegen der dadurch begründeten Versorgungs- und Beihilfeansprüche des Klägers für die Stadt zur Folge hätte, mit erwogen hat. Hierbei handelt es sich um sachgerechte Überlegungen, die dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen. Auch ohne ausdrückliche Nennung in der Ermächtigungsnorm darf die Behörde bei Ermessensentscheidungen regelmäßig Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berücksichtigen. Dies ergibt sich schon aus der entsprechenden Verpflichtung zur sparsamen Haushaltsführung, die für Bund und Länder in Art. 109 Abs. 2 GG und für die Kommunen in § 75 Abs. 1, 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) geregelt ist. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1965 - 2 C 3.63 -, BVerwGE 22, 215 und Eyermann, Kommentar zur VwGO, 11. Auflage 2000, § 114 Rdnr. 21. 34 Besondere Anhaltspunkte dafür, dass derartige fiskalische Überlegungen ausnahmsweise ausgeschlossen sind, finden sich entgegen der Auffassung des Klägers weder im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzesmaterialien. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastung der Kommunen allein die allgemeinen Anrechnungsvorschriften maßgeblich sein sollten. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich lediglich der Wille des Gesetzgebers, die Anwendung der allgemeinen Anrechnungsvorschriften nicht auszuschliessen, 35 vgl. Bundestags- Drucksache 11/6835, S. 58. 36 Ebensowenig ist zu beanstanden, dass der Rat die Belastung des Haushaltes der Stadt in seine Überlegungen eingestellt hat, obgleich die Versorgungsbezüge von der Rheinischen Versorgungskasse ausgekehrt werden. Die Stadt trägt - wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt - über die Umlage mittelbar die Kosten für eine höhere Versorgung, weil z.B. nicht auszuschließen ist, dass sich bei Ansteigen der Versorgungslasten auch der Schlüssel für die Umlage erhöht. Die Aufwendungen für eine eventuelle Beihilfe trägt die Stadt selbst. 37 Dem Rat ist auch kein Ermessensdefizit anzulasten. Er hat alle wesentlichen Gesichtspunkte ermittelt und in grundsätzlich zutreffender Weise berücksichtigt. Neben den dargestellten finanziellen Konsequenzen der Entscheidung für den Kläger und die Stadt hat der Rat auch die Vorteile berücksichtigt, die der Stadt aus der Vorbildung des Klägers entstanden sind. Entgegen der Ansicht des Klägers hat er eine Minderung der finanziellen Belastung der Stadt durch Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG nicht verkannt. Vielmehr hat er im Widerspruchsbescheid zutreffend berücksichtigt, dass nach der Anrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG eine Minderung der Versorgungsbezüge erst dann stattfindet, wenn die Summe aus den berücksichtigungsfähigen Renten und dem Ruhegehalt den maximal erreichbaren Versorgungsanspruch von 71,75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge überschreitet. Bei dem vom Kläger allenfalls erzielbaren Versogungsanspruch in Höhe von 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Höhe seiner derzeitigen Dienstbezüge ist absehbar, dass sein Rentenanspruch gegenüber der BfA nicht zu einem Überschreiten der genannten Höchstgrenze führen kann. Der vom Kläger gegenüber der Versorgungskasse der Steuerberater erworbene Altersversorgungsanspruch ist eine berufsständische Versorgung außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst und deshalb auf die Versorgungsbezüge nicht anzurechnen, vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG. 38 Daher ist die Ablehnung der Anrechnung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig ermessensfehlerfrei erfolgt. Für die mit dem Hilfsantrag begehrte Verpflichtung, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, besteht vor diesem Hintergrund kein Raum. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.