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Beschluss

2 L 276/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2004:0407.2L276.04.00
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Tenor

Soweit der Antrag auf regelsatzmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Soweit der Antrag auf regelsatzmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Streitig zu entscheiden ist im vorliegenden Verfahren - ausweislich der Erklärung des Antragstellers gegenüber der Urkundsbeamtin der Geschäftstelle vom 29. März 2004 - lediglich noch über die offen stehenden Unterkunftskosten. Soweit der Antragsteller unpräzise bei der Rechtsantragsstelle vorgetragen hat , er wolle die Verfahren lediglich hinsichtlich der Miete weiterführen, entnimmt die Kammer diesem Begehren den sinngemäßen Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die gesamten Unterkunftskostenrückstände des Antragstellers für die Wohnung im Hause U-straße 2 in B. in Höhe von 3.025,27 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die für die Monate März 2004 (Zeitpunkt der Antragstellung) und April 2004 (Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht) offen stehenden Unterkunftskosten aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen, der keinen Erfolg hat. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der jeweilige Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -ZPO-. Nach diesen Maßstäben fehlt es im vorliegenden Fall zumindest an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Nach der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 15 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte Hilfeleistung. Nach dieser Vorschrift kann Hilfe zum Lebensunterhalt in Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen des Gesetzes die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie soll gewährt werden, wenn ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) reicht die Gefahr des Verlustes der gegenwärtigen Wohnung nicht aus, um drohende Wohnungslosigkeit annehmen zu können. Dies ist erst dann der Fall, wenn damit zu rechnen ist, dass der Hilfesuchende nicht rechtzeitig zumutbaren Ersatz für die bisherige Wohnung finden wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 1997 - 24 B 186/97 - und Beschluss vom 17. Juli 1998 - 24 B 370/98 - mit weiteren Nachweisen. Einen Verlust der Wohnung hat der Antragsteller bislang nicht glaubhaft gemacht. Nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Rechtsantragsstelle des Gerichts hat der Vermieter seinen Mietrückstand bislang hingenommen, ohne eine Kündigung auszusprechen. Im Übrigen sind selbst bei Ausspruch einer solchen Kündigung zurzeit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Antragsteller vor einem etwaigen endgültigen Verlust seiner gegenwärtigen Wohnung nicht rechtzeitig eine andere sozialhilferechtlich angemessene Wohnung finden könnte. Dies gilt nach den ständigen Marktbeobachtungen der Kammer gerade auch angesichts der Marktsituation des örtlichen Wohnungsmarktes bei Ein- und Zweiraumwohnungen, die für alleinstehende Hilfeempfänger in Betracht kommen. Bis zum Abschluss eines eventuellen Klageverfahrens des Vermieters auf Räumung der Wohnung verbliebe dem Antragsteller hinreichend Zeit, eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung zu suchen und zu finden. Soweit die Übernahme der rückständigen Unterkunftskosten nach § 15a Satz 1 BSHG im freien Ermessen des Antragsgegners steht, lassen sich Fehler bei der nach § 114 VwGO nur eingeschänkten Kontrolle von Ermessensentscheidungen nicht feststellen. Es unterliegt nach § 114 Satz 2 BSHG auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner die maßgeblichen Ermessenserwägungen erst im gerichtlichen Verfahren dargetan hat. Gesichtspunkte, welche eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Antragstellers im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Kammer, die die Auffassung vertritt, dass im einstweiligen Anordungsverfahren bei fehlerhafter Ermessensausübung auch eine Verpflichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers zur Neubescheidung erstritten werden kann, vermag aber hier in der streitbefangenen Versagung des Antragsgegners weder einen Ermessensfehlgebrauch noch eine Ermessensüberschreitung zu erkennen. Es ist insbesondere nicht rechtsfehlerhaft, dass die Ausrichtung der Ermessensentscheidung daran anknüpft, dass der Antragsteller zum 1. Oktober 2001 die Wohnung im Hause U-straße 2 angemietet und bezogen hat, obwohl der Antragsgegner der Anmietung ausweislich eines Aktenvermerks vom 19. September 2001 seine Zustimmung wegen Unangemessenheit der Miethöhe ausdrücklich versagte und dem Antragsteller die Konsequenzen - Übernahme nur der angemessenen Unterkunftskosten, keine Kaution, keine Renovierungskosten und keine Nebenkostennachzahlungen - ausdrücklich ankündigte. Dies hatte den Antragsteller nach Aktenlage zunächst veranlasst, nochmals zu überdenken, ob er die Wohnung U-straße 2 wirklich beziehen will. Nach dem Einzug des Antragstellers wurde dann eine entsprechende Regelung des Hilfebezugs mit Bescheid vom 5. Oktober 2001 umgesetzt, der vom Antragsteller nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen wurde und somit bestandskräftig ist. Deshalb ist es dem Antragsgegner rechtsfehlerfrei möglich, an diese getroffene Entscheidung anzuknüpfen. Dies gilt auch schon deshalb, weil keine schwer wiegenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 5. Oktober 2001 bestehen Nichts anders gilt für den Hilfsantrag. Auch die bei der Hilfegewährung unberücksichtigten Unterkunftskostenanteile für die Monate März und April 2004 können hier nicht erstritten werden, da der Antragsgegner zu Recht mit Bescheid vom 5. Oktober 2001 bestimmt hat, in Zukunft lediglich die angemessenen Unterkunftskosten für diese Wohnung zu übernehmen. Bei dieser Sachlage hat der Antragsteller keine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht, die ein Abweichen von diesem Bescheid rechtfertigen. Soweit der Antragsteller bei seiner Vorsprache bei der Rechtsantragstelle des Gerichts erklärte, lediglich noch bezüglich der Miete das Verfahren weiter zu führen, sieht die Kammer darin eine Antragsrücknahme bezüglich des Begehrens auf Bewilligung regelsatzmäßiger Hilfe. Das Verfahren war deshalb diesbezüglich nach § 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht - soweit streitig zu entscheiden war - auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, soweit der Antrag zurückgenommen wurde, auf den §§ 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.