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Urteil

4 K 571/02.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0325.4K571.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger beantragte am 17. Januar 2002 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Hierbei gab er an, er sei am 1. November 1982 in Bagdad geboren, ledig, irakischer Staatsangehöriger islamischen Glaubens und arabischer Volkszugehörigkeit. 3 Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) in Köln am 21. Januar 2002, die in Arabisch durchgeführt wurde, erklärte der Kläger zum Fluchtweg, er habe seinen Wohnort Bagdad am 3. Januar 2002 verlassen. Ein Freund seines Vaters habe ihn nach Mosul gebracht. Von dort sei er illegal in die Türkei bis nach Istanbul gelangt, wo er die Ladefläche eines Lkws bestiegen habe, auf der er dann bis nach Deutschland gelangt sei. Angekommen sei er hier am 16. Januar 2002. Er sei Schüler in der letzten Klasse eines Gymnasiums in Bagdad gewesen. Seine Eltern lebten nach wie vor in Bagdad. Im Irak habe er darüber hinaus noch zwei Schwestern und drei Tanten. Als Schüler eines Gymnasiums habe er pro forma Mitglied der Baath-Partei sein müssen. Zu den Gründen für seine Asylantragstellung erklärte der Kläger, politisch habe er sich nicht betätigt. Nach Absolvierung eines dreimonatigen Computerkurses habe er sich zweimal in ein Internet-Café mit fünf Computern begeben, das dort von einem Staatssicherheitsbediensteten beaufsichtigt worden sei. Am 14. November 2001 habe er sich in der Schule mit seinen Mitschülern über die allgemeine Situation im Irak unterhalten und eine negative Bemerkung zur "Einheit zur Befreiung Jerusalems" gemacht. Er sei nämlich vorher bereits dreimal aufgefordert worden, dieser Einheit beizutreten. Am nächsten Tag, dem 15. November 2001, sei er in das Büro des Schuldirektors einbestellt worden, habe aber wieder gehen dürfen. Am 17. November, einem Samstag, sei er dann vom Staatssicherheitsdienst in der Schule abgeholt worden. Sie hätten ihn dann von der im Stadtteil Al Karada gelegenen Schule zum Hauptgebäude des Staatssicherheitsdienstes in Bagdad- Baladiyat gebracht. Man habe ihn dort in eine Einzelzelle gesteckt, in der alles rot gewesen sei, und ihn dort befragt, warum er nicht an den Parteiversammlungen teilnehme, ob er weitere im Untergrund gegen die Regierung arbeitende Freunde habe und aus welchen Gründen er sich in der Öffentlichkeit gegen die "Einheit zur Befreiung Jerusalems" ausgesprochen habe. Er sei psychisch unter Druck gesetzt worden und habe bei Brot und Tee alle zwei Tage ein Mal die Toilette aufsuchen dürfen. Ein Beamter namens Talib habe sich auf seine, des Klägers, Bitte hin mit seiner Familie in Verbindung gesetzt und ihn am 24. Dezember 2001 aus der Zelle herausgeholt. Zu Hause habe er sich wegen seiner großen Erschöpfung erst einmal ausruhen müssen, bevor er auf den Rat seines Vaters und des Talib hin das Land verlassen habe. In der Zeit, in der er zu Hause gewesen sei, sei er von Staatssicherheitsleuten nicht aufgesucht worden. Er habe sich aber isoliert gefühlt. Niemand habe mit ihm zu tun haben wollen. 4 Mit Bescheid vom 1. März 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen, forderte den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihm für den Fall nicht fristgemäßer Ausreise die Abschiebung in den Irak an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 7. März 2002 zugestellt. 5 Am 21. März 2002 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er darauf hinweist, seine Verfolgung im Irak könne gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, da der ehemalige Staatspräsident bzw. die Baath-Partei unverändert über eine nicht unbeträchtliche Anhängerschaft im Irak verfügten, die alsbald nach dem Ende der Besatzungszeit wieder versuchen werde, die Kontrolle im Irak auszuüben. 6 Während des Ramadan-Festes im vergangenen Jahr, das müsse zirka Ende November 2003 gewesen sein, habe er von seiner Tante erfahren, dass sein Vater erschossen worden sei. Sein Vater sei beim irakischen Geheimdienst im militärischen Bereich tätig gewesen und habe sich bei der irakischen Bevölkerung dadurch viele Feinde gemacht. Seine Tante habe ihn gewarnt, in den Irak zurückzukehren, da die Bevölkerung Rache an ihm üben wolle. 7 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, 8 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. März 2002 zu Ziffern 2 bis 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers hinsichtlich des Irak die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes erfüllt sind, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers hinsichtlich des Irak Abschiebungshindernisse gemäß § 53 des Ausländergesetzes vorliegen. 9 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Mit Beschluss vom 26. Februar 2003 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, der mit Beschluss vom 12. März 2003 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. 12 In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger angehört worden; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Erkenntnisse zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht konnte in Abwesenheit der nichterschienenen Beklagten verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach den §§ 51 Absatz 1, 53 des Ausländergesetzes (AuslG). Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für den Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift gelten die gleichen Grundsätze wie für die Auslegung des Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) Bd. 80, S. 315 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1990, S. 151, so dass eine politische Verfolgung immer dann vorliegt, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zurechenbare Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe gelten, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE Bd. 80, 315 ff, und 23. Januar 1991 - BvR 902/85 u. 515, 1827/89 -. Wer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung betroffen ist, ist nur dann politisch Verfolgter im asylrechtlichen Sinne, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes keine zumutbare Zuflucht finden kann (inländische Fluchtalternative), vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, BVerfGE Bd. 81, 58; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171.95 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Bd. 101, S. 135 ff., vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE Bd. 85, S. 139, und vom 9. September 1997 - BVerwG 29 C 43.96 - BVerwGE Bd. 105, S. 204, und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) Ordnungsnummer 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71. Hierbei ist zu beachten, dass politische Verfolgung nur dann vorliegt, wenn es sich um staatliche oder quasistaatliche Verfolgung handelt, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 - BVerwGE 105, 306. Staatsähnliche Herrschaftsmacht setzt mehr voraus als die Fähigkeit zu bloßer physischer Machtausübung mit Waffengewalt. Staatsähnlich ist eine Gebietsgewalt vielmehr nur dann, wenn sie auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten Herrschaftsmacht beruht. Effektivität und Stabilität erfordern eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates, vgl. BVerwG, a. a. O. Eine nur für kurze Zeit, etwa zur Erreichung eines bestimmten Erfolges, ausgeübte Herrschaftsmacht, ist keine Staatsgewalt, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172/95 - BVerwGE 101, 328. Völkerrechtliche Maßstäbe für den Untergang bzw. die Entstehung von Staaten sind für die asylrechtliche Bewertung nicht maßgeblich. Das Asylrecht bietet Schutz nur vor der Ausgrenzung aus der für eine menschenwürdige Existenz unentbehrlichen staatlichen Gemeinschaft. Dem entspricht es, wenn der Flüchtling zwar nicht durch einen völkerrechtlich anerkannten Staat, sondern durch eine sich an die Stelle des inzwischen untergegangenen oder handlungsunfähig gewordenen Staates setzende, diesen verdrängende oder ersetzende (staatsähnliche) Organisation verfolgt wird. Ist hingegen weder eine staatliche noch eine staatsähnliche Gebietsgewalt gegeben, so fehlt es an einer zu politischer Verfolgung im asylrechtlichen Sinne tauglichen Herrschaftsgewalt, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - BVerwGE 104, 254. Für die Beurteilung, ob sich ein Schutzsuchender auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG berufen kann, gelten unterschiedliche Maßstäbe: Hat er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar (Vorverfolgung), so ist Asyl bzw. Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Asylsuchende im Zeitpunkt der Entscheidung vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Die hinreichende Sicherheit vor Verfolgung ist dann nicht gegeben, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 344 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht herabgestuften Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht. Ausgehend von diesen Maßstäben kommt die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht. Dies folgt bereits daraus, dass das bisher herrschende Baath-Regime in der zweiten Aprilwoche dieses Jahres zusammengebrochen ist und keine staatliche Macht im Irak mehr ausübt, vgl. Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und vom 6. November 2003, so dass sich jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt die hinreichende Gefahr einer politischen Verfolgung im Irak durch dieses Regime nicht (mehr) feststellen lässt. Der Kläger ist auch durch keine andere staatliche Organisation von politischer Verfolgung bedroht. Dabei ist davon auszugehen, dass als Bezugspunkt für die Prüfung der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nur die alliierten Besatzungsmächte in Betracht zu ziehen sind, die nach Einschätzung der Kammer derzeit im Irak im asylrechtlichen Sinne effektiv und stabilisiert die Herrschaftsmacht ausüben. Dies ergibt sich daraus, dass der Irak derzeit unter Besatzungsrecht steht und von einer Zivilverwaltung der Koalition (Coalition Provisional Authority - CPA) unter dem amerikanischen Diplomaten L. Paul Bremer verwaltet wird. Die CPA stützt sich dabei auf gegenwärtig rund 170.000 Soldaten aus den USA und Großbritannien unter dem amerikanischen General John Abuzaid, dem Obersten Befehlshaber des amerikanischen Zentralkommando (USCENTCOM). Weitere Militär- und Polizeikontingente aus 36 Staaten sind zum Teil bereits eingetroffen. Die tragenden Institutionen des früheren Regimes wie Armee und Republikanische Garde wurden aufgelöst und die Baath-Partei wurde verboten. Der im Juli 2003 durch die CPA eingesetzte Regierungsrat (Transitory Governing Council), dem dreizehn Schiiten, fünf sunnitische Araber, fünf Kurden und jeweils ein Vertreter der Christen und Turkmenen angehören hat zwar Anfang September 2003 ein 25-köpfiges Interims- Kabinett ernannt, das bei Erstellung des Staatshaushaltes mitwirken und das Land nach außen vertreten soll, jedoch werden bis auf weiteres alle Entscheidungen maßgeblich durch den Leiter der CPA bestimmt. Insbesondere werden alle Ministerien faktisch von einem von der Koalition gestellten "senior adviser" geleitet und die Entscheidungszentren der Ministerien befinden sich im Hauptquartier der Besatzungsbehörde. Außerdem besteht gegen sämtliche Entscheidungen des provisorischen Regierungsrates ein Veto-Recht des zivilen Verwalters. Schließlich wurde die anfangs allein faktische Ausübung der Herrschaftsmacht durch die alliierte Besatzungsmacht mit der Verabschiedung der Resolution 1483 durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 22. Mai 2003 auch auf eine rechtliche Grundlage gestellt. Nach deren Inhalt werden die Besatzungsmächte zu einer effektiven Verwaltung des Irak zum Wohle des irakischen Volkes aufgefordert und diese soll erfolgen bis eine international anerkannte und repräsentative Regierung vom irakischen Volk etabliert worden ist. Dies wird frühestens Ende Juni des Jahres 2004 der Fall sein, denn nach einer Vereinbarung zwischen dem amerikanischen Zivilverwalter und dem Regierenden Rat vom 15. November 2003 soll zu diesem Zeitpunkt die staatliche Souveränität auf irakische Stellen übergehen. Hinsichtlich der alliierten Truppen ist beabsichtigt, im März des Jahres 2004 ein Abkommen zu schließen, der die derzeitige Besetzung des Landes durch eine einverständliche Militärpräsenz ersetzt, vgl. zu alledem Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und vom 6. November 2003; Die Welt vom 11. April 2003: Ich bin George W. Bush; Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 25. April 2003: Garner präsentiert Pläne für den Wiederaufbau, NZZ vom 17. November 2003: Ende der Besetzung des Iraks im Juni 2004, NZZ vom 18. November 2003: Washington verteidigt den neuen Irak-Kurs; Süddeutsche Zeitung vom 17. November 2003: USA beschleunigen Übergabe der Macht an Iraker. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger durch die Besatzungsmächte oder den von diesen eingesetzten Gremien Verfolgung droht, sind weder ersichtlich noch vorgetragen, und für Verfolgungsmaßnahmen durch eine zukünftige irakische Regierung besteht derzeit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. August 2003 - 20 A 430/02 -, S. 10 ff. des Urteilsabdrucks. Für den Fall, dass eine staatsähnliche Gebietsgewalt durch die alliierten Besatzungsmächte zu verneinen wäre, wäre die Klage ebenfalls abzuweisen. Es würde dann nämlich derzeit auf dem irakischen Staatsgebiet überhaupt keine staatliche oder staatsähnliche Gewalt existieren, so dass für eine asylrelevante staatliche Verfolgung keine Grundlage gegeben wäre. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist ebenfalls nicht begründet. Die hinreichend konkrete Gefahr, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in den Irak der Folter (Abs. 1) oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK -) durch staatliche irakische Stellen unterworfen würde, besteht - wie ausgeführt - nicht. Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Absatz 6 Satz 1 AuslG sind ebenfalls nicht gegeben, denn von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers kann nicht ausgegangen werden. Hierfür genügt nämlich nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der Konkretheit einer Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B 627.96 - und vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, S. 324, 330. Für den Kläger müsste somit eine über die beachtliche Wahrscheinlichkeit hinausgehende überwiegende Wahrscheinlichkeit der oben genannten Rechtsverletzungen bestehen, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, S. 193, 197. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zwar ist die allgemeine Kriminalität im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein stark angestiegen und ereignen sich nahezu täglich Terrorakte mit Toten und Verletzten. Es kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass sich diese Anschläge in erster Linie gegen Soldaten der Besatzungsstreitkräfte und gegen Angehörige anderer ausländischer Staaten oder Organisationen richten sowie gegen Iraker, die mit diesen Stellen zusammenarbeiten. Für andere Bevölkerungsgruppen kann vor diesem Hintergrund von einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben nicht ausgegangen werden. Im übrigen ist von der problematischen Sicherheitslage ebenso wie von der unzureichenden Versorgungslage und der mangelhaften medizinischen Versorgung, vgl. zu alledem Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und vom 6. November 2003; UNHCR, Stellungnahme zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom November 2003; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme an das OVG Schleswig-Holstein vom 1. Oktober 2003, die Bevölkerung des Irak in ihrer Gesamtheit betroffen, so dass die daraus erwachsenden Gefahren nur bei einer Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG berücksichtigt werden könnten. Auf Grund einer verfassungsgemäßen Interpretation fielen sie allenfalls dann unter § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn eine derart extreme Gefahrenlage vorläge, dass der Ausländer bei einer Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, S. 199. Hierfür sind im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte nicht gegeben. Dies gilt auch für den Vortrag des Klägers, er müsse nach der Ermordung seines Vaters befürchten, von der Bevölkerung auch selbst umgebracht zu werden. Das Gericht hat nicht unerhebliche Zweifel an dem Vortrag des Klägers, sein Vater sei aus Rache wegen dessen früherer Tätigkeit als Oberleutnant für den militärischen Geheimdienst umgebracht worden. Zunächst lässt sich dem Protokoll über die Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt mit keinem Wort entnehmen, dass der Vater des Klägers als Offizier für den militärischen Geheimdienst Saddam Husseins gearbeitet hat. Dazu, dies vorzutragen, hätte u. a. deswegen Veranlassung bestanden, um seine, des Klägers, Freilassung aus dem Gefängnis des Staatssicherheitsdienstes in Bagdad durch den Offizier Talib zu erklären, nämlich weil dieser ein Bekannter seines Vaters war und die Bekanntschaft möglicherweise auf beruflichen Beziehungen beruhte. Unabhängig davon ist der Vortrag zum Tod seines Vaters aber auch derart vage und detailarm, dass dem Kläger nicht geglaubt werden kann, sein Vater sei aus Rache umgebracht worden. Einzelheiten zum Tod seines Vaters, der ihm telefonisch von seiner Tante in Bagdad am 27. November 2003 mitgeteilt worden sein soll, hat der Kläger mit Ausnahme der Tatsache, dies solle im Juni 2003 vor der Haustür geschehen sein, nicht angeben können. Nichts hätte aber näher gelegen, als etwa durch telefonische Anrufe bei seiner Tante in Bagdad oder anderen Verwandten dort bzw. in Mosul in Erfahrung zu bringen, wann genau, d. h. an welchem Tag, zu welcher Uhrzeit, wo genau und unter welchen Umständen sein Vater ums Leben kam, um hieraus Schlüsse ziehen zu können, ob es sich überhaupt um einen gezielten Racheakt und ggf. von welcher Gruppe gehandelt haben kann. So bleibt die dahin gehende Behauptung des Klägers eine reine Vermutung, die durch nichts erhärtet ist. Es ist auch davon auszugehen, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, telefonisch entsprechende Nachforschungen hierzu wie im Übrigen auch zum Verbleib seiner Mutter und Schwestern anzustellen, wenn er diese in der elterlichen Wohnung nicht mehr hat erreichen können und, wie ebenfalls vom Kläger vorgetragen, er die Telefonnummern von Verwandten und Bekannten allesamt vergessen hat. Die Möglichkeit, an diese Telefonnummern zu gelangen, dürfte jedenfalls über dem Kläger bekannte Iraker in Deutschland, so etwa dem aus Bagdad stammenden irakischen Freund, der ihn zur mündlichen Verhandlung begleitet hat, und durch Vermittlung von deren Verwandten im Irak gegeben sein. Aber selbst wenn die Vermutung des Klägers, sein Vater sei wegen seiner früher für den militärischen Geheimdienst ausgeübten Tätigkeit aus Rache ermordet worden, richtig sein sollte, ergibt sich nichts dafür, dass auch der Kläger als Sohn Opfer eines solchen Racheaktes werden könnte. Der Kläger hat selbst nicht etwa aktiv in einer Organisation für das Regime Saddam Husseins gearbeitet und damit anderen Irakern geschadet. Im Gegenteil, in den einschlägigen Kreisen dürfte bekannt sein, dass der Kläger wegen seiner oppositionellen Haltung gegenüber dem früheren Regime von der Staatssicherheit wochenlang in Haft gehalten worden ist und er deswegen das Land verlassen hat. Letztlich gibt die in der mündlichen Verhandlung überreichte ärztliche Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. T. in Krefeld vom 16. März 2004 keine Veranlassung für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die dort angeführten Beschwerden des Klägers erreichen offensichtlich nicht die Schwelle einer ernsthaften Erkrankung, sodass die oben im Einzelnen angeführten Voraussetzungen dieser Vorschrift ersichtlich nicht vorliegen. Die im Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Sie genügt den Anforderungen der §§ 34, 38 Absatz 1 AsylVfG, 50 AuslG und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.