Urteil
7 K 1836/98
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0319.7K1836.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 1998 wird aufgehoben, soweit die Kläger mit diesem Bescheid für das Jahr 1998 zu einer höheren Abfallgebühr als 62,00 DM herangezogen worden sind. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Mit Bescheid vom 6. Februar 1998 zog der Beklagte die Kläger betreffend das Haus- haltsjahr 1998 unter anderem zu Abfallgebühren bezogen auf ihr Anwesen H 1 heran. Insoweit wurde eine "Grundgebühr 120-l-Gefäß" in Höhe von 144,00 DM und einer "Gebühr pro Person" in Höhe von 35,50 DM in Ansatz gebracht, wobei von diesen beiden Beträgen nur 80 % und somit insgesamt 143,60 DM erhoben wurden. 3 Gegen diesen Bescheid erhob mit Blick auf die Kopfzeile und die Formulierung im Text ausdrücklich zunächst nur die Klägerin zu 1. Widerspruch. Unter dem 22. April 1998 ging der Beklagte schriftsätzlich auf die im Widerspruchsschreiben enthaltene Begründung ein und behandelte den Widerspruch als von beiden Klägern erhoben. Mit Schreiben vom 4. Juni 1998 legte der Kläger zu 2. eine ergänzende Widerspruchsbegründung vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 1998, zugestellt am 23. Juni 1998, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. 4 Die Kläger haben am 21. Juli 1998 Klage erhoben und den streitbefangenen Bescheid zunächst umfassend angefochten. Mit Schriftsatz vom 27. August 1998 haben sie klargestellt, dass sich die Anfechtung nur gegen die einen Betrag von 62,00 DM überschreitende Abfallentsorgungsgebühr richte. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, ein 120-l-Abfallgefäß vorhalten zu müssen, obwohl dieses selbst bei zweiwöchentlicher Leerung nicht einmal zu einem Viertel genutzt werde. Bei ihnen würden aufgrund ihrer strikten Mülltrennung so gut wie keine mit der grauen Tonne zu entsorgenden Abfälle anfallen. Papier und Altglas würden separat entsorgt. Die übrigen Abfälle würden zu 90 % aus biologisch abbaubaren Abfällen bestehen, die sie "privat" entsorgen würden. Die verbleibenden ca. 10 % Restabfall würden von ihnen mit nach Köln in ihr dortiges Wohnhaus genommen und dort entsorgt. Sie hätten schon mehrfach beim Beklagten angeregt, ihnen lediglich ein 35- l-Gefäß zur Verfügung zu stellen und dieses im 14-Tage-Rhythmus entsorgen zu lassen. Die vom Beklagten im Gemeindegebiet vorgenommene Differenzierung nach den "Müllabfuhrgrößen" und Intervallen sei unzureichend und damit rechtswidrig. Da im Ortsteil H. überwiegend ältere Menschen wohnen und die meisten Häuser nur von ein bis zwei Personen genutzt werden würden, bestehe auch objektiv keine Notwendigkeit, alle Anwohner dieses Ortsteils undifferenziert zur Nutzung einer 120- l-Tonne zu verpflichten. Die Umstellung auf unterschiedliche Müllgefäßgrößen sei technisch gesehen mit nur geringem oder gar keinem Aufwand möglich. Dem Beklagten wäre es ohne weiteres möglich, ein geringer dimensioniertes Abfallgefäß zur Verfügung zu stellen bzw. einen längerfristigen Rhythmus der Entleerung vorzunehmen, um so dem tatsächlichen Abfallaufkommen aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu entsprechen. Aus den bisher vom Beklagten vorgelegten Unterlagen sei nicht zu erkennen, aufgrund welcher statistischer Erhebungen oder sonstiger Erkenntnisse dieser zum Ergebnis gekommen sei, dass den Bedürfnissen aller Gemeindemitglieder nicht auch etwa durch die Benutzung von 50- oder 25-l-Gefäßen entsprochen werden könnte. Es sei des Weiteren nichts dazu vorgetragen, welche organisatorischen Gründe dagegen sprechen würden, dass ein längerfristiger Abfallbeseitigungsrhythmus vorgenommen werden würde. Dass im Gemeindedurchschnitt mehr Abfallmengen anfielen als bei den Klägern und den ihnen bekannten Anwohnern des Ortsteils H. , habe der Beklagte zwar behauptet, bis jetzt aber durch nichts belegt. Die seitens des Beklagten vorgelegte Auskunft des Entsorgungsunternehmens vom 9. Februar 2002 besage nichts darüber, dass es technisch nicht möglich sei, 35- oder 50-l-Gefäße bei ordnungsgemäßer technischer Ausrüstung der jeweiligen Fahrzeuge zu benutzen. Zudem führe die unzureichende Art der Straßenreinigung in den Wintermonaten dazu, dass das aus Witterungsgründen in einem Schutzkasten untergebrachte Müllgefäß nicht entsorgt und auch nicht durch die Kläger bestückt werden könne. 5 Die Kläger beantragen, 6 den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 1998 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 1998 insofern auf- zuheben, als eine höhere Abfallgebühr als 62,00 DM festgesetzt worden ist. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er trägt im Wesentlichen vor: Da nur der Kläger zu 2. als Bewohner des Hauses gemeldet sei, sei die Gebühr nur für eine Person festgesetzt worden. Gemäß § 2 Abs. 5 der entsprechenden Gebührensatzung sei ein 20 %-iger Nachlass aufgrund der Eigenkompostierung gewährt worden. Es sei nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde für Müllgefäße Mindestgrößen vorschreiben und die Abfallentsorgung unabhängig davon berechnen würde, wie viel Abfall im Einzelfall tatsächlich anfalle. Der Behältermaßstab sei ein von der Rechtsprechung anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Mindestzuweisungen in Gestalt eines 120-l- Abfallbehälters seien gerechtfertigt, weil die öffentliche Einrichtung "Abfallentsorgung" in nicht unerheblichem Maße auch Vorhalteleistungen erbringen würde. Die Abfuhr der Mülltonnen in einem längeren zeitlichen Abstand bringe keine nennenswerte Kostenersparnis. Dem klägerischen Vortrag, wonach in den Außenbereichen der Gemeinde I. ein geringeres Abfallaufkommen pro Einwohner anfalle, werde entgegengetreten. Es sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass ein außerhalb der zentralen Ortslage wohnender Grundstückseigentümer deswegen weniger Abfall produzieren würde. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Gemeinde bei der Zuteilung der Müllbehälter hinsichtlich der jeweiligen Gefäßgröße auf allgemeine Durchschnittswerte zurückgreifen könne. Mit 50- bzw. 35-l-Gefäßen ließe sich das durchschnittliche Abfallaufkommen auf einem normalen, zu Wohnzwecken genutzten Grundstück nicht bewältigen. Im Übrigen könnten derartige Gefäße von den Entsorgungsfahrzeugen nicht gekippt werden. Insoweit wird auf eine Stellungnahme der F. Entsorgungs GmbH vom 9. Februar 2002 verwiesen. Darin heißt es, dass 35- und 50-l-Gefäße von den Heck- und Seitenladerfahrzeugen dieses Unternehmens nicht gekippt werden könnten. Gemäß dem Entsorgungsvertrag mit der Gemeinde I. seien nur 120-l- und größere Abfallgefäße abzufahren. Im Übrigen scheide auch die Möglichkeit, entsprechende kleinere Gefäße von Hand in die Kippeinrichtung zu heben, aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen aus. Mit Blick auf die Entleerungshäufigkeit seien Gesichtspunkte der Hygiene zu beachten. Es verbiete sich, die Entleerung in einem Turnus von vier Wochen vorzunehmen. Die Müllabfuhr finde im Übrigen ganzjährig statt. Es treffe nicht zu, dass die Kläger durch mangelnde Schneeräumung gehindert seien, die Mülltonne herauszustellen. Voraussetzung für eine Müllabfuhr sei, dass der Kläger seine Mülltonne auch tatsächlich herausstelle. Dies sei in der Vergangenheit nach den Beobachtungen städtischer Mitarbeiter öfters nicht der Fall gewesen. 10 Mit Beschluss vom 7. Oktober 1998 hat die Kammer das Verfahren, soweit es sich auf die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren einerseits und auf die Heranziehung zur Grundsteuer andererseits bezieht, abgetrennt und unter den Aktenzeichen 7 K 2604/98 (Straßenreinigungsgebühren) und 7 K 2605/98 (Grundsteuer) fortgeführt. 11 Hinsichtlich des mündlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die zulässige Klage ist begründet. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 6. Februar 1998 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 1998 ist hinsichtlich der Abfallgebühren im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 14 Im Hinblick auf das Jahr 1998 fehlt es an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage für die Erhebung von Abfallgebühren im Bereich der Gemeinde I. . Die als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung in Betracht kommende Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde I. vom 29. Juni 1993 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 30. März 1995 (im Folgenden: AS) sowie die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde I. vom 13. Februar 1981 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 21. Februar 1995 (im Folgenden: GS) sind hinsichtlich der den Gebührenmaßstab betreffenden Regelungen (vgl. § 2 GS in Verbindung mit § 20 AS) materiell-rechtlich unwirksam, weil der darin vorgesehene Gebührenmaßstab für die Restmüllentsorgung gegen höherrangiges Recht verstößt. 15 Der Gebührenmaßstab verstößt gegen § 9 Abs. 2 Satz 3 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landesabfallgesetzes vom 7. Februar 1995. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG sollen mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 LAbfG gelten Satzungsregelungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, längstens bis zum 31. Dezember 1995. 16 Mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zur Vermeidung von Abfällen zu schaffen bedeutet, den Gebührenmaßstab so zu gestalten, dass die Benutzer der öffentlichen Einrichtung im Sinne einer Verhaltenssteuerung veranlasst werden sollen, den in ihrem Haushalt oder auf ihrem Grundstück anfallenden Abfall möglichst gering zu halten. Die vom Gesetzgeber geforderten wirksamen Anreize zur Verwertung von Abfällen sollen die Benutzer im Sinne einer Verhaltssteuerung veranlassen, den bei ihnen anfallenden und der Einrichtung angedienten Abfall entsprechend den seitens der öffentlichen Einrichtung für verwertbare und nicht verwertbare Abfälle angebotenen Erfassungssystemen zu trennen und den getrennten Abfall dem jeweils speziellen Erfassungszweig zuzuführen, 17 vgl. Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) vom 17. März 1998 - 9 A 3871/96 - und vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -. 18 Das Gebot, mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zu schaffen, ist nicht als Mussvorschrift, sondern als Sollvorschrift ausgebildet. Insbesondere mit Blick auf § 9 Abs. 2 Satz 4 LAbfG ist von einer grundsätzlichen Verbindlichkeit dieses Gebotes auszugehen. Ein Abweichen von der Regelvorgabe des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG kommt in Betracht, wenn atypische Umstände im Gebiet der jeweiligen Gemeinde es als gerechtfertigt erscheinen lassen, dass auf die Schaffung von Anreizen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen (teilweise) verzichtet wird. Derartige Ausnahmetatbestände können sich aus der Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter im Hinblick etwa auf die Herstellung bzw. Sicherung einer geordneten Abfallentsorgung oder die Verhinderung von "wilden" Abfallablagerungen ergeben. Für das Vorliegen derartiger Gegebenheiten im Einzelfall trägt die Gemeinde die Darlegungs- und Beweislast, 19 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 1997 - 16 K 7669/96 -. 20 Da im Landesabfallgesetz nicht präzisiert wird, auf welche Weise entsprechende Anreize geschaffen werden sollen, ist es den Gemeinden überlassen, die Einzelheiten der Ausgestaltung des Anreizgebotes zu regeln. Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums stellt sich die Heranziehung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes als grundsätzlich zulässig dar. Das diesbezügliche satzungsgeberische Ermessen ist allerdings durch die Zielvorgabe des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG entsprechend eingeschränkt. Der Satzungsgeber muss daher einen Maßstab wählen, durch den hinreichend gewährleistet wird, dass - je nach Maßstabseinheit - geringerer Anfall von zu entsorgendem Abfall auch zu einer entsprechend geringeren Abfallgebühr führt, 21 vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000, a. a. O., VG Düsseldorf, a. a. O.; VG Minden, Urteil vom 14. September 2000 - 9 K 1952/99 -, NVwZ 2002, 241 ff. 22 Hinsichtlich des den einzelnen Haushalten zur Verfügung gestellten Behältervolumens ist zu berücksichtigen, dass insoweit von einer eingeschränkten Flexibilität der entsorgungspflichtigen Gemeinden auszugehen ist. Diese müssen nämlich sicherstellen, dass eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung gewährleistet ist. Daher ist es im Rahmen des Organisationsermessens grundsätzlich zulässig, bei der Zuteilung des Behältervolumens auf allgemeine Durchschnittswerte sowohl für den Ansatz eines durchschnittlichen Abfallaufkommens als auch für die Bereithaltung von Behältergrößen zurückzugreifen, 23 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1994 - 22 A 3036/93 -, zitiert nach Juris, veröffentlicht auch in Städte- und Gemeinderat 1995, 190 f. 24 Sind die Behältergrößen gebührenbestimmend und sollen durch eine Satzung Mindest-Behältergrößen festgesetzt werden, so ist das Organisationsermessen indes insofern eingeschränkt, als die Regelung über die Behältergrößen die Zielsetzung des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG nicht unterlaufen darf. 25 Auch insoweit allgemeine Durchschnittswerte oder solche Kapazitäten anzusetzen, die nicht weit vom durchschnittlichen Abfallaufkommen entfernt sind, würde den Zielsetzungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des Landesabfallgesetzes, Abfall in erster Linie zu vermeiden und im Übrigen die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft einzuhalten, nicht gerecht werden. Insbesondere wäre dem Gebot, mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu schaffen, nicht Genüge getan. Da diese Anreize auch für solche Personen gelten müssen, die diesen abfallrechtlichen Zielen überdurchschnittlich stark folgen, muss sich ein (gebührenbestimmendes) Mindestbehältervolumen jedenfalls im unteren Bereich des Spektrums des nach den örtlichen Gegebenheiten möglichen Vermeidungs-, Verwertungs- und Trennungsverhaltens bewegen. 26 Weitergehend wird die Auffassung vertreten, ein satzungsmäßig vorgeschriebenes Mindestvolumen müsse sich sogar auf das "absolute Minimum" beschränken, 27 vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rdnr. 343 b, Stand: September 2002, m. w. N. 28 Diese Auffassung legt es nahe, sich bei der Bestimmung des Mindestvolumens an äußerst umweltbewusstem Verhalten zu orientieren, 29 vgl. etwa den Sachverhalt im Urteil des VG Koblenz vom 22. Februar 2000 - 7 K 1809/99 KO -, NVwZ 2000, 1204. 30 Es kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob in diesem Zusammenhang nur das "absolute Minimum" in Betracht kommt, wie der Begriff im Einzelnen auszufüllen wäre und ob ein mengenmäßiges "absolutes Minimum" nur dann eingehalten werden müsste, wenn nach der entsprechenden Satzung im Übrigen keine ausreichenden Anreize zur Vermeidung von Abfall geschaffen worden sind. Das der streitbefang-enen Gebührenerhebung zugrunde liegende Mindestvolumen ist nämlich im Zusammenwirken mit den sonstigen diesbezüglichen Regelungen - wie im Folgenden näher ausgeführt wird - jedenfalls zu groß, um den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG noch hinreichend Rechung zu tragen. 31 Nach den dargestellten Anforderungen kann der streitbefangene Gebührenmaßstab der Gemeinde I. nicht als wirksam angesehen werden. Dieser Maßstab und sein rechtlicher Rahmen stellen sich wie folgt dar: Auf jedem Grundstück muss mindestens ein 120-l-Abfallgefäß, welches ungeachtet der jeweiligen Abfallmenge abfallgebührenmäßig abgerechnet wird, vorgehalten werden. Die Gebühr für ein ebenfalls mögliches 240-l-Gefäß beträgt weniger als das doppelte der Gebühr für ein 120-l-Gefäß und steigt somit nicht linear, sondern degressiv. Darüber hinaus wird hinsichtlich der Restmüllgebühr eine Gebühr pro auf dem Grundstück gemeldeter Person bzw. Einwohnergleichwert abgerechnet. Für den Fall der Eigenkompostierung besteht die Möglichkeit, die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Abfälle zu beantragen. Im Fall einer diesbezüglichen Befreiung wird die festzusetzende Gebühr um 20 % ermäßigt. Die Restmülltonne wird alle zwei Wochen im Wechsel mit der ebenfalls alle zwei Wochen geleerten Biotonne - sofern eine solche aufgrund der Inanspruchnahme der gemeindlichen Bioabfallentsorgung vorhanden ist - geleert. Schließlich werden stofflich wiederverwertbare Abfälle, insbesondere Altpapier, Altglas, Altmetall und Verpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungen (Verpackungsverordnung), von der Gemeinde I. getrennt eingesammelt und befördert. 32 Diese Regelungen enthalten keine hinreichende Anreizwirkung. Der jeweilige Abfallerzeuger hat keine der Vorgabe des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG entsprechenden Möglichkeiten, die Gebühren durch Abfallvermeidung zu reduzieren. 33 Die Möglichkeit, die Gebührenbelastung aufgrund einer (genehmigten) Eigenkompostierung um 20 % zu senken, bezieht sich allein auf die ansonsten in einer separaten Biotonne zu entsorgenden kompostierbaren Abfälle. Hinsichtlich des Restmülls werden insoweit keine wirksamen finanziellen Anreize für eine Abfallvermeidung geschaffen. Im Hinblick auf den Restmüll ist zwar insofern von einem Vermeidungsanreiz auszugehen, als die Gebühr für ein 240-l-Gefäß höher als die für ein 120-l-Gefäß ist und die "Abfallerzeuger" dadurch abgehalten werden könnten, entsprechend größere Behälter zu benutzen. Das Mindestvolumen von 120 l stellt sich jedoch vor dem Hintergrund der alle zwei Wochen erfolgenden (Restmüll-) Entleerung und dem differenzierten Angebot der Gemeinde I. bezüglich der wiederverwertbaren Abfälle insbesondere mit Blick auf Ein- oder Zwei- Personengrund-stücke als derart ausreichend dar, dass von einer solchen Regelung jedenfalls bezogen auf den Normalhaushalt keine verhaltenssteuernde Anreizwirkung mehr ausgeht, 34 vgl. in diesem Sinne VG Minden, a. a. O. 35 Zur Verdeutlichung sei etwa darauf hingewiesen, dass bei einem Zweipersonengrundstück ein Restabfallbehältervolumen in Höhe von 30 l pro Person und Woche und bei einem Einpersonengrundstück ein entsprechendes Volumen sogar in Höhe von 60 l pro Person und Woche zur Verfügung stehen. 36 Dem Gebot zur Schaffung von hinreichenden Anreizen, insbesondere zur Vermeidung von Restmüll, ist nicht Genüge getan. Der Gebührenmaßstab enthält keine geeigneten Differenzierungen, um dem Gebührenpflichtigen ausreichende Anreize zur Abfallvermeidung zu bieten. So besteht nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen nicht etwa die Möglichkeit der Wahl einer kleineren Behältergröße oder eines längeren Entleerungsrhythmus. Zudem besteht auch nicht die Möglichkeit einer gemeinsamen Abfallbehälternutzung durch mehrere Hausgrundstücke. Schließlich sehen die Satzungsregelungen, wie ausgeführt, eine Gebührendegression vor, was zum Teil für unwirksam erachtet wird, wenn nicht auf andere Weise Anreize zur Abfallvermeidung oder -verwertung gegeben werden, 37 vgl. Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rdnr. 338, m. w. N. 38 Der Beklagte hat - wie von den Klägern bereits schriftsätzlich vorgetragen - nicht hinreichend dargelegt, dass ihm die (teilweise) Einführung der vorgenannten Regelungen zur Schaffung von entsprechenden Anreizen im streitbefangenen Veranlagungsjahr (aus eine Abweichung von der Regelvorgabe des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG rechtfertigenden Gründen) nicht möglich gewesen sei. 39 Soweit er hygienische Gründe gegen die Ermöglichung eines längeren Entleerungsrhythmus angeführt hat, ist zunächst zu berücksichtigen, dass die in diesem Zusammenhang tendenziell problematischen biogenen Abfälle gerade nicht in der Restmülltonne entsorgt werden (sollen), sondern in der dafür vorgesehenen Biotonne bzw. im Wege der Eigenkompostierung. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 2. Februar 2000 (a. a. O.) die Möglichkeit eines vierwöchentlichen Entleerungsrhythmus rechtlich nicht beanstandet. Vor diesem Hintergrund genügt der bloße Hinweis auf in der Vergangeneit in Einzelfällen aus Müllbehältern gekrochenen Maden der Darlegungs- und Beweislast des Beklagten nicht. 40 Soweit er des Weiteren vorgetragen hat, kleinere Gefäße könnten aus technischen bzw. arbeitsschutzrechtlichen Gründen nicht von den Heck- und Seitenladerfahrzeugen des eingeschalteten Entsorgungsunternehmens gekippt werden, ist anzumerken, dass die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG seit der Einführung des Gesetzes zur Änderung des Landesabfallgesetzes vom 14. Januar 1992 bekannt gewesen ist und sich eine entsprechende vertragliche Bindung danach hätte richten müssen. 41 Darüber hinaus hat er nicht hinreichend dargelegt, dass die Installation von nicht herausnehmbaren Einsätzen in die 120-l-Gefäße mit der Folge der dann zugelassenen geringeren Mindestvolumina nicht möglich sei, 42 vgl. in diesem Zusammenhang Queitsch, in: Hamacher/Lentz/ Queitsch/Schneider/Stein/Thomas, KAG NRW, Loseblatt- Kommentar, § 6 Rdnr. 57, Stand: September 2003, auch auf die Möglichkeit kleinerer Restmüllsäcke hinweisend. 43 Der bloße Hinweis auf Einzelfälle, in denen die Einsätze wieder herausgenommen worden seien, vermag die grundsätzliche Geeignetheit dieser Möglichkeit nicht in Frage zu stellen. Insoweit handelt es sich um eine rein technische Frage, wie stabil ein solcher Einsatz mit dem Abfallbehälter befestigt ist. Einem diesbezüglichen Missbrauch könnte man darüber hinaus mit stichprobenartigen Kontrollen begegnen. 44 Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung schließlich geltend gemacht hat, die Schaffung weiterer Abfallvermeidungsanreizregelungen sei mit höheren Kosten verbunden, ist dem entgegen zu halten, dass die Vermeidung von Kostensteigerungen, die durch die (erstmalige) Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu erwarten sind, nicht zu den atypischen Umständen gehört, die ein Abweichen von der Regelvorgabe des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG rechtfertigen können, wobei dies auch gilt, wenn sich die Kostensteigerung letztlich zu Ungunsten der Gebührenpflichtigen auswirkt. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Abfallvermeidung und -verwertung nach dem Willen des Gesetzgebers insoweit der Vorrang einzuräumen ist, 45 vgl. VG Düsseldorf, a. a. O. 46 Da somit der Abfallgebührenmaßstab der Gemeinde I. im streitbefangenen Veranlagungsjahr keine ausreichenden Anreizmöglichkeiten zur Abfallvermeidung vorsieht, stellt sich das angeordnete Mindestrestmüllvolumen von 120 l bei zweiwöchentlicher Entleerung dieses Gefäßes als zu groß dar. Eine andere Bewertung ist auch mit Blick auf die erforderliche Berücksichtigung von Reserven für unvorhergesehene Situationen (größere Feste, Wohnungsrenovierungen, etc.) nicht geboten, 47 vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28. November 1994, a. a. O., Queitsch, a. a. O., § 6 Rdnr. 58; ders., UPR 1998, 88, 91; zur Frage nach der zugrunde zu legenden durchschnittlichen Abfallmenge pro Person und Woche siehe auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. März 1995 - 9 L 4417/94 -, zitiert nach Juris, auch veröffentlicht etwa in KStZ 1997, 12 ff. 48 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen liegt damit ein Verstoß gegen die Vorgabe des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG vor. Dieser Verstoß hat zur Folge, dass die entsprechenden Regelungen betreffend die Gebührenbemessung unwirksam sind. Dieses ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 4 LAbfG. 49 Die Rechtswidrigkeit der behälterbezogenen Gebühr hat die Rechtswidrigkeit des Gebührenmaßstabes im Ganzen zur Folge. Denn die diesbezügliche "Restsatzung" hätte ungeachtet eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes mit Blick auf § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 LAbfG erst recht keinen Bestand, weil auch insoweit das Gebot zur Schaffung entsprechender Anreize verletzt sein würde. Darüber hinaus würde das hier in Rede stehende, aufeinander abgestimmte Normengeflecht seine Funktionsfähigkeit verlieren, wenn (nicht unerhebliche) einzelne Teile dieses Normgefüges verselbständigt werden würden. 50 Vgl. OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 10. November 1992 - 6 A 12117/90 -, zitiert nach Juris, auch veröffentlicht etwa in KStZ 1994, 32 ff. 51 Da die Klage aus den vorstehenden Gründen erfolgreich war, konnte eine Auseinandersetzung mit den sonstigen Rechtsproblemen unterbleiben. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung.