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Urteil

7 K 1342/01

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0319.7K1342.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2001 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger wenden sich gegen die Zuteilung eines Abfallbehälters für ihr Hausgrundstück H.-----straße 0 in T. . 3 Im Herbst 2000 teilte der Beklagte den Benutzern der städtischen Abfallentsorgungsanlage mit, es sei beabsichtigt, ab 1. Januar 2001 ein neues Abfallentsorgungsverfahren einzuführen. Dies Verfahren eröffne mehrere Auswahlmöglichkeiten bezüglich der Behältergrößen für Restmüll und der Entleerungshäufigkeit. Jeder Grundstückseigentümer sei allerdings verpflichtet, pro Grundstücksbewohner und Woche ein Mindestrestmüllvolumen von 7,5 Litern vorzuhalten. 4 Die Kläger teilten dem Beklagten in einem von ihm versandten Fragebogen und in einem gesondertem Anschreiben mit, sie wollten für ihren 4-Personen-Haushalt (2 Erwachsene, 2 Kinder) den bisherigen 35 l-Behälter bei 14tägiger Abfuhr beibehalten. Diese Behältergröße reiche bei ordentlicher Abfalltrennung sehr gut aus. In einem weiteren Schreiben erklärten sie, durch die Festsetzung des Mindestbehältervolumens erhöhe sich ihre Gebührenlast um 75 %. 5 Mit Bescheid vom 2. Januar 2001 setzte der Beklagte für das Grundstück der Kläger einen 60 l-Restmüllbehälter bei 14tägiger Leerung fest. Dies sei das Mindestvolumen, dessen Unterschreitung satzungsrechtlich nicht zulässig sei. Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2001 als unbegründet zurück. Die Satzungsregelung über das Mindestbehältervolumen für Restmüll sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie halte sich im Rahmen des dem Satzungsgebers eingeräumten Organisationsermessens. Im Rahmen dieses Ermessens dürfe für die Bereitstellung von Behältergrößen das durchschnittliche Abfallaufkommen zugrunde gelegt werden. Nach den Daten aus der Abfallbilanz 1999 liege das Mindestbehältervolumen sogar unter dem durchschnittlichen Restmüllaufkommen. 6 Die Kläger haben am 11. Juli 2001 Klage erhoben. Sie beziehen sich auf ihr bisheriges Vorbringen, wonach die in der städtischen Abfallentsorgungssatzung geregelte Mindestbehältergröße überzogen sei. Es gehe nicht an, dass sich der Beklagte auf eine Gerichtsentscheidung von 1994 berufe, obwohl das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz inzwischen den Verwertungsansatz noch deutlicher hervorhebe und nunmehr die Pflicht bestehe, Anreize für höhere Vermeidungs- und Verwertungsquoten zu schaffen. Auch beachte die Satzung die Vorgabe des Landesabfallgesetzes nicht, wonach bei Eigenkompostierung Gebührenabschläge vorzusehen seien. 7 Die Kläger beantragen, 8 den Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2001 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er trägt unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vor, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Abfallentsorgungssatzung sei wirksam. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Klage ist begründet. 15 Der Bescheid des Beklagten 2. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 20. Juni 2001 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. 16 Dem Bescheid fehlt es an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage. Er stützt sich auf § 11 Abs. 2 der am 1. Januar 2001 in Kraft getreten Abfallentsorgungssatzung (AES) der Stadt T. vom 21. Juni 2000. Danach ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, pro Grundstücksbewohner und Woche ein Restmüllvolumen von 7,5 Litern vorzuhalten. Diese Satzungsregelung ist materiell- rechtlich unwirksam, weil sie gegen höherrangiges Recht verstößt. 17 Die Satzungsvorschrift verstößt gegen § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz, des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV.NW. S. 250) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landesabfallgesetzes vom 24. November 1998 (GV. NW S. 666). Der Landesgesetzgeber ermächtigt die Satzungsgeber mit § 9 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz LAbfG zwar, in den Satzungen für einzelne Abfallfraktionen ein bestimmtes Mindest- Behältervolumen vorzuschreiben. Dabei ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz LAbfG aber darauf zu achten, dass die Anreizfunktion der Gebührenbemessung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG nicht unterlaufen wird. Dieser gesetzlichen Vorgabe, das vorgenannte Gebot nicht zu unterlaufen, wird die Satzungsvorschrift des § 11 Abs. 2 AES nicht gerecht. 18 Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG sollen mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 4 LAbfG gelten Satzungsregelungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, längstens bis zum 31. Dezember 1995. 19 Mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zur Vermeidung von Abfällen zu schaffen bedeutet, den Gebührenmaßstab so zu gestalten, dass die Benutzer der öffentlichen Einrichtung im Sinne einer Verhaltenssteuerung veranlasst werden sollen, den in ihrem Haushalt oder auf ihrem Grundstück anfallenden Abfall möglichst gering zu halten. Das Gebot, wirksame Anreize zur Verwertung von Abfällen zu schaffen, hat die Verhaltssteuerung zum Ziel, die Benutzer zu veranlassen, den bei ihnen anfallenden und der Einrichtung angedienten Abfall entsprechend den seitens der öffentlichen Einrichtung für verwertbare und nicht verwertbare Abfälle angebotenen Erfassungssystemen zu trennen und den getrennten Abfall dem jeweils speziellen Erfassungszweig zuzuführen, 20 vgl. Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) vom 17. März 1998 - 9 A 3871/96 -, NWVBl. 1998, 445 = KStZ 1999, 37, und vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -, NVwZ-RR 2001, 122 = NWVBl. 2000, 460. 21 Das Gebot, mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zu schaffen, ist nicht als Mussvorschrift, sondern als Sollvorschrift ausgebildet. Insbesondere mit Blick auf § 9 Abs. 2 Satz 4 LAbfG ist von einer grundsätzlichen Verbindlichkeit dieses Gebotes auszugehen. 22 Da im Landesabfallgesetz nicht präzisiert wird, auf welche Weise entsprechende Anreize geschaffen werden sollen, ist es den Gemeinden überlassen, die Einzelheiten der Ausgestaltung des Anreizgebotes zu regeln. Dieser satzungsgeberische Gestaltungsspielraum ist allerdings durch § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz LAbfG aufgrund der Pflicht zur Beachtung des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG eingeschränkt, 23 vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000, a. a. O., VG Düsseldorf, a. a. O.; VG Minden, Urteil vom 14. September 2000 - 9 K 1952/99 -, NVwZ 2002, 241 ff. 24 Dem in § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG statuierten Anreizgebot müssen auch die ortsrechtlichen Bestimmungen über Mindest-Behältergrößen genügen. Das Organisationsermessen des Satzungsgebers beinhaltet nach der vor der Änderung des Landesabfallgesetzes vom 24. November 1998 (Einfügung des § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz LAbfG) ergangenen Rechtsprechung zwar die Möglichkeit, bei der Zuteilung des Behältervolumens im Grundsatz auf allgemeine Durchschnittswerte sowohl für den Ansatz eines durchschnittlichen Abfallaufkommens als auch für die Bereithaltung von Behältergrößen zurückzugreifen, 25 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1994 - 22 A 3036/93 -, Städte- und Gemeinderat 1995, 190 f., NWVBl. 1995, 308. 26 Sind aber die Behältergrößen gebührenbestimmend und sollen durch eine Satzung Mindest-Behältergrößen festgesetzt werden, so ist das Organisationsermessen durch den mit Änderungsgesetz vom 24. November 1998 eingeführten § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz LAbfG nunmehr eingeschränkt, 27 vgl. zur Notwendigkeit, die ältere Rechtsprechung im Hinblick auf die Gesetzesänderungen zum Vermeidungsanreiz zu überprüfen: Gießau, Benutzungsgebühren - Darstellung der Spruchpraxis des 9. Senats des OVG NRW, NWVBl. 2004, 41, 45 (II. 2). 28 Danach stellt sich die in § 11 Abs. 2 AES festgeschriebene Mindestmüllmenge von 7,5 l pro Person und Woche als mit höherrangigem Recht unvereinbar dar. 29 Aus § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz LAbfG folgt, dass sich ein Mindestbehältervolumen für Restmüll pro Bewohner und Woche, welches ortsgesetzlich festgeschrieben werden soll, im unteren Bereich der Mengen liegen muss, die je Bewohner eines Grundstückes anfallen können. Das vom Gesetzgeber postulierte Vermeidungs-, Verwertungs- und Abfalltrennungsverhalten muss sich auch und im Zweifel gerade für solche Personen "lohnen", die entsprechend den gesetzlichen Zielvorgaben in überdurchschnittlicher Weise Abfall vermeiden bzw. verantwortungsbewusst damit umgehen. Würde man als Mindest-Behältergrößen allgemeine Durchschnittswerte oder solche Kapazitäten ansetzen, die nicht weit vom durchschnittlichen Abfallaufkommen entfernt sind, würde man entgegen den Zielen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW/AbfG) und des Landesabfallgesetzes den Kreis dieser Personen faktisch von Vermeidungsanreizen ausnehmen. 30 Weitergehend wird in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, ein satzungsmäßig vorgeschriebenes (abfallgebührenrechtlich abgerechnetes) Mindestvolumen pro Bewohner und Woche müsse sich sogar auf das "absolute Minimum" beschränken, 31 vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rn. 343 b, Stand: September 2002, m. w. N. 32 Diese Auffassung legt es nahe, sich bei der Findung des Mindestvolumens an äußerst umweltbewusstem Verhalten zu orientieren, 33 vgl. etwa den Sachverhalt im Urteil des VG Koblenz vom 22. Februar 2000 - 7 K 1809/99 KO - NVwZ 2000, 1204. 34 Es kann für den vorliegenden Fall jedoch dahinstehen, ob nur das "absolute Minimum" in Betracht kommt, wie dieser Begriff im Einzelnen auszufüllen wäre und ob ein mengenmäßiges "absolutes Minimum" bezogen auf eine Person pro Woche nur dann eingehalten werden müsste, wenn nach der Satzung im Übrigen keine ausreichenden Anreize zur Vermeidung von Abfall geschaffen worden sind. Die letztgenannte Frage stellt sich nicht, weil durchschlagende Anreize hier nicht vorhanden sind. Die Abfallentsorgungssatzung der Stadt T. sieht keine gesonderte Bioabfall-Entsorgung in Biotonnen und insbesondere keinen Gebührenabschlag bei Selbstkompostierung (§ 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG) vor. Ebenso enthält sie keine Regelung über die Herabsetzung des Mindestvolumens in besonderen Fällen. Die mit § 14 AES zugelassenen Entsorgungsgemeinschaften stellen schon deshalb keinen Anreiz in dieser Richtung her, weil die theoretische Möglichkeit einer Entsorgungsgemeinschaft bei benachbarten Grundstücken keine Steuerung der Gebührenhöhe durch eigenes Verhalten erlaubt. Es ist mindestens das Zutun eines Nachbarn erforderlich. Ist dies nicht vorhanden, hat der Betreffende keine Möglichkeit zur Einsparung. Aber selbst wenn sich eine Entsorgungsgemeinschaft findet, ist eine Unterschreitung von 7,5 l pro Person und Woche nicht möglich, weil nach § 14 AES auch für Entsorgungsgemeinschaften die Regelung über das Mindestbehältervolumen in § 11 Abs. 2 AES gilt. 35 Auch kann die Frage hier offen bleiben, ob zu einem "absoluten Minimum" noch geringfügige Volumenzuschläge für zeitweilig erhöhtes Abfallaufkommen vorgenommen werden dürften, 36 vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28. November 1994, a. a. O., Queitsch, in: Hamacher/Lentz/ Queitsch/Schneider/Stein/Thomas, KAG NRW, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rdnr. 58; ders., UPR 1998, 88, 91, 37 oder insoweit auf die Möglichkeit zu verweisen wäre, die nach § 10 Abs. 3 AES zulässigen gebührenpflichtigen Abfallsäcke zu benutzen, ferner, ob und inwieweit ein genereller Hinweis auf den Anfall wilden Mülls geeignet ist, die gesetzliche Vorgabe des § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz, LAbfG zu relativieren, 38 vgl. dazu Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. April 1997 - 16 K 7669/96 -, 39 und eine geringe Volumenerhöhung in Betracht zu ziehen. 40 Diese Gesichtspunkte sind hier nicht erheblich, weil das in § 11 Abs. 2 AES geregelte Mindestbehältervolumen von 7,5 Litern pro Grundstücksbewohner und Woche so weit über dem unteren Bereich des Spektrums des in der Stadt T. möglichen Vermeidungs-, Verwertungs- und Trennungsverhaltens liegt, dass es für einen erheblichen Teil der Benutzer der Abfallentsorgungseinrichtung keinen Anreiz mehr bildet, Abfallmengen gering zu halten. 41 Das vom Rat der Stadt T. geregelte Mindestbehältervolumen ist aufgrund der für das Stadtgebiet gegebenen Abfalldaten sachlich nicht zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht auf darauf an, ob der Satzungsgeber den Volumenwert vor Erlass der Regelung in einem methodisch korrekten Verfahren ermittelt hat. Den diesbezüglichen Zweifeln, die sich daraus ergeben, dass im ersten Satzungsentwurf (Hauptausschuss-Vorlage vom 8. Mai 2000, Beiakte IV zu 7 K 1294/01) eine Mindestmenge von 15 l pro Woche und Person vorgesehen war, dieser Wert aber in der Sitzung des Hauptausschusses vom 6. Juni 2000 auf den Einwand eines Ratsmitglieds ohne Weiteres um die Hälfte reduziert wurde (Niederschrift der Sitzung, Beiakte IV zu 7 K 1294/01), muss nicht nachgegangen werden. 42 Vielmehr kommt es darauf an, ob der Beklagte bezogen auf das Stadtgebiet schlüssig und nachvollziehbar darlegen kann, aufgrund welcher Ermittlungen das satzungsrechtlich festgelegte Mindestvolumen bei einer Ergebnisbetrachtung als zutreffend gelten kann, 43 vgl. Queitsch, a. a. O., § 6 Rn. 58. 44 Nicht ausreichend zur Begründung eines Mindestvolumens ist der bloße Verweis auf Volumenwerte, die zuvor von anderen Städten und Gemeinden im Lande angesetzt worden bzw. vor den Verwaltungsgerichten schon einmal rechtlich unbeanstandet geblieben sind. Derartige Werte sind nicht tragfähig, selbst wenn man unterstellt, dass die dort gefundenen Werte zuvor im Wege einer nachvollziehbaren Berechnung ermittelt und nicht ihrerseits schlicht Abfallentsorgungssatzungen anderer Kommunen entnommen worden sind. Dies folgt daraus, dass sich die landesweiten Abfalldaten und selbst die aus der Abfallbilanz des Kreises und der Stadt B. ersichtlichen Zahlen, insbesondere die Restmüllmengen pro Einwohner, von Kommune zu Kommune wegen der Vielzahl unterschiedlicher Einflussfaktoren so stark unterscheiden, dass sich Verallgemeinerungen und die Übertragung von Zahlen auf andere Städte und Gemeinden verbieten. So liegt zum Beispiel allein im Kreis B. die Bandbreite der kommunalen Hausmüllmengen in kg pro Einwohner und Jahr (kg/E a) nach der "Abfallbilanz Kreis und Stadt B. 2002" der B1. - GmbH (S. 13) zwischen 98,2 (T1. ) und 198,4 kg/E a (F. ). 45 Die Darlegungen des Beklagten zur Rechtfertigung des Mindestbehältervolumens in § 11 Abs. 2 AES können den Wert von 7,5 Litern pro Grundstücksbewohner und Woche aus folgenden Gründen nicht tragen. 46 Der Beklagte bezieht sich in den dem Gericht unter dem 9. März 2004 übermittelten Unterlagen - wie bereits im Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2001 - auf die Abfalldaten für das Jahr 1999. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil für die Rechtskontrolle der Satzungsnorm auf die Erkenntnislage abzustellen ist, die sich dem Satzungsgeber bei Verabschiedung der Satzung, hier dem 21. Juni 2000, bot bzw. hätte bieten können. 47 Aus der "Abfallbilanz Kreis und Stadt B. 2000" ergibt sich für die Stadt T. im Jahr 1999 eine Restmüllmenge von 158,6 kg/E a. Bei der Umrechung dieses pro Einwohner durchschnittlich erzeugten Restmüllgewichts ist der Beklagte von einer Schüttdichte von 0,25 t/cbm ausgegangen. Laut einem Aktenvermerk des Beklagten vom 11. März 2004 ist diese Schüttdichte von Prof. Dr.-Ing. Q. E. , RWTH Aachen, Lehr- und Forschungsgebiet Abfallwirtschaft, telefonisch als in Ordnung bestätigt worden. Die Kammer hat keinen Anlass, die angenommene Schüttdichte anzuzweifeln. Von dem auf diese Weise gefundenen Wert von 12,2 Litern pro Einwohner wöchentlich (l/E) hat der Beklagte einen Gewerbemüllanteil von 3 Litern abgezogen. Auch insoweit hat die Kammer keinen Anlass, die diesbezüglichen Berechungen des Beklagten in Zweifel zu ziehen. Dem Abzugswert liegt die Erhebung des Fassungsvermögens der im Stadtgebiet aufgestellten 1,1 cbm- Abfallbehälter mit 2,94 l/E und die Annahme zugrunde, dass es sich bei dem durch diese Behälter erfassten Mengen um Gewerbemüll handele. Zwar mag dies nicht in jedem Fall zutreffen, weil 1,1 cbm-Abfallbehälter auch vor größeren Wohnanlagen aufgestellt sind. Andererseits wird dies in etwa dadurch ausgeglichen, dass jedenfalls bei kleineren Gewerbebetrieben auf Grundstücken mit gleichzeitiger Wohnnutzung teilweise eine Entsorgung geringer Gewerbemüllmengen über kleinere als 1,1 cbm- Abfallbehälter anzutreffen sein wird. Nach der Rechnung des Beklagten verbleibt für 1999 somit eine Restmüllmenge von 9,20 l/E wöchentlich. Das in § 11 Abs. 2 AES vorgeschriebene Mindestbehältervolumen von 7,5 l pro Person und Woche liegt damit um 1,7 l/E (= 18,47 %) unter der so gewonnenen Durchschnittsabfallmenge. Mit diesem Wert wird nicht im Ansatz der untere Bereich des Spektrums des in der Stadt T. möglichen Vermeidungs-, Verwertungs- und Trennungsverhaltens erreicht. 48 Dies ergibt sich bereits aus der Berücksichtigung des Bioabfalls. Dieser wird in T. nicht zur gesonderten Entsorgung in Biotonnen getrennt erfasst. Es gibt vielmehr eine Gruppe von privaten Haushalten, die ihren biogenen Abfall über die Restmülltonne entsorgen und eine Gruppe von Haushalten, die diese Abfälle - den oben dargelegten Zielsetzungen des Abfallrechts entsprechend - durch Eigenkompostierung oder (im Einklang mit § 9 Abs. 1 a Satz 3 LAbfG) anders stofflich verwerten. Die Restmüllmenge der zweiten Gruppe ist ohne Berücksichtigung anderer Einflussgrößen in etwa um 35 % geringer als die der ersten Gruppe. Nach einem Schreiben des Beklagten vom Januar 1998 an alle Grundstückseigentümer in T. haben Untersuchungen "nämlich ergeben, dass ca. 35 % des Restmülls aus Bioabfällen (Gemüse- und Obstabfälle usw.) besteht." Weiter führt der Beklagte in diesem Schreiben aus, dass die Adressaten damit bei der (damals erwogenen) Einführung einer Biotonne, aber auch bei Eigenkompostierung, die Restmüllmenge um rund ein Drittel senken könnten. Es besteht kein Anlass, diesen Wert anzuzweifeln. Er deckt sich in etwa mit den Daten für den Kreis B. , wonach der Anteil des biogenen Abfalls am Gesamthausmüll bei etwa 37 % liegt ("Abfallbilanz Kreis und Stadt B. 2002", S. 16, 21: (Rest-)Hausmüllmenge 143,6 kg/E a gegenüber 84,4 kg/E a Bioabfall). Laut Abfallbilanz Nordrhein-Westfalen für Siedlungsabfälle 1999, herausgegeben vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, S. 44, können allein die Küchenabfälle mit bis zu 90 kg/E a zu Buche schlagen. Die in dem o. a. Schreiben des Beklagten vom Januar 1998 angesprochene Reduzierung des Restmülls um ca. 35 % zahlt sich für die angesprochenen Haushalte entgegen dem gesetzlichen Vermeidungsanreiz-Gebot (und hinsichtlich der Eigenkompostierung insbesondere entgegen § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG) nicht aus. Bereits wenn man sonstige Einflussgrößen unbeachtet lässt, verbringt derjenige, der bei ansonsten durchschnittlichem Vermeidungs-, Verwertungs- und Trennungsverhalten biogene Abfälle kompostiert, ausgehend von der durchschnittlichen Restmüllmenge von 9,20 l/E wöchentlich (1999) abzüglich 35 % lediglich 5,98 l/E wöchentlich in den Restmüllbehälter. Er ist aber durch § 11 Abs. 2 AES gezwungen, ein Mindestbehältervolumen von 7,5 l pro Person und Woche vorzuhalten und zu bezahlen. Dabei beschreibt der Wert von 5,98 l/E wöchentlich für T. noch nicht den für die Findung des Mindestbehältervolumens maßgeblichen unteren Bereich des möglichen Vermeidungs-, Verwertungs- und Trennungsverhalten Nimmt man andere Einflussgrößen hinzu, verschärft sich das Bild noch. Zu diesen weiteren Einflussgrößen gehören (beispielhaft) das Konsumverhalten, der Grad der Bereitschaft, die Vorgaben des Abfallrechts, insbesondere der Kreislaufwirtschaft zu erfüllen, die Struktur des Wohngebiets, die konkrete Wohnsituation, die Zusammensetzung der Haushalte, das Alter und der Grad der Anwesenheit der Bewohner, das konkrete Abfalltrennungsverhalten. Treffen mehrere entlastende Einflussgrößen zusammen, so kann der gefundene Wert von 5,98 l/E wöchentlich noch deutlich unterschritten werden, weil weitere Abfallmengen wegfallen, die in den Durchschnittswert von 9,20 l/E wöchentlich eingeflossen sind. 49 Noch deutlicher stellt sich dieses Ergebnis für die Folgejahre dar. Würde man für die Prüfung des § 11 Abs. 2 AES nicht die Abfalldaten für 1999, sondern - anders als die Kammer - diejenigen für die Jahre 2000 und 2001 für maßgeblich halten, wäre als Ausgangspunkt der Betrachtung nicht die durchschnittliche Restmüllmenge von 9,20 l/E wöchentlich, sondern von 8,64 l/E (2000) bzw. 7,75 l/E wöchentlich (2001) dem Mindestbehältervolumen von 7,5 l pro Person und Woche gegenüber zu stellen. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung.