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Urteil

9 K 2709/00.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0315.9K2709.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 in L. K. geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Seinen Angaben zufolge reiste er am 17. Oktober 1999 auf dem Luftweg nach Deutschland ein. 3 Zu seinem Asylantrag hörte ihn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 21. Oktober 1999 an. Der Kläger führte unter anderem aus, nicht Mitglied einer Organisation oder Partei gewesen zu sein. Er sei eng befreundet gewesen mit dem Sohn einer Persönlichkeit der Moslembruderschaft. Am 2. Oktober habe dieser ihm einen Koffer mit Flugblättern in seine Werkstatt gebracht, den er für einen Tag habe aufbewahren sollen. Am Abend des nächsten Tages sei der Freund mit zwei Flugblättern und einem Buch in seine - des Klägers - neue Wohnung gekommen. Als es spät geworden sei, habe dieser die Flugblätter und das Buch da gelassen. Am nächsten Tag habe sein Freund dann zum Geschäft gehen wollen, um die Sachen abzuholen. Plötzlich sei der politische Geheimdienst da gewesen und habe ihn verhaftet. Der Koffer sei gefunden worden. Er selbst habe einen jungen Gehilfen in dem Geschäft, der ihm dann Bescheid gesagt habe. Er sei den ganzen Tag unterwegs gewesen und habe dann nicht mehr nach Hause gehen wollen. Abends habe er einen Cousin angerufen. Dieser wohne in der ersten Etage, er selbst in der dritten. Sein Cousin habe ihm in verschlüsselter Form gesagt, er habe Besuch oben. Er habe dann verstanden, dass der Sicherheitsdienst da gewesen sei. Der Geheimdienst habe das Buch und die zwei Flugblätter mitgenommen. Den Inhalt kenne er nicht. Der Koffer sei verschlossen und die Flugblätter bei ihm zu Hause seien zusammengefaltet gewesen. Mit der Schwester des Freundes habe er sich offiziell verlobt und deswegen Ärger mit seiner Familie gehabt, da er eine Verbindung mit einer Frau außerhalb seiner Religion eingegangen sei. In Syrien sei allgemein bekannt, dass alle, die mit der Moslembruderschaft etwas zu tun hätten, nach § 49 eines syrischen Gesetzes zum Tode verurteilt würden. Zudem würde er bestraft, weil er das Land illegal verlassen habe. Was aus seinem Freund geworden sei, wisse er nicht. Er sei verhaftet worden. Als dieser mit dem Geheimdienst zu ihm nach Hause gekommen sei, habe er sich gedacht, dass der auch seinen Namen preisgegeben habe. 4 Durch Bescheid vom 21. Dezember 1999 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und drohte für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise binnen eines Monats die Abschiebung nach Syrien an. 5 Die hiergegen am 9. Mai 2000 erhobene Klage - 4 K 1031/00.A - sowie ein zugehöriger Eilantrag - 4 L 528/00.A - wurden zurückgenommen und diese Verfahren durch Beschlüsse vom 6. Juni 2000 eingestellt. 6 Zur Begründung seines am 2. Oktober 2000 beim Bundesamt eingegangenen Folgeantrages ließ der Kläger vortragen, Wiederaufgreifensgründe lägen vor. Er habe in Syrien die "Gottespartei" unterstützt, Flugblätter verteilt und an Zusammenkünften von Mitgliedern der Partei teilgenommen. Weiterhin habe er im Lager seines Geschäfts Flugblätter und sonstige Sachen der Partei gelagert. Nachdem Gesinnungsgenossen von der Geheimpolizei festgenommen worden seien, habe auch ihm die Festnahme gedroht. Die Geheimpolizei habe nämlich in Erfahrung gebracht, dass er Mitglied der "Gottespartei" sei und diese unter anderem durch Verwahrung von Flugblättern unterstützt habe. Auch in Deutschland sei er für die kurdische Sache tätig. Er nehme regelmäßig an kurdischen Veranstaltungen teil. Zuletzt sei er bei dem kurdischen Festival in Köln am 30. August 2000 gewesen. Von Bekannten habe er im Übrigen glaubhaft erfahren, dass die syrische Polizei nach ihm suche, wie sich aus einem Schreiben eines Herrn D. T. vom 13. September 2000 ergebe. Des Weiteren sei der deutsche Staatsangehörige I. I1. in der Zeit vom 6. Mai bis zum 17. Juni 2000 in Syrien gewesen, und zwar in L. K. . Dieser sei von der Sicherheitspolizei unter anderem nach seinem Verbleib befragt worden und habe an Ort und Stelle festgestellt, dass sein - des Klägers - Geschäft in Aleppo von der Polizei versiegelt worden sei. 7 Mit Bescheid vom 14. November 2000 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ebenso ab wie den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 21. Dezember 1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG. Zur Begründung führte es unter anderem aus, ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) liege nicht vor. Soweit der Kläger angebe, er habe sich exilpolitisch betätigt, sei dies asylrechtlich nicht relevant. Das Vorbringen, an einem kurdischen Festival teilgenommen zu haben, genüge den Anforderungen nicht. Soweit er sich auf neue Beweismittel berufe, seien die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nicht erfüllt. Die schlichte Aussage des Zeugen, der Kläger werde im Heimatstaat von der Polizei gesucht, sei nicht ausreichend. Schließlich lägen keine Wiedergreifensgründe zu § 53 AuslG vor. 8 Der Kläger hat am 23. November 2000 Klage erhoben. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen. 9 Der Kläger beantragt sinngemäß, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. November 2000 zu verpflichten, für ihn ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 11 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 12 Die Beklagte hat schriftsätzlich im Klageabweisung gebeten. 13 Sie verweist auf den Bescheidinhalt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Die Erkenntnisse zum Herkunftsland Syrien sind in das Verfahren eingeführt worden. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist unbegründet. 17 Die Ablehnung der Anträge des Klägers durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 18 Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dahinstehen kann auch, dass im Rahmen eines Asylfolgeverfahrens eine Pflicht zu erneuter Sachprüfung nur insoweit besteht, wie der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für ein Wiederaufgreifen reicht. Denn jedenfalls liegen die materiellen Voraussetzungen für einen Erfolg des Asylantrages nicht vor. 19 Vgl. zum so genannten "Durchentscheiden": Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1998, 367ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. August 1998 - 23 A 5189/97.A - und zur erneuten Sachprüfung: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1999 - 1 A 5410/96.A 20 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, der - ebenso wie der Asylanspruch des Art. 16 a Abs. 1 GG - eine politische Verfolgung voraussetzt. 21 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. 22 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1998, 1178, sowie vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff., und vom 23. Januar 1991 - BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE, 83, 216. 23 Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich dann aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn letztere wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Antragsteller mit ihnen teilt, und er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Verfolgungshandlungen müssen nach ihrer Art jedem einzelnen Mitglied der Gruppe das Gefühl geben, es werde allein wegen seiner Gruppenzugehörigkeit politisch verfolgt und sei bisher eher zufällig von konkreten Maßnahmen verschont geblieben. In einer solchen Lage kann die Gefahr eigener politischer Verfolgung auch aus fremdem Schicksal abgeleitet werden. 24 Asylerhebliche Rechtsverletzungen sind Eingriffe in Leib, Leben und physische Freiheit, da sie generell die asylrechtlich erforderliche Intensität und Schwere haben. Maßnahmen, die andere Rechtsgüter treffen, sind dann Verfolgung, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere in die Menschenwürde des Opfers eingreifen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Eingriffe, die unterschiedliche Schutzgüter mit jeweils nicht asylerheblicher Intensität treffen (Vielzahl diskriminierender Nadelstiche), sind auch in ihrer Gesamtheit keine Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. 25 Gezielt ist der Eingriff, wenn die Rechtsverletzung "wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt. Ob eine in dieser Weise spezifizierte Zielrichtung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden leiten. 26 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, DVBl. 1998, 1178. 27 Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar vom Staat ausgehen oder durch Dritte erfolgen; derartige Handlungen Dritter sind als politische Verfolgung zu werten, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind, weil er etwa die Handlungen unterstützt, einvernehmlich duldet oder nicht bereit ist bzw. sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen. Der eingetretenen Verfolgung steht eine unmittelbar drohende Gefahr gleich. 28 Derjenige, der von nur regionaler oder örtlich begrenzter Verfolgung 29 - vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 101, 135, 139 ff. und vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274 ff. - 30 betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes keine zumutbare Zuflucht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative) 31 - vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, DVBl. 1990, 201; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, DVBl. 1990, 1064 ff. - 32 und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des Bundesverwaltungsgerichts, Ordnungs-Nr.: 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 71 mit Nachweisen, sowie Beschluss vom 25. Januar 1996 - 9 B 591.95 -. 34 Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Ursachenzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden gesetzlichen Leitbild des Asylgrundrechts gelten schließlich für die Beurteilung, ob ein Antragsteller den Schutz des Asylrechts einfordern kann, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asyl Suchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Das gilt entsprechend in den Fällen einer landesweiten oder regionalen Gruppenverfolgung, die erst nach der Flucht eingesetzt hat. 35 Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 und 9. September 1997, jeweils am angegebenen Ort (a. a. O). 36 Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 37 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a. a. O., S. 345 f. 38 Der Asyl Suchende hat bei alledem wegen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht die Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen zusammenhängenden, in sich stimmigen Sachverhalt betreffend sein persönliches Verfolgungsschicksal schildern, der nicht in wesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist und aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. In Bezug auf Vorgänge im Heimatland des Asyl Suchenden ist für die Überzeugungsbildung des Gerichts zu fordern, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asyl Suchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180. 40 Für die Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. 41 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u. a. -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531. 42 In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung des Vorbringens des Klägers kann die Kammer im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) eine ihm bei Rückkehr nach Syrien drohende politische Verfolgung nicht feststellen. 43 Der Kläger hat die Kammer zunächst nicht davon überzeugen können, dass er Syrien als Verfolgter verlassen hat. Denn sein Verfolgungsvorbringen erweist sich im zentralen Bereich als unglaubhaft. 44 Dies gilt mit Blick darauf, dass er zum einen im Rahmen seiner Anhörung zum Asylantrag angegeben hat, nicht Mitglied einer Organisation oder Partei gewesen zu sein. Im Widerspruch dazu hat er nunmehr in seiner Klagebegründung vorgetragen, die Geheimpolizei habe seine Mitgliedschaft in der "Gottespartei" in Erfahrung gebracht. Zum anderen ist sein Folgevorbringen, Flugblätter verteilt und an Zusammenkünften von Mitgliedern der "Gottespartei" teilgenommen und im Lager seines Geschäfts neben Flugblättern auch sonstige Sachen der Partei gelagert zu haben, bis hin zur Festnahme von Gesinnungsgenossen unglaubhaft gesteigert. Unabhängig davon spricht die verwendete Bezeichnung "Gottespartei" gegen die Version im Erstverfahren, wonach Kontakt zur Familie eines Mitglieds der Moslembruderschaft bestanden haben soll. "Partei Gottes" (Hizb Allah oder Hizbollah) ist vielmehr bekanntermaßen der Name einer schiitische Organisation, die seit 1991 wie die Syrer im Libanon operiert. 45 Dem schriftsätzlichen Beweisantrag war im Hinblick darauf, dass sich das eigene Vorbringen des Klägers in unauflösbarer Weise als widersprüchlich erweist, nicht nachzugehen. 46 Der hiernach unverfolgt ausgereiste Kläger hat bei seiner Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zu befürchten. Gründe, die eine solche Annahme rechtfertigten, liegen nicht vor. 47 Ein politisches Engagement, das geeignet wäre, ihn staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu unterziehen, hat der Kläger nicht vorgebracht. Sein Vorbringen zur Teilnahme an kurdischen Veranstaltungen in Deutschland verbleibt eindeutig unterhalb der Schwelle, ab der beachtlich wahrscheinlich ist, dass er in das Blickfeld syrischer Behörden geraten sein könnte. 48 Er hat des Weiteren nicht wegen illegaler Ausreise mit asylerheblicher Verfolgung zu rechnen. Zwar bedürfen syrische Staatsangehörige zur Ausreise einer Ausreiseerlaubnis, die in Form eines Ausreisevisums erteilt wird. Allein die unerlaubte Ausreise und der sich anschließende Aufenthalt im Ausland - meist im Rahmen eines Asylverfahrens - ziehen für syrische Staatsangehörige nach der Erkenntnislage der Kammer in aller Regel nicht Maßnahmen von asylrechtlicher Relevanz nach sich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es den syrischen Behörden bekannt ist, dass die Aufenthaltnahme in Deutschland vielfach nur auf der Grundlage eines entsprechenden Vorbringens behaupteter politischer Verfolgung möglich ist, ohne dass dieser Umstand allein Anlass für Repressionen seitens des syrischen Staates böte. 49 Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 17. Juli 2003 (im Folgenden: Lagebericht) und Auskunft an das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen vom 13. Januar 1997; Deutsches Orient-Institut (DOI), Auskunft vom 28. Februar 1997 an das VG Sigmaringen. 50 Zur Grundlage für mögliche Verfolgungsmaßnahmen können das Asylvorbringen und die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe allerdings dann gemacht werden, wenn sie öffentlichkeits- bzw. medienwirksam werden und deshalb von den Heimatbehörden als Schädigung syrischer Interessen bewertet werden. Alle zurückkehrenden Asylbewerber werden bei ihrer Wiedereinreise in Syrien einer strengen Kontrolle durch die syrischen Sicherheitsbehörden unterzogen und in diesem Rahmen ausführlich befragt, da für die Heimatbehörden insofern regelmäßig eine Art "Anfangsverdacht" besteht. 51 Vgl. AA, Lagebericht; amnesty international (ai), Auskunft vom 24. Juni 1998 an das VG Karlsruhe. 52 Für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr ist das Hinzutreten weiterer, besonderer Umstände erforderlich, die auf eine regimefeindliche Aktivität schließen lassen. Denn erst wenn der regelmäßig bestehende "Anfangsverdacht" infolge der Asylantragstellung durch weitere Umstände verstärkt wird, ist eine Inhaftierung mit anschließender Verbringung in ein Verhörzentrum, in dem dann mit Folter und sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen ist, zu erwarten. 53 OVG NRW, Urteil vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A -; so auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 6. September 2001 - A 2 S 2249/98 -; hierzu auch AA, Lagebericht; ai, Auskunft vom 24. Juni 1998 an VG Karlsruhe. 54 Im Falle des Klägers sind indes solche Umstände nicht ersichtlich. Dies gilt auch, soweit er zumindest noch in seinem (ersten) Asylverfahren geltend gemacht hat, yezidischen Glauben zu sein. Nach den ihr vorliegenden Erkenntnissen geht die Kammer mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass die Yeziden weder im Nordwesten noch im Nordosten Syriens einer Gruppenverfolgung unterliegen, welche auch für den Kläger selbst die aktuelle Gefahr begründen könnte, bei einer Rückkehr von Verfolgungsmaßnahmen wegen seines yezidischen Glaubens betroffen zu sein. 55 Vgl. AA, Lagebericht; OVG NRW, Urteil vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A -; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Juli 1999 - 2 L 4943/97 -. 56 Ferner liegen unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnislage keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vor. Es spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, 57 vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196, 58 dafür, dass dem Kläger die konkrete Gefahr für Folter oder einer gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht oder dass er konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen ausgesetzt ist. Gleiches gilt hinsichtlich konkreter Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen in einem Grade, bei dessen Vorliegen trotz Fehlens eines Erlasses nach § 54 AuslG die Gewährung von Abschiebungsschutz geboten ist. 59 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 89. 60 Es ist nicht erkennbar, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien Verhältnisse zu gewärtigen hat, die den Anforderungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechen. Die Asylantragstellung, auch wenn sie - wie hier - mit einem mehrjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verbunden ist, wird von syrischer Seite - wie bereits ausgeführt - nicht als Ausdruck einer illoyalen oder gar regimefeindlichen Gesinnung angesehen. Allerdings ist bekannt, dass sich abgeschobene Asylbewerber bei einer Rückkehr nach Syrien einer zum Teil auch intensiven Befragung stellen müssen. Ein mögliches Abschiebungshindernis begründende Maßnahmen, insbesondere eine Verbringung in ein Verhörzentrum mit der gesteigerten Gefahr der Folter, sind allerdings erst dann zu erwarten, wenn sich bei der Befragung über die bloße Asylantragstellung hinaus der Verdacht oppositioneller Betätigung ergibt. 61 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A -, mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 62 Von derartigen Verdachtsmomenten kann indessen - wie ausgeführt - nicht ausgegangen werden. 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 64 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.