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Beschluss

2 L 2405/03

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der örtliche Jugendhilfeträger nach §86 Abs.6 SGB VIII ist zuständig, wenn ein Kind mindestens zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib dort auf Dauer zu erwarten ist. • Besteht ein dauerhafter Pflegefall bei den Großeltern und fehlen unentgeltliche Betreuung oder ausreichende eigene Mittel, besteht Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege und wirtschaftliche Jugendhilfe (§§27,33,39 SGB VIII). • In einem Eilverfahren ist nur der gegenwärtige Zeitraum der Hilfegewährung überprüfbar; das Gericht kann den Zeitraum der einstweiligen Anordnung zeitlich begrenzen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit und Anspruch auf Vollzeitpflege bei dauerhafter Großelternpflege • Der örtliche Jugendhilfeträger nach §86 Abs.6 SGB VIII ist zuständig, wenn ein Kind mindestens zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib dort auf Dauer zu erwarten ist. • Besteht ein dauerhafter Pflegefall bei den Großeltern und fehlen unentgeltliche Betreuung oder ausreichende eigene Mittel, besteht Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege und wirtschaftliche Jugendhilfe (§§27,33,39 SGB VIII). • In einem Eilverfahren ist nur der gegenwärtige Zeitraum der Hilfegewährung überprüfbar; das Gericht kann den Zeitraum der einstweiligen Anordnung zeitlich begrenzen. Das Kind N., geboren 1998, lebt seit Herbst 1999 bei seiner Großmutter. Die leiblichen Eltern sind für die Erziehung nicht verfügbar; der Vater ist in Abschiebehaft, die Mutter nicht betreuungsfähig. Der Amtsvormund beantragte Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege bei der Großmutter; der zuständige Jugendhilfeträger lehnte ab mit der Begründung, nicht örtlich zuständig zu sein. Die Großmutter gab an, die Betreuung künftig nicht unentgeltlich und finanziell nicht leisten zu können, da das Familieneinkommen sehr gering ist. Der Vormund klagte und stellte gleichzeitig den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Bewilligung der Hilfe ab Antragstellung bis vorläufig 30.04.2004. • Zuständigkeit: Nach §86 Abs.6 SGB VIII ist der örtliche Träger dort zuständig, wo die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn das Kind mindestens zwei Jahre bei der Pflegeperson lebt und ein Verbleib auf Dauer zu erwarten ist. N. lebte seit Herbst 1999 durchgehend bei der Großmutter, damit war der Antragsgegner seit Antragstellung örtlich zuständig. • Anordnungsanspruch: Der Vormund ist zur Geltendmachung berechtigt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Hilfe zur Erziehung (§27 SGB VIII) sowie Vollzeitpflege und wirtschaftliche Jugendhilfe (§§33,39 SGB VIII) sind erfüllt, weil die Eltern die Erziehung nicht sichern und die Großmutter geeignet ist, das Kind zu betreuen. • Keine unentgeltliche Pflegepflicht der Großmutter: Die Großmutter kann den notwendigen Unterhalt nicht leisten; aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse ist keine Bereitschaft zu unentgeltlicher Pflege im einklagbarkeitsausschließenden Sinne anzunehmen. • Voraussetzung für Gewährung: Das Fehlen eines schriftlichen Hilfeplans steht einer Leistung nicht entgegen, wenn Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe auch ohne Hilfeplan feststellbar sind. • Eilverfahren und Zeitraumbegrenzung: In einstweiligen Anordnungen darf nur der gegenwärtige Hilfebedarf geregelt werden; das Gericht begrenzte die vorläufige Verpflichtung bis zum 30.04.2004, um dem Träger Raum für ein Hilfeplanverfahren zu geben. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde teilweise stattgegeben. Der Antragsgegner wurde verpflichtet, dem Kind ab dem 03.12.2003 bis vorläufig zum 30.04.2004 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei der Großmutter sowie wirtschaftliche Jugendhilfe zu gewähren. Begründet ist dies mit der örtlichen Zuständigkeit nach §86 Abs.6 SGB VIII, dem Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach §§27,33,39 SGB VIII und der fehlenden Leistungsfähigkeit bzw. Bereitschaft der Großmutter zur unentgeltlichen Pflege. Das Gericht ließ die Anordnung zeitlich befristet, damit der Träger ein geordnetes Hilfeplanverfahren durchführen kann. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt; die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.