Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 1 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. April 2000 verpflichtet, die Kläger zu 1. und 2. als Asylberechtigte anzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Kläger zu 1. und 2., die Kläger tragen 57 % der Kosten der Beklagten. Ansonsten tragen die Beteiligten ihre Kosten in dem gerichtskostenfreien Verfahren selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger zu 1. und 2. wurden 1961 bzw. 1967 in B. geboren. Ihren Angaben zufolge reisten sie am 29. Januar 2000 nach Deutschland ein. Im Rahmen der Bundesamtsanhörung führte der Kläger zu 1. aus, sein Heimatdorf N. am 5. Oktober 1999 verlassen zu haben. In Begleitung eines Schleppers habe er mit der Klägerin zu 2. am 29. Dezember 1999 zu Fuß die syrisch-türkische Grenze überschritten. Am 29. Januar 2000 seien sie von Istanbul nach Frankfurt geflogen. Ein zweiter Schlepper habe sie bis nach Frankfurt begleitet. Mit welcher Fluggesellschaft sie geflogen seien, wisse er nicht. Es sei eine türkische Fluggesellschaft gewesen. Sie seien um 8.35 Uhr losgeflogen und um 11.20 Uhr gelandet. Der Flug habe zirka drei Stunden gedauert. Unterlagen über den Flug hätten sie nicht, da der Schlepper diese an sich genommen habe. Insgesamt hätten sie dafür 10.000 US-Dollar gezahlt. Nach dem Besuch der Grund- und Mittelschule habe er 1983 sein Abitur in L. gemacht. Von 1983 bis 1985 habe er an einer Technischen Hochschule seinen Beruf erlernt und nach Ableistung seines Wehrdienstes von 1989 bis 1994 als Facharbeiter in einer Textilfabrik in I. gearbeitet. 1994 sei er vom Dienst suspendiert worden. Von da an habe er bis zu seiner Ausreise als Landwirt gearbeitet. Seine Ehefrau habe er am 30. April 1999 geheiratet. Er sei Mitglied der Yekiti gewesen. Die Yekiti habe sich durch einen Zusammenschluss im Jahre 1993 gegründet. Zuvor sei er Mitglied der Volksunion der kurdischen Demokraten gewesen. In der Yekiti sei er Kreismitglied gewesen. Er selbst habe vier Gruppen geleitet. Man habe ihn zweimal inhaftiert. Erstmalig sei er am 2. Oktober 1992 für einen Monat inhaftiert worden. Sie hätten Flugblätter im ganzen Kreis verteilt und an die Wände geklebt gehabt. Er habe nichts zugegeben, was sie ihm vorgeworfen hätten. Man habe ihn geschlagen, misshandelt und dann schließlich freigelassen. Das zweite Mal sei er am 22. April 1994 zwei Tage nach dem Newroz-Fest inhaftiert worden. Sein Bruder habe aus diesem Grund Syrien verlassen. Er selbst sei eine Woche inhaftiert gewesen. Man habe sie festgenommen, weil sie das Newroz-Fest organisiert gehabt hätten. Bei der Freilassung habe er eine Verpflichtungserklärung unterschreiben müssen dahin gehend, keinerlei politische Aktivitäten mehr zu entfalten. Nach seiner Freilassung sei er ein paar Mal einbestellt worden. Man habe ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten. Er habe allgemeine Informationen über seinen Betrieb mitteilen sollen. Außerdem habe er die Namen derjenigen preisgeben sollen, die sich politisch gegen das Regime wendeten. Am 7. Juli 1994 sei er dann vom Dienst entlassen worden. Er habe sich geweigert, für sie zu arbeiten. Er habe Syrien jetzt verlassen, weil er als für sein Heimatdorf sowie für zwei andere Dörfer Zuständiger dort Flugblätter verteilt habe. Inhaltlich sei es darum gegangen, dass 200.000 Kurden nicht als syrische Staatsangehörige anerkannt seien, und um die Arabisierungspolitik im Kurdengebiet. Drei seiner Gruppenmitglieder seien festgenommen worden. Bei der Folter hätten sie seinen Namen verraten. Sie seien aufgefordert worden, den Namen des Gruppenleiters zu nennen. Die drei Mitglieder seien auf frischer Tat mit Flugblättern ertappt worden. Am 7. Oktober 1999 seien sie dann zu ihm nach Hause gekommen und hätten das Haus durchsucht. Er selbst sei nicht anwesend gewesen und habe sich in I. befunden. In seinem Haus seien Flugblätter sichergestellt worden. Seine Familie habe ihn über den Vorfall in I. informiert. Dort habe er sich fünfzehn Tage versteckt gehalten und sich dann nach B1. begeben. Über die Festnahme der drei Personen seiner Gruppe sei er durch Parteifreunde informiert worden. Sie hätten ihn aufgefordert, sich sofort in Sicherheit zu bringen. Die Flugblätter habe er zu Hause in einem großen Kleiderschrank aufbewahrt. Er habe dort kurdische Bücher deponiert. Außerdem habe er noch fünf Flugblätter übrig gehabt und diese zwischen den Büchern versteckt. Er selbst habe fünfzehn Flugblätter verteilt. Die Flugblätter habe er von einem übergeordneten Parteimitglied erhalten. Er habe zehn Flugblätter verteilt und fünf bei ihm zu Hause gehabt. Zehn weitere habe er zum Verteilen an die anderen weitergegeben. Das sei so gedacht gewesen, dass die Flugblätter zunächst in der Gruppe gelesen werden sollten. Man müsse wissen, dass in seiner Gegend viele Analphabeten seien. Deswegen würden die Mitglieder darüber informiert, was in den Flugblättern stehe. Diese würden dann vorgelesen und an andere weitergegeben, an Personen, die lesen könnten. Zum Schluss würden diese Flugblätter vernichtet. Er leite vier Gruppen und habe alle Mitglieder dieser Gruppen gekannt. Die Gruppierungen untereinander hätten die Namen der anderen Gruppen nicht gekannt. Die drei Personen, die festgenommen worden seien, gehörten einer Gruppe an. Sie seien gefragt worden, von wem sie die Flugblätter erhalten hätten. Deswegen sei sein Name bekannt geworden. Die Klägerin zu 2. führte aus, sie seien von Silvester bis zum 29. Januar 2000 in Istanbul gewesen. Sie seien mit blauen Reisepässen ausgereist. Der Schlepper habe gesagt, dass dies türkische Reisepässe gewesen seien. In Istanbul seien die Fotos für die Pässe gemacht worden. Sie sei Hausfrau gewesen und habe keine Schule besucht. Im Heimatland sei sie nicht Mitglied einer Organisation oder Partei gewesen. Sie sei auch nicht inhaftiert gewesen. Am 7. Oktober 1999 sei ihr Mann nicht zu Hause gewesen, als Männer des Sicherheits- oder Geheimdienstes in Zivil gekommen seien. Sie hätten nach ihrem Mann gefragt und dann das Haus durchsucht. Aus dem Kleiderschrank hätten sie dann Papiere mitgenommen. Seitdem habe sie bis zur Ausreise den Kläger zu 1. nicht mehr gesehen. Sie habe den Männern gesagt, dass sie nicht wisse, wo ihr Mann sei. Ihr Schwager sei auch anwesend gewesen. Nachdem sie aus dem Kleiderschrank die Papiere herausgenommen hätten, seien sie auf den Schwager losgegangen und hätten wissen wollen, wo sich der Kläger zu 1. befinde. Der habe aber auch nichts gesagt. Daraufhin hätten sie ihn geschlagen. Ihr Schwager habe dann den Kläger zu 1. informiert. Es seien vier Personen vom Sicherheitsdienst gewesen. Sie seien bewaffnet gewesen. Sie selbst habe von den Flugblättern vorher nichts gewusst. Ihr Ehemann habe viele Freunde gehabt. Sie seien ab und zu ihr nach Hause gekommen. Im Nachhinein habe sie dann festgestellt, dass es sich bei den Papieren um politische Papiere gehandelt haben müsse. Im Kleiderschrank seien auch kurdische Bücher gewesen. Durch Bescheid vom 20. April 2000, an den damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1. und 2. am 27. April 2000 abgesandt, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syrien vorlägen. Der Bundesbeauftragte hat am 13. Mai 2000 unter dem Aktenzeichen 9 (3) [4] K 1060/00.A Klage gegen diesen Bescheid erhoben, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syrien festgestellt worden ist. Die Kläger zu 1. und 2. haben am 15. Mai 2000 Klage unter dem Aktenzeichen 3 [4] K 1080/00.A erhoben. Sie machen geltend, sie seien mit einem dunkelblauen Pass um 8.35 Uhr vom Flughafen Istanbul abgeflogen. Nach etwa drei Stunden, also um ca. 11.20 Uhr türkischer Zeit, mithin 12.20 Uhr MEZ, sei man auf dem Flughafen Frankfurt/Main gelandet. Das Flugzeug sei weiß und grün gewesen. Rechts und links eines Ganges hätten sich jeweils drei Sitze nebeneinander befunden. An Bord seien drei Stewardessen und ein Steward gewesen, die dunkelblaue Kleidung mit einer Fliege getragen hätten. Im Flugzeug hätten an der Decke alle drei Reihen Monitore gehangen. Am Flughafen Istanbul habe an der Eingangstür links und rechts je ein Polizist gestanden, der die Reisenden und deren Taschen und Koffer kontrolliert habe. Man habe zur Station 8 A gemusst. Dort seien an der Tür von der Polizei die Pässe kontrolliert worden. An einer dritten Kontrollstelle seien dann die Tickets kontrolliert worden. Anschließend sei man mit einem Bus zum Flugzeug gefahren worden. Nach der Landung in Frankfurt sei eine Gangway angedockt worden. An deren Ende hätten zwei Polizisten gestanden und die Pässe kontrolliert. Dann sei man an das Gepäcklaufband gekommen. Anschließend habe man durch eine weitere Kontrolle gemusst, wo Pässe und Taschen bzw. Koffer kontrolliert worden seien. Er, der Kläger zu 1., sei bis Februar 1995 einfaches Mitglied der Yekiti gewesen und sei dann zum Mitglied des Kreiskomitees für B. und Umgebung ernannt worden. Das Kreiskomitee habe aus vier Personen bestanden, die Parteigruppen in sechzehn Dörfern in der Umgebung von B. geleitet hätten. Er habe zwei Gruppen in den Dörfern L1. und H. sowie in dem Dorf N1. geführt. In diesem Dorf habe er seit Juli 1994 gelebt. Über dem Kreiskomitee habe das Stadtkomitee (Fearaa) gestanden. Ein Mitglied des Stadtkomitees habe das Kreiskomitee geführt. Die Mitglieder des Kreiskomitees hätten sich ein Mal monatlich mit dem Mitglied des Stadtkomitees getroffen und von diesem die Publikationen und auch organisatorische Hinweise der Yekiti erhalten. Das Kreiskomitee habe ebenfalls ein Mal monatlich Sitzungen abgehalten. Es habe die Aktivitäten der Mitglieder der Yekiti in sechzehn Dörfern in der Umgebung von B. organisiert. Es seien Sprachkurse für Kurdisch durchgeführt worden. Des Weiteren seien Aktivitäten örtlicher Folkloregruppen der Yekiti organisiert worden. Die vier Gruppen, die der Kläger zu 1. geführt habe, hätten getrennt jeweils ein Mal im Monat Parteisitzungen abgehalten. Während dieser seien Publikationen der Yekiti durchgelesen und darüber diskutiert worden. Die Publikationen seien durch die Mitglieder der jeweiligen Gruppen an dritte Personen weitergeleitet worden. Bei seiner Bundesamtsanhörung habe er bezüglich der Publikationen der Organisation Yekiti das arabische Wort "Bayanat" benutzt. Dieser Begriff werde sowohl für Erklärungen, Flugblätter, Broschüren als auch Zeitschriften benutzt. Bei der Anhörung sei dieser Begriff durch den anwesenden Dolmetscher als "Flugblätter" übersetzt worden. Es sei insoweit klar zu stellen, dass er sowohl Flugblätter als auch Broschüren und Zeitschriften der Organisation Yekiti unter seinen Gruppen verteilt habe. Es handele sich um die Zeitschriften Gadaya, Hiwarat und um die Zeitschrift Yekiti. Seine zweite Verhaftung sei nach dem Neujahrsfest von März 1994 erfolgt. Insoweit beinhalte das Anhörungsprotokoll einen Fehler, als auf Seite 6 das Datum der Festnahme auf den 22. April 1994 festgelegt sei. Tatsächlich sei die Festnahme am 22. März 1994 erfolgt. Bezüglich des Protokolls sei weiterhin richtig zu stellen, dass ihn nicht die Familie hinsichtlich der Hausdurchsuchung informiert habe, sondern die Familie das über ein Parteimitglied getan habe. Der Kläger zu 1. hat Bescheinigungen der Yekiti-Europa-Vertretung vorgelegt und zu Demonstrationsteilnahmen in Berlin und vor der syrischen Botschaft in Bonn in den Jahren 2001 und 2002 vortragen lassen. Des Weiteren hat er auf einen von ihm am 31. Januar 2003 gehaltenen Vortrag im Rahmen einer Veranstaltung der Evangelischen Gemeinde zur Situation der Kurden in Syrien und der Verfolgungssituation verwiesen, über den auch in einer örtlichen Tageszeitung unter Angabe des Namens des Klägers zu 1. inhaltlich berichtet worden ist. Für den am 6. Mai 2000 in Deutschland geborenen Kläger zu 3. wurde am 13. Juli 2000 ein Asylantrag gestellt, den das Bundesamt durch Bescheid vom 8. November 2000, abgesandt am 9. November 2000, ablehnte. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und drohte für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise binnen eines Monats die Abschiebung nach Syrien an. Hiergegen hat der Kläger zu 3. am 14. November 2003 unter dem Aktenzeichen 3 (4) K 2614/00.A Klage erhoben. Mit Beschluss vom 24. Januar 2001 hat die zuständig gewesene 3. Kammer die Klageverfahren 3 [4] K 1080/00.A sowie 3 [4] K 2614/00.A zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit der Klage des Bundesbeauftragten unter dem Aktenzeichen 9 (3) [4] K 1069/00.A verbunden. Für den am 12. März 2001 in Deutschland geborenen Kläger zu 4. wurde am 21. März 2001 Asylantrag gestellt, den das Bundesamt durch Bescheid vom 29. März 2001, zugestellt am 3. April 2001, ablehnte. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und drohte für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise binnen eines Monats die Abschiebung nach Syrien an. Der Kläger zu 4. hat am 9. April 2001 Klage unter dem Aktenzeichen 9 K 594/01.A erhoben. Die vormals zuständige Kammer hat nach Übernahme des Verfahrens dieses durch Beschluss vom 26. April 2001 in das Verfahren 3 [4] K 1069/00.A einverbunden. Die Kläger zu 1. und 2. beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20. April 2000 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Kläger zu 3. und 4. beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 8. November 2000 sowie vom 29. März 2001 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten. Die vormals zuständige Kammer hat den Klägern durch Beschluss vom 15. Oktober 2002 Prozesskostenhilfe bewilligt. Die erkennende Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2004 das Verfahren hinsichtlich der Kläger zur gesonderten Verhandlung unter dem Aktenzeichen 9 K 265/04.A abgetrennt und durch Urteil in dem Verfahren 9 K 1069/00.A die Klage des Bundesbeauftragen gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. April 2000 abgewiesen. Die Kläger zu 1. und 2. sind in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Die Erkenntnisse zum Herkunftsland Syrien sind in das Verfahren eingeführt worden. Entscheidungsgründe : Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. April 2000 erweist sich, soweit er hinsichtlich seiner Nr. 1 im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich ist, als rechtswidrig und verletzt die Kläger zu 1. und 2. in ihren Rechten, weil sie Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigte haben, wogegen bezüglich der Kläger zu 3. und 4. die ablehnenden Bescheide vom 8. November 2000 sowie 29. März 2001 zu Recht ergangen sind (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ). Nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich auf Art. 16 a Abs. 1 GG jedoch nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Sichere Drittstaaten sind gemäß § 26 a Abs. 2 AsylVfG außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften die in der Anlage I zum AsylVfG bezeichneten Staaten. Da die Bundesrepublik Deutschland danach von sicheren Drittstaaten umgeben ist, ist das Asylrecht bei einer Einreise auf dem Landweg ausgeschlossen. Eine Anerkennung als Asylberechtigter kommt mithin nur bei einer Einreise des Asylbewerbers in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Luft- oder auf dem Seeweg in Betracht. Ob ein Asylantragsteller auf dem Landweg oder auf dem Luft- oder Seeweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, ist eine in Ausübung tatrichterlichen Ermessens von Amts wegen durch das Gericht aufzuklärende Tatsache (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO), wobei das Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung alle Umstände zu würdigen hat (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO). Dabei hat es auch zu berücksichtigen, dass und aus welchen Gründen die nach § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 AsylVfG nicht zuletzt hinsichtlich seiner Angaben zum Reiseweg gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Asylbewerbers unterblieben ist. Der Tatrichter hat das Vorbringen des Asylbewerbers gerade in den Fällen besonders kritisch und sorgfältig zu prüfen, in denen der Asylbewerber die Weggabe wichtiger Beweismittel behauptet, also in den Fällen einer selbst geschaffenen Beweisnot. Zwar trifft den Asylsuchenden insoweit keine Beweisführungspflicht. Das Gericht kann aber bei der Feststellung des Reiseweges die behauptete Weggabe von Beweismitteln wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen. Dies mag um so näher liegen, je weniger plausibel die Gründe erscheinen, die für das beweiserschwerende Verhalten angeführt werden. So kann etwa das Vorbringen, der Schleuser habe die Dokumente zur Wahrung seiner Interessen - namentlich zum Schutz vor Enttarnung und Bestrafung - wieder an sich genommen, regelmäßig weder erklären, weshalb der Flüchtling nach dem Passieren der Passkontrolle, also gleichsam unter den Augen der deutschen Grenzbehörden, zu seinem Nachteil Beweismittel aus der Hand gegeben hat, noch warum er sich nicht wenigstens ohne Papiere unverzüglich bei der Grenzbehörde im Flughafen gemeldet und dort um den begehrten asylrechtlichen Schutz nachgesucht hat. Der pauschale Vortrag der Weggabe von Flugunterlagen kann danach ebenso wie eine Weigerung oder das Unvermögen, mit der Flugreise im Zusammenhang stehende Fragen - etwa nach dem Namen in den benutzten gefälschten Pässen - zu beantworten, den Schluss rechtfertigen, dass die Einreise über einen Flughafen nur vorgespiegelt wird. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass niemand eine illegale Einreise mit gefälschten Ausweispapieren unternimmt, ohne sich zumindest Name, Anschrift, Geburtsort oder Geburtsdatum der Person einzuprägen, als die er einreisen will, gibt es allerdings nicht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36/98 - , Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 109, 174 ff. Ist das Gericht letztlich nicht davon überzeugt, dass der Asylbewerber - wie von ihm behauptet - auf dem Luftweg eingereist ist, kann es gleichzeitig aber auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass er auf dem Landweg eingereist ist, und sieht es keinen Ansatzpunkt für eine weitere Aufklärung des Reisewegs, hat es die Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Luftweg ("non liquet") festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Bleibt der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein. Vgl. BVerwG, a.a.O.; siehe auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Juli 2002 - 9 A 4142/01.A - , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, Beilage Nr. I/10, 108, das darauf hinweist, dass es sich bei den Angaben zur Einreise um solche handelt, die von dem Asylbewerber unschwer durch die Vorlage von Reiseunterlagen und durch präzise Angaben zum Reiseweg und zu Reisedaten nachgewiesen werden können. Nach diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger zu 1. und 2. auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Sie haben detailreiche und widerspruchsfreie Angaben zur Luftwegeinreise gemacht. Die geschilderten Abläufe im Flughafen Frankfurt am Main sind nachvollziehbar. Zwar hatten die Kläger mit der Klagebegründung vortragen lassen, nach der Kontrolle am Ende der angedockten Gangway zum Gepäckband gelangt zu sein. In der mündlichen Verhandlung haben sie sich jedoch unanhängig voneinander dahingehend eingelassen, dass nach der Kontrolle am Ende des Schlauches vor dem Erreichen des Gepäckbandes die Unterlagen erneut kontrolliert worden sind, was nach Kenntnis der Kammer den Formalitäten entspricht. Glaubhaft ist ferner, dass der Kläger zu 1. angibt, er selbst habe die Reiseunterlagen bei sich gehabt. Die Reiseunterlagen sind nämlich von dem Einreisenden selbst vorzuzeigen. Für die Glaubwürdigkeit spricht auch, dass der Kläger zu 1. angibt, sich nach dem Namen, auf den der türkische Pass ausgestellt gewesen ist, erkundigt zu haben. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1998, 1178, sowie vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff., und vom 23. Januar 1991 - BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE, 83, 216. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich dann aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn letztere wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Antragsteller mit ihnen teilt, und er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Verfolgungshandlungen müssen nach ihrer Art jedem einzelnen Mitglied der Gruppe das Gefühl geben, es werde allein wegen seiner Gruppenzugehörigkeit politisch verfolgt und sei bisher eher zufällig von konkreten Maßnahmen verschont geblieben. In einer solchen Lage kann die Gefahr eigener politischer Verfolgung auch aus fremdem Schicksal abgeleitet werden. Asylerhebliche Rechtsverletzungen sind Eingriffe in Leib, Leben und physische Freiheit, da sie generell die asylrechtlich erforderliche Intensität und Schwere haben. Maßnahmen, die andere Rechtsgüter treffen, sind dann Verfolgung, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere in die Menschenwürde des Opfers eingreifen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Eingriffe, die unterschiedliche Schutzgüter mit jeweils nicht asylerheblicher Intensität treffen (Vielzahl diskriminierender Nadelstiche), sind auch in ihrer Gesamtheit keine Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. Gezielt ist der Eingriff, wenn die Rechtsverletzung "wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt. Ob eine in dieser Weise spezifizierte Zielrichtung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden leiten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, DVBl. 1998, 1178. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar vom Staat ausgehen oder durch Dritte erfolgen; derartige Handlungen Dritter sind als politische Verfolgung zu werten, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind, weil er etwa die Handlungen unterstützt, einvernehmlich duldet oder nicht bereit ist bzw. sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen. Der eingetretenen Verfolgung steht eine unmittelbar drohende Gefahr gleich. Derjenige, der von nur regionaler oder örtlich begrenzter Verfolgung - vgl. zum Begriff und zur Abgrenzung BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135, 139 ff. und vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274 ff. - betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes keine zumutbare Zuflucht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative) - vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, DVBl. 1990, 201; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, DVBl. 1990, 1064 ff. - und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des Bundesverwaltungsgerichts, Ordnungs-Nr.: 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 mit Nachweisen, sowie Beschluss vom 25. Januar 1996 - 9 B 591.95 -. Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Ursachenzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden gesetzlichen Leitbild des Asylgrundrechts gelten schließlich für die Beurteilung, ob ein Antragsteller den Schutz des Asylrechts einfordern kann, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Das gilt entsprechend in den Fällen einer landesweiten oder regionalen Gruppenverfolgung, die erst nach der Flucht eingesetzt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 und 9. September 1997, jeweils a. a. O. Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a. a. O, S. 345 f. Der Asylsuchende hat bei alledem wegen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht die Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen zusammenhängenden, in sich stimmigen Sachverhalt betreffend sein persönliches Verfolgungsschicksal schildern, der nicht in wesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist und aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. In Bezug auf Vorgänge im Heimatland des Asylsuchenden ist für die Überzeugungsbildung des Gerichts zu fordern, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180. Gemessen an diesen Maßstäben haben die Kläger zu 1. und 2. im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) glaubhaft gemacht, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung droht. Hinsichtlich des Klägers zu 1. ist davon auszugehen, dass er Syrien vorverfolgt verlassen hat, was zur Geltung des so genannten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes führt. Die Kammer ist aufgrund des Eindruckes, den sie in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger zu 1. gewonnen hat, überzeugt, dass dieser in seiner Partei in Syrien eine sich von einfachen Parteimitgliedern abhebende Stellung innegehabt hat. Er hat die an ihn gestellten Fragen ruhig und sicher beantwortet. Neben der von ihm vorgelegten Zeitschrift Yekiti waren ihm auch die Zeitschriften Penus, Hevgirtin und Hiwar ein Begriff. Zudem sind die Angaben über den Parteienzusammenschluss im Jahre 1993 sowie die Angaben zum Führer der Yekiti in den Schreibweisen Omer und Omar sowie dessen Namensbezeichnung auch mit Ismail Ammo stimmig. vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 27. November 2001 an VG München, Asylis, SYR22354002; Auswärtiges Amt (AA), Auskünfte vom 14. Mai 2002, Asylis, SYR22950001, sowie vom 18. September 2002, Asylis, SYR23358001, an das Bundesamt sowie die nicht eingeführte Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 7. Februar 1997, Asylis, SYR12152001. Vor diesem Hintergrund ist auch davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. die Tätigkeit von mehreren Gruppen der Yekiti in der von ihm beschriebenen Weise geleitet hat und ihm in dieser übergeordneten Funktion die Identitäten der Gruppenmitglieder bekannt waren, so dass er durch die Aufdeckung seiner Funktion durch festgenommene Mitglieder einer der Gruppen ins Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten ist. Ist der Kläger zu 1. demnach vorverfolgt ausgereist, kann seine erneute politische Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Wird der nach den Erkenntnisquellen regelmäßig bestehende "Anfangsverdacht" infolge der Asylantragstellung durch besondere Umstände verstärkt, ist bei Rückkehr nach Syrien eine Inhaftierung mit anschließender Verbringung in ein Verhörzentrum, in dem dann mit Folter und sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen ist, zu erwarten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A -; so auch: VGH Baden Württemberg, Urteil vom 6. September 2001 - A 2 S 2249/98 -; vgl. hierzu auch: Lagebericht des AA vom 7. Oktober 2002; ai, Auskunft vom 24. Juni 1998 an das VG Karlsruhe. Nach den vorstehenden Ausführungen liegen beim Kläger zu 1. glaubhaft gemachte Umstände vor, die ihn von anderen Rückkehrern abheben. Es kann deshalb nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien von erneuter Verfolgung betroffen wäre. Unabhängig davon hebt sich auch die als Fortsetzung seiner bereits im Herkunftsland betätigten Überzeugung gemäß § 28 Satz 1 AsylVfG beachtliche Tätigkeit für die Yekiti in Deutschland bereits von der vielfach vorgetragenen Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen ab, weil über den von ihm am 31. Januar 2003 gehaltenen Vortrag auch in einer örtlichen Tageszeitung unter Angabe des Namens des Klägers zu 1. inhaltlich berichtet worden ist. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. geht die Kammer davon aus, dass ihr politische Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Mit Blick auf die Stellung des Klägers zu 1. ist beachtlich wahrscheinlich, dass sie Befragungen mit der Möglichkeit einer Festnahme ausgesetzt sein wird. Zwar ist nach wie vor davon auszugehen, dass eine systematische Sippenhaft in Syrien nicht praktiziert wird. Gewinnen aber die Sicherheitsdienste den Eindruck, dass Informationen zurückgehalten werden, sind Übergriffe gegen befragte Familienmitglieder nicht auszuschließen und Festnahmen möglich. Vgl. AA an VG Wiesbaden vom 24. November 2003. Sofern aber jemand ins Visier syrischer Behörden gerät, ist eine menschenrechtswidrige Behandlung wahrscheinlich. Misshandlungen sind im Polizeigewahrsam und im einfachen Ermittlungsalltag an der Tagesordnung. Psychische und physische Gewalt wird unter anderem eingesetzt zur Erzwingung der Nennung von Kontaktpersonen. Dabei sind die Bedingungen für Fälle mit politischem Bezug wesentlich härter als im Strafvollzug. Inhaftierungen können mehrere Jahre dauern, bevor es zu Gerichtsverhandlungen kommt. Zudem sind die Zustände in syrischen Gefängnissen als kritisch einzustufen. Vgl. AA an VG Sigmaringen, Auskunft vom 27. Oktober 2003. Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin zu 2. in Syrien keinem Zugriff der Behörden ausgesetzt gewesen ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Stellung des Klägers zu 1. in der Partei es für die Sicherheitsbehörden nahe legt, dass dieser angesichts der bekannten Organisationsstruktur über Kontakte sowohl zur höheren Führungsebene und als auch zu den Mitgliedern weiterer von ihm geführter Gruppen verfügt hat. Hinzu kommt die öffentlichkeitswirksam gewordene Fortsetzung seiner politischen Betätigung in Deutschland. Dagegen hält es die Kammer nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass die Rückkehrsituation für die Kläger zu 3. und 4. in ähnlicher Weise zu beurteilen sein könnte, so dass ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ausscheidet, für den in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung sowie die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG gilt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u. a. -, NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531. Eine Anerkennung als Asylberechtigte im Wege des Familienasyls nach § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG kommt bereits mangels unanfechtbarer Anerkennung der Eltern - vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 9 C 31.97 -, BVerwGE 107, 231 - nicht in Betracht, so dass der Frage, ob der Asylantrag für den Kläger zu 3. als unverzüglich gestellt anzusehen ist, nicht nachzugehen ist. Für die Kläger zu 3. und 4. sind auch keine im vorliegenden Verfahren allein berücksichtigungsfähigen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse ersichtlich. Die in ihren Bescheiden enthaltenen Abschiebungsandrohungen stützen sich zutreffend auf die §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.