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Urteil

2 K 71/02

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0203.2K71.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung der von ihr im Zeitraum vom 14. September 1994 bis zum 31. Juli 1997 an die am 3. September 1982 geborene J.N. (im Folgenden: Halbwaise) geleistete Hinterbliebenenrente in Höhe von 7.388,18 EUR (= 14.450,02 DM). 3 Die Halbwaise zog am 29. April 1994 von L. zusammen mit ihrer deutschstämmigen Mutter nach B. Sie beantragte am 10. Juni 1994 eine Halbwaisenrente bei der Bundesaufsichtsbehörde für Unfallversicherung und bei der Landesversicherungsanstalt, weil ihr Vater, der deutsche Volkszugehörige W.N., am 13. November 1982 aufgrund eines Arbeitsunfalls in L. verstorben sei und sie in ihrer damaligen Heimat seitdem eine Halbwaisenrente bezogen habe. Seit dem 14. September 1994 erhielt die Halbwaise zusammen mit ihrer Familie seitens der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Berücksichtigung etwaiger Rentenansprüche. Mit Bescheid vom 6. Oktober 1994 wurde festgestellt, dass sie Abkömmling eines Spätaussiedlers gemäß § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sei. Unter dem 7. November 1994 lehnte die Landesversicherungsanstalt die Gewährung einer Halbwaisenrente ab, weil sie nicht Spätaussiedlerin im Sinne von §§ 1 Buchstabe a des Fremdrentengesetzes, 4 des Bundesvertriebenengesetzes sei. Im Juni 1995 gab die Bundesaufsichtsbehörde für Unfallversicherung das Verfahren hinsichtlich der Hinterbliebenenrente an die Klägerin ab. Diese gewährte mit Bescheid vom 14. Oktober 1996 der Halbwaisen ab dem 29. April 1994 eine Hinterbliebenenrente nach § 595 der Reichsversicherungsordnung in Ausführung des Fremdrentengesetzes. Am 18. Juli 1997 erfuhr die Beklagte vom Bezug dieser Hinterbliebenenrente und forderte daraufhin mit Bescheid vom 24. Juli 1997 die im Zeitraum vom 14. September 1994 bis zum 31. Juli 1997 gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 14.450,02 DM zurück. Die Halbwaise zahlte den Rückforderungsbetrag im August 1997 an die Beklagte zurück. 4 Mittlerweile kam die Klägerin zu der Auffassung, dass die Hinterbliebenenrente an die Halbwaise zu Unrecht geleistet worden sei und hörte sie unter dem 7. Oktober 1997 zur Rücknahme des entsprechenden Bewilligungsbescheides vom 14.Oktober 1996 an. Mit Bescheid vom 28. Oktober 1997 nahm die Klägerin ihren Bewilligungsbescheid vom 14. Oktober 1996 gegenüber der Halbwaisen mit Wirkung für die Zukunft zurück, mit Bescheid vom 16. März 1998 auch für die Vergangenheit. Sie verlangte die gewährte Hinterbliebenenrente zu einem Teilbetrag in Höhe von 3.142,68 DM von der Halbwaisen zurück. Dieser Betrag setzt sich aus der Rentenleistung für die Zeit vom 29. April 1994 bis zum 31. Oktober 1997 zuzüglich gewährter Verzinsungsleistungen in Höhe von insgesamt 17.592,70 DM abzüglich des von der Halbwaisen an die Beklagte zurückerstatteten Betrages in Höhe von 14.450,02 DM zusammen. Die Halbwaise erhob gegen beide Bescheide nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage vor dem Sozialgericht B. 5 Unabhängig hiervon machte die Klägerin bereits mit am 30. Oktober 1997 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 28. Oktober 1997 einen Erstattungsanspruch geltend und bezifferte diesen mit Schreiben vom 26. November 1997 für die Zeit vom 29. April 1994 bis zum 31. Oktober 1997 auf 17.592,70 DM. Die Beklagte erklärte daraufhin, dass sie den Erstattungsanspruch für die Zeit vom Beginn des Sozialhilfebezuges am 14. September 1994 bis zum 30. Juni 1997 berücksichtigen werde, wenn rechtskräftig über den Widerspruch der Halbwaisen gegen die Rücknahmebescheide entschieden sei; gleichzeitig teilte sie mit, dass für Juli und Oktober 1997 keine Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet und im August und September 1997 die Hinterbliebenenrente als Einkommen berücksichtigt worden sei. Unter dem 2. Oktober 1998, 12. November 1998 und 4. Dezember 1998 erinnerte die Klägerin an die Bearbeitung des Erstattungsanspruches. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 22. Dezember 1998 eine Erstattung ab und begründete dies mit der fehlenden Einschlägigkeit der Erstattungsvorschriften der §§ 103-105 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (SGB X) und ihrer fehlenden Kenntnis von der Leistungspflicht nach § 105 Abs. 3 SGB X. 6 Am 6. Juli 1999 hat die Klägerin zunächst vor dem Sozialgericht N. Klage erhoben, welches das Verfahren mit Beschluss vom 10. Oktober 2001 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Klagebegründung trägt sie vor, sie stütze ihren Anspruch auf § 105 SGB X, dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Insbesondere stünde ihrem Anspruch nicht § 105 Abs. 3 SGB X entgegen, weil die Beklagte längstens Kenntnis von der Hilfenotwendigkeit gehabt habe. Dass sie, die Klägerin, mittlerweile im Verfahren vor dem Sozialgericht B. gegenüber der Halbwaisen auf die Rückforderung der Rente verzichtet habe, berühre das vorliegende Verfahren nicht. Im Ergebnis diene die Kostenerstattung im vorliegenden Fall der Wiederherstellung des dem materiellen Recht entsprechenden Zustandes. 7 Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie Geldleistungen in Höhe von 7.388,18 EUR (= 14.450,02 DM) zu erstatten. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie trägt vor, dass eine Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren nicht gegeben sei. § 102 SGB X sei unanwendbar, weil es sich bei der Gewährung der Hinterbliebenenrente nicht um eine vorläufige Leistung gehandelt habe, § 103 SGB X deshalb, weil die Leistungserbringung von Anfang an rechtswidrig, und nicht erst nachträglich rechtswidrig geworden sei, und § 105 SGB X schließlich, weil die Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung nicht auf fehlender Zuständigkeit, sondern auf materiellen Fehlern beruhe. Im Übrigen scheitere ein Anspruch nach § 105 SGB X aufgrund des Absatzes 3 der Vorschrift. Denn sie habe erst durch das Schreiben der Klägerin vom 28. Oktober 1997 Kenntnis davon erhalten, dass der Rentenbezug rechtswidrig erfolgt und an sich sie zur Leistungserbringung verpflichtet sei. Da die Klägerin ab dem 31. Oktober 1997 keine Leistungen mehr an die Halbwaise erbracht habe, beziffere sich der Erstattungsanspruch auf "0". Es komme insofern nicht darauf an, ab wann sie Kenntnis von dem generellen Hilfebedarf, sondern ab wann sie Kenntnis von ihrer konkreten Leistungsverpflichtung gehabt habe. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der sozialgerichtlichen Verfahrensakte und der von der Klägerin und der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist unbegründet. 14 Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von Geldleistungen in Höhe von 7.388,18 EUR (= 14.450,02 DM). 15 Die im vorliegenden Verfahren allein in Betracht zu ziehende Anspruchsgrundlage des § 105 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, SGB X) (I) greift aufgrund der zeitlichen Begrenzung nach § 105 Abs. 3 SGB X nicht ein (II). 16 (I) 17 Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 105 Abs. 1 SGB X sind erfüllt. 18 Nach dieser Vorschrift ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, soweit der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. 19 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass § 105 Abs. 1 SGB X auch in Verfahren gegen Sozialhilfeträger Anwendung findet. Der aus § 5 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) hergeleitete sozialhilferechtliche Grundsatz "Keine Hilfe für die Vergangenheit" wird in diesem Zusammenhang im Kostenerstattungsrecht nicht berücksichtigt. 20 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Juni 2000 - 5 C 25.99 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 51,445 ff. 21 Die Klägerin hat als unzuständige Leistungsträgerin die Leistung der Hinterbliebenenrente an die Halbwaise erbracht. 22 Die Voraussetzung der Unzuständigkeit wird insofern weit gefasst. Sie ist nicht nur in Fällen der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit einschlägig, 23 vgl. so wohl eher Roos in: von Wulffen, SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Kommentar, 4. Auflage 2001, § 105 Rdn. 4, 10, 24 sondern auch in Fällen der rechtswidrigen ("irrtümlichen") Leistung, 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 - 5 C 35.99 -, aaO., 26 wie sie vorliegend gegeben war. Die Leistung an die Halbwaise erfolgte rechtswidrig. Insoweit ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Rücknahmebescheide vom 28. Oktober 1997 und 16. März 1998 bestandskräftig geworden sind. Anhaltspunkte dafür, dass ein auch in diesem Verfahren zu berücksichtigender Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Rücknahme des die Rente bewilligenden Bescheides bestehen könnte, sind nicht gegeben. 27 Die Klägerin hat die Leistung auch nicht vorläufig anstelle eines an sich zuständigen Leistungsträgers gebracht, wie es § 102 Abs. 1 SGB X vorsieht. Sie ging vielmehr davon aus, endgültig zur Leistung verpflichtet zu sein. 28 Die Beklagte war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 14. September 1994 bis zum 31. Juli 1997 der zuständiger Leistungsträger. Denn sie war verpflichtet, der Halbwaisen mangels entsprechenden Einkommens Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, ohne eine Rentenleistung anrechnen zu können. 29 Der Ausschlussgrund des § 105 Abs. 1 2. Halbsatz SGB X ist im Ergebnis nicht gegeben. Zwar sind seine Voraussetzungen von seinem Wortlaut her erfüllt, weil die Beklagte tatsächlich die Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet hat, bevor sie von der Gewährung der Hinterbliebenenrente erfahren hatte. Die Beklagte ist jedoch angesichts der von ihr vorgenommenen Rückforderung der um die Hinterbliebenenrente zuviel geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt so zu stellen, als hätte sie von Anfang an keine entsprechenden Leistungen erbracht. Dieses Ergebnis entspricht allein der von ihr herangezogenen Rückforderungsvorschrift des § 92 a Abs. 4 BSHG, die nur dann eingreifen kann, wenn zuvor die Sozialhilfebewilligung gegenüber dem Empfänger der Hilfe mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden ist. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1997 - 5 C 16.97 -, FEVS 48, 243 ff. 31 Dass die Beklagte im vorliegenden Falle die Aufhebung der Sozialhilfebewilligung gegenüber der Halbwaisen mangels Kenntnis der genannten Rechtsprechung unterlassen hatte, kann angesichts des tatsächlichen Geschehensablaufes keine Berücksichtigung finden. Die Halbwaise hat die gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt in Reaktion auf die Rückforderung unmittelbar zurückgezahlt. 32 (II) 33 Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Kostenerstattung für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 14. September 1994 bis zum 31. Oktober 1997 scheitert jedoch gemäß § 105 Abs. 3 SGB X an der fehlenden Kenntnis der Beklagten von ihrer Leistungspflicht. 34 Nach dieser Vorschrift gelten die Absätze 1 und 2 gegenüber den Trägern der Sozialhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. 35 Dem Träger der Sozialhilfe ist im Sinne dieser Vorschrift bekannt, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht vorliegen, wenn er weiß, dass deren tatsächliche Voraussetzungen, insbesondere die Hilfebedürftigkeit, gegeben sind. Es kommt danach also auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Bedarfes an, wobei im Hinblick auf die im vorliegenden Rahmen ebenfalls zu berücksichtigende Bestimmung des § 5 BSHG unter Bedarf auch die zumindest behauptete oder anzunehmende Hilfebedürftigkeit oder, anders ausgedrückt, die Möglichkeit eines Bedarfes fällt. 36 Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2000 - 12 A 12373/99 -, Zeitschrift für Sozialhilferecht und Sozialgesetzbuch (ZfSH/SGB) 2000, 552. 37 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der besonderen Konstellation dieses Falles (d) nach Ansicht des Gerichts der Beklagten der Hilfebedarf der Halbwaisen (a) erst mit bei ihr am 30. Oktober 1997 eingegangenem Schreiben der Klägerin bekannt geworden (b), so dass sich der Erstattungsanspruch mangels Vorliegens eines Erstattungsbetrages (c) auf "0" beläuft. 38 (a) Bei dem nach § 105 Abs. 3 SGB X maßgeblichen Hilfebedarf handelt es sich um einen konkreten Bedarf. Es kann nicht darauf abgestellt werden, ob dem Träger der Sozialhilfe allgemein bekannt war, dass ein in Umfang und Höhe ungewisser Bedarf bestand, sondern er musste Kenntnis von der konkret berechenbaren Hilfebedürftigkeit des Hilfebedürftigen haben. 39 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 - 5 C 35.99 -, aaO., dort lag ein Fall vor, in dem dem Sozialhilfeträger der generelle Hilfebedarf des Hilfebedürftigen aufgrund der fortgeführten Übernahme der Fahrtkosten zur Dialysebehandlung bekannt war, das Gericht jedoch darauf abgestellt hat, wann der Sozialhilfeträger Kenntnis von dem konkreten Bedarf hinsichtlich der Übernahme der Dialysekosten erhalten hat; dem folgt auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. Oktober 2000 - 22 A 387/97 -. 40 Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzung kann es im vorliegenden Fall nicht, wie die Klägerin meint, darauf ankommen, dass der Beklagten tatsächlich seit 1994 ein genereller Hilfebedarf der Halbwaisen bekannt war und sie auch Hilfe gewährt hat. Abzustellen ist vielmehr darauf, wann der Beklagten der konkrete Hilfebedarf bekannt war, das heißt, wann sie Kenntnis davon hatte, dass die Halbwaise keine Hinterbliebenenrente erhält. 41 (b) Diese Kenntnis hat die Beklagte erst mit dem bei ihr am 30. Oktober 1997 eingegangenen Schreiben der Klägerin erhalten, in dem die Klägerin ihr den an die Halbwaise gerichteten Rücknahmebescheid vom 28. Oktober 1997 zur Kenntnis übersandt und gleichzeitig vorsorglich Erstattungsansprüche geltend gemacht hat. Die seit 1994 bestehende Kenntnis der Beklagten vom umfassenden Hilfebedarf der Halbwaisen ist mit der Bekanntgabe des Bezuges einer Hinterbliebenenrente am 18. Juli 1997 durch die Halbwaise entfallen und hat zu der entsprechenden Rückforderung geführt. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte nur noch Kenntnis von dem um den Rentenbetrag gekürzten Hilfebedarf der Halbwaisen. Erst das am 30. Oktober 1997 bei ihr eingegangene Schreiben der Klägerin hat ihre Kenntnis vom umfassenden Hilfebedarf der Halbwaisen ab dem Zugangsdatum wieder aufleben lassen. 42 (c) Da die Klägerin ab November 1997 keine Hinterbliebenenrente an die Halbwaise mehr gezahlt hat und die Beklagte im Oktober 1997 und damit auch ab dem Zeitpunkt, an dem sie die maßgebliche Kenntnis von dem Hilfebedarf hatte, nämlich dem 30. Oktober 1997, aufgrund übersteigenden Einkommens der Halbwaisen keine Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt hat, beziffert sich der Erstattungsanspruch vorliegend auf "0". 43 (d) Dieses Ergebnis entspricht auch dem dem Kostenerstattungsrecht der §§ 102 ff. SGB X zugrunde liegenden Rechtsgedanken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der vorliegende Fall aufgrund seines atypischen Verlaufes nur schwer mit den gesetzlich vorgesehenen Kostenerstattungsregeln zu greifen ist. 44 Dies beruht nicht zuletzt auf den Zufälligkeiten des vorliegenden Geschehensablaufes. So ist der Klägerin zuzugeben, dass mit der hier vorgenommenen Wertung im Ergebnis nicht die Rechtslage hergestellt wird, die dem materiellen Recht entspräche. Den rechtlichen Vorgaben hätte es entsprochen, wenn die Beklagte umfassende Hilfe zum Lebensunterhalt an die Halbwaise gezahlt hätte, ohne Rentenbezüge berücksichtigen zu können. Sie ist letztendlich um den Rückforderungsbetrag in Höhe von 14.450,02 DM bereichert. Wäre die Angelegenheit den Erstattungsregeln entsprechend bearbeitet worden, so hätte die Beklagte bei Kenntnis der Hinterbliebenenrente ihren Erstattungsanspruch gegen die Klägerin nach § 105 SGB X geltend gemacht, was dann nach Erkennen der Rechtswidrigkeit der Gewährung einer Hinterbliebenenrente zu einem Rückerstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten nach § 112 SGB X geführt hätte. Dadurch dass die Beklagte sich jedoch nicht mit einem Erstattungsanspruch an die Klägerin gewandt, sondern die ebenso zulässige gesetzliche Alternative gewählt hat, die überzahlte Hilfe zum Lebensunterhalt direkt von der Halbwaisen zurückzufordern, erhält der Fall seine erstattungsrechtliche Besonderheit. Mit Blick auf die Zufälligkeit des Geschehensablaufes lässt sich jedoch auch ein Geschehensablauf "zu Lasten" der Klägerin konstruieren. Hätte nämlich die Beklagte von Anfang an die Hinterbliebenenrente bei der Hilfegewährung an die Halbwaise als Einkommen berücksichtigt, so wäre ein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten ausgeschlossen gewesen. In diesem Falle hätte sich die Klägerin allein an die Halbwaise wenden müssen. 45 Maßgeblich für die ausgeschlossene Erstattungspflicht ist jedoch nach Einschätzung des Gerichts, dass mit der Vorschrift des § 105 Abs. 3 SGB X der Gesetzgeber unter anderem dem Sozialhilfeträger einen besonderen Schutz vor Kostenerstattungen zugebilligt hat, auch wenn dies dem materiellen Recht nicht entspricht. 46 Damit wollte der Gesetzgeber in jedem Falle der sozialhilferechtlichen Aufgabe, nur gegenwärtige, akute Notlagen zu beseitigen, auch im Kostenerstattungsrecht Rechnung tragen. Die Vorschrift verhindert, dass die Sozialhilfeverwaltung für die Vergangenheit erstattungspflichtig wird. Ein Bedarf, der durch andere Stellen mit oder ohne Rechtsgrund abgedeckt worden ist, schließt Sozialhilfeleistungen aus. 47 Vgl. Roos in: v. Wulffen, SGB X, aaO., § 105 Rdn. 13 in Verbindung mit § 103 Rdn. 22 f. m.w.N. 48 Dieser gesetzlichen Wertung folgend entfällt auch im vorliegenden Fall eine Verpflichtung der Beklagten als Sozialhilfeträger zur Kostenerstattung, obwohl sie im Ergebnis um die Rückforderungssumme bereichert ist. 49 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten sind im vorliegenden Verfahren nicht zu erheben, weil die Klage bereits im Juli 1999 beim Sozialgericht Mainz anhängig geworden ist. § 194 Abs. 5 VwGO stellt für die Erhebung von Gerichtskosten in Erstattungsstreitigkeiten der Sozialleistungsträger nach § 188 Satz 2 VwGO in seiner ab dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung auf die Anhängigkeit bei (einem) Gericht ab.