Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Die 24-jährige Klägerin ist moldauische Staatsangehörige. Sie reiste nach ihren Angaben am 5. Mai 2002 auf dem Landweg von Polen kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 7. Mai 2002 einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer Anhörung am 23. Mai 2002 bei dem B Bis zu ihrer Ausreise habe sie in C. zusammen mit ihrer Mutter, einer Lehrerin an einer Staatlichen Schule in C. , gelebt. Sie selbst habe nach elfjähriger Schulzeit im Jahre 1998 das Gymnasium ohne Abschluss aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Anschließend sei sie ein Jahr lang zur Kellnerin ausgebildet worden und habe bis zur Ausreise als Kellnerin in einem Restaurant gearbeitet. Als Ausreisegrund führte sie an: Ihre Mutter sei Mitglied der Demokratischen Partei und habe an verschiedenen politischen Demonstrationen teilgenommen. Deshalb habe sie - die Klägerin - verschiedene Probleme bekommen. Sie sei bei ihrer Arbeitsstelle - etwa zwei Wochen vor ihrer Ausreise - entlassen und von Zivilpersonen bedroht worden mit der Warnung, sie solle aufhören zu demonstrieren, sonst würde sie - die Klägerin - Probleme bekommen. Man habe auch versucht, sie gegen ihren Willen zu zwingen, Russisch zu sprechen. Darüber hinaus sei die Situation in der Familie sehr schwierig, und sie habe keinen anderen Ausweg gesehen als auszureisen. Sie selbst habe sich in Moldau nicht mit Politik beschäftigt und auch keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt. Allerdings habe sie einige Male - drei- oder viermal - mit ihrer Mutter an Demonstrationen teilgenommen. Ihre Mutter sei nicht entlassen worden. Diese sei beim Staat angestellt, und da könne man nicht entlassen werden. Durch Bescheid vom 3. Juni 2002, zugestellt am 7. Juni 2002, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht vorliegen. Unter Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wurde die Klägerin zur Ausreise aufgefordert. Für den Fall der Nichtbeachtung wurde ihr die Abschiebung unter anderem nach Moldau angedroht. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Bescheidgründe verwiesen. Die Klägerin hat am 14. Juni 2002 Klage erhoben und in dem Verfahren 8 L 660/02.A die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes erreicht (Beschluss vom 10. Juli 2002). Die Klägerin war nach einem Suizidversuch und wegen einer schweren depressiven Episode in der Zeit vom 10. bis zum 18. Juni 2002 in stationärer psychiatrischer Behandlung in der Rheinischen Klinik E. . Seit September 2002 befindet sie sich wegen langdauernder depressiver Episode, Anpassungsstörung (F32.8; F43.2) in nervenärztlicher Behandlung. Insoweit wird auf das Attest des Facharztes für Psychiatrie - Psychotherapie Dr. med. (SU) A. L. - van H. vom 7. Juli 2003 Bezug genommen. Die Klägerin macht geltend: Nach dem Jahresbericht von amnesty international für das Jahr 2002 bestehe in Moldau nach der Neuübernahme der Macht durch die Kommunistische Partei eine institutionalisierte Kriminalität. Willkürakte durch Sicherheitskräfte stünden im Vordergrund. Diese reichten von Drohungen bis hin zur schwersten Folter. Unter diesen Aspekten müsse sie die Drohung ihr unbekannter Zivilisten als konkrete Gefahr empfinden. Im Wesentlichen stünden Menschenhandel und Ausbeutung durch Prostitution im Vordergrund. Nach ihrer Kündigung sei ihr gezielt ihre Lebensgrundlage entzogen worden. Sie sei gezwungen worden, anfallende Kosten durch Aufnahme eines "Privatkredites" bei der Schlepperorganisation abzudecken, wobei bei Zahlungsunfähigkeit die Zwangsprostitution gedroht habe. Nach Erhalt des ablehnenden Bescheides mit einer Ausreisefrist von sieben Tagen sei sie in einen medizinisch-psychotischen Ausnahmezustand von Krankheitswert geraten. Sie sei extrem suizidal gewesen, da ihr klar gewesen sei, dass sie seitens dieser Organisation, die ihr die Ausreise finanziert gehabt habe, als Prostituierte in Sklaven- ähnliche Verhältnisse zur Erarbeitung der Ausreisekosten einschließlich Zinsen gezwungen würde. Dieser Sachverhalt werde im Übrigen durch den Jahresbericht von amnesty international bestätigt. Hierin heiße es: "Im Juli wurde Menschenhandel zur Straftat erklärt. Zwischen 600.000 und 1.000.000 moldauische Staatsbürger, davon 70 Prozent Frauen, hatten Berichten zufolge das Land seit seiner Unabhängigkeit im Jahre 1991 verlassen. Eine alarmierend hohe Zahl von Frauen und Jugendlichen sind Menschenhändlern zum Opfer gefallen, die sie sexuell ausbeuteten." In ihrer psychischen Ausnahmesituation habe sie den Lagerarzt aufgesucht, der unmittelbar ihre Einweisung in die Rheinische Landesklinik E. veranlasst habe und wo sie im Zeitpunkt ihrer Klageerhebung in der geschlossenen Abteilung K 1 sei. Ihre psychische Dekompensation in dem dargelegten Ausmaß lasse sich nur mit ihrer Angst vor der konkreten Gefahr der Zwangsprostitution erklären. Nach teilweiser Klagerücknahme beantragt die Klägerin nur noch, Ziffern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich der Republik Moldau Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung und verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Durch Beschluss vom 27. September 2002 hat das Gericht zunächst durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes Beweis erhoben zu den folgenden Fragen: "1. Existiert in Moldau die "Demokratische Partei"? 2. Haben ggf. Angehörige dieser Partei und/oder ihre Kinder wegen politischer Betätigung in Moldau insbesondere wegen Teilnahme an politischen Demonstrationen mit Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit oder mit sonstigen existenziellen Beeinträchtigungen zu rechnen? 3. Unterlagen bzw. unterliegen diese Personen staatlich angeregten, unterstützten, gebilligten oder tatenlos hingenommenen Verfolgungshandlungen Dritter, wie Bedrohung, Körperverletzung und/oder Nötigung zur Zwangsprostitution? 4. Ist die gesundheitliche Versorgung von psychisch kranken Personen - hier: Vorliegen einer schweren depressiven Episode und Zustand nach Suizidversuch - in Moldau gewährleistet? Unter dem 2. April 2003 hat das Auswärtige Amt die erbetene Auskunft erteilt. Hierauf wird Bezug genommen (Bl. 31-32 GA). Nach Übertragung des Rechtsstreits auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin hat diese die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2003 zu ihren Vorfluchtgründen angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 56-51 GA) verwiesen. Durch weiteren Beweisbeschluss vom 22. Juli 2003 ist eine ergänzende Auskunft des Auswärtigen Amtes dazu eingeholt worden, ob eine Strafanzeige der Klägerin gegen eine angesehene Person, die sie zur Prostitution zwingen wollte, seitens der zuständigen Polizeistation nicht bearbeitet und ihr insoweit staatlicher Schutz versagt worden ist, sowie dazu, ob es Erkenntnisse gibt, dass und in welchem Umfang die Justiz der Republik Moldau Strafverfahren wegen Menschenhandels einschließlich Zwangsprostitution einleitet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Dezember 2003 (Bl. 66 GA) verwiesen. Die Erkenntnisquellen des Gerichtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Moldau sind in das Verfahren eingeführt worden. Die Beteiligten haben auf erneute mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch 8 L 660/02.A, und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der zuständigen Ausländerbehörde (BA I und II) verwiesen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne erneute mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die noch anhängige Klage ist unbegründet. Im angefochtenen Umfang ist der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 3. Juni 2002 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) - hat die Klägerin keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, hinsichtlich der Republik Moldau Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes (AuslG) festzustellen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vor. § 53 AuslG, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse umfasst, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331, 333 ff. und vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265, 269, und der sich an dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit orientiert, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1996, 289, betrifft nicht nur verfolgungsunabhängige Abschiebungshindernisse, sondern auch verfolgungstypische Gefahren, die wegen des politischen Charakters der Verfolgung grundsätzlich Art. 16 a GG und § 51 AuslG unterfallen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660, sowie BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1996 - 9 B 20.96 -, NVwZ-RR 1997, 740 f. und Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff. Nach dieser von der Kammer übernommenen Rechtsprechung scheiden verfolgungstypische Gefahren aus. Zwar hatte die Klägerin bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung u.a. geltend gemacht, wegen der politischen Betätigung ihrer Mutter für die Demokratische Partei - vor allem Teilnahme an Demonstrationen - berufliche Nachteile erlitten zu haben. Diesen Grund hat sie aber seit der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2003 in Kenntnis der diesen Sachverhalt auch betreffenden Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. April 2003 nicht aufrecht erhalten. Hierin wird allerdings bestätigt, dass die Mutter der Klägerin Mitglied der Christlich-Demokratischen Volkspartei (CDPP) war. Weiter ist bestätigt, dass diese Partei als Hauptorganisatorin von Demonstrationen mit pro-rumänischen Hintergrund bis April 2002 aufgetreten ist und dass einzelne Demonstranten, darunter Schulleiter und Lehrer, polizeilichen Befragungen ausgesetzt waren, die letztlich ohne Konsequenzen geblieben sind. Für die Mutter der Klägerin haben sich insoweit jedoch keine Erkenntnisse gewinnen lassen. Abgesehen davon, dass schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin der Mutter selbst keine Nachteile entstanden sind - diese unterrichtet weiter als Lehrerin an einer staatlichen Schule - liegen in Bezug auf die Klägerin keine Anhaltspunkt für eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung vor. Diese Einschätzung hat die Klägerin durch die teilweise Klagerücknahme unterstrichen. Aber auch verfolgungsunabhängige Abschiebungshindernisse hat die Klägerin nicht hinreichend glaubhaft zu machen vermocht, insbesondere liegt kein Fall des § 53 Abs. 4 AuslG vor. Nach dieser Bestimmung darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, vgl. z.B. Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 - Buchholz: Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 402.240 § 53 Nr. 7 (Bestätigung von BVerwGE 99,331 unter Auseinandersetzung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17. Dezember 1996 - 71/1995/577/633 -), ist Art. 3 EMRK erfüllt, wenn im Zielland der Abschiebung landesweit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, die grundsätzlich von einem Staat ausgehen oder von ihm zu verantworten sein muss. Dabei schützt Art. 3 EMRK ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, wirtschaftlichen Notlagen, Bürgerkriegen, und anderen Konflikten. Denn der Begriff der Behandlung setzt ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Zweck der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem Missbrauch staatlicher Gewalt vorzubeugen und den der Herrschaftsgewalt des Staates Unterworfenen bestimmte Rechte und Freiheiten einzuräumen. Als unmenschliche Behandlung nach Art. 3 EMRK sind deshalb grundsätzlich nur Misshandlungen durch staatliche Organe anzusehen. Ausnahmsweise können auch Misshandlungen durch Dritte eine solche Behandlung darstellen, sofern sie dem Staat zugerechnet werden können, weil er sie veranlasst, bewusst duldet oder ihnen gegenüber keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1996, 196, und Beschluss vom 17. Mai 1996 - 2 BvR 528/96 -, Beilage der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 65; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, DVBl. 1996, 612; Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in die Republik Moldau keine Verhältnisse zu gewärtigen hätte, die den Anforderungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechen. Da die Republik Moldau im Rahmen seiner Möglichkeiten strafbare Handlungen Dritter verfolgt. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Dezember 2003 sind insbesondere einige Strafverfahren - mit ansteigender Tendenz - gegen Täter der Organisierten Verbrechen im Bereich Frauenhandel und Zwangsprostitution zu verzeichnen, mithin kann der Republik Moldau weder Schutzunfähigkeit noch Schutzunwilligkeit vorgehalten werden. Deshalb brauchte das Gericht auch nicht der im übrigen nicht hinreichend substatiierten Beweisanregung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Dezember 2003 zur Person des Gicu Toptor weiter nachzugehen. Im Falle der Klägerin kommt letztlich noch hinzu, dass ihre Angaben dazu, warum sie in finanzieller Hinsicht in die Abhängigkeit dieser Person mit drohender Zwangsprostitution geraten ist, nicht mit den im Vorverfahren genannten Gründen in Einklang zu bringen sind. Ebenso differieren ihre Angaben dazu, wer die Kosten der Ausreise getragen hat (einerseits Schlepperorganisation, die sie deswegen zur Prostitution nötigen will, andererseits Verwandtschaft). Diese Ungereimtheiten lassen sich nicht mit der Erkrankung der Klägerin erklären. Der Klägerin ist auch kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG einzuräumen. Nach dieser Bestimmung kann von der Abschiebung des Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht damit zu rechnen, dass die Klägerin wegen der ihr fachärztlich bescheinigten langandauernden depressiven Episode und Anpassungsstörung (Attest vom 7. Juli 2003) in der Republik Moldau wegen nicht ausreichender medizinischer Versorgung konkret gesundheitlich gefährdet ist. Zwar entspricht nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. April 2003 die gesundheitliche Versorgung in Moldau, insbesondere bezüglich der Ausstattung der Hospitäler und der Medikamentenversorgung nicht westeuropäischen Standard. Dennoch ist auch die psychiatrische Versorgung, bei der der muttersprachlichen Therapie besondere Bedeutung zukommt, gewährleistet. Die Medikamentenversorgung, deren Kosten nur bis zu einem Minimalniveau durch die Krankenkassen gedeckt werden, muss finanziell von den Patienten getragen werden. Die Klägerin ist insoweit auf die finanzielle Unterstützung ihrer Mutter, einer Lehrerin im Staatsdienst mit geregeltem Einkommen, zu verweisen. Die Abschiebungsandrohung ist hiernach ebenfalls rechtmäßig, auch soweit der Klägerin die Abschiebung nach Moldau angedroht worden ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie beruht auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG. Die der Klägerin ursprünglich gesetzte Ausreisefrist von einer Woche endet aufgrund der stattgebenden gerichtlichen Entscheidung im Verfahren 8 L 660/02.A nunmehr einem Monat nach rechtskräftiger Entscheidung. Dies entspricht § 37 Abs. 2 AsylVfG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG, die Vollstreckungsentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Einer Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit bedarf es nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG nicht.