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Urteil

9 K 1979/96.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2003:1216.9K1979.96A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens. 3 Nach seiner im März 1992 erfolgten Einreise stellte er einen Asylantrag, den er wie folgt begründete: Er habe sich als Tagelöhner betätigt. Seit Ende 1987 sei er Mitglied der Partei des Abdessalem Yassine gewesen. Es sei seine Aufgabe gewesen, Flugblätter und Bücher des Parteivorsitzenden an Studenten in P. und G. zu verteilen. Im Oktober 1991 sei es zu Demonstrationen in P. gekommen, an denen er selbst nicht teilgenommen habe. Er habe davon gehört, dass einige Studenten, die die erwähnten Flugblätter und Bücher besessen hätten, verhaftet worden seien. Daraufhin sei er nach U. geflohen. Er habe von Nachbarn telefonisch im Oktober 1991 erfahren, dass die Polizei ihn vorgeladen und bei einer Wohnungsdurchsuchung Flugblätter und Bücher des Parteivorsitzenden beschlagnahmt habe. Der Nachbar habe dies von seiner Frau erfahren, und die verhafteten Studenten hätten ihn wohl verraten. 4 Durch Bescheid vom 9. September 1993 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) das Asylverfahren ein und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Marokko an. Auf seinen hiergegen unter dem Aktenzeichen 4 L 2445/93.A erhobenen einstweiligen Rechtsschutzantrag hat das erkennende Gericht durch Beschluss vom 21. Juni 1994 die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 7560/93.A erhobenen Klage gleichen Rubrums angeordnet. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 18. März 1996 hat die erkennende Kammer, nachdem das Klageverfahren in ihre Zuständigkeit übergegangen war, den Bescheid des Bundesamtes vom 9. September 1993 aufgehoben. 5 Der Kläger führte bei seiner daraufhin im Juni 1996 erfolgten Anhörung durch das Bundesamt aus: Seine Frau und seine beiden Kinder befänden sich noch in Marokko. Er habe von 1984 bis zu seiner Flucht bei einer Olivenölfirma in N. gearbeitet. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Arbeiter in eine Statistik aufzunehmen und zu bestimmen, welche Fahrzeuge mit wieviel Öl zu welcher Stadt fahren sollten. Die Firma habe zirka 750 Beschäftigte gehabt. Die Schule habe er sieben Jahre lang besucht. Er sei Sympathisant des Jamiyat Al-Adel Oual Ihssan-Vereins, des Vereins für Gerechtigkeit und Barmherzigkeit, gewesen. Während Auftragsfahrten für seine Firma habe er Bücher und Broschüren dieses Vereins für Studenten mitgenommen. Aufgabe des Vereins sei es, religiöse Ideologie zu verbreiten. Des Weiteren beschäftige er sich mit den Rechten und Problemen der Bevölkerung und der Gesellschaft; schließlich äußere sich der Verein regierungskritisch. Er habe seine Heimat aus Angst vor Verfolgung und Festnahme verlassen. Nach den Demonstrationen im Oktober 1991 seien nämlich viele Studenten festgenommen worden. Er habe sich vor einer Festnahme gefürchtet, weil er zu manchen festgenommenen Studenten Kontakt gehabt habe und an sie Broschüren und Bücher verteilt gehabt habe. Nachdem er nach U. geflohen sei, habe er telefonisch von seiner Familie erfahren, dass die Polizeibehörden Bücher und Zeitschriften des Vereins bei ihm zu Hause beschlagnahmt hätten. Diese Zeitschriften und Bücher hätten sich mit den gesellschaftlichen Problemen Marokkos und Menschenrechtsverletzungen befasst. Darüber hinaus hätten sie die Politik Marokkos kritisiert. Sein in Marokko lebender Bruder, der Mitglied des Vereins für Gerechtigkeit und Barmherzigkeit sei, befinde sich seit November 1995 im marokkanischen Gefängnis. 6 Durch Bescheid vom 14. Juni 1996, zugestellt am 20. Juni 1996, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger zur Ausreise binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Marokko bei gleichzeitigem Hinweis, dass die Abschiebung auch in einen anderen aufnahmebereiten oder - verpflichteten Staat erfolgen könne, an. 7 Der Kläger hat am 27. Juni 1996 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor: Gegen ihn seien zwischenzeitlich eine gerichtliche Vorladung sowie ein Versäumnisurteil ergangen. Des Weiteren bezieht er sich auf einen von der Sicherheitsdirektion N. am 4. Februar 1998 ausgestellten Haftbefehl. Sein Bruder B. F. N1. sei im Vertrauen auf die angebliche Amnestie in sein Heimatland zurückgekehrt, aber sofort inhaftiert worden. Er habe sich im Gefängnis von F1. befunden, sei indessen - wie er 2001 erfahren habe - nach einer einjährigen Erkrankung im Jahre 1998 letztlich geflüchtet. Die Polizei suche immer noch nach ihm, dem Kläger, und wolle ihn festnehmen. Zuletzt sei sie im September 2001 bei seiner Frau gewesen. Diese lebe mittlerweile von ihm getrennt und sei nach B1. umgezogen. Er befürchte, bei einer Rückkehr könne man ihn festnehmen, foltern und umbringen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Juni 1996 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug. 13 Die Kammer hat im Hinblick auf die vom Kläger durch Schriftsätze vom 19. September 1997 und 25. Mai 1998 vorgelegten Dokumente amtliche Auskünfte durch das Auswärtige Amt, Bonn, eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Stellungnahmen vom 6. März und 28. Oktober 1998 Bezug genommen. Durch Beschluss vom 5. November 2003 hat die Kammer die in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 1999 gestellten Beweisanträge des Klägers abgelehnt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Blatt 66 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Beschluss vom 28. November 2003 ist der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) auf die Kammer zurückübertragen worden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 9 K 7560/93.A und 4 L 2445/93.A sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesamtes Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Marokko wurden in das Verfahren eingeführt. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Die Ablehnung der Anträge des Klägers durch die Beklagte sowie die Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Des Weiteren kann er nicht die Feststellung beanspruchen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, und die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. 18 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. 19 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1998, 1178, sowie vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff., und vom 23. Januar 1991 - BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE, 83, 216. 20 Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich dann aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn letztere wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Antragsteller mit ihnen teilt und er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Verfolgungshandlungen müssen nach ihrer Art jedem einzelnen Mitglied der Gruppe das Gefühl geben, es werde allein wegen seiner Gruppenzugehörigkeit politisch verfolgt und sei bisher eher zufällig von konkreten Maßnahmen verschont geblieben. In einer solchen Lage kann die Gefahr eigener politischer Verfolgung auch aus fremdem Schicksal abgeleitet werden. 21 Asylerhebliche Rechtsverletzungen sind Eingriffe in Leib, Leben und physische Freiheit, da sie generell die asylrechtlich erforderliche Intensität und Schwere haben. Maßnahmen, die andere Rechtsgüter treffen, sind dann Verfolgung, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere in die Menschenwürde des Opfers eingreifen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Eingriffe, die unterschiedliche Schutzgüter mit jeweils nicht asylerheblicher Intensität treffen (Vielzahl diskriminierender Nadelstiche), sind auch in ihrer Gesamtheit keine Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. 22 Gezielt ist der Eingriff, wenn die Rechtsverletzung "wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt. Ob eine in dieser Weise spezifizierte Zielrichtung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden leiten. 23 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, DVBl. 1998, 1178. 24 Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar vom Staat ausgehen oder durch Dritte erfolgen; derartige Handlungen Dritter sind als politische Verfolgung zu werten, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind, weil er etwa die Handlungen unterstützt, einvernehmlich duldet oder nicht bereit ist bzw. sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen. Der eingetretenen Verfolgung steht eine unmittelbar drohende Gefahr gleich. 25 Derjenige, der von nur regionaler oder örtlich begrenzter Verfolgung 26 - vgl. zum Begriff und zur Abgrenzung BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 101, 135, 139 ff. und vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274 ff. - 27 betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes keine zumutbare Zuflucht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative) 28 - vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, DVBl. 1990, 201; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, DVBl. 1990, 1064 ff. - 29 und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, am angegebenen Ort, Ordnungs-Nr.: 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 mit Nachweisen, sowie Beschluss vom 25. Januar 1996 - 9 B 591.95 -. 31 Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Ursachenzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden gesetzlichen Leitbild des Asylgrundrechts gelten schließlich für die Beurteilung, ob ein Antragsteller den Schutz des Asylrechts einfordern kann, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Das gilt entsprechend in den Fällen einer landesweiten oder regionalen Gruppenverfolgung, die erst nach der Flucht eingesetzt hat. 32 Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 und 9. September 1997, jeweils am angegebenen Ort. 33 Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 34 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, am angegebenen Ort, S. 345 f. 35 Der Asylsuchende hat bei alledem wegen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht die Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen zusammenhängenden, in sich stimmigen Sachverhalt betreffend sein persönliches Verfolgungsschicksal schildern, der nicht in wesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist und aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. In Bezug auf Vorgänge im Heimatland des Asylsuchenden ist für die Überzeugungsbildung des Gerichts zu fordern, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180, sowie Beschluss vom 19. Oktober 2001 - 1 B 24.01 -, Ausländer- und asylrechtlicher Rechtsprechungsdienst (AuAS) 2002, 80, 81. 37 Für die Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. 38 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531. 39 In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung des Vorbringens des Klägers sowie der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse kann die Kammer eine dem Kläger bei Rückkehr in seine Heimat drohende politische Verfolgung nicht feststellen. Hierbei ist auf den Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit abzustellen. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger sein Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung verlassen hat. 40 Was zunächst seine Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Verpflichtung der Beklagten, ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, anbetrifft, so liegen die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vor. 41 Der eine Vorverfolgung seiner Person betreffende Vortrag des Klägers genügt nicht den an die Glaubhaftmachung derartiger Ereignisse zu stellenden Anforderungen. So sind bereits seine bei der Anhörung durch das Bundesamt gemachten Angaben im zentralen Bereich, nämlich soweit die behauptete Mitgliedschaft im Verein für Gerechtigkeit und Barmherzigkeit sowie die diesbezüglichen Betätigungen im Jahre 1991 betroffen sind, als von Anfang an detailarm und vage zu bezeichnen. Den diesbezüglichen Vortrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 1999 überhaupt nur auf Nachfrage des Gerichts aufgegriffen und ansatzweise konkretisiert. Seine Angaben sind sowohl bei der Anhörung durch das Bundesamt als auch im gerichtlichen Verfahren bei einer lediglich abstrakten Schilderung der Ereignisse ohne Bericht näherer Einzelheiten geblieben, durch die sich indessen persönlich erlebtes Verfolgungsschicksal auszeichnet. Im Übrigen stellt es sich als Widerspruch dar, wenn der Kläger erstmals bei seiner Anhörung durch das Bundesamt im Jahre 1996 davon gesprochen hat, er sei nicht - wie bei der Stellung des Asylantrags im Jahre 1992 angegeben - Tagelöhner gewesen, sondern habe u.a. Arbeiter in Statistiken aufgenommen. 42 Was die zur Glaubhaftmachtung der Verfolgung seiner Person durch Schriftsätze vom 19. September 1997 und 25. Mai 1998 vorgelegten Dokumente anbelangt, so handelt es sich hierbei nach den Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes vom 6. März und 28. Oktober 1998, denen nicht zu folgen die Kammer keinen Anlass hat, der Form nach und inhaltlich um Fälschungen. Ausweislich der Auskunft vom 6. März 1998 stellt die vom Kläger eingereichte Vorladung eine Fälschung dar, weil das Dienstsiegel entgegen marokkanischen Gepflogenheiten den Ort, an dem sich das Gericht befindet, aufweist. Bezüglich des Urteils beinhaltet die Inschrift den Gerichtsort, der indessen in Dienstsiegeln von Dienststellen des marrokanischen Justizministeriums nicht vorkommt. Inhaltlich ist darauf zu verweisen, dass der in dem Urteil aufgeführte Artikel 40 des marokkanischen Strafgesetzbuchs lediglich Nebenstrafen behandelt, und dass sowohl das Urteil als auch die Vorladung Elemente des Straf- und des Zivilprozesses vermischen. Dies gilt etwa mit Blick auf das angebliche Ergehen eines Versäumnisurteils (als Figur des Zivilprozesses). 43 Gemäß der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. Oktober 1998, die sich auf ein zwischenzeitlich vom Kläger eingereichtes weiteres Exemplar des Versäumnisurteils und einen gegen ihn ergangenen Haftbefehl bezieht, verstoßen auch diese Dokumente gegen elementare Regeln des marokkanischen Strafrechts; sie sind nach Form und Inhalt falsch. Wiederum sind Elemente des Straf- und Zivilprozesses vermischt, das Appellationsgericht in N. ist örtlich und vom Instanzenzug her nicht für die Aburteilung von im 500 km entfernten P. begangene Straftaten zuständig, und weder der den Urteilsausspruch ausfertigende noch der die Echtheitsbescheinigung erteilende Urkundsbeamte ist benannt. 44 Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Echtheit der vom Kläger vorgelegten Dokumente ist mit den vorerwähnten Auskünften des Auswärigen Amtes darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger geltend gemachten Straftaten zumindest nach der bereits 1994 erfolgten Amnestie, die grundsätzlich auch Strafvorwürfe im Zusammenhang mit der Yassine-Bewegung umfasste und für deren fehlende Umsetzung konkrete Anhaltspunkte fehlen, straffrei gestellt worden sind. Der vom Kläger hiergegen geführte Einwand, sein Bruder sei im Vertrauen auf eine Amnestie zurückgekehrt und dennoch inhaftiert worden, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Denn - wie im Beweisbeschluss vom 5. November 2003 ausgeführt - auch seine diesbezüglichen Angaben sind allgemein geblieben (so hat der Kläger pauschal behauptet, sein Bruder B. sitze wegen Mitgliedschaft im Verein für Gerechtigkeit und Barmherzigkeit im Gefängnis ein). Bei dieser Sachlage vermochte das Gericht der Beteuerung des Klägers, die Dokumente seien echt, keinen Glauben zu schenken. 45 Auf sich beruhen kann daher, ob - wofür neben dem zwischenzeitlich erfolgten Zeitablauf auch die weiter unten zu schildernde Änderung der Lage in Marokko sprechen könnte - der Kläger mittlerweile vor einer politischen Verfolgung in Marokko sogar hinreichend sicher ist. 46 Im Übrigen besteht kein hinreichender Anhalt für ihm heute oder in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Beeinträchtigungen, die als politische Verfolgung seiner Person anzusehen sein könnten. Dies gilt insbesondere mit Blick auf seine Religionszugehörigkeit. 47 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Marokko vom 23. Oktober 2002. 48 Bloße Meinungsäußerungen führen für sich genommen grundsätzlich ebenfalls nicht zu einer politischen Verfolgung in Marokko. 49 Vgl. AA, Lagebericht, am angegebenen Ort (a.a.O.). Schließlich hat der Kläger keine politische Verfolgung im Hinblick auf die Flucht aus seiner Heimat und die bloße Asylantragstellung in Deutschland zu befürchten. Dabei kann dahinstehen, ob Derartiges den marokkanischen Sicherheitsbehörden überhaupt bekannt geworden ist. Allein die Stellung eines Asylantrages wird von den marokkanischen Behörden nicht automatisch als Ausdruck verfolgungswürdiger oppositioneller Gesinnung gewertet. 50 Vgl. AA, Lagebericht, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 30. März 1995 - 4 A 5183/94.A -. 51 Einen Straftatbestand "Stellung eines Asylantrages" kennt das marokkanische Strafrecht nicht. 52 Vgl. AA, Auskünfte vom 10. Januar 1994 an das VG Würzburg, vom 25. Januar 1994 an das Bayerische Innenministerium, vom 10. Februar 1994 an das VG Regensburg sowie die Lageberichte, zuletzt vom 23. Oktober 2002. 53 Vielmehr ist den marokkanischen Behörden bekannt, dass die Stellung eines Asylantrages in vielen Fällen lediglich der Erlangung einer längerfristigen Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland dienen soll. 54 Ergänzend merkt das Gericht an, dass die Mitgliedschaft in der Vereinigung des Scheichs Yassine, der im Übrigen seit dem Jahr 2000 nicht mehr unter Hausarrest steht und sich an der öffentlichen Willensbildung in Marokko beteiligt, zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine asylrechtliche Erheblichkeit (mehr) aufweist. 55 Vgl. hierzu AA, Lagebericht, a.a.O.; NZZ vom 13. Oktober 2003 "Marokkos König für mehr Frauenrechte"; vgl. auch SZ vom 19. Mai 2003 "Marokkos Albtraum". 56 Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Insbesondere teilt das Gericht gemäß den vorstehenden Ausführungen die Besorgnis des Klägers, man könne ihn bei einer Rückkehr inhaftieren, nicht. Die Abschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf die §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.