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Urteil

9 K 2920/99.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2003:1208.9K2920.99A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor In dem Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro und stammen aus G. (Provinz Kosovo). 3 Sie reisten im Jahre 1999 auf dem Landweg nach Deutschland ein. Zur Begründung ihres Asylantrages gaben sie an, albanische Volkszugehörige und von der serbischen Aktion "Hufeisen" betroffen gewesen zu sein. 4 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte durch Bescheid vom 24. November 1999, per Einschreiben zur Post gegeben am 25. November 1999, die Anerkennung als Asylberechtigte ab. Des Weiteren stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Im Übrigen drohte es die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise an. 5 Die Kläger haben am 2. Dezember 1999 Klage erhoben. Sie machen unter anderem geltend, der Volksgruppe der Ashkali anzugehören. 6 Die Kläger haben die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, soweit die Anerkennung als Asylberechtigte beantragt war. 7 Die Kläger beantragen, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 24. November 1999 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 9 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 10 Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten. 11 Sie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug. 12 Die Kammer hat durch Beschluss vom 12. April 2001 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere auch der vorgelegten Atteste, wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Serbien und Montenegro (Provinz Kosovo) wurden in das Verfahren eingeführt. 14 Entscheidungsgründe: 15 Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 16 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 17 Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Das gilt zunächst für die beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, der an den Begriff der politischen Verfolgung in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dieselben Anforderungen stellt wie Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. 19 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531. 20 Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, 21 vgl. z. B. Urteile vom 7. August 2003 - 9 K 3117/98.A -, vom 23. Juni 2003 - 9 K 2257/02. A - sowie vom 26. Mai 2003 - 9 K 2060/01.A -, 22 die der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) entspricht, 23 vgl. Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A -, vom 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und vom 17. Dezember 1999 - 13 A 3931/94.A -, sowie Beschlüsse vom 30. Oktober 2000 - 14 A 4034/94.A -, vom 6. August 2001 - 14 A 2438/00.A -, vom 28. Dezember 2001 - 13 A 4338/94.A -, vom 4. April 2002 - 14 A 1362/98.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A 891/02.A -, 24 und auf die Bezug genommen wird, sind ethnische Albaner sowie Minderheitenzugehörige aus der Provinz Kosovo, also auch die Kläger, die angeben, der Volksgruppe der Ashkali anzugehören, gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei einer Rückkehr dorthin vor einer etwaigen politischen Verfolgung durch Serbien und Montenegro (sogar) hinreichend sicher. Diesem Staat fehlt nämlich für das Gebiet der Provinz Kosovo die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte. Demgemäß scheidet eine politische Verfolgung ethnischer Albaner und Minderheitenzugehöriger durch Serbien und Montenegro auf absehbare Zeit aus. 25 Darüber hinaus ist ethnischen Albanern und Angehörigen der Minderheiten aus Serbien und Montenegro eine Rückkehr bzw. Ausreise in die Provinz Kosovo auch nicht im Hinblick auf erschwerte Lebensbedingungen oder aber Minen und Blindgänger unzumutbar. Denn die infolge der Zerstörung von Infrastruktur erschwerten Lebensbedingungen für alle Bevölkerungsgruppen im Kosovo haben sich zwischenzeitlich spürbar verbessert, und die Umsetzung der UN-Resolution zum Kosovo vom 10. Juni 1999 schreitet erkennbar weiter fort. Anhaltspunkte dafür, dass die Änderung der Verhältnisse lediglich vorübergehender Natur wäre, sind weiterhin nicht ersichtlich. 26 Vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage, 27 vgl. Auswärtiges Amt (AA), ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 27. November 2002 (ad-hoc-Lagebericht); UNHCR, Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, Januar 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft vom 22. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht (VG) Greifswald; SFH, "Kosovo - Lebensbedingungen der Minderheiten und Bedingungen für Rückkehrer -", Bericht vom 2. April 2003; NZZ vom 30. April 2003 "Nach wie vor Übergriffe auf Minderheiten im Kosovo", 28 findet in der Provinz Kosovo auch weder eine mittelbare noch eine quasi-staatliche Verfolgung statt. 29 Was zunächst eine etwaige mittelbare staatliche Verfolgung anbelangt, so lässt sich den vorerwähnten Erkenntnissen - abgesehen von der hier ersichtlich nicht einschlägigen Fallgruppe der Unterstützung derartiger Vorkommnisse - kein hinreichender Anhalt für eine Duldung von Übergriffen u.ä. oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der internationalen Verwaltung im Kosovo, beispielsweise Minderheiten zu schützen, entnehmen. 30 Vgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff. (336); zum Kosovo: OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2001 - 13 A 4338/94.A - sowie Urteil der Kammer vom 23. Juni 2003 - 9 K 2257/02.A -. 31 Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Grenze der asylrechtlich bedeutsamen Pflicht zu staatlicher Schutzgewährleistung erreicht ist, wenn die Kräfte des konkreten Staates überstiegen werden. Mit anderen Worten endet die asylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates jenseits der ihm zur Verfügung stehenden Mittel. Diese Grundsätze beanspruchen auch für die Fälle Geltung, in denen - wie hier für die Provinz Kosovo - eine internationale Verwaltung an die Stelle eines Staates getreten ist. Es bedarf insoweit indessen keiner weiteren Erörterung, dass die Herstellung staatlicher Strukturen, deren Vorläufer untergegangen sind, nicht von Anfang an zu den letztlich angestrebten Verhältnissen führen kann. Vielmehr wären - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass selbst ein seit langem gesichert bestehender Staat seinen Angehörigen keine absolute Sicherheit gegen gewaltsame Übergriffe Dritter bieten kann (und dies asylrechtlich auch nicht tun muss) - die Anforderungen an die Fähigkeit der internationalen Verwaltung, Schutz zu gewährleisten, überspannt, wenn man bereits heute erwarten wollte, dass ein friedliches Zusammenleben der ursprünglich tief verfeindeten Bevölkerungsgruppen im Kosovo einschränkungslos ermöglicht werden müsste. 32 Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort (a.a.O.). 33 Schließlich fehlt es mit Blick darauf, dass die Ausübung der Machtbefugnisse weiterhin ausschließlich in der Hand der internationalen Verwaltung (UNMIK und KFOR) liegt, an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, etwaige Übergriffe z. B. auf Minderheitenangehörige durch (insbesondere) albanische Volkszugehörige erfüllten die Voraussetzungen einer quasi-staatlichen Verfolgung. 34 Vgl. weitergehend zu quasi-staatlicher Verfolgung: BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 u. a. -, Entscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht (EZAR) 202 Nr. 30. 35 In Würdigung der vorerwähnten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass albanische Gruppierungen - welcher Art sie auch immer sein mögen - weiterhin nicht in Teilen des Kosovo ein staatsähnliches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität im Sinne einer "übergreifenden Friedensordnung" errichtet haben. Vielmehr werden diese Gruppierungen nach wie vor von der internationalen Verwaltung in den Aufbau einer multi-ethnischen Interimsverwaltung eingebunden. So gibt es beispielsweise Programme unter Führung der International Organization for Migration (IOM), die die Wiedereingliederung ehemaliger UCK-Angehöriger in das Zivilleben durch berufliche Bildungsprogramme, Arbeitsvermittlung, Existenzgründungskredite u.ä. vorsehen. Demgemäß übt allein die internationale Verwaltung derzeit die staatlichen Machtbefugnisse im Kosovo aus. Die ehemalige albanische Befreiungsarmee hat sich schließlich in mehrere politische Parteien und Bewegungen aufgespaltet, die sich ihrerseits um die Macht bewerben. Nicht zuletzt dieser Umstand verbietet die Annahme, dass eine organisierte politische und/oder militärische Machtstruktur auf albanischer Seite besteht. 36 Vgl. OVG NRW, a.a.O.; Urteil der Kammer, a.a.O.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 UE 847/01.A - mit Nachweisen. 37 Des Weiteren liegen keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vor. 38 Ausgehend vom Vorbringen der Kläger, zur Volksgruppe der Ashkali aus dem Kosovo zu gehören, kann indes die Frage nach dem Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG im Hinblick auf die aktuelle Erlasslage für Minderheiten aus dem Kosovo im vorliegenden Fall nicht ohne Entscheidung bleiben. Denn nach dem von Herrn Bundesinnenminister Schily und dem seinerzeitigen UNMIK- Sonderbeauftragten, Herrn Steiner, am 31. März 2003 unterzeichneten "Memorandum of Understanding" (dort: Nummer 4.) werden Angehörige der Ashkali nur in Abhängigkeit vom Ergebnis eines von UNMIK durchgeführten individuellen Prüfverfahrens zurückgeführt. Hierzu gehört u.a. grundsätzlich, dass der Betreffende ("möglichst") aus einem Gebiet bzw. Ort stammt, das bzw. der in der von UNMIK geführten, einschlägigen Liste bezeichnet ist. 39 Vgl. Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 7. April 2003, 14/44.386 - I 14-Kosovo (nebst Anlagen). 40 Mit weiterem Erlass vom 19. September 2003 - 14.1 /VI.21 - 138 - hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die ergänzenden Hinweise des Bundesministerium des Innern, zurückgehend auf die Gespräche mit UNMIK am 11. und 12. September 2003 in Berlin, bekannt gegeben. Hiernach hat UNMIK erklärt, dass es die Ende März des Jahres an die deutsche Seite übermittelte Ortsliste als abschließend ansieht und angekündigte Rückführungen auch künftig allein aus dem Grund ablehnen wird, dass die betreffende Person aus einem Ort im Kosovo stammt, der nicht auf der Liste steht. Trotz materiell gegenteiliger Einschätzung der deutschen Seite empfiehlt das Bundesministerium des Innern, künftige Entscheidungen über die Auswahl rückzuführender Ashkali und Ägypter noch strikter als bisher auf der Grundlage der mit Schreiben vom 1. April 2003 übermittelten UNMIK-Liste zu treffen. 41 Danach ist die Abschiebung der Kläger nicht ausgesetzt, denn sie stammen aus G. und damit einem Ort, der auf der von UNMIK geführten Liste bezeichnet ist. Dies gilt auch für die Klägerin zu 2). Diese ist zwar nicht - wie die übrigen Kläger - auch dort geboren. Sie hat aber seit Jahren in G. gelebt. 42 Es spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, 43 vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196, 44 dafür, dass den Klägern die konkrete Gefahr von Folter oder einer gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht oder dass sie konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen ausgesetzt sind. Gleiches gilt hinsichtlich konkreter Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen in einem Grade, bei dessen Vorliegen trotz Fehlens eines Erlasses nach § 54 AuslG die Gewährung von Abschiebungsschutz geboten ist. 45 Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134/95 -, NVwZ- Beilage 1996, 89. 46 Insoweit ist eine landesweite Betrachtung anzustellen; es ist ausreichend, wenn nur in einem Teil von Serbien und Montenegro keine konkrete Gefährdungssituation besteht. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. 1997, 182; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1997 - 23 A 3400/93.A -. 48 Unter Berücksichtigung der aktuellen Presseberichterstattung ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger bei einer Rückkehr in die Provinz Kosovo Verhältnisse zu gewärtigen haben, die den Anforderungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechen. Selbst die etwaige kärgliche wirtschaftliche Situation in ihrer Heimat führt nicht zu einer konkreten Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit in einem solchen Grade, dass eine verfassungskonforme Einschränkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG geboten und eine derartig extreme Gefahrenlage unabhängig von einer nicht von den Gerichten zu treffenden Ermessensentscheidung im Sinne des § 54 AuslG zu berücksichtigen ist. Die wirtschaftliche Lage in der Provinz Kosovo kann nämlich nach Abschluss der NATO- Luftangriffe im Juni 1999 - gerade auch im Hinblick auf die vielfältigen internationalen humanitären Hilfsmaßnahmen - nicht als derart katastrophal angesehen werden, dass den rückkehrenden Flüchtlingen kaum eine Chance verbleibt, auch nur das Existenzminimum zu erreichen. Diese Bewertung wird unter anderem durch die Tatsache untermauert, dass bereits zahlreiche albanische Volkszugehörige zwischenzeitlich in ihre Heimat zurückgekehrt sind. 49 Vgl. zur verfassungskonformen Einschränkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 1995 - 17 B 2380/93 -; zum Kosovo: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2002 - 14 A 1545/02.A - sowie vom 4. April 2002 - 14 A 1362/02.A -, jeweils mit weiteren Nachweisen, auch zur Rechtsprechung des 13. Senats des OVG NRW. 50 Eine abweichende Beurteilung ist nicht im Hinblick auf geltend gemachten Erkrankungen geboten. 51 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden kann, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, vermag ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darzustellen. Ein zwingendes Abschiebungshindernis in diesem Sinne wird durch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat allerdings nur dann begründet, wenn die konkrete Gefahr einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung anzunehmen ist. Erheblich ist eine Gesundheitsgefahr, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Es muss mit anderen Worten davon auszugehen sein, dass sich die Krankheit des betreffenden Ausländers bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt. 52 Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7/99 -, veröffentlicht in juris, vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, NVwZ 2000, 206, 207, vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -, veröffentlicht in juris, vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, NVwZ 1998, 524 ff., sowie Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -; OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -. 53 Gemessen an diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bezüglich der Kläger nicht vor. Die für den Kläger zu 1. sowie die Klägerin zu 2. vorgelegten Atteste von 24. November 2003 und das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ergeben keine Hinweise darauf, dass die Erkrankungen im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) derart schwer wiegend wären, dass sie sich bei einer Nichtbehandlung nach einer Rückkehr in die Heimat der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wesentlich geschweige denn lebensbedrohlich ("erheblich") verschlimmerten. Darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass eine derartige Gefahr (ihr Vorliegen unterstellt) konkret im Sinne der zuvor dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung wäre. 54 Die Abschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf die §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 83 b Abs. 1 des AsylVfG. 56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.