Urteil
9 K 1659/01.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2003:1208.9K1659.01A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor In dem Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist seinen eigenen Angaben zufolge mazedonischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. 3 Er hielt sich erstmals im Jahre 1989 als Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland auf. Im Jahre 1991 verließ er mit seiner Ehefrau freiwillig die Bundesrepublik Deutschland. Sie lebten zunächst in Mazedonien und in der Folgezeit im Kosovo. Von dort gelangten sie zusammen mit den minderjährigen Kindern T. und M. auf dem Landweg am 3. März 1998 nach Deutschland. In ihrer gemeinsamen schriftlichen Begründung zum Folgeantrag führten der Kläger und seine Ehefrau unter anderem aus, nach ihrer Rückkehr nach Mazedonien seien ihre Unterlagen von den dortigen Behörden nicht anerkannt worden. Daraufhin seien sie in den Kosovo zurückgekehrt. Sie seien allerdings nicht zu ihrem Elternhaus, sondern zu ihrem Onkel nach Q. gegangen. Sie seien von Körper, Herz und Blut Albaner. Sie hätten sich in einem LDK-Club engagiert. Kurze Zeit später sei sie zur Sekretärin der LDK in Q. gewählt worden. Der Kläger sei Mitglied der Ortskommission gewesen, welche eine dreiprozentige Abgabe für die Republik Kosova eingesammelt habe. Sie habe anderweitige Aktivitäten für die Hilfsorganisation "Mutter Theresa" übernommen. Sie hätten Spenden im In- und Ausland gesammelt für bedürftige Familien sowie Schüler und Demonstrationen Jugendlicher für die Republik Kosova organisiert. Sie seien Opfer des serbischen Terrors und der Gewalt geworden. Sie seien malträtiert worden, hätten aber der Gewalt standhalten können. Der Kläger habe die so genannte "Armee des Komitees der Volksfront" gegründet. Diese habe das albanische Volk vor der serbischen Gewalt geschützt. Zwei Tage vor ihrer Ausreise sei der Kläger in ihrem Geschäft festgenommen worden. Bei der Polizei sei er misshandelt worden. Er habe die Namen seiner Parteifreunde nennen sollen. Man habe ihn zwei Stunden lang festgehalten. Am darauf folgenden Tag habe er sich erneut bei der Polizei melden sollen. Aus Angst vor weiteren Misshandlungen seien sie dann mit den Kindern ausgereist. 4 Durch Bescheid vom 16. März 1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und drohte ihm für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise innerhalb einer Woche die Abschiebung nach Mazedonien an. Der Kläger erhob am 30. März 1998 zusammen mit seiner Ehefrau, deren Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ebenfalls mit Bescheid vom 16. März 1998 abgelehnt worden war, und den minderjährigen Kindern T. und M. , deren Asylanträge durch Bescheid vom selben Tage als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden waren, Klage bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 9 K 797/98.A. Gleichzeitig baten die Kläger um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diesen Antrag lehnte die Kammer in dem Verfahren 9 L 468/98.A durch Beschluss vom 2. Juni 1998 ab. Durch Beschluss vom 19. Mai 1999 wurde das Verfahren 9 K 797/98.A nach Klagerücknahme eingestellt. Zu seinem Folgeantrag vom 25. Juli 2001 führte der Kläger aus, am 10. Juli 2001 aus- und am 18. Juli 2001 auf dem Landweg nach Deutschland eingereist zu sein. Er habe vor zwei Wochen beschlossen, wieder nach Deutschland zu kommen, und zwar zum einen wegen der politischen Lage und zum anderen wegen seiner Frau und seinen drei Kindern, die in F. lebten. In Mazedonien sei die Lage sehr schlecht und werde von Tag zu Tag schlimmer. Er sei drei- bis viermal einberufen worden. Zweimal sei er geschlagen worden. Er habe auch eine Haftstrafe bekommen. Sein Vater und seine Mutter seien vor einem Monat in die Türkei gefahren. Er habe sich für Deutschland entschieden. 5 Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit Bescheid vom 29. August 2001 - zugestellt am 4. September 2001 - ab. Des Weiteren stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorlägen. Gleichzeitig forderte es den Antragsteller zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte für den Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Mazedonien an. 6 Der Kläger hat am 10. September 2001 Klage erhoben und um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebeten. Er macht geltend, er sei als Reservist zur mazedonischen Armee einberufen worden. Da er als albanischer Volkszugehöriger nicht gegen Albaner habe kämpfen wollen, habe er der Einberufung keine Folge geleistet. Er sei daraufhin zu Hause von mazedonischer Polizei aufgesucht und aufgefordert worden, seinen Reservedienst anzutreten. Hierbei sei er auch mehrfach geschlagen worden. Beim letzten Besuch der Polizeibeamten in seinem Haus sei ihm ein Ultimatum gestellt worden, dass er verhaftet werden sollte, wenn er sich nicht innerhalb von zwei Tagen in der Kaserne melde. Daraufhin habe er sich zur erneuten Flucht aus Mazedonien entschlossen. Als Reservist der mazedonischen Armee sei er im Falle einer Rückkehr von seiner unmittelbaren Einberufung zum Militärdienst betroffen. Im Hinblick auf die vorliegende Bürgerkriegssituation im Heimatland sei nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass er auf Grund seiner Volkszugehörigkeit nicht doch von Verfolgungsmaßnahmen betroffen sein könnte und insoweit zumindest ein Abschiebungshindernis nach den §§ 51, 53 Abs. 6 AuslG bestehe. 7 Der Kläger hat die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, soweit die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt war. Er beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. August 2001 zu verpflichten, für ihn ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 9 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 10 Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten. 11 Sie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug. 12 Die Kammer hat durch Beschluss vom 20. September 2001 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und durch weiteren Beschluss vom 2. Oktober 2001 im vorliegenden Verfahren Prozesskostenhilfe für das die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bewilligt. 13 Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 14 Durch das in Bezug genommene Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 9 K 2720/99. A ist die Klage der Ehefrau sowie der drei gemeinsamen Kinder ebenfalls abgewiesen worden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 9 K 797/98.A, 9 K 2720/99. A, 9 L 468/98.A und 9 L 859/01.A sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesamtes Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Mazedonien wurden in das Verfahren eingeführt. 16 Entscheidungsgründe: 17 Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 18 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 19 Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Dabei kann auf sich beruhen, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Dahinstehen kann auch, dass im Rahmen eines Asylfolgeverfahrens eine Pflicht zu erneuter Sachprüfung nur soweit besteht, wie der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens reicht. 21 Vgl. zum so genannten "Durchentscheiden": Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 1998 - BVerwG 9 C 28.97 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1998, 725; ihm folgend unter anderem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. August 1998 - 23 A 5189/97.A -; zur erneuten Sachprüfung: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1999 - 1 A 5410/96.A -. 22 Denn die materiellen Voraussetzungen des Asylantrages liegen nicht vor. Der Kläger kann zunächst nicht die Feststellung beanspruchen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind. Dabei gilt für die Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes. Auch die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531. Das Gericht kann eine politische Verfolgung des Klägers, der eigenen Angaben zufolge mazedonischer Staatsangehöriger und albanischer Volkszugehöriger ist, in Mazedonien nicht feststellen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ergibt sich keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung weder aus seinem Vortrag noch ist dies sonstwie ersichtlich. Dieser Maßstab ist zugrunde zu legen mangels Vorverfolgung, die auch nicht in der Einberufung des Klägers zu sehen ist. 23 Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ergibt sich insbesondere nicht mit Blick darauf, dass der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung seine Zugehörigkeit zu einer im Jahre 1986 in U. gegründeten albanischen Armee behauptet und über einen Vorfall im Jahre 1991 berichtet hat. Abgesehen davon, dass es sich dabei nicht um fluchtauslösende und damit asylrelevante Vorfälle handeln kann, findet in Mazedonien nach der Rechtsprechung der Kammer vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage eine an die Volkszugehörigkeit oder das religiöse Bekenntnis anknüpfende, dem Staat zurechenbare Verfolgung nicht statt. 24 Vgl. Urteil der Kammer vom 21. Juli 2003 - 9 K 2034/01.A - sowie Beschluss vom 4. August 2003 - 9 L 798/03.A -, jeweils mit weiteren Nachweisen; Auswärtiges Amt, Lagebericht Mazedonien vom 8. Juli 2003. 25 Des Weiteren hat der Kläger auch wegen einer Betätigung für eine albanische Armee in 1986 oder wegen eines Vorfalles in 1991 nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in seinem Heimatland zu befürchten. Denn die Lage in Mazedonien hat sich nach den Kämpfen mit der UCK entspannt. Die mazedonischen und albanischen Parteien haben zwischenzeitlich eine Einigung über das Gesetz zur lokalen Selbstverwaltung erzielt, das durch das Parlament verabschiedet worden ist und auch der albanischen Bevölkerung größere Rechte einräumt. 26 Vgl. NZZ vom 23. Januar 2002 "Einigung in Skopje auf Gesetz zur Selbstverwaltung"; SZ vom 25. Januar 2002 "Hoffnung auf Fortschritte in Skopje und Pristina"; NZZ vom 25. Januar 2002 "Mehr Rechte für Mazedoniens Albaner". 27 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Würdigung des Vorbringens des Klägers, Ladungen der mazedonischen Armee nicht beachtet zu haben. Denn für im Zusammenhang mit dem Konflikt aus dem Jahre 2001 stehende Straftaten, begangen bis einschließlich 26. September 2001, gilt nach dem am 8. März 2002 veröffentlichten Gesetz eine Amnestie. Nach dessen Art. 1 werden u.a. mazedonische Bürger, bei denen begründeter Verdacht besteht, Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt im Jahre 2001 vorbereitet oder begangen zu haben, von der Verfolgung freigesprochen. Die Strafverfahren werden eingestellt, und die Täter werden vollständig von der Verbüßung etwaiger Gefängnisstrafen befreit. 28 Vgl. AA, Auskünfte vom 26. April 2002 an das Bundesamt sowie vom 28. März 2002 an das Verwaltungsgericht des Saarlandes; AA, Lagebericht vom 14. Januar 2003. 29 Anhaltspunkte für eine unzureichende Umsetzung dieser Amnestie sind den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen nicht zu entnehmen. 30 Es liegen unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnislage auch keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vor. Es spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, 31 vgl. zu diesem Maßstab: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196, 32 dafür, dass dem Kläger in Mazedonien die konkrete Gefahr von Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG) oder einer gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG) droht oder dass er konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen ausgesetzt ist (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Gleiches gilt hinsichtlich konkreter Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen in einem Grade, bei dessen Vorliegen trotz Fehlens eines Erlasses nach § 54 AuslG die Gewährung von Abschiebungsschutz geboten ist. 33 Vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 89. 34 Auch insoweit ist eine landesweite Betrachtung anzustellen; es ist ausreichend, wenn nur in einem Teil Mazedoniens keine konkrete Gefährdungssituation besteht. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. 1997, 182; OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2000, - 1 A 1462/96.A - (mit zahlreichen Nachweisen), veröffentlicht in juris, sowie Beschluss vom 24. September 1997 - 23 A 3400/93.A -. 36 Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage ist nichts dafür ersichtlich, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Mazedonien für Rückkehrer existenzbedrohend wären. Es liegt im Übrigen kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Mazedonien sehenden Auges in eine konkret lebensgefährliche Situation geraten könnte. Auch mit Blick auf die dortigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten spricht nichts dafür, dass die Existenzgrundlage für Rückkehrer nicht gesichert wäre. Vielmehr ist die Versorgung der Bevölkerung beispielsweise mit Nahrungsmitteln, auch über den Grundbedarf hinaus, gewährleistet. 37 Vgl. AA, Lagebericht vom 14. Januar 2003. 38 Die Abschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf die §§ 34 und 36 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.