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Beschluss

8 L 851/03

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei glaubhaftem Vorliegen eines Duldungsgrundes nach § 55 Abs. 2 AuslG kann das Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Ausländerbehörde verpflichten, vorläufig Duldungen zu erteilen. • Ein fristgerecht eingelegter Widerspruch gegen eine mit einer Duldung verbundene räumliche Beschränkung entfaltet aufschiebende Wirkung, sodass die Beschränkung vorläufig keine Wirkung entfaltet. • Duldungen sind nicht zwingend als Vollstreckungsmaßnahmen zu qualifizieren; räumliche Beschränkungen können selbstständige aufhebbare Auflagen nach § 44 Abs. 6 AuslG sein. • Bei glaubhaft gemachter rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (z.B. wegen asylverfahrensrechtlicher Voraussetzungen oder schwerwiegender gesundheitlicher Gefährdung) besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Anspruch auf Duldung bei glaubhaftem Abschiebungshindernis (§ 55 Abs. 2 AuslG) • Bei glaubhaftem Vorliegen eines Duldungsgrundes nach § 55 Abs. 2 AuslG kann das Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Ausländerbehörde verpflichten, vorläufig Duldungen zu erteilen. • Ein fristgerecht eingelegter Widerspruch gegen eine mit einer Duldung verbundene räumliche Beschränkung entfaltet aufschiebende Wirkung, sodass die Beschränkung vorläufig keine Wirkung entfaltet. • Duldungen sind nicht zwingend als Vollstreckungsmaßnahmen zu qualifizieren; räumliche Beschränkungen können selbstständige aufhebbare Auflagen nach § 44 Abs. 6 AuslG sein. • Bei glaubhaft gemachter rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (z.B. wegen asylverfahrensrechtlicher Voraussetzungen oder schwerwiegender gesundheitlicher Gefährdung) besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Mehrere Antragsteller, wohnhaft seit dem 7. Mai 2003 in Aachen, hatten keine aktuellen Duldungen. Die örtliche Ausländerbehörde verweigerte Duldungen mit dem Hinweis auf fehlende Zuständigkeit; zuvor bestand eine Duldung mit räumlicher Beschränkung bis 26. Juli 2003 durch eine andere Behörde. Die Antragsteller legten fristgerecht Widerspruch gegen die räumliche Beschränkung ein. Sie machten geltend, dass Abschiebung derzeit rechtlich oder tatsächlich unmöglich sei, und beriefen sich auf asylverfahrensrechtliche Verfahren bzw. auf schwere gesundheitliche Gefährdungen einer Antragstellerin. Das Gericht prüfte Zuständigkeit, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sowie das Vorliegen eines Duldungsgrundes und stellte Anordnungsanspruch und -grund fest. • Rechtliche Grundlage für die einstweilige Anordnung ist § 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO; Antragsteller müssen Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft machen. • Örtliche Zuständigkeit der beklagten Behörde ergab sich aus § 63 Abs. 1 AuslG i.V.m. Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen und § 4 Abs. 1 OBG NRW, da die Antragsteller ihren Wohnsitz in Aachen haben. • Der fristgerecht eingelegte Widerspruch gegen die räumliche Beschränkung der früheren Duldung entfaltet aufschiebende Wirkung, sodass die Beschränkung gegenüber den Antragstellern derzeit keine Wirkung entfaltet. • Räumliche Beschränkungen in Duldungen sind als selbstständige anfechtbare Auflagen i.S.v. § 44 Abs. 6 AuslG zu qualifizieren; ihre Rechtsnatur rechtfertigt nicht generell den Ausschluss aufschiebender Wirkung. • Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass ein zwingender Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG vorliegt; hierfür können asylverfahrensrechtliche Umstände (§ 71 Abs. 5 AsylVfG) oder schwere gesundheitliche Risiken herangezogen werden. • Konkret belegten psychologische Gutachten eine posttraumatische Belastungsstörung und eine konkrete Suizidgefährdung einer Antragstellerin, wodurch Abschiebungshindernisse nach § 55 Abs. 2 AuslG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 GG und familiären Schutzinteressen (Art. 6 GG) gegeben sind. • Wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens wurde der Wert des Streitgegenstandes gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG pauschal festgesetzt; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat den Antragstellern ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und die Behörde verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Duldungen zu erteilen. Begründet wurde dies mit dem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch nach § 55 Abs. 2 AuslG und dem vorliegenden Anordnungsgrund; der fristgerecht eingelegte Widerspruch gegen die räumliche Beschränkung entfaltet aufschiebende Wirkung, sodass die örtliche Beschränkung derzeit nicht greift. Es wurde festgestellt, dass die beklagte Behörde örtlich zuständig ist und die Antragsteller aufgrund asylverfahrensrechtlicher und gesundheitlicher Umstände nicht abschiebbar sind. Die Behörde hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde pauschal festgesetzt.