Beschluss
16 K 1124/03.PVL
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2003:1008.16K1124.03PVL.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: I. Die Antragstellerin erstrebt die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses, das seit dem 23. Juli 2003 mit der Beteiligten zu 1. gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) als begründet gilt. Ihrem Begehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines am 3. Januar 2001 abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrages stellte die Antragstellerin die Beteiligte zu 1. für die Ausbildung zur Bürokauffrau zum 1. August 2001 ein. Nach dem Vertrag sollte die Ausbildung mit Bestehen der Abschlussprüfung, spätestens jedoch am 31. Juli 2003 enden. Die Beteiligte zu 1. ist seit dem 9. Februar 2002 ordentliches Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 teilte die Antragstellerin, vertreten durch den Präsidenten und die stellvertretende Hauptgeschäftsführerin, der Beteiligten zu 1. mit, dass nach Ablauf der Ausbildungszeit eine Übernahme in ein Angestelltenverhältnis nicht möglich sei. Unter dem 5. Mai 2003 verlangte die Beteiligte zu 1. ihre Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 2 BPersVG. Am 30. Mai 2003 hat die Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer Aachen unter dem Briefkopf der Handwerkskammer Aachen das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Sie vertritt die Auffassung, dass sie antragsbefugt sei. Bei der Antragstellung gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG handele es sich um ein "Geschäft der laufenden Verwaltung", welches gemäß §§ 19 Abs. 4, 38 Abs. 4 der Satzung der Handwerkskammer Aachen dem Hauptgeschäftsführer bzw. dessen Stellvertreterin obliege. Sie meint des Weiteren, dass der Antragstellerin unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zuzumuten sei, die Beteiligte zu 1. weiterzubeschäftigen. Einem Arbeitgeber sei eine weitere Beschäftigung nicht zuzumuten, wenn er dem (früheren) Mitglied einer Jugend- oder Personalvertretung keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen könne, auf dem es auf unbestimmte Zeit ausbildungsgerecht beschäftigt werden könne. Ob ein geeigneter Ausbildungsplatz vorhanden sei, beurteile sich nach der Sachlage in dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis begründet werden solle. Am 23. Juli 2003 habe bei der Handwerkskammer Aachen keine Stelle zur Verfügung gestanden, auf der die Beteiligte zu 1. in ihrem Beruf als Bürokauffrau oder in anderer ausbildungsgerechter Weise hätte beschäftigt werden können. Die im Juli 2003 frei werdende Teilzeitstelle der Sachbearbeiterin solle aufgrund interner Umstrukturierungen nicht wieder besetzt werden. Frau und Frau hätten lediglich zeitlich befristete Arbeitsverträge; sie seinen als Ersatzkräfte für die Angestellten und angestellt worden, die sich "in Elternteilzeit" befänden. Im übrigen seien Frau und Frau für die jeweiligen Tätigkeiten besser qualifiziert als die Beteiligte zu 1. Die Stellen der Sekretärin und der Büroangestellten würden erst am 1. September 2004 bzw. 1. Dezember 2004 neu besetzt. Nachdem die Beteiligte zu 1. ihre Abschlussprüfung am 23. Juli 2003 bestanden hat, beantragt die Antragstellerin, das nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 1. gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG aufzulösen. Die Beteiligten zu 1. bis 3. beantragen, den Antrag abzulehnen. Sie meinen, dass es der Antragstellerin zuzumuten sei, die Beteiligte zu 1. anstelle der Mitarbeiter zu beschäftigen, die derzeit als Schwangerschaftsvertretungen eingesetzt würden, und deren Teilzeitverträge in Kürze ausliefen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Personalakte der Beteiligten zu 1. verwiesen, die Gegenstand der Anhörung der Beteiligten gewesen sind. II. Der Antrag ist unzulässig. Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Auflösungsbegehren ist § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG, der gemäß Satz 2 der unmittelbar für die Länder geltenden Vorschrift des § 107 BPersVG entsprechend gilt. Danach kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Der Antrag ist nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG materiell wirksam gestellt worden. Die Beteiligte zu 1. hat am 23. Juli 2003 ihre Abschlussprüfung bestanden. Damit ist gemäß § 1 Nr. 3 des Berufsausbildungsvertrages das Berufsausbildungsverhältnis beendet worden. Der Antrag auf Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses ist zwar bereits am 30. Mai 2003 bei Gericht eingegangen. Der Antrag ist jedoch nicht durch einen Antragsbefugten und damit nicht wirksam gestellt worden. Nach dem abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag ist Arbeitgeber die Handwerkskammer Aachen. Für den Arbeitgeber handelt im gerichtlichen Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG derjenige, der die Anstellungskörperschaft gerichtlich zu vertreten hat, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 18. September 1996 - 6 P 16.94 -, PersVG 1997, 161, und vom 2. November 1994 - 6 P 48/93 -, NVwZ-RR 1995, 330 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. März 1999 - 1 A 5787/98.PVL -. Die für das personalvertretungsrechtliche Binnenverhältnis vorgesehene Vorschrift des § 7 BPersVG, nach der für die Dienststelle ihr Leiter handelt, hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Maßgebend sind vielmehr die allgemeinen Vertretungsregeln für die gerichtliche Vertretung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1996 - 6 P 16/94 -, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Mai 1997 - 17 L 7481/95 -, PersR 1997, 494 f. Gemäß § 109 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HandwO) i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Handwerkskammer Aachen vertreten der Präsident und der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall ihre Vertreter, die Kammer gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Hieraus folgt, dass ein Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG von dem Präsidenten und dem Hauptgeschäftsführer bzw. im Verhinderungsfall von deren Stellvertretern unterzeichnet werden muss. Ein so unterzeichneter Antrag ist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht bei Gericht eingegangen. Die Antragsschrift vom 26. Mai 2003 ist allein von der Stellvertretenden Hauptgeschäftsführerin und der Schriftsatz vom 23. Juli 2003 vom Hauptgeschäftsführer unterschrieben worden. Zu einem anderen Ergebnis führt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch nicht § 19 Abs. 4 der Satzung der Handwerkskammer Aachen, wonach die "Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung" dem Hauptgeschäftsführer obliegt. Da unter einem "Geschäft der laufenden Verwaltung" täglich anfallende Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren, zu verstehen sind, Siegert/Musielak, Das Recht des Handwerks, § 61 Rdnr. 15, kann hierunter begrifflich schon nicht die Stellung eines Antrages bei Gericht fallen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Zwei-Wochen-Frist des § 9 Abs. 4 BPersVG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. den Beschluss vom 18. September 1996 - 6 P 16/94 -, a.a.O., der die Kammer folgt, nicht vorrangig um eine prozessuale Frist, sondern in erster Linie um ein im materiellen Recht wurzelndes Gestaltungsklagerecht des Arbeitgebers handelt. Der zu der gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers Befugte soll selbst die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung des dem Schutzbereich des § 9 Abs. 4 BPersVG unterliegenden Jugend- und Auszubildendenvertreters treffen oder zurechenbar vertreten müssen. Nicht nur die Antragstellung zur Ausübung des Gestaltungsklagerechts, sondern auch die damit unlösbar verbundene Willensbildung hinsichtlich der Frage der Weiterbeschäftigung soll bei einem Verantwortungsträger liegen, der zur gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers befugt ist. Durch die Setzung der Zwei-Wochen-Frist soll der solchermaßen Berechtigte in angemessener Zeit zu einer verantwortlichen Entscheidung gezwungen werden. Der für die Jugend- und Auszubildendenvertreter und die Dienststelle gleichermaßen wenig zuträgliche Schwebezustand hinsichtlich der Dauer des nach § 9 Abs. 2 BPersVG fingierten Arbeitsverhältnisses soll auf verlässlicher Grundlage möglichst schnell beendet werden. Spätestens zwei Wochen nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses soll der betroffene Jugendliche Sicherheit über die verantwortlich entschiedenen Absichten seines Arbeitgebers haben. Auch mit diesen Überlegungen ist es nicht zu vereinbaren, die Antragstellung gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG als "Geschäft der laufenden Verwaltung" einzustufen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.