Urteil
7 K 1464/00
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2003:1006.7K1464.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. März 2000 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2000 verpflichtet, der Klägerin zu gestatten, statt bisher vier nur noch einen 1,1 m3 Abfallcontainer für Restmüll bei wöchentlicher Leerung vorzuhalten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin betreibt in B. ein Alten- und Pflegeheim. Nach ihren Angaben fällt bei dem Betrieb dieses Heimes so genanntes Wegwerf-Inkontinenzmaterial mit einem Volumen von 5.500 Litern je Woche an. 3 Zur Verbringung von Inkontinenzmaterial nach B1. in den Niederlanden erteilte die Bezirksregierung Köln unter dem 22. September 1999 der Firma T. V. GmbH & Co.KG aus L. einen Zustimmungsbescheid gemäß Art. 7 EG- AbfVerbrVO. Als Empfängerin des Inkontinenzmaterials wurde die Firma L1. B. V. in B1. /Niederlande und als Transporteur unter anderem die Firma L2. N. & X. GmbH & Co.KG aus L. genannt. In der Folgezeit erteilte die Bezirksregierung Köln zu Gunsten der Firma T. V. GmbH & Co.KG bzw. der Firma L2. N. & X. GmbH & Co.KG weitere Zustimmungsbescheide. Für die beiden ersten und die letzte, im Januar 2003 erteilte und bis zum 15. August 2003 befristete Zustimmung war die Klägerin als Abfallerzeugerin notifiziert worden. 4 Aufgrund der Einstufung des Inkontinenzmaterials als nicht aus privaten Haushaltungen stammender Abfall zur Verwertung und des in seinem Zuständigkeitsbereich gelegenen zentralen Umschlagortes I. der Firma L2. N. & X. GmbH & Co.KG erteilte die Bezirksregierung Düsseldorf befristet bis zum 15. August 2004 dieser Firma die Zustimmung für die Verbringung von 4.000.000 kg Inkontinenzwäsche (EWG-Code: 180104) in die Niederlande. In dem vom Zustimmungsbescheid in Bezug genommenen Notifizierungsbogen ist die Firma L1. B. V. in B1. /Niederlande als Empfängerin des Materials und als Abfallerzeugerin die Niederlassung I. der Firma L2. N. & X. GmbH & Co.KG angegeben. 5 Bereits unter dem 26. Oktober 1999 hatte die Klägerin mit der Firma L3. GmbH aus E. einen Vertrag über die Überlassung und Verwertung von Wegwerf-Inkontinenzmaterial (z. B. Bettunterlagen, Windeln und sonstige vergleichbare Abfallstoffe) mit einem Volumen von 5,5 m3 je Woche geschlossen. Mit Schreiben vom 9. November 1999 beantragte die Klägerin beim Beklagten unter Hinweis auf die beabsichtigte Verwertung des Inkontinenzmaterials durch die Firma L3. GmbH, drei von den vier bei ihr aufgestellten Müllcontainern mit einem Fassungsvermögen von jeweils 1,1 m3 abzuziehen. Der Beklagte lehnte dieses Begehren mit Bescheid vom 14. März 2000 ab. Zur Begründung führte er aus: Nach dem durch die Stadt B. in Auftrag gegebenen fachtechnischen Gutachten würden lediglich ca. 13 % des über die Zwischenstation L4. in die Aufbereitungsanlage der Firma L3. in B1. transportierten Materials in Form von Recycling- Zellstoff werkstofflich verwertet. Die verbleibenden Anteile müssten als Zellstoff- Kunststoffgemische, sonstige Reststoffe und entwässerte Schlämme thermisch beseitigt werden. Der Hauptzweck der Maßnahme liege somit nicht, wie es das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vorsehe, in der Nutzung des Abfalles. Dem zufolge seien die Inkontinenzartikel als Abfälle zur Beseitigung nach § 13 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 5 LAbfG der Stadt B. überlassen. 6 Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2000 zurück. 7 Die Klägerin hat am 30. Juni 2000 Klage erhoben. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass es sich bei dem bei ihr anfallenden Inkontinenzmaterial um Abfall zur Verwertung handele, der nicht einer Andienungspflicht an die städtische Abfallentsorgung unterliege. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2000 zu verpflichten, ihr zu gestatten, statt bisher vier nur noch einen 1,1 m3 Abfallcontainer bei wöchentlicher Leerung vorzuhalten. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung seines Antrages verweist er darauf, dass nach seiner Ansicht das in Rede stehende Inkontinenzmaterial rechtlich als Abfall zur Beseitigung einzustufen sei. Zum Teil habe er von den erteilten Zustimmungen zur Verbringung des Inkontinenzmaterials in die Niederlande erst aufgrund des Verwaltungsstreitverfahrens der Klägerin erfahren. Bei ca. 50 in seinem Zuständigkeitsbereich gelegenen Alteneinrichtungen würde eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für derartigen Abfall einen Einnahmeausfall von 500.000 EUR bis 600.000 EUR je Jahr für den städtischen Haushalt bedeuten. Krankenhäuser und andere Einrichtungen, bei denen Inkontinenzmaterialien als Abfall anfielen, seien bei dieser Kostenbetrachtung noch ausgenommen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie des Verfahrens 6 L 17/01 Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist zulässig und begründet. 16 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässig. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 3 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt B. - Aballwirtschaftssatzung - vom 10. Dezember 1992 in der Fassung des XII. Nachtrages vom 11. Dezember 2002. Zunächst sieht § 9 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung vor, dass die Stadt B. nach Maßgabe dieser Satzung unter anderem die Anzahl der Abfallbehälter auf dem an die städtische Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück bestimmt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Abfallwirtschaftssatzung setzt der Beklagte Zahl und Größe der auf einem Grundstück aufzustellenden Abfallbehälter fest. Auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers werden gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Abfallwirtschaftssatzung (bei einem bereits an die städtische Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück) Abfallbehälter mit niedrigerem oder höherem Volumen bereitgestellt oder eine 14- tägliche Abfuhr durchgeführt, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Abfallentsorgung nicht beeinträchtigt wird. Sofern mit der Formulierung "Abfallbehälter mit geringerem ...Volumen" nicht unmittelbar die Fälle erfasst werden, in denen der Grundstückseigentümer die Anzahl der auf seinem Grundstück vorzuhaltenden Abfallbehälter reduzieren möchte, so findet diese Regelung jedenfalls entsprechende Anwendung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Abfallwirtschaftssatzung muss jedes Grundstück (nur) über eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern entsprechend dem tatsächlich anfallenden, mindestens jedoch dem üblicherweise regelmäßig anfallenden Restabfall verfügen. Sofern der Eigentümer eines angeschlossenen Grundstücks der Ansicht ist, aufgrund des bei ihm anfallenden Restabfalles benötige er nur noch eine geringere Anzahl von Abfallbehältern, so gebieten des Weiteren der den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigende Einrichtungszweck der Aballbeseitigung und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass der Beklagte über dieses Begehren entscheidet. 17 Vgl. grundsätzlich zum Organisationsermessen einer Gemeinde bei der Zuteilung von Müllbehältern: OVG NRW, Urteil vom 28. November 1994 - 22 A 3036/93 -, NWVBl. 1995, 308 = HGZ 1995, 508. 18 Die danach zulässige Verpflichtungsklage, zu deren Beurteilung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, 19 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rn. 217, 20 ist begründet. Die Ablehnung des schriftlichen Antrages der Klägerin vom 9. November 1999, statt bisher vier nur noch einen 1,1 m3 großen (Rest-) Abfallcontainer bei wöchentlicher Leerung vorzuhalten, durch den Bescheid des Beklagten vom 14. März 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 21 Jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 1 Abfallwirtschaftssatzung in Verbindung mit dessen Absatz 1 Satz 1 hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Rechtsanspruch darauf, dass dieser die Anzahl der auf ihrem Grundstück vorzuhaltenden Abfallcontainer mit einer Größe von 1,1 m3 bei wöchentlicher Leerung auf einen Abfallcontainer reduziert. 22 Wie bereits erwähnt, werden auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers Abfallbehälter mit niedrigerem oder höherem Volumen bereitgestellt oder wird eine 14-tägliche Abfuhr durchgeführt, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Abfallentsorgung nicht beeinträchtigt wird. Der den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigende Einrichtungszweck der Abfallbeseitigung und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebieten, diese Regelung entsprechend anzuwenden, wenn ein Grundstückseigentümer aufgrund einer Verringerung der Restabfallmenge nur noch eine kleinere Anzahl von Müllgefäßen für eine ordnungsgemäße Entsorgung des Restabfalls benötigt. Nach § 10 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung muss jedes Grundstück (nur) über eine ausreichende Anzahl von Restabfallbehältern, die nach Satz 3 der Beklagte bestimmt, entsprechend dem tatsächlich anfallenden, mindestens jedoch dem üblicherweise regelmäßig anfallenden Restabfall verfügen. 23 Nach den vom Beklagten nicht bestrittenen Angaben der Klägerin, die auch durch den von ihr vorgelegten Vertrag mit der Firma L3. GmbH aus E. belegt werden, benötigt sie, die Klägerin, wenn das beim Betrieb ihres Alten- und Pflegeheimes anfallende Inkontinenzmaterial nicht als Abfall zur Beseitigung der Stadt B. als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin gemäß § 13 Abs. 1 KrW- /AbfG anzudienen ist, sondern Abfall zur Verwertung darstellt, nur einen Abfallcontainer von 1,1 m3 bei wöchentlicher Leerung. 24 Die Klägerin ist (jedenfalls zurzeit) nicht verpflichtet, dass beim Betrieb ihres Alten- und Pflegeheimes anfallende Wegwerf-Inkontinenzmaterial der Stadt B. als entsorgungspflichtige Körperschaft anzudienen. Eine solche, den Anschluss- und Benutzungszwang begründende Andienungspflicht ergibt sich insbesondere nicht aus der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt B. . Wie sich aus der Regelung des § 9 Abs. 1 a LAbfG ergibt, der durch Art. 1 Nr. 15 a des Gesetzes zur Änderung des Landesabfallgesetzes und damit in Zusammenhang stehender Vorschriften vom 24. November 1998 (GV NRW S. 666) in das Landesabfallgesetz eingefügt wurde, kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nur für solche Abfälle einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben, die aufgrund der Regelungen des § 13 Abs. 1 - 3 KrW-/AbfG ihm zu überlassen sind. Gemäß den Regelungen des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG besteht für Abfälle zur Verwertung, welche nicht bei privaten Haushaltungen, sondern in anderen Herkunftsbereichen anfallen, keine Andienungspflicht an die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger und unterliegen nicht dem Regelungsregime der jeweiligen Abfallentsorgungssatzungen. 25 Bei der Klägerin handelt es sich um ein gewerblich betriebenes Alten- und Pflegeheim, und die beim Betrieb dieses Heimes anfallenden Wegwerf- Inkontinenzmaterialien sind als Abfall zur Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes anzusehen. Hiervon ist schon deshalb auszugehen, weil das bei der Klägerin anfallende Wegwerf-Inkontinenzmaterial nunmehr durch die Firma L2. N. & X. GmbH & Co.KG aus L. eingesammelt und als Abfall zur Verwertung nach B1. /Niederlande zu der Verwertungsanlage der Firma L1. B. V. verbracht werden soll. Danach sind die bei der Klägerin anfallenden Wegwerf-Inkontinenzmaterialien rechtlich als nicht aus privaten Haushaltungen stammender Abfall zur Verwertung anzusehen, der keiner auf § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG beruhender Andienungspflicht an die Stadt B. als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin unterliegt. Der Firma L2. N. & X. GmbH & Co.KG aus L. , die auch das bei der Klägerin anfallende Wegwerf-Inkontinenzmaterial abtransportieren soll, ist durch die Bezirksregierung Düsseldorf unter dem 22. August 2003 eine bis zum 15. August 2004 befristete und auf Art. 7 der EG-Abfallverbringungsverordnung (EG-AbfVerbrVO) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 (ABl Nr L.030 S. 0001 - 0028) beruhende Zustimmung zur Verbringung von 4.000.000 kg Inkontinenzwäsche (EWG-Code: 180104) zu der Firma L1. B. V. in B1. /Niederlande erteilt worden. Wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme in dem Tenor des Bescheides auf die im Notifizierungsverfahren gemachten Angaben ergibt, wurde die von der Zustimmung erfasste Inkontinenzwäsche als Abfall zur Verwertung eingestuft (Nr. 3 d des Notifizierungsbogen). 26 Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, die Einstufung des unter anderem aus dem Betrieb der Klägerin stammenden Inkontinenzmaterials als Abfall zur Verwertung sei unzutreffend und die Klägerin unterliege mit diesem Abfall weiterhin einer Andienungspflicht an die städtische Abfallentsorgung. Der Sachbereich der grenzüberschreitenden Abfallverbringung wird durch europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere durch die EG- Abfallverbringungsverordnung und die von ihr in Bezug genommene Abfallrahmenrichtlinie bestimmt. Im gemeinschaftlichen Verbringungsrecht sind die Fragen der Einstufung als Abfall zur Beseitigung oder zur Verwertung, die Einwandserhebung und das Notifizierungsverfahren grundsätzlich abschließend geregelt. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 7 C 1/02 -, DVBl. 2003, 743 = DÖV 2003, 633 = GewArch 2003, 292. 28 Unter anderem garantiert das durch die EG-Abfallverbringungsverordnung festgelegte Verfahren der notifizierenden Person, dass ihr Verbringungsvorhaben innerhalb der durch die Verordnung festgesetzten Fristen geprüft wird und sie spätestens bei Ablauf dieser Fristen darüber unterrichtet wird, ob und gegebenenfalls unter welchen Auflagen die Verbringung durchgeführt werden kann. 29 Vgl. EuGH, Urteile vom 13. Dezember 2001 Rs. C - 324/99, Rn. 70, EuGHE I 2001, 9897 - 9943 = NVwZ 2002, 582 = DvBl. 2002, 246 = DÖV 2002, 389, und vom 27. Februar 2002, Rs. 6/00, Rn. 49, EuGHE I 2002, 1961 - 2012 = NVwZ 2002, 579 = DvBl. 2002, 539. 30 Im Notifizierungsverfahren haben die zuständigen Behörden zu prüfen, ob die angegebene Zuordnung des Verbringungszweckes der EG- Abfallverbringungsverordnung entspricht und gegen die Verbringung innerhalb der durch Art. 7 Abs. 2 EG-AbfVerbrVO vorgegebenen Frist von 30 Tagen Einwände zu erheben, wenn die Zuordnung falsch ist. 31 Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002, a.a.O., Rn. 40 und 49, BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 a.a.O. 32 Die Bezirksregierung Düsseldorf hat den Einwand, dass es sich bei dem für eine Verbringung in die Niederlande bestimmten Wegwerf-Inkontinenzmaterial nicht um Abfall zur Verwertung, sondern um solchen zur Beseitigung handelt, nicht erhoben. Vielmehr geht sie davon aus, dass es sich bei dem von der Firma L2. N. & X. GmbH & Co.KG eingesammelten Inkontinenzmaterials um Abfall zur Verwertung aus gewerblicher Herkunft handelt, der nicht den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gemäß § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG anzudienen ist und sie demgemäß aufgrund des in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen zentralen Umschlagortes I. auch zuständig für die Erteilung der Zustimmung gemäß Art. 7 EG-AbfVerbrVO ist. 33 Bei dieser Sachlage würde es Gemeinschaftsrecht widersprechen, d. h. insbesondere der EG-Abfallverbringungsverordnung, wenn trotz der erteilten Zustimmung zur Verbringung des in Rede stehenden Abfall zur Verwertung in die Niederlande der Beklagte sich gegenüber der Klägerin mit Erfolg darauf berufen könnte, bei dem in ihrem Alten- und Pflegeheim anfallenden Wegwerf- Inkontinenzmaterial handele es sich um andienungspflichtigen Abfall zur Beseitigung und dafür seien weiterhin wie bisher vier Abfallcontainer mit einem Fassungsvermögen von jeweils 1,1 m³ zu benutzen und für die Entsorgung durch die Stadt B. bereitzuhalten. 34 Vgl. insoweit zur Problematik einer nationalen Regelung, die den Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, der beabsichtigt, diese zu verbringen oder verbringen zu lassen, verpflichtet, vor dem Gemeinschaftsverfahren, das mit der in der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vorgesehene Notifizierung beginnt, ein eigenes Verfahren über die Andienung und Zuweisung der Abfälle mit eigenen Formalitäten und Fristen zu durchlaufen EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2001, a.a.O. 35 Sofern auf nationaler Ebene zwischen der für die Zustimmung gemäß Art. 7 EG- AbfVerbrVO zuständigen Behörde und örtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern insbesondere vor dem Hintergrund der Auslastung kommunaler Entsorgungseinrichtungen unterschiedliche Auffassungen über die Eigenschaft des zu verbringenden Materials als Abfall zur Verwertung oder zur Beseitigung bestehen, so sind diese Behörden gehalten, diese Frage untereinander abzuklären und den Einwand der falschen Zuordnung im Rahmen des durch die EG- Abfallverbringungsverordnung vorgeschriebenen Notifizierungsverfahren und der dafür zu beachtenden Fristen geltend zu machen. 36 Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002, Rn. 49, a.a.O. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.