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Urteil

6 K 2025/00

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2003:0827.6K2025.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Oktober 1998 für Frau B. T. erbrachten Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 18.389,58 EUR (entspricht 35.966,90 DM) zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Sozialhilfekosten in Höhe von 18.389,63 EUR (entspricht 35.967,- DM), die er in der Zeit vom 1.Januar 1998 bis zum 31. Oktober 1998 für die Hilfeempfängerin B. T. für eine Maßnahme nach § 19 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) aufgewendet hat. 3 Die Hilfeempfängerin, Frau B. T. , lebte bis zum 28. Juli 1997 in I. und bezog vom Beklagten seit Jahren Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 28. Juli 1997 verzog Frau T. nach H. , wo sie ab dem 1. August 1997 vom Kläger weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt. Mit Schreiben vom 5. August 1997, beim Beklagten eingegangen am 8. August 1997, teilte der Kläger mit, dass er Frau T. und ihrem Sohn L. seit dem 1. August 1997 Leistungen "nach den Bestimmungen des BSHG" gewähre, und machte Kostenerstattung nach § 107 BSHG geltend mit der Bitte um Abgabe eines Kostenanerkenntnisses dem Grunde nach. 4 Mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 erkannte der Beklagte, nachdem er zuvor eine Kopie des Sozialhilfeantrags der Hilfeempfängerin sowie des ersten Bewilligungsbescheides der Stadt H. vom 5. August 1997 angefordert hatte, seine Kostenerstattungspflicht gemäß § 107 BSHG für die Zeit ab dem 1. August 1997 bis zum 28. Juli 1999 für Frau T. und ihren Sohn an. Hinsichtlich des Wegfalls bzw. der Dauer bzw. des Umfangs der Verpflichtung verwies er auf die gesetzlichen Bestimmungen der § 107 Abs. 2 und § 111 BSHG und bat außerdem, die Sozialhilfeleistungen halbjährlich bzw. bei Überschreiten der Bagatellgrenze nachzuweisen. 5 Zum 1. Januar 1998 vermittelte der Kläger die Hilfeempfängerin in eine Maßnahme nach § 19 BSHG. Es handelte sich dabei um ein einjähriges sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei der Volkshochschule H. e.V. im Rahmen des NOW-Projektes "EfA" (new opportunities for women, Erwerbschancen für Ausländerinnen und Aussiedlerinnen aus der Sozialhilfe), wonach die Hilfeempfängerin zum Zwecke der Beschäftigung und Qualifizierung für Arbeiten nach § 19 BSHG eingestellt wurde. Die Bezahlung erfolgte in Anlehnung an den Monatstabellenlohn der Lohngruppe I.BMT-G II des Monatslohntraifvertrages zum BMT-G II aus Sozialhilfemitteln des Klägers. Die gesamten Personalkosten für die Maßnahme beliefen sich auf 50.132,28 DM (4.177,69 DM monatlich). Ab dem 1. Januar 1999 bestand bei Frau T. keine Hilfebedürftigkeit mehr. 6 Am 16. November 1998 überwies der Beklagte für die vom Kläger in der Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Januar 1998 aufgewendeten Sozialhilfeleistungen (laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie einmalige Beihilfen) einen Betrag in Höhe von 9.205,44 DM. 7 Mit Schreiben vom 25. November 1999 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass Frau T. in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 in eine Maßnahme nach § 19 BSHG vermittelt worden sei, und bat um entsprechende Erweiterung des Kostenanerkenntnisses auch für die Leistungen nach § 19 BSHG. Zur Sicherheit machte er gleichzeitig für die Leistungen nach § 19 BSHG nachträglich Kostenerstattung nach § 107 BSHG i.V.m. § 111 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) geltend und bat um Erstattung der Personalkosten in Höhe von 50.132,28 DM abzüglich eines vom Beklagten -und auch von Frau T. - bereits erstatteten Betrages für Überbrückungshilfe für den Monat Januar 1998 in Höhe von 1.1131,74 DM, also von Kosten in Höhe von insgesamt 49.000,54 DM. 8 Mit Schreiben vom 8. Dezember 1999 lehnte der Beklagte die Kostenerstattung ab. Zur Begründung führte er aus, dass sein Kostenanerkenntnis vom 22. Dezember 1997, dem der Sozialhilfeantrag der Frau T. und ihres Sohnes sowie der Bewilligungsbescheid des Klägers über laufende Hilfe nach § 12 BSHG zugrunde gelegen habe, nicht die nunmehr geltend gemachten Kosten der Hilfe gemäß § 19 BSHG erfasse, da es sich um eine andere Hilfeart handle, die mit wesentlich höheren Kosten verbunden sei. Da er von der Gewährung der Hilfe nach § 19 BSHG erst mit Zugang des Schreiben des Klägers vom 25. November 1999, also am 26. November 1999, erfahren habe, sei der Kläger mit einem Anspruch auf Erstattung auch dieser Kosten gemäß § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Da nach dieser Vorschrift ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen sei, wenn er nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend gemacht werde, und Sozialhilfe in der Regel zeitabschnittsweise für einen Monat bewilligt werde, könne eine Erstattung allenfalls noch für die Monate November und Dezember 1998 verlangt werden. Eine Erstattung der für diesen Zeitraum aufgewendeten Kosten käme jedoch wegen Unterschreitens der Bagatellgrenze von 5.000,- DM gemäß § 111 Abs. 2 BSHG nicht in Betracht. Außerdem forderte der Beklagte den Kläger zur Rückzahlung des von ihm bereits für den Monat Januar 1998 erstatteten Betrages von 1.131,74 DM für laufende Hilfe zum Lebensunterhalt auf. 9 Mit Schreiben vom 20. März 2000 forderte der Kläger den Beklagten erneut zur Kostenerstattung auf. Er machte geltend, er habe den Antrag auf Kostenerstattung vom 25. November 1999 vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X -dem 31. Dezember 1999- gestellt. Die Frist habe am letzten Tag der als Einheit zu wertenden Leistungen für die Maßnahme nach § 19 BSHG begonnen, nämlich am 31. Dezember 1998. Im Übrigen wies er darauf hin, dass für die Monate November und Dezember 1998 ausweislich der Verdienstabrechungen insgesamt 11.249,16 DM Lohn (inklusive Weihnachtsgeld) für Frau T. aufgewendet worden seien. 10 Da der Beklagte mit Schreiben vom 25. April 2000 eine Kostenerstattung weiterhin ablehnte, wiederholte der Kläger seine Erstattungsforderung mit Schreiben vom 26. Mai 2000 nochmals unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 30. August 1999, wonach die Erstattungspflicht nicht durch unwesentliche Änderungen der Hilfegewährung berührt werde und besondere Anforderungen an eine Mitteilung der Hilfeleistungen verbunden mit der Anforderung eines Kostenanerkenntnisses sich aus dem Gesetz sich nicht ergäben. 11 Mit Schreiben vom 30. Juni 2000 erkannte der Beklagte seine Erstattungspflicht für die Zeit vom 1. November 1998 bis zum 31. Dezember 1998 in Höhe von 7.223,64 DM (2 x 4.177,69 DM abzüglich der bereits erstatteten Kosten für Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 1.131,74 DM für den Monat Januar 1998) an und überwies den Betrag unter dem 19. Juli 2000 an den Kläger. Eine Erstattung der restlichen Kosten lehnte er weiterhin ab, da bei einer so bedeutenden Änderung der Hilfeart eine erneute Geltendmachung des Erstattungsanspruchs unter Beachtung der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X erforderlich gewesen sei. 12 Der Kläger hat am 6. September 2000 Klage erhoben, mit der er seinen Anspruch auf Kostenerstattung weiterverfolgt. Zur Begründung führt er ergänzend aus, dass er den Erstattungsanspruch für die Kosten der Maßnahme nach § 19 BSHG durch Mitteilungsschreiben vom 5. August 1997 rechtzeitig im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht habe. Ein Erfordernis, bei einem Wechsel der Hilfeart den Kostenerstattungsanspruch erneut unter Wahrung der Frist des § 111 Satz 1 SGB X geltend zu machen, ergebe sich weder aus Vereinbarungen zwischen den Beteiligten noch aus dem Gesetz. Da weder das Mitteilungsschreiben vom 5. August 1997 noch das Kostenanerkenntnis vom 22. Dezember 1997 eine Beschränkung auf eine bestimmte Art der Hilfeleistung enthielten, habe der Beklagte nicht damit rechnen könne, dass seine Kostenerstattungspflicht auf bestimmte Leistungen beschränkt sei. Sein Kostenerstattungsbegehren vom 5. August 1997 habe sich auf Leistungen bezogen, die "nach den Bestimmungen des BSHG" erbracht würden, worunter auch Leistungen nach § 19 BSHG fielen. So könne auch der Schiedsspruch der Zentralen Spruchstelle vom 9. Oktober 1997 für den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, da der Sozialhilfeträger in dem dort entschiedenen Fall -anders als hier- ausdrücklich Kostenerstattung für "Hilfe zum Lebensunterhalt" angemeldet habe. Außerdem beziehe sich die Entscheidung noch auf die alte Rechtslage und stelle maßgeblich auf die Schutzwirkung des zum 1. Januar 1994 aufgehobenen § 112 BSHG a.F. ab. Nach der neuen Rechtslage sei der erstattungspflichtige Sozialhilfeträger jedoch hinreichend über § 111 SGB X und § 107 Abs. 2 BSHG geschützt. Aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 107, 111 BSHG und § 111 SGB X lasse sich nicht entnehmen, dass ein einmal entstandener Erstattungsanspruch bei einem Wechsel der Hilfeart wieder erlösche. Insbesondere gebiete auch der Zweck der Anmeldung des Erstattungsanspruchs innerhalb der Frist des § 111 SGB X keine erneute Geltendmachung des Anspruchs bei einem Wechsel der Hilfeart. Zudem handle es sich entsprechend der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 30. August 1999 bei einem Wechsel von Hilfe zum Lebensunterhalt zur Hilfe zur Arbeit nicht um eine wesentliche Änderung der Hilfegewährung. An den materiellen Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit der Hilfeempfängerin habe sich nichts geändert. Insbesondere sei der Sozialhilfeträger gemäß § 18 Abs. 2 BSHG verpflichtet, Hilfesuchende zur Arbeitssuche anzuhalten und wenn nötig und möglich in Maßnahmen nach §§ 19, 20 BSHG zu vermitteln. Im Übrigen stehe den höheren Kosten für die Arbeitsmaßnahme auch die Einsparung von Kosten für eine fortdauernde Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt gegenüber, zumal Frau T. seit dem 1. Januar 1999 nicht mehr im Hilfebezug stehe. Der Einwand, dass aufgrund der ersten Anspruchsanmeldung vom 5. August 1997 für den Beklagten die durch die Hilfe zur Arbeit entstandenen höheren Kosten nicht voraussehbar gewesen seien, trage nicht, da im Zeitpunkt der Anerkenntniserklärung der letztlich zu erstattende Betrag ohnehin nicht absehbar gewesen sei. Von den insgesamt auf den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998 entfallenden Personalkosten in Höhe von 50.132,28 DM seien der von Frau T. und dem Beklagten bereits erstattete Betrag in Höhe von 1.131,74 DM für die gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt für Januar 1998, der vom Beklagten bereits erstattete Betrag in Höhe von 7.223,64 DM sowie ein Betrag in Höhe von 5.810,00 DM anteiliger Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und der Stadt H. abzuziehen, so dass noch ein offener Erstattungsbetrag in Höhe von 35.967,00 DM verbleibe. 13 Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, ihm die für Frau B. T. in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Oktober 1998 aufgewendeten und noch offenen Sozialhilfekosten nach § 19 des Bundessozialhilfegesetzes in Höhe von 18.389,58 EUR (entspricht 35.966,90 DM) zu erstatten. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung des Klageabweisungsantrags nimmt er im Wesentlichen Bezug auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Er betont, sein Kostenanerkenntnis vom 22. Dezember 1997 beschränke sich auf die beantragte Hilfeform "Hilfe zum Lebensunterhalt". Nach dem Schiedsspruch der Zentralen Spruchstelle vom 9. Oktober 1997 sei bei einem Wechsel der Hilfeform von der Hilfe zum Lebensunterhalt zur Hilfe zur Arbeit eine eigenständige Erstattungsanmeldung erforderlich, da andernfalls ursprüngliches Kostenanerkenntnis und tatsächlich gewährte Hilfe nicht übereinstimmten. Da der Kläger ihn jedoch erst am 26. November 1999 von der Hilfegewährung nach § 19 BSHG in Kenntnis gesetzt habe, sei der Erstattungsanspruch nach der Ausschlussfrist des § 111 SGB X für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Oktober 1998 ausgeschlossen. Für den verbleibenden, rechtzeitig geltend gemachten Zeitraum 1. November 1998 bis 31. Dezember 1998 seien die Kosten bereits erstattet worden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und des Beklagten Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 20 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. 21 Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der von ihm im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Oktober 1998 für die Hilfeempfängerin Frau B. T. nach § 19 BSHG aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von insgesamt noch 35.966,90 DM. 22 Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Klägers sind die §§ 107 Abs. 1, 111 Abs. 1 BSHG. 23 Auf den Inhalt und die Reichweite des vom Beklagten am 22. Dezember 1997 abgegebenen Kostenanerkenntnisses kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn das Anerkenntnis ist nicht konstitutiv; es wiederholt lediglich deklaratorisch die sich aus § 107 BSHG ergebende Kostenerstattungspflicht, ohne ersichtlich eine selbständige, von der gesetzlichen Erstattungspflicht unabhängige Verpflichtung des Beklagten zu begründen, 24 so Schellhorn/Jirasek/Seipp, Das Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 15. Aufl., § 112 Rn.17. 25 Es kann daher dahinstehen, ob das Kostenanerkenntnis -trotz des offenen Wortlauts der Erklärung- aufgrund der vorangegangenen Überlassung des Sozialhilfeantrags und des Erstbescheides über die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt durch den Kläger -wie der Beklagte meint- lediglich Sozialhilfeleistungen nach den §§ 11, 12 BSHG und nicht auch die hier streitgegenständlichen Leistungen der Hilfe zur Arbeit nach § 19 BSHG erfasst. 26 § 107 Abs. 1 BSHG bestimmt, dass, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes -hier der Beklagte- verpflichtet ist, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe -hier der Kläger- die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Die Erstattungspflicht entfällt nach § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war. Nach Satz 2 der Vorschrift endet sie spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel. 27 Diese Anspruchsvoraussetzungen sind hier erfüllt. Die Hilfeempfängerin verzog am 28. Juli 1997 von ihrem bisherigen Wohnort I. (Zuständigkeitsbereich des Beklagten) nach H. (Zuständigkeitsbereich des Klägers) und erhielt vom Kläger ab dem 1. August 1997, und damit durchgehend und ohne zeitliche Unterbrechung, Leistungen nach dem BSHG. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Der Beklagte hat seine Erstattungspflicht mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 grundsätzlich anerkannt und dem Kläger die in der Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Januar 1998 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erstattet. Ebenfalls hat der Beklagte seine Erstattungspflicht für den Zeitraum vom 1. November 1998 bis 31. Dezember 1998 anerkannt und dem Kläger die in dieser Zeit aufgewendeten Kosten für die Maßnahme nach § 19 BSHG -abzüglich der von der Hilfeempfängerin zurückgezahlten Überbrückungshilfe für den Monat Januar 1998 in Höhe von 1.131,74 DM- erstattet. 28 Der Umfang des hier noch in Rede stehenden Erstattungsanspruchs für Leistungen nach § 19 BSHG im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Oktober 1998 ist zwischen den Beteiligten damit ebenfalls unstreitig. Gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG sind aufgewendete Kosten nur zu erstatten, soweit die Hilfe diesem Gesetz -dem BSHG- entspricht. Das bedeutet, dass der Kläger Erstattung nur verlangen kann, wenn die Leistungen rechtmäßig erbracht wurden. Indem der Beklagte seine Erstattungspflicht auch für Kosten von Leistungen nach § 19 BSHG anerkannt hat, hat er zugleich zu erkennen gegeben, keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Hilfegewährung an sich zu haben. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gewährung der Leistungen nach § 19 BSHG durch den Kläger rechtswidrig erfolgte. Bei der Hilfeempfängerin bestand im streitgegenständlichen Zeitraum nach wie vor Hilfebedürftigkeit. Da die Hilfeempfängerin als Ausländerin, die um Arbeit bemüht war, aber nach den Umständen des Falles bislang nicht auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden konnte, in den Adressatenkreis des NOW-Projektes "EfA" des Klägers (new opportunities for women, Erwerbschancen für Ausländerinnen und Aussiedlerinnen aus der Sozialhilfe) fiel, erscheint die Gewährung von Leistungen nach § 19 BSHG durch den Kläger insbesondere nicht ermessensfehlerhaft, zumal der Sozialhilfeträger nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG auch verpflichtet ist, auf die Aufnahme u.a. von zumutbaren Arbeitsgelegenheiten nach § 19 oder § 20 BSHG hinzuwirken. Auch begründet der Umstand, dass die Kosten für die Maßnahme nach § 19 BSHG im streitbefangenen Zeitraum höher ausgefallen sind als -fiktive- Kosten für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11, 12 BSHG für den gleichen Zeitraum weder einen Verstoß gegen den Interessenwahrungsgrundsatz noch einen Verstoß gegen Treu und Glauben. Denn durch Weitergewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt bis zum Ende des Erstattungshöchstzeitraumes von zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel (vgl. § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG), d.h. bis zum 28. Juli 1999, wären Kosten in Höhe von ca. 36.800 DM angefallen. Für die Maßnahme nach § 19 BSHG sind demgegenüber auch nur Kosten in Höhe von insgesamt ca. 44.300 DM angefallen - ca 50.100 DM abzüglich der noch aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und der Stadt H. gezahlten 5.800 DM. Außerdem steht die Hilfeempfängerin aufgrund der Maßnahme nach § 19 BSHG seit dem 1. Januar 1999 nicht mehr im Hilfebezug; die Maßnahme hat zu ihrer Eingliederung ins Arbeitsleben geführt. Damit sind bei einem übersteigenden Betrag von rund 7.500 DM keine erheblichen Mehrkosten entstanden, durch die berechtigte Interessen des Beklagten in unangemessener Weise beeinträchtigt worden sind. 29 Die mithin allein noch streitige Frage, ob dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers § 111 Satz 1 SGB X entgegensteht, ist zugunsten des Klägers zu entscheiden. Sein Anspruch auf Erstattung der im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Oktober 1998 aufgewendeten Kosten für Leistungen nach § 19 BSHG ist nicht gemäß § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. 30 Voraussetzung für die wirksame Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs ist nach dieser Vorschrift, dass der Anspruch von dem erstattungsberechtigten Hilfeträger innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht wird, der nach Aufhebung des § 112 BSHG a.F. mit Wirkung zum 1. Januar 1994 gemäß § 37 des Sozialgesetzbuchs -Allgemeiner Teil- (SGB I) auch auf Kostenerstattungsansprüche nach den §§ 103 ff. BSHG anwendbar ist. § 111 SGB X bestimmt in der hier seit dem 1. Januar 2001 gemäß Art. 68 Nr. 1 des EURO- Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) anzuwendenden Fassung in Satz 1 -gleichlautend mit dem bisherigen Recht-, dass der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. 31 Der Kläger hat seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 5. August 1997 fristgerecht im Sinne dieser Vorschrift geltend gemacht. 32 Anknüpfungspunkt für den Beginn dieser materielle Ausschlussfrist ist -schon nach dem Wortlaut der Vorschrift- die Leistungsgewährung an den Leistungsbezieher. 33 so auch Eichenhofer in Wannagat, Sozialgesetzbuch, Kommentar zum SGB X, Stand: 65. Lfg. März 2001, § 111 Rn. 5 und 8; von Wulffen in von Wulffen, SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn. 7. 34 Dabei ist im Rahmen der Sozialhilfe davon auszugehen, dass laufende Sozialhilfeleistungen jeweils zeitabschnittsweise, in der Regel für die Dauer eines Monats, gewährt und zu Beginn des jeweiligen Bewilligungsmonats im Voraus ausgezahlt werden, da Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung mit Versorgungscharakter darstellt. Die Weiterbewilligung erfolgt sodann stillschweigend oder ausdrücklich jeweils für den weiteren Monat. Nach § 111 Satz 1 SGB X bedeutet das für den Zeitpunkt, zu dem die Ausschlussfrist in Gang gesetzt wird, dass es bei laufenden Sozialhilfeleistungen jeweils auf den Zeitraum ankommt, für den die einzelne Leistung erbracht wurde, und nicht -wie der Kläger zunächst meinte- auf den Zeitpunkt, zu dem die Hilfegewährung insgesamt endet. Demnach wird bei laufenden Hilfeleistungen die Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X grundsätzlich mit Ablauf des letzten Tages des jeweiligen Kalendermonats in Gang gesetzt, für den die Hilfe gewährt wurde, 35 vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, a.a.O., § 112 Rn. 8; Bräutigam in Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 1999, Vorb. zu §§ 103 ff. Rn.15; Zeitler, NDV 1998, S. 104 (105, 113); Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 6. April 1989 -2 RU 34/88-, BSGE 65, 27. 36 § 111 Satz 1 SGB X bestimmt seinem Wortlaut nach nicht näher, in welcher Form das Erstattungsbegehren geltend gemacht werden muss. Auch wenn die Anspruchsanmeldung aus diesem Grund an keine bestimmte Form gebunden ist, so muss sie, da sie einen Kostenerstattungsanspruch auslösen soll, einerseits unmissverständlich die Absicht des erstattungsberechtigten Trägers erkennen lassen, von dem anderen Träger Kostenerstattung zu verlangen. Der Wille, zumindest rechtssichernd tätig zu werden, muss einer bestimmten Handlung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles deutlich erkennbar zugrunde liegen, soll sie ausdrücklich oder konkludent als Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gewertet werden. Andererseits muss hinreichend deutlich werden, welche Leistungen zu erstatten sind. Es müssen zumindest die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, hinreichend konkret mitgeteilt werden. Es können auch künftige Ansprüche fristwahrend geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist ist auch dann gewahrt, wenn bei Geltendmachung des Erstattungsbegehrens noch nicht alle für die Prüfung der Anspruchsberechtigung relevanten Tatsachen angegeben worden sind, dies jedoch nach Ablauf der Frist geschieht, 37 vgl. BSG, Urteile vom 23. Februar 1999 -B 1 KR 14/97 R-, FEVS 51, 112, vom 28. November 1990 -5 RJ 50/89-, juris, und vom 25. April 1989 -4/11a RK 4/97-, BSGE 65, 31; Bräutigam in Fichtner, a.a.O., Vorb. zu §§ 103 ff Rn. 5; Giese, Sozialgesetzbuch I und X, Kommentar, 2. Aufl., 27. Liefg., § 111 Rn. 6. 38 Die darüber hinaus vom Bundessozialgericht aufgestellte Anforderung, dass auch der Zeitraum, für den die Hilfeleistung erbracht wurde bzw. wird, hinreichend konkret mitgeteilt werden muss, ist mit Blick auf die gesetzliche Beschränkung der Erstattungspflicht in § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG im Anwendungsbereich des § 107 BSHG entbehrlich. 39 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger seinen Erstattungsanspruch rechtswirksam und innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X beim Beklagten angemeldet. Die Geltendmachung der Kostenerstattung erfolgte bereits unmittelbar nach dem Leistungsbeginn zum 1. August 1997, und damit nach der Entstehung des Erstattungsanspruchs, mit Schreiben vom 5. August 1997, das dem Beklagten am 8. August 1997 zuging. Aus der formularmäßigen Anmeldung ergab sich für den Beklagten eindeutig und unmissverständlich das Erstattungsbegehren des Klägers hinsichtlich der von ihm für die Hilfeempfängerin ab dem 1. August 1997 erbrachten bzw. noch zu erbringenden Leistungen nach den Bestimmungen des BSHG auf der Grundlage des § 107 BSHG. Alle für die Entstehung des Erstattungsanspruchs wesentlichen Umstände waren aufgeführt. Das Fehlen einer genaueren Bezeichnung der Hilfeart sowie insbesondere einer genauen Bezifferung der Höhe der erbrachten bzw. noch zu erbringenden Leistungen ist unschädlich, da die im Einzelnen gewährten Leistungen im Folgenden durch Vorlage der einzelnen Bewilligungsbescheide bzw. Verdienstabrechungen durch den Kläger hinreichend konkretisiert werden konnten und auch worden sind. Der Beklagte konnte aufgrund der Mitteilung vom 5. August 1997 die angesichts der begonnenen Hilfegewährung zu erwartenden Belastungen -namentlich auch mit Blick auf die zeitliche Beschränkung des Erstattungsanspruchs nach § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG- hinreichend abschätzen. 40 Soweit -wie auch im vorliegenden Fall- keine rechtserhebliche zeitliche Unterbrechung der Hilfegewährung gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG eingetreten und derselbe kostenerstattungspflichtige Träger betroffen ist, wirkt die erstmalige Geltendmachung des Erstattungsanspruchs sodann auch für den gesamten zukünftigen Leistungszeitraum, 41 vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, a.a.O., § 112, Rn. 12 f.; Bräutigam in Fichtner, a.a.O., Vorb. zu §§ 103 ff, Rn.15; Zeitler, NDV 1998, S. 104 (105, 113); BSG, Urteil vom 28. November 1990 -5 RJ 50/89-, a.a.o. 42 Denn andernfalls müsste für jeden folgenden Bewilligungsabschnitt eine erneute Anspruchsanmeldung erfolgen, was dem erklärten Ziel der Neufassung der Kostenerstattungsansprüche im BSHG durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 sowie durch das 2. Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (2. SKWPG) vom 21. Dezember 1993, namentlich der Reduzierung des mit den Kostenerstattungsfällen einhergehenden erheblichen Verwaltungsaufwands und der Vereinfachung des Kostenerstattungsrechts, entgegenliefe. 43 Insbesondere bedurfte es -entgegen der Auffassung des Beklagten- keiner erneuten Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs bei Umstellung der Leistungsgewährung auf Hilfe zur Arbeit nach § 19 BSHG. Durch die Mitteilung vom 5. August 1997 hat der Kläger einen Erstattungsanspruch auch für die ab 1. Januar 1998 für die Hilfeempfängerin erbrachten Leistungen nach § 19 BSHG wirksam geltend gemacht. 44 Dem steht nicht entgegen, dass -worauf der Beklagte zu Recht hinweist- zu der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Vorschrift des § 112 BSHG, aber auch zum Teil zu § 111 SGB X die Auffassung vertreten wird, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, namentlich ein Wechsel der Hilfeart, eine erneute Anmeldung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X erforderlich macht, mit der Folge, dass der Anspruch auf Erstattung der für die neue Hilfeart aufgewendeten Kosten ausgeschlossen ist, wenn die erneute Anzeige nicht fristgerecht erfolgt, 45 vgl. zu § 112 BSHG a.F.: Schiedsspruch der Zentralen Spruchstelle vom 9. Oktober 1997 -B 90/96-, ZfF 1999, 40; Bayerischer VGH, Urteil vom 2. September 1996 -12 B 92.3887-; zu § 111 SGBX: Zink/Bramann in Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, 4. Aufl., § 111, Rn. 17; Bräutigam in Fichtner, a.a.O., Vorb. zu §§ 103 ff, Rn.15; Zeitler, NDV 1998, S. 104 (113). 46 Nach dieser Auffassung hätte der Kläger -so meint der Beklagte- aus Anlass der Umstellung der Hilfeart den Erstattungsanspruch erneut innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X geltend machen müssen, um auch für die neue Leistungsart einen Erstattungsanspruch wirksam zu begründen. Da erst mit Schreiben des Klägers vom 25. November 1999 die Mitteilung erfolgte, dass Leistungen nach § 19 BSHG gewährt wurden, konnte das Schreiben als -erstmalige- Erstattungsanmeldung für Leistungen nach § 19 BSHG nach Auffassung des Beklagten dementsprechend nur für ein Jahr -d.h. bis zum November 1998- zurückwirken. Dagegen wäre die Geltendmachung des Erstattungsbegehrens hinsichtlich der Sozialhilfeaufwendungen im Zeitraum 1. Januar 1998 bis 31. Oktober 1998 verfristet und somit ausgeschlossen. 47 Die Kammer folgt dieser rechtlichen Bewertung nicht. Der Kostenerstattungsanspruchs ist vielmehr auch für die Hilfe zur Arbeit nach § 19 BSHG im Sinne des § 111 SGB X rechtzeitig geltend gemacht worden. 48 Der Übertragung des Kerngedankens des zitierten Schiedsspruchs der Zentralen Spruchstelle vom 9. Oktober 1997 steht bereits entgegen, dass im vorliegenden Fall die erste Mitteilung des Klägers vom 5. August 1997 -anders als in dem von der Zentralen Spruchstelle entschiedenen Fall- nicht auf eine bestimmte Hilfeart beschränkt war. Der Kläger gab an, "Leistungen nach den Bestimmungen des BSHG" zu gewähren. Ein irgendwie gearteter Vertrauenstatbestand konnte für den Beklagten damit nicht begründet werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger die Mitteilung an den Beklagten durch Vorlage des Hilfeantrages und der Bewilligungsbescheide, aus denen hervorging, dass -zunächst- Leistungen in Form von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wurden, näher konkretisiert hat. Weder ergab sich hieraus nach dem Willen des Klägers eine ausdrückliche Beschränkung auf diese Hilfeart noch konnte eine solche angesichts der ungewissen Bedarfslage der Hilfeempfängerin in der Zukunft erwartet werden. Auf ein Erstattungsbegehren in einer begrenzten Höhe konnte sich der Beklagte damit nicht einstellen, zumal die Entscheidung über Art, Form und Maß der Leistungen nicht immer in der alleinigen Entscheidungsbefugnis des hilfegewährenden Trägers liegt, so insbesondere nicht bei der Krankenhilfe. 49 Überdies ist eine wesentliche Änderung der Hilfeart mit der Bewilligung von Hilfe zur Arbeit nach § 19 BSHG gegenüber der zuvor erbrachten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nicht eingetreten. Dies folgt bereits aus der gesetzlichen Wertung des BSHG, wonach Hilfe zur Arbeit unter den Abschnitt 2. des Gesetzes gefasst und damit systematisch der Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des § 1 Abs 1 BSHG zugeordnet ist, 50 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. August 1999 -4 L 3033/99-, NDV-RD 2000, 13 f. 51 Zudem sind die materiellen Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit nach § 11 Abs. 1 BSHG sowohl bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt als auch bei der Hilfe zur Arbeit dieselben. Lediglich die Form der Hilfeleistung bzw. der Auszahlung unterscheidet sich. 52 Schließlich gebieten weder der Wortlaut des § 111 Satz 1 SGB X i.V.m. § 107 BSHG noch der Sinn und Zweck der Vorschrift eine erneute Geltendmachung des Erstattungsanspruchs im Falle eines wie hier in Rede stehenden Wechsels der Hilfeart. § 111 Satz 1 SGB X verlangt die fristgemäße Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch den Erstattungsberechtigten. Schon der Begriff "Geltendmachung" zeigt, dass eine Anmeldung bzw. Mitteilung des Anspruchs unter Hinweis auf dessen wesentliche Entstehungsumstände zur Wahrung der Ausschlussfrist ausreicht, eine substantiierte Darlegung aller Einzelheiten hingegen nicht erforderlich ist. Im Übrigen umfasst der Erstattungsanspruch gemäß § 107 BSHG nach dessen eindeutigem Wortlaut alle Aufwendungen für die am neuen Aufenthaltsort des Hilfeempfängers "erforderlich werdende Hilfe" ohne Differenzierung nach der jeweils einschlägigen Hilfeart. In gleicher Weise spricht § 111 Abs. 1 BSHG, der den Umfang der Kostenerstattung regelt, auch nur -allgemein gehalten- von "Hilfe". Wenn jedoch ein Erstattungsanspruch unabhängig von der gewährten Hilfeart entsteht bzw. besteht, ist nicht ersichtlich, weshalb ein Wechsel der Hilfeart, wenn er schon auf den Erstattungsanspruch selbst keine Auswirkungen hat, eine erneute Anmeldung des bereits geltend gemachten Anspruchs erfordern sollte. Dies gilt um so mehr, als auch der Schutzzweck des § 111 SGB X bereits mit der erstmaligen Geltendmachung des Erstattungsanspruchs hinreichend gewahrt ist. Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X dient dazu, im Interesse des erstattungspflichtigen Leistungsträgers eine schnelle Klärung der Verhältnisse herbeizuführen und ihm Klarheit über die auf ihn zukommenden Erstattungsansprüche zu verschaffen, damit er nicht mit lange zurück liegenden Ansprüchen überzogen wird und dadurch gegebenenfalls in seinen finanziellen Dispositionen beeinträchtigt wird. Die Frist soll auch die Abwicklung der Kostenerstattungsansprüche beschleunigen und zugleich weiter zurück liegende Ansprüche abschneiden. Außerdem erleichtert die Ausschlussfrist die Beweissicherung, welche bei einer Abwicklung weit zurück liegender Zeiträume gefährdet sein kann, 53 vgl. Von Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum SGB, SGB X, § 111 Rn. 1 und 7; Eichenhofer in Wannagat, a.a.O., § 111 Rn 1ff.; BSG, Urteil vom 28. November 1990 -5 RJ 50/89-, a.a.o. 54 Diesen Normzielen entspricht vorliegend schon die Anmeldung des Erstattungsanspruchs vom 5. August 1997. Dem Beklagten war ab diesem Zeitpunkt bekannt, dass er für laufende Hilfeleistungen nach dem BSHG grundsätzlich erstattungspflichtig war. Er konnte sich also auf entsprechende Erstattungszahlungen einstellen. Die weitere Abwicklung des fortlaufenden Erstattungsanspruchs, insbesondere eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung, konnte sodann in dem bis zur Verjährung des Anspruchs nach § 113 SGB X verbleibenden Zeitraums erfolgen und ist auch erfolgt. Darüber hinaus ist der Beklagte als erstattungspflichtiger Leistungsträger seit der Neuregelung der Erstattungsvorschriften durch das FKPG sowohl durch die zeitliche Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs in § 107 Abs. 2 BSHG, der von vornherein die Erstattungspflicht auf einen Zeitraum von maximal zwei Jahren begrenzt, als auch durch die inhaltliche Beschränkung der zu erstattenden Leistungen auf Hilfen außerhalb von Einrichtungen durch § 107 Abs. 1 BSHG, hinreichend geschützt. Für einen noch weiter gehenden Schutz, wie ihn der Beklagte für sich in Anspruch nehmen möchte, besteht angesichts dessen kein Bedürfnis, 55 vgl. so im Ergebnis auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. August 1999 -4 L 3033/99-, NDV-RD 2000, 13 f.; Oesterreicher/Schelter/Kunz, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, Stand: 45. Lfg. 1. Juni 2003, § 111 Rn. 23. 56 Nach alledem ist der Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung auch für die Leistungen nach § 19 BSHG, die er im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Oktober 1998 erbracht hat, nicht ausgeschlossen. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Erstattung der aufgewendeten Kosten in Höhe von 35.966,90 DM (entspricht umgerechnet 18.389,58 EUR) zu Recht. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 (a.F.), 194 Abs. 5 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung.