OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 836/03

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2003:0815.2L836.03.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor I.) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. II.) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 I.) Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus Aachen ist abzulehnen, da - wie noch auszuführen sein wird - das Rechtsschutzgesuch keine Aussicht auf Erfolg hat, vgl. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114. 121 Abs. 2 ZPO. 3 II.) Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihr den Kindesunterhalt für das Kind F. in Höhe von 192,00 EUR mit Wirkung zum 1. April 2003 ungekürzt auszuzahlen, hilfsweise, ihr den Kindesunterhalt für das Kind F. in Höhe von 80 v.H. von 192,00 EUR mit Wirkung zum 1. April 2003 auszuzahlen, hat keinen Erfolg. 4 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der jeweilige Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -ZPO-. 5 Derzeit fehlt es bezüglich des Zeitraumes vom 1. April 2003 bis zum 24. Juli 2003 (Tag vor Eingang des Antrags bei Gericht) schon an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Es sind unabdingbare Nachteile für die Antragstellerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, die es unter Beachtung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache erfordern, im Eilverfahren und nicht in einem nach Durchführung eines Vorverfahrens noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren, der Klage, über einen entsprechenden Anspruch für einen zurückliegenden Zeitraum zu entscheiden. 6 Bezüglich des Zeitraumes ab Antragseingang fehlt es voraussichtlich an der Aktivlegitimation der Antragstellerin, zumindest aber in jedem Fall an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. 7 Nach Auffassung des Gerichts ist bereits fraglich, ob die Antragstellerin berechtigt ist, aus eigenem Recht dieses Begehren geltend zu machen. Bei dem auf den Antragsgegner übergegangenen Anspruch, dessen Auskehrung an sich sie begehrt, handelt es urspünglich um den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Sohnes der Antragstellerin gegen den Vater nach den §§ 1601 ff. BGB. Zwar ist die Mutter zivilrechtlich in Prozessstandschaft berechtigt, diesen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater geltend zu machen und die Auszahlung des Unterhalts zu ihren Händen zu verlangen. Ab dem 3. Februar 2003 scheidet eine solche Prozessstandschaft aber aus. Nach § 94 Abs. 3 SGB VIII ist der Anspruch auf Kindesunterhalt mit der Gewährung der Hilfe zur Erziehung - also ab dem 3. Februar 2003 - im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs ohne weiteren Rechtsakt auf den Antragsgegner als örtlichen Jugendhilfeträger übergegangen. Nunmehr sind nicht mehr das Kind oder die Kindesmutter in Bezug auf den Unterhalt forderungsberechtigt, sondern diese Gläubigerstellung hat nunmehr das örtliche Jugendamt inne. Die Höhe dieses gesetzlichen Forderungsübergangs ist nach oben durch die Höhe der Kosten der Leistung der Jugendhilfe begrenzt (vgl. § 94 Abs. 3 Satz 2 letzter Teilsatz SGB VIII). Da aber hier die Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 34 SGB VIII in Form der Unterbringung im Landschulheim T. in I. Kosten von monatlich mindestens 2.500,00 EUR verursacht, liegen diese deutlich über den monatlichen Unterhaltszahlungen des Kindesvaters, so dass die Antragstellerin auch aus etwaigem überschießenden Unterhalt keine Berechtigung herleiten kann, den hier in Rede stehenden Anspruch aus eigenem Recht geltend zu machen. 8 Auch § 18 Abs. 1 SGB VIII verschafft der Antragstellerin kein eigenes Recht für die Geltendmachung des hier verfolgten Anspruchs. Zwar hat die Antragstellerin nach dieser Vorschrift als allein erziehende Mutter einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen. Dies gilt aber nur für rechtliche Fragen und die faktische Hilfestellung etwa bei der Formulierung von Schreiben und Schriftsätzen bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatz- ansprüchen gegenüber zu Barunterhalt verpflichteten Personen; diese Vorschrift ist aber keine eigenständige Rechtsgrundlage gegen den Jugendhilfeträger in Bezug auf die Gewährung finanzieller Hilfen, 9 vgl. Wiesner-Struck, SGB VIII, 2. Aufl., § 18 Rdnr. 7, 10 wozu unter Umständen auch die Freigabe vereinnahmten Unterhalts durch das Jugendamt zu rechnen wäre. 11 Selbst wenn man entgegen der Auffassung der Kammer die Antragstellerin für aktivlegitimiert hielte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. 12 Zwar richtete sich dann der Antrag zu Recht gegen den Antragsgegner; denn er allein wäre für den Freigabeanspruch passivlegitimiert. Nach der derzeitigen Rechtslage ist allein er berechtigt, den Unterhalt des Barunterhaltspflichtigen entgegenzunehmen. Allein er kann deshalb über eine entsprechende Freigabe des von ihm vereinnahmten Unterhalts disponieren. Er vereinnahmt diese Unterhaltszahlungen, weil er der Antragstellerin seit dem 3. Februar 2003 für den Sohn F. Hilfe zur Erziehung leistet. Nach § 91 Abs. 1 SGB VIII werden in einem solchen Fall u.a. die Eltern des Kindes zu den Kosten der Hilfe herangezogen. Da er vor dem Beginn der Hilfe mit dem Kind nicht zusammenlebte, erfüllt der Vater diesen Kostenbeitrag durch Zahlung des von ihm geschuldeten (zivilrechtlichen) Barunterhalts in der bislang festgesetzten Höhe. 13 Das Auszahlungsbegehren der Antragstellerin bezüglich des vom Antragsgegner vereinnahmten Kindesunterhalts in der im Antrag angegebenen Höhe wäre zu einem Teil hier schon deshalb abzulehnen, weil der Kindesvater ab 1. Juli 2003 nach Überprüfung durch den örtlichen Jugendhilfeträger nur noch deutlich geringere als die hier erstrebten monatlichen Unterhaltszahlungen von 192.- EUR bzw. 80 v.H. von 192.- EUR leisten muss. An die festgesetzte Höhe des Unterhalts ist das beschließende Gericht gebunden. Denn im Streitfall befinden über die Höhe der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung des Vaters von F. die ordentlichen Gerichte und nicht das Verwaltungsgericht. Unabhängig davon scheidet hier eine Überprüfung dieser Absenkung der Unterhaltsleistungen für das Gericht schon wegen der fehlenden Einsicht in die entsprechenden, vom Kindesvater dem Antragsgegner vorgelegten Unterlagen aus. 14 Der Antragstellerin stände im Übrigen auch kein Recht zur Seite, wonach sie die Auszahlung in Höhe der tatsächlich von Antragsgegner vereinnahmten Unterhaltzahlungen an sich verlangen könnte. 15 Es kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits offen bleiben, ob § 93 Abs. 6 SGB VIII auch im Rahmen des § 94 Abs. 3 SGB VIII Anwendung findet. Denn selbst wenn man dies - aus guten Gründen - bejahte, könnte sich bei getrennt lebenden Eltern - wie hier - auf diese Vorschrift nur der zur Erbringung des Barunterhalts Verpflichtete - hier der Vater -, nicht aber die (bisher) den Unterhalt für das Kind entgegennehmende Antragstellerin berufen. Im Übrigen liegen in der Person des Vaters die Voraussetzungen des § 93 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII offensichtlich nicht vor, und für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich oder glaubhaft gemacht. Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin selbst wegen der letztgenannten Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer eigenen finanziellen Verhältnisse bereits nicht zu einem eigenen Kostenbeitrag herangezogen wird. Damit wurde dieser Vorschrift in Bezug auf die Antragstellerin ausreichend Rechnung getragen. 16 Die Antragstellerin könnte sich zur Begründung des geltend gemachten Auszahlungsanspruchs hinsichtlich des vom Vater gezahlten Unterhalts auch nicht darauf berufen, dass der Antragsgegner auf die zunächst vorgenommene Abzweigung und Vereinnahmung des Kindergeldes verzichtet hat. Denn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 17 Urteil vom 22. Dezember 1998 -5 C 25/97 -, BVerwGE 108, 222 ff. = NJW 1999, 2383 ff. = FamRZ 1999, 781 ff. = ZfJ 2000, 25 ff., 18 hätte der Beklagte die Auszahlung des Kindergeldes an sich ohnehin nicht verlangen dürfen, da dieses auch in Bezug auf die Sicherung des Lebensunterhalts durch die Hilfe zur Erziehung keine zweckgleiche Leistung im Sinne des § 93 Abs. 5 SGB VIII ist. 19 Auch soweit die Antragstellerin ihr Begehren darauf stützt, sie brauche das Geld, weil F. zu 40 % des Jahres in ihrem Haushalt lebe und sie mit den ihr zur Verfügung stehenden Geldmitteln seinen Unterhalt einschließlich Bekleidung nicht sicherstellen könne, gäbe dies zu keiner anderen Entscheidung Anlass. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge ist F. in den Ferien und jedes 3. Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag im Haushalt seiner Mutter. Es kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahin stehen, ob dies nun tatsächlich 40 % des Jahres oder nur 30 % der Zeit des Jahres ausmacht. Den Erwägungen der Antragstellerin steht zum einen entgegen, dass ausweislich der dem Gericht vorliegenden Akten bislang nicht ausgelotet wurde, inwieweit Dominik - solange er Hilfe zur Erziehung erhält - unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegen den Antragsgegner nach § 39 SGB VIII auf Annexleistungen - wie z.B. Fahrtkosten, einmalige Beihilfen für Bekleidung, Körperpflege, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, etc. - hat und inwiefern die Eltern in der Lage sind, diesen Bedarf aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Zum andern hätte die Antragstellerin zur Sicherung ihres Umgangsrechts zunächst die ihr selbst zur Verfügung stehenden Geldmittel zur Deckung dieses durch das Besuchsrecht entstehenden Bedarfs einzusetzen. Im Hinblick auf die eigenen finanziellen Mittel, die sie im Wesentlichen als Arbeitslosengeld und Kindergeld vom Arbeitsamt bezieht, würde sie dann überlegen müssen, inwieweit sie - vor allem solange sie keine Arbeit findet - Abstriche an der eigenen Lebensführung machen muss und sich insbesondere - auch unter dem Aspekt von Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit - entsprechende "Luxusgüter" wie eine private Krankenzusatzversicherung oder ein Mobiltelefon zusätzlich oder statt eines Festnetzanschlusses "leisten kann". Wenn sie sich dafür entscheidet, kann dies sicherlich nicht zu Lasten des Steuerzahlers gehen, der im Interesse einer gesicherten schulischen Laufbahn, der persönlichen Entwicklung und des Wohls ihres Sohnes durch Unterbringung im Landschulheim am Sölling in Holzminden monatliche Kosten in Höhe von mindestens 2.500,00 EUR aufbringt, ohne dass damit irgendein "Schuldvorwurf" gegen die Eltern verbunden ist. Dabei hat die Kammer zu Gunsten der Antragstellerin berücksichtigt, dass sie ab dem 1. Mai 2003 bereits die Unterkunftskosten um ca. 60.- EUR gesenkt und auf diese Weise ihren finanziellen Handlungsspielraum vergrößert hat. Auch unter Abwägung all dieser Aspekte vermag es dem beschließenden Gericht nicht einzuleuchten, den ohnehin geringen Anteil, den der Vater zur Deckung der anfallenden Kosten der jugendhilferechtlichen Maßnahme seines Sohnes aufbringt, jetzt noch zu Lasten der Allgemeinheit an die Kindesmutter zur finanziell großzügigeren Ausgestaltung ihres Umgangsrechts auszukehren. 20 Bei dieser Bewertung hat die Kammer insbesondere die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Antragstellerin berücksichtigt. Ihre Unterkunftskosten für die neue Wohnung belaufen sich seit dem Mai 2003 monatlich auf 350.- EUR zuzüglich eines Abschlags von 41,00 EUR für die Gasheizung, insgesamt also auf 391,00 EUR. Der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand beläuft sich in Nordrhein-Westfalen seit dem 1. Juli 2003 auf 296,00 EUR; aus diesem Regelsatz muss auch ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise Strom und Telefon finanzieren. Wird dieser Regelsatz wegen der verschiedenen einmaligen Beihilfen, die zwar ein Sozialhilfeempfänger, nicht aber die Antragstellerin beanspruchen kann, sowie unter Berücksichtigung etwaiger notwendiger Versicherungen - wie etwa einer Haftpflichtversicherung - um insgesamt 25 % erhöht, ergibt dies einen monatlichen, zur Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlichen Betrag von 370,00 EUR. Insgesamt errechnet sich aus diesen beiden Teilsummen ein zur Sicherung des monatlich notwendigen Bedarfs erforderlicher Betrag von (391 + 370 =) 761,00 EUR. Dem stehen monatliche Einkünfte aus Leistungen des Arbeitsamtes in Höhe von 732,55 EUR, das der Antragstellerin zufließende Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR sowie Wohngeld in Höhe von 46,00 EUR, insgesamt also 932,55 EUR gegenüber. Das verfügbare Einkommen übersteigt somit den notwendigen Bedarf um 171,55 EUR; daraus dürfte die Antragstellerin in der Regel nicht nur in der Lage sein, den Lebensunterhalt ihres Sohnes bei seinen Familienbesuchen zu decken, sondern sogar noch Rücklagen für die gemeinsamen Ferienzeiten zu bilden. Sollte dies in den großen Sommerferien ausnahmsweise einmal nicht ausreichen, wäre eine solche Situation zunächst mit dem örtlichen Jugend- oder Sozialamt abzuklären. Eine generelle - auch nur teilweise - monatliche Auszahlung der vom Antragsgegner vereinnahmten Unterhaltszahlungen des Kindesvaters an die Antragstellerin wäre bei dieser Sachlage aus der Sicht der Kammer rechtlich nicht zu begründen. 21 Im Ergebnis kann deshalb der Hilfsantrag nicht anders als der Hauptantrag beschieden werden. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.