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Urteil

2 K 1924/00.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2003:0812.2K1924.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. August 2000 verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die 3 Jahre alte in Deutschland geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige. Sie ist die Tochter eines abgelehnten Asylbewerbers aus einer Königsfamile im nigerianischen Bundesstaat F., dessen eigenes Asylverfahren seit dem 29. November 2000 rechtskräftig negativ abgeschlossen ist, und seiner Ehefrau, der Klägerin des durch Urteil vom heutigen Tage entschiedenen Verfahrens 2 K 1140/02.A. 3 Im Mai 2000 stellten die Eltern für die Klägerin einen Asylantrag und führten aus, dass sie bislang auf entsprechenden Hinweis noch die Ausstellung einer formalen Geburtsbescheinigung seitens der Gemeinde T. hätten abwarten wollen. Dies verzögere sich aber, so dass sie dem Antrag eine Geburtsbescheinigung des Krankenhauses beifügten. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) setzte der Klägerin zum Vortrag von Asylgründen mit Schreiben vom 13. Juni 2000 eine Frist bis zum 5. Juli 2000. 4 Mit Bescheid vom 11. August 2000, zugestellt am 17. August 2000, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Gleichzeitig forderte es die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Nigeria zur Ausreise binnen eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf. 5 Die Klägerin hat am 25. August 2000 Klage erhoben und sich zunächst auf die Probleme ihrer Eltern berufen. Darüber hinaus bestehe für sie bei Rückkehr nach Nigeria die Gefahr der Genitalbeschneidung. Sie sei derzeit nicht beschnitten. Dies belege das ärztliche Attest vom 14. Juni 2002. Als Kind eines Verwandten eines Königshauses in F. State sei sie in besonderem Maße gezwungen, die traditionellen Riten, u.a. die Beschneidung, einzuhalten. Die Strafe für die Nichtbefolgung der traditionellen Riten sei erheblich. Die Beschneidung selbst werde häufig im Rahmen traditioneller Feierlichkeiten gegen den Willen des Mädchens und ihrer Eltern von Laien unsachgemäß und unter unhygienischen Umständen vorgenommen. 6 Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 11. August 2000 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 des Ausländergesetzes vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie bezieht sich auf die Gründe des streitbefangenen Bescheides. 10 Die Kammer hat zum Thema "Genitalverstümmelung" Auskünfte eingeholt. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen von amnesty international vom 6. August 2002, des Instituts für Afrika-Kunde vom 21. August 2002 und des Auswärtigen Amtes vom 27. Dezember 2002 Bezug genommen. 11 Die Eltern der Klägerin sind in der mündlichen Verhandlung am 4. August 2003 zu den Asylgründen der Klägerin gehört worden. Insoweit wird auf den Inhalt des hierüber gefertigten Protokolls verwiesen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie der Verfahren 2 K 2781/97.A, 2 K 1140/02.A und 2 K 2942/95.A, der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge in beiden Verfahren und der von der Kammer in das Verfahren eingeführten Dokumentation über die Erkenntnisse und Auskünfte zum Land Nigeria ("Erkenntnisliste Nigeria") einschließlich der den Beteiligten in Kopie übersandten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. April 2003 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. 15 Der streitbefangene Bescheid des Bundesamtes vom 11. August 2000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 16 Der Klägerin steht entgegen der Entscheidung im angefochetenen Asylbescheid ein Anspruch auf Asyl sowie Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) zu (I.). 17 Aus diesem Grunde ist über den Hilfsantrag zu § 53 AuslG nicht zu befinden, unabhängig davon, dass Feststellungen zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG auch in der Sache überflüssig wären, vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). 18 Die zu Ziffer 4 des Bescheides ergangene Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig (II.). 19 I. 20 Die Klägerin hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Gewährung von Asyl sowie Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG. 21 Die Voraussetzungen beider Ansprüche decken sich, soweit es die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Auch die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. 22 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531. 23 Politisch Verfolgter im Sinne beider Schutzansprüche ist, wer in Anknüpfung an seine politische oder religiöse Überzeugung oder an für ihn unverfügbare persönliche Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 24 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) , Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des BVerfG (BVerfGE) 80, 315. 25 Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie in Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also - im Unterschied etwa zu einer privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung. 26 Vgl. BVerfG, a.a.O., S. 333/334. 27 Die Gefahr politischer Verfolgung muss für den vorgestellten Fall der Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat gegenwärtig oder doch in absehbarer Zukunft drohen. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 237.80 -, Buchholz 402.24 § 28 Nr. 27. 29 Sie trägt den Asyl- und Abschiebungsschutzanspruch, wenn der Eintritt ihrer Verwirklichung mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit zu besorgen ist. 30 Hat der Schutzbegehrende das Schicksal der politischen Verfolgung bereits einmal erlitten, so ist diese Anforderung herabzustufen, mithin ein sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeits- oder Prognosemaßstab anzuwenden. Denn der humanitäre Charakter des politischen Asyls verbietet es, einem Vorverfolgten ein (nicht gänzlich unbeachtliches) Risiko der Verfolgungswiederholung aufzubürden. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, Amtliche Entscheidungssammlung des BVerwG (BVerwGE) 104, 97 (99)= Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 191 ("Eritrea"). 32 Hiernach droht der Klägerin bei Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (b) eine zwangsweise Genitalverstümmelung (a), die eine dem nigerianischen Staat zurechenbare (bb) politische Verfolgung (aa) darstellt, ohne dass der Klägerin eine so genannte inländische Fluchtalternative zur Verfügung stünde (c). 33 (a) Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr bei Rückkehr nach Nigeria eine zwangsweise Genitalverstümmelung droht. 34 Da sich der Schutzsuchende häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - insbesondere im Heimatstaat des Verfolgten - haben, in der Regel die Glaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit nicht zu fordern. 35 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82 = DVBl. 1987, 883, und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 = DVBl. 1985, 956. 36 Handelt es sich um in die eigene Sphäre des Schutz Suchenden fallende Ereignisse, so ist von ihm aufgrund seiner asylverfahrensrechtlichen bzw. prozessualen Mitwirkungspflicht eine zusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals zu fordern, die geeignet ist, seinen Schutzanspruch lückenlos zu tragen, 37 vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 91. 87 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1989, 135. 38 Erforderlich ist mit anderen Worten ein substanziierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und nicht wechselnder Tatsachenvortrag. Enthält der Sachvortrag erhebliche Widersprüche, so kann als Voraussetzung der Glaubhaftmachung eine überzeugende Auflösung der Widersprüche verlangt werden. 39 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76, vom 20. Juni 1990 - 2 BvR 1727/89 -, InfAuslR 1991, 85, und vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, 94. 40 Letztlich unglaubhaftes Vorbringen kann die für das Schutzbegehren vorausgesetzte Feststellung drohender politischer Verfolgung mithin nicht tragen und die erhobenen Schutzansprüche als unbegründet erscheinen lassen. 41 Diesen Vorgaben an ein glaubhaftes Vorbringen entspricht der Vortrag der Eltern der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2003, soweit es um die der Klägerin drohende Genitalverstümmelung bei Rückkehr nach Nigeria geht. 42 Sie haben insbesondere für das Gericht detailreich und schlüssig zu der Gefahr Stellung genommen, dass bei ihrer Tochter - auch gegen ihren erklärten Willen - auf Veranlassung der Verwandten eine Genitalbeschneidung vorgenommen werde. Dabei haben sie nachvollziehbar erklärt, dass nicht nur allgemein bei dem Volksstamm der F. die durch entsprechende Auskünfte belegte, 43 vgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an die erkennenden Kammer vom 27. Dezember 2002; amnesty international (ai), Auskunft an die erkennende Kammer vom 6. August 2002; Institut für Afrika-Kunde (IAK), Auskunft an die erkennende Kammer vom 21. August 2002, 44 Sitte herrscht, Mädchen bereits kurz nach der Geburt bzw. im Kleinkindalter zu beschneiden, sondern auch, warum in ihrem Falle ein besonderer Druck zur Durchführung der Beschneidung besteht. Dieser Druck geht insbesondere von der (zumindest) regional sehr bekannten und einflussreichen Familie ihres Vaters aus. Insofern hat sich die herausragende Stellung der Familie ihres Vaters, dessen Verwandter der "Oba" (= König) der F. ist, durch die eingeholten Auskünfte bestätigt. 45 Vgl. AA, Auskunft an die erkennende Kammer vom 27. Dezember 2002; IAK, Auskunft an die erkennende Kammer vom 21. August 2002. 46 Als Grund für diesen Druck geben die Eltern der Klägerin - ebenfalls in Übereinstimmung mit den dem Gericht vorliegenden Auskünften zu den Hintergründen der Genitalverstümmelung - an, dass ihre Tochter als unbeschnittenes Mädchen keine "ehrbare" Frau werde, so keine Heirats- und damit Existenzchancen habe, sondern eher dem Personenkreis von Prostituierten oder promiskutiven Frauen zuzuordnen wäre. Dementsprechend ist nachvollziehbar, dass die Familie - auch gegen den Willen der Eltern - diesen Makel vermeiden möchte. 47 Dass die Gefahr einer Genitalbeschneidung erst im Verlaufe des Klageverfahrens vorgetragen worden ist, ändert an vorstehender Einschätzung zur Glaubhaftigkeit der Angaben nichts. Es ist in sich schlüssig, dass die Klägerin sich zunächst auf die für sie im Vordergrund stehende Problematik der Verfolgung wegen der (behaupteten) Desertion ihres Vaters beschränkt hat. Nachdem zumindest durch den Machtwechsel der genannte Fluchtgrund nicht mehr asyltragend ist, ihr damit eine Rückkehr nach Nigeria droht, liegt es nahe, die eher im familiären Bereich bereits vor der Ausreise bestehenden Probleme zu benennen. 48 Der die Genitalverstümmelung betreffende Vortrag lässt sich im Übrigen ohne Weiteres in Einklang mit den dem Gericht zur Lage in Nigeria vorliegenden Erkenntnissen bringen. Dort herrscht eine weit verbreitete, weder religiös noch sozial eingrenzbare Praxis der Genitalverstümmelung, von der mindestens 50 bis 60 % der Frauen betroffen sind. Zumeist wird die "leichteste" Form der Beschneidung (sunna), zuweilen aber auch die weitergehende Form der "Exzision" zur Anwendung gebracht. Das Beschneidungsalter variiert von kurz nach der Geburt bis zum Erwachsenenalter. Beschneidungen werden (oftmals) ohne Zustimmung der Betroffenen und auch ohne Einwilligung der Eltern vorgenommen. Als Gründe für die Beschneidung dienen die Sicherung der Fruchtbarkeit der Frau, die Kontrolle der weiblichen Sexualität sowie der Schutz vor Promiskuität. Angesichts der Tatsache, dass nur eine beschnittene Frau als "heiratsfähig" angesehen wird, besteht ein erheblicher Druck sowohl auf die Betroffenen als auch ihre Eltern, die Beschneidung durchführen zu lassen. 49 Vgl. AA, Lageberichte Nigeria vom 20. April 1999, 14. Juni 2000, 11. März 2001, 24. Oktober 2001 und 10. Februar 2003, Auskünfte an das VG Koblenz vom 11. März 1999, an die erkennende Kammer vom 27. Dezember 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. April 2003; ai, Auskünfte an das VG Koblenz vom 16. März 1999 und an die erkennende Kammer vom 6. August 2002; IAK, Auskünfte an das VG Koblenz vom 4. Dezember 1998, an die erkennende Kammer vom 21. August 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. März 2003. 50 (aa) Die zwangsweise Genitalverstümmelung stellt eine politische Verfolgung dar. Sie knüpft an die Überzeugung der betroffenen Frau an, das Recht zu haben, ein körperlich unversehrtes Leben als Frau zu führen und die traditionelle Beschneidung zu verweigern. Diese Überzeugung ist eine politische, da sie im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen den Geschlechtern einerseits und der gesellschaftliche Stellung der Frau sowie ihrem Selbstbestimmungsrecht andererseits steht. 51 Dass ein großer Teil der nigerianischen Bevölkerung hiervon betroffen ist, hindert nicht die Annahme einer Verfolgung. Zur Verfolgungsmaßnahme wird die Genitalverstümmelung dadurch, dass sie zwangsweise erfolgt. 52 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 ff. 53 Als solche knüpft sie nicht an das Geschlecht per se an, sondern sie richtet sich nur gegen die sich weigernden Mädchen und Frauen, nicht aber gegen diejenigen, die die Beschneidung als Tradition akzeptieren. Der Bewertung der zwangsweisen Genitalverstümmelung als politischer Verfolgung steht darüber hinaus nicht entgegen, dass sie die Betroffenen ihrer Intention nach gerade nicht aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen will, weil sie gerade den Zweck einer Integration des betroffenen Mädchens oder der betroffenen Frau in die Gesellschaft als vollwertiges Mitglied verfolgt. 54 Vgl. so aber: VG Frankfurt, Urteil vom 29. März 1999 - 9 E 30919/97.A -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1999, 300. 55 Diese Argumentation übersieht, dass die Zwangsbeschneidung gerade darauf gerichtet ist, die sich weigernden Betroffenen in ihrer politischen Überzeugung zu treffen. Sie sollen den Traditionen unterworfen und unter Missachtung ihres Selbstbestimmungsrechtes zu verstümmelten Objekten gemacht werden. 56 Vgl. hierzu: VG München, Urteil vom 17. Januar 2001 - M 21 K 98.52243 -, VG Freiburg, Urteil vom 5. Februar 2001 - A 2 K 10475/00 -. 57 Dass die Zwangsverstümmelung der Genitalien eine Rechtsverletzung von asylerheblicher Intensität ist, bedarf keiner weiteren Begründung. 58 (bb) Auch wenn die Genitalverstümmelung in Nigeria nicht unmittelbar von staatlichen Organen, sondern von Dritten vorgenommen wird, ist sie derzeit noch dem Staat als mittelbare politische Verfolgung zuzurechnen. 59 Politische Verfolgung ist - wie eingangs ausgeführt - grundsätzlich staatliche Verfolgung. Verfolgungsmaßnahmen privater Dritter können eine "mittelbare" staatliche Verfolgung darstellen, wenn sie dem Staat zurechenbar sind. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Staat dem Betroffenen nicht mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt. 60 Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86 und 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (335, 336); BVerwG, Urteil vom 17. August 1993 - 9 C 6/93 -. 61 Die Mittel, deren Einsatz geboten ist, sind - ihrer Art nach - die Instrumente straf-, polizei- und ordnungsrechtlichen Handelns. Verfolgung im Sinne beider Schutzansprüche ist ein Verhalten, durch das der Staat die ihm im Interesse des inneren Friedens, insbesondere zwecks Gewährleistung der gewaltfreien Austragung der Konflikte, Gegensätze und Auseinandersetzungen, verliehene Macht in einer Weise einsetzt, die den Betroffenen aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzt. In gleicher Weise wie die unmittelbare staatliche Verfolgung grundsätzlich durch den missbräuchlichen Einsatz der genannten Machtmittel gekennzeichnet ist, besteht die mittelbare Verfolgung im Nichtgebrauch eben dieser Machtmittel zum Schutze eines von Privaten verfolgten Staatsbürgers. 62 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1993 - 9 C 6/93 -. 63 Ein solcher Nichtgebrauch der Machtmittel liegt insbesondere dann vor, wenn der Staat entweder nicht bereit ist, den Betroffenen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz zu gewähren, oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter hinreichend einzusetzen. 64 Vgl. zu diesem Problemkreis auch : UNHCR-Richtlinien vom 7. Mai 2002 zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, dort II B 11. (S. 5). 65 Dies ist bei der Genitalverstümmelung in Nigeria derzeit der Fall. Zwar missbilligt der nigerianische Staat die Zwangsbeschneidung, die im Gesamtstaat im Rahmen der allgemeinen Körperverletzungsdelikte unter Strafe gestellt ist. Ein eigenständiger Straftatbestand befindet sich dagegen bereits seit längerem erst im Gesetzgebungsverfahren. Lediglich einige Bundesstaaten - so auch der Herkunftsstaat der Eltern der Klägerin, F. - haben die Genitalverstümmelung in einem eigenständigen Straftatbestand geregelt. Insoweit fehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass es im Zusammenhang mit Genitalverstümmelungen zu Strafverfahren gekommen ist oder aber dass die Behörden auf entsprechende Hinweise reagierten. Zwar unterstützt der nigerianische Staat Aufklärungskampagnen gegen die Beschneidungspraxis. Diese haben jedoch ausweislich der Auskunft von ai an das erkennende Gericht wegen geringer finanzieller Ausstattung keine große Reichweite und finden ihre Grenzen oftmals in der fehlenden Einsicht örtlicher Behörden. 66 Vgl. AA, Auskünfte an das VG Koblenz vom 11. März 1999, an die erkennende Kammer vom 27. Dezember 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. April 2003, Lageberichte vom 20. April 1999, 14. Juni 2000, 11. März 2001, 24. Oktober 2001 und vom 10. Februar 2003; ai, Auskünfte an das VG Koblenz vom 16. März 1999 und an die erkennende Kammer vom 6. August 2002; IAK, Auskünfte an das VG Koblenz vom 4. Dezember 1998, an die erkennende Kammer vom 21. August 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. März 2003; Erkenntnisse des Bundesamtes zu Nigeria, Juli 2001. 67 In Würdigung dieser Auskünfte und unter Berücksichtigung der innenpolitischen Schwierigkeiten in Nigeria ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der nigerianische Staat derzeit nicht wirksam gegen die Zwangsbeschneidung vorgehen kann bzw. will. Diese Einschätzung beruht maßgeblich darauf, dass es angesichts der Häufigkeit der Verstümmelungen nicht verständlich ist, dass die Behörden in ganz Nigeria bislang keine Erkenntnisse über durchgeführte Genitalverstümmelungen und die entsprechenden Täter, zumeist ältere Frauen aus dem Verwandtenkreis des Opfers, erhalten haben sollen, die sie zu einem Eingreifen hätten bewegen können. 68 (b) Aus obigen Ausführungen folgt, dass der Klägerin bei Rückkehr nach Nigeria eine Genitalbeschneidung auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen wird. 69 Eine Verfolgung droht dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass aufgrund der im Zeitpunkt der Entscheidung im Herkunftsstaat des Asylsuchenden herrschenden politischen Verhältnisse in absehbarer Zeit mit Verfolgungsmaßnahmen ernsthaft zu rechnen ist. 70 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 c 158.80 -, BVerwGE 688, 106 (109). 71 Angesichts der allgemeinen Verbreitung der Genitalbeschneidung, der fortbestehenden Motivation der Großfamilie der Klägerin, und der fehlenden Schutzbereitschaft des Staates kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nicht in absehbarer Zeit mit einer Beschneidung ernsthaft zu rechnen hätte. 72 (c) Der Klägerin steht in Nigeria schließlich keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. 73 Eine inländische Fluchtalternative ist anzunehmen, wenn die Betroffenen in Teilen ihres Heimatlandes vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind und ihnen jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. 74 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff. 75 Angesichts der vorliegenden Auskünfte ist ein Schutz gegen eine Zwangsbeschneidung in Nigeria nur schwerlich gegeben. 76 Vgl. AA, Auskünfte an die erkennende Kammer vom 27. Dezember 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. April 2003; ai, Auskunft an die erkennende Kammer vom 6. August 2002; IAK, Auskünfte an die erkennende Kammer vom 21. August 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. März 2003. 77 Ob die Existenzbedingungen für eine Familie und insbesondere für alleinstehende Frauen ohne Anbindung an die Großfamilie ausreichend sind, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. 78 Obwohl die Klägerin zusammen mit ihrem ausreisepflichtigen Vater nach Nigeria zurückkehren könnte, so dass ausreichende Existenzbedingungen für die Familie auch ohne Anbindung an die Großfamilien gegeben sein könnten, ist eine inländische Fluchtalternative zur Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen. Denn die Klägerin ist als Mitglied einer (zumindest) regional herausragenden Familie nicht nur einem besonderen Druck zur Durchführung der Zwangsbeschneidung, sondern auch einer regional nicht zu begrenzenden, besonderen Beobachtung ausgesetzt. Dementsprechend kann im vorliegenden Einzelfall nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin angesichts ihrer Bekanntheit und des Einflusses der Familie zusammen mit ihren Eltern in einem anderen Landesteil von Nigeria eine Zuflucht findet, in der die Problematik der Zwangsbeschneidung für sie nicht in kurzer Zeit akut werden könnte. Dabei lässt das Gericht die benannte Furcht vor dem Fluch des Familienoberhauptes ihres Vaters ("Fluch des Oba") als diesseits nicht einschätzbare psychische Komponente noch unberücksichtigt. 79 Nach alledem ist ein Asylanspruch und ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG zu bejahen. 80 II. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 26. August 1997 ist in vollem Umfange aufzuheben. Gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG darf eine Abschiebungsandrohung nur erlassen werden, wenn der Asylantragsteller nicht als Asylberechtigter anerkannt wird. Da die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen ist, fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Abschiebungsandrohung. 81 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.