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Beschluss

2 L 144/03

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2003:0728.2L144.03.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Antragsteller zu 1/5 und dem Antragsgegner zu 4/5 auferlegt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Antragsteller zu 1/5 und dem Antragsgegner zu 4/5 auferlegt. Gründe: Das Rubrum war von Amts wegen zu ändern, da Anspruchsberechtigter für die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII - anders als bei der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII - das Kind bzw. der Jugendliche ist. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- analog) und ist lediglich noch nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Dies lässt sich im vorliegenden Verfahren nach dem heutigen Erkenntnisstand nur ungefähr prognostizieren, da das Verfahren eine Reihe rechtlich schwieriger und bislang durch ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung nicht entschiedene Fragen aufwirft, deren abschließende Klärung nicht Sinn einer Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten im ohnehin nur eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage zulassenden Eilverfahrens sein kann. Eine Entscheidung zu Gunsten des Antragsgegners kommt nicht in Betracht, da er auch während dieses Verfahrens lange Zeit seine jugendhilferechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Antragsteller verkannt hat; eine Kostenentscheidung allein zu Gunsten der Antragstellerin erscheint nicht sachgerecht, da nach Vorlage des Gutachtens von Frau Prof. Dr. I. -E. vom 12. Juni 2003 eine andere als die beantragte (über das ursprüngliche Petitum hinausgehende) Maßnahme allein sachgerecht war. Bei der aus dem Tenor ersichtlichen Kostenverteilung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zu Gunsten des Antragstellers hat es berücksichtigt, dass das Jugendamt des Antragsgegners die Erforderlichkeit eines Einschreitens der Jugendhilfe für den vorliegenden Fall zumindest bis zur Durchführung eines ersten Erörterungstermins des Gerichts Mitte März 2003, wenn nicht bis zur Vorlage des Gutachtens von Frau Prof. Dr. I. -E. vom 12. Juni 2003, falsch eingeschätzt hat. Rechtsgrundlage des hier streitigen Begehrens ist § 35a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches VIII (SGB-VIII) in der Fassung des Art. 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S1046 (Sozialgesetzbuch IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) der nach Art. 68 SGB IX am 1. Juli 2001 in Kraft getreten ist. Nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche, deren seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und aus diesem Grund an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sind oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten haben, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Zwar sind die materiellrechtlichen Auswirkungen dieser Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage als eher geringfügig einzustufen, da nach der Rechtsprechung über die früheren, zum 1. Juli 2001 außer Kraft getretenen §§ 4, 5 der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes - Eingliederungshilfe-Verordnung - im Wesentlichen gleiche Anforderungen an das Vorliegen oder das Drohen einer seelischen Behinderung gestellt wurden. Zu beachten ist aber, dass nunmehr auch die in Teil 1 Kapitel 1 SGB IX normierten allgemeinen Regelungen für die Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII gelten. Hierbei ist für das vorliegende Verfahren insbesondere § 14 Abs. 5 SGB IX von Bedeutung, der - soweit es zur Entscheidungsfindung notwendig ist - zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs eine Begutachtung durch einen sozialmedizinischen und/oder bei Bedarf psychologisch versierten Sachverständigen vorschreibt. Damit durfte der Antragsgegner seinen Bescheid vom 31 Januar 2003 nicht mehr ohne Einholung einer solchen Stellungnahme treffen. Denn ihm waren auf Grund der Kinder- und Jugendpschychiatrische Stellungnahme von Frau Prof. Dr. I. -E. vom 8. Oktober 2002 die Entwicklungsdefizite des Antragstellers, die bereits zwei mehrmonatige stationäre Behandlungen notwendig gemacht hatten, ebenso bekannt war wie die bei den Akten befindliche Stellungnahme des die Erziehungsbeistandsschaft ausübende Sozialarbeiters N. im Hilfeplangespräch vom 31. Oktober 2002 und der Inhalt des Gesprächs der Mutter des Antragstellers mit dem Jugendamt vom 16. Dezember 2002. Danach war eigentlich klar, dass eine ambulante Erziehungsbeistandsschaft zur Behebung der seelischen Entwicklungsdefizite des Antragstellers nicht ausreichte, sondern andere Hilfen abzuklären waren, um eine dauerhafte Beschulung des Antragstellers sicherzustellen. Schon zu diesem Zeitpunkt und nicht erst auf Grund des gerichtlichen Erörterungstermins vom 19. März 2003 hätte vom Antragsgegner ein den Anforderungen des § 14 Abs. 5 SGB IX entsprechendes ärztliches Gutachten zu dieser Frage eingeholt werden müssen. Dieser Mangel ist hier aber dadurch behoben worden, dass während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens das Gutachten von Frau Prof. Dr. I. -E. vom 12. Juni 2003 eingeholt wurde, das ausdrücklich bestätigt, dass die dem Antragsgegner bis dahin vorschwebenden ambulanten Hilfe zur Unterstützung des Schulbesuchs aller Voraussicht nach nicht ausreichen sondern andere Maßnahmen erwogen werden müssen, um eine Beschulung trotz der schon eingetretene seelische Behinderung sicherzustellen. Denn die seelische Verfassung des Antragstellers wich nach der von Frau Prof. Dr. I. -E. diagnostizierten phobischen Störung des Kindesalters und der Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen im streitbefangenen Zeitraum länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand ab. Auf dem Hintergrund der bereits eingetretenen erheblichen Beeinträchtigung der psychosozialen Entwicklung war ohne ein Einschreiten des Jugendamtes durch Bereitstellung einer anderen Form der Beschulung im Wege der Eingliederungshilfe von einer deutlichen Bedrohung der weiteren seelischen Entwicklung des Antragstellers auszugehen. Das Gericht sieht deshalb keine Veranlassung, von der Einschätzung des Gutachtens von Frau Prof. Dr. I. -E. abzuweichen, dass auch aus jugendpsychiatrischer Sicht die Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungshilfen nach § 35 a SGB VIII erfüllt sind. Die vom Antragsgegner im Laufe des Verfahrens dagegen erhoben Einwendungen, die aus seiner Sicht für eine Versagung der Leistungen der Jugendhilfe sprachen, überzeugen nicht. Zwar ist es richtig, dass in der Regel die Bewältigung schulischer Schwierigkeiten zunächst Aufgabe der Schule und der Eltern ist. Das heißt nicht, dass die Jugendämter sich um die Schule nicht zu kümmern brauchen. Bereits § 5 b Schulverwaltungsgesetz setzt auf die Kooperation von Schule und Jugendamt. Selbstverständlich sind z.B. temporär auftretende schlechte schulische Leistungen auf Grund "pubertärer Probleme" von Jugendlichen sicherlich kein Fall für das Jugendamt, sondern in der Regel vom Elternhaus im Zusammenwirken mit der Schule durch erzieherische Maßnahmen und/oder eigenen oder kommerziellen Nachhilfeunterricht zu beheben. In der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle werden Familie und Schule die in diesem Rahmen auftretenden Probleme auch allein - d.h. ohne Inanspruchnahme des Jugendamtes - bewältigen können. Allerdings ist in den letzten Jahren eine stark anwachsende Zahl von Fällen festzustellen, wo dies nicht gelingt, weil - wie bei stark ausgeprägten Teilleistungsstörungen (z.B. Legasthenie, Dyskalkulie, Aufmerksamkeits-defizitsyndrom mit und ohne Hyperaktivität), bei denen eine seelische Behinderung droht, oder bei Schulverweigerern über einen längeren Zeitraum -, das öffentliche Schulsystem bei seiner Aufgabenstellung und vorhandener Personalausstattung die Probleme dieser Schüler weder bearbeiten noch lösen kann und/oder den Eltern die erforderliche Sachkunde zur adäquaten Problemlösung fehlt: Soweit durch die Nichtbewältigung der Schule seelische Behinderung zumindest droht, ist im Ergebnis nach der derzeitigen Rechtslage in diesen Fällen die fachliche Kompetenz des Jugendamtes gefragt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in einschlägigen Diskussionen gehandelten Angaben, dass jährlich eine sechsstellige Zahl von Jugendlichen in diesem Sinne hilfebedürftig sein soll. Denn - wie hier - ist die Schulverweigerung in aller Regel Ausdruck einer schweren seelischen Entwicklungsstörung der Jugendlichen, die im gegliederten Schulsystem dazu führt, dass Schüler zunächst von der bisher besuchten Schule auf die nächst niedrige Stufe "durchgereicht" werden (also vom Gymnasium auf die Realschule, von der Realschule auf die Hauptschule), ohne dass dabei jemals das Entwicklungsdefizit, welches Lehrer, Eltern und Mitschüler nur als "Verhaltensauffälligkeit" wahrnehmen, bearbeitet wird und die Schüler schließlich die letztgenannte Schulform dann häufig ohne jeglichen Abschluss verlassen, ja in besonders gelagerten Einzelfällen kann es selbst zur Anordnung des Ruhens der Schulpflicht kommen. Da aber ohne Schulabschluss keine Lehrstelle zu finden ist, droht dem von der schweren Entwicklungsstörungen betroffenen Kreis von Jugendlichen das Abgleiten in den dauerhaften Sozialhilfebezug oder gar in ein kriminelles Milieu. Genau diese gesellschaftlich unerwünschte Entwicklung zu verhindern, obliegt traditionell der Jugendlhilfe, die hier im Grunde vor der gleichen Aufgabe wie bei ihrer klassischen Klientel aus den sozialen Brennpunkten steht. Die Jugendämter sollen auch diese Kinder und Jugendlichen unterstützen, damit sie sich zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln; sie sollen insbesondere ihre individuelle und soziale Entwicklung fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen (vgl. § 1 SGB VIII). Der wesentliche Unterschied besteht jetzt darin, dass Schulverweigerer oder anderer Schülern, deren schulische Laufbahn wegen seelischer Behinderungen zu scheitern droht, nunmehr aus allen gesellschaftlichen Schichten kommen. Aufgabe des Jugendamtes ist es deshalb, auch im Rahmen solcher Ausfälle in der Regelbeschulung zu überprüfen, inwieweit mit dem ihm zur Verfügung stehenden Instrumentarium des SGB VIII - und das wird in den meisten Fällen die Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII sein - dem einzelnen Jugendlichen Hilfe bei der Bewältigung seiner Entwicklungsdefizite gewährt werden kann, um ihn so zu fördern, dass er überhaupt einen schulischen Abschluss bzw. einen möglichst entsprechend seiner Anlagen erreichen kann. Dabei kann als geeignete Maßnahme der Eingliederungshilfe im Einzelfall auch die Übernahme von Internatskosten in Betracht kommen, vgl. VG Dessau, Urteil vom 23.8 2001 -2 A550/00 DE -, ZfF 2003, 132 ff; VG Minden, Beschluss vom 29. Juli 2002 -7 L 831/02, ohne dass damit gleich gesagt wäre, dass alle Schulverweigerer oder etwa alle Kinder oder Jugendliche mit ADS generell einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten einer Internatsbeschulung oder des Besuchs einer Privatschule haben. Die jeweilige sachgerechte Entscheidung muss der Überprüfung des Einzelfalls vorbehalten bleiben. Das von Seiten der örtlichen Jugendhilfeträger gegen solche Lösungen in diesem Zusammenhang wiederholt vorgebrachte Argument, das Einschreiten der Jugendhilfe auf diesem Feld sei zu teuer und überfordere die Möglichkeiten der Kommunen und Kreise, geht insoweit fehl als bei der derzeitigen demographischen Struktur der Bevölkerung sich die Gesellschaft im Grunde nicht einen einzigen Jugendlichen leisten kann, der nicht über eine angemessene Schulbildung den Weg in das Erwerbsleben findet, geschweige denn entsprechende Ausfälle in einer Größenordnung von mehreren 100.000 Jugendlichen jährlich. Was der heutige Steuerzahler für diese Jugendlichen nicht zu zahlen bereit ist, wird ihm spätestens in zwei oder drei Jahrzehnten im Ruhestand in Form einer Kürzung des zur Sicherung seines Lebensunterhalts dann erforderlichen Transfereinkommens in Rechnung gestellt werden. Die Städte und Kreise als örtliche Jugendhilfeträger sollten deshalb statt sich zu Unrecht auf ihre Unzuständigkeit zu berufen oder die ausdrückliche Einschränkung oder Abschaffung der Eingliederungshilfe durch den Gesetzgeber zu fordern, über ihre Einflussmöglichkeiten in Politik und Medien um ein nachdrückliches "Anstoßen" einer breiten Diskussion über die Ursachen dieser ständig anwachsenden Zahl von Jugendlichen mit derartigen Entwicklungsstörungen sowie über kurzfristige mögliche Änderungen des allgemeinen Schulsystems für diesen Personenkreis (etwa Einrichtung besonderer kleiner Klassen an den allgemeinen Primar- und Sekundarschulen, Einsatz speziell ausgebildeter oder (nach)qualifizierter Lehrer sowie der Einsatz anderer Fachkräfte [Psychologen, Sozialarbeiter, etc.]) oder eben auch nur über die Umverteilung der Kosten dieses Bereichs der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe (ggflls. unter Einbeziehung von Bund und Ländern oder auch der Krankenkassen [sie sind z.B. in den Niederlanden für die Behandlung der ADS-Symptomatik zuständig], Möglichkeit der Erhebung eines Kostenbeitrags der Eltern, etc.) bemühen. Die Zeit für eine solche Diskussion ist nicht ungünstig, denn die Jugendhilfeträger können insoweit an Novellierungsabsichten des Gesetzgebers hinsichtlich des SGB VIII sowie an eine ohnehin aktuelle Diskussion des Schulwesens anknüpfen und darauf hinweisen, dass das derzeitige allgemeine Schulsystem nach PISA von zwei Seiten in die Zange genommen wird. Zum einen muss es für die Mehrzahl der Schüler ein im europäischen Vergleich hinreichendes Ausbildungsangebot für die Wissensvermittlung der Mehrzahl der Schüler bieten. Zum andern muss die Schule bei dem sprunghaften Anstieg der schweren Teilleistungsstörungen und der Schulverweigerer in den letzten Jahren auch diesem Personenkreis ein unter Berücksichtigung seiner Defizite angemessenes Angebot einer den Anlagen entsprechenden Beschulung anbieten, das ihm auch für die Zukunft eine reale Chance auf dem Arbeitsmarkt sichert. Die vom Antragsgegner angedachte Beschulung dieses Personenkreis durch die Sonderschule ist weder eine Alternative zur Gewährung der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII, noch deren Ablehnung durch die Schulämter oder die Bezirksregierung zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII. Die betroffenen Kinder und Jugendlichen brauchen sich deshalb im Regelfall dem Verfahren nach der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort vom 22. Mai 1995, SGV NRW S: 223, nicht zu unterziehen. Denn die hier in Rede stehenden Kinder und Jugendlichen sind in der Regel weder lernbehindert noch wegen der seelischen Entwicklungsstörung der Klientel der Sonderschule für Erziehungshilfe zuzuordnen. Darüber hinaus bieten die Sonderschulen, an denen bestenfalls den Hauptschulabschluss HA 10 erworben werden kann, häufig keine den intellektuellen Möglichkeiten und individuellen Fähigkeiten der Jugendlichen entsprechenden Schulabschluss. Wenn überhaupt kann allenfalls über die Bereitstellung von Integrationshelfern aus dem Sonderschulbereich für die Beschulung solcher Schüler an den allgemeinbildenden Schulen nachgedacht werden. Auch wenn aus dieser Sicht vieles dafür spricht, dem Antragsgegner insoweit den überwiegenden Anteil der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, erschien eine Kostenbeteiligung von Antragsteller und Antragsgegner auch unter einem anderen Gesichtspunkt als angemessen. Gegenüber beiden Verfahrensbeteiligten bedurfte es des nachdrücklichen Hinweises des Berichterstatters, dass eine Entscheidung über die Gewährung von Jugendhilfe nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vor allem das Ergebnis eines "kooperativen Entscheidungsprozesses" ist, was schließlich im Ergebnis dann auch zu der getroffenen einvernehmlichen sachgerechten Lösung und damit zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geführt hat. Die im Tenor ausgesprochene Quotelung der Kosten trägt diesen Überlegungen Rechnung. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.