Urteil
2 K 603/02
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2003:0519.2K603.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der Kläger begehrt vom Beklagten die Freigabe des Weges D. (Gemarkung F. Flur Parzelle ) vom Garagenhof bis zu seinem Grundstück D. 63 für den Anliegerverkehr. Das vom Kläger, seiner Ehefrau und zwei Kindern im Alter von fünf und zwei Jahren bewohnte Hausgrundstück befindet sich im Plangebiet des 1966 aufgestellten Bebauungsplan P. N. . Die Zugangsmöglichkeit zu dem klägerischen Grundstück besteht über den vom Garagenbereich D. führenden, 2,63 m breiten Fußgängerweg, wobei die Entfernung vom Garagenbereich zum hierzu rückwärtig gelegenen Gartentor des klägerischen Grundstückes 94,30 m beträgt. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes heißt es unter Punkt I.2: "Das Bebauungsgebiet VI wird von der jetzigen B im Osten über eine schleifenförmige Sammelstraße erschlossen. Aus dieser Sammelstraße zweigen beidseitig Stichstraßen ab, die zu Garagenhöfen führen. Die Häuser liegen an 3 m breiten Wohnwegen, die den spielenden Kindern Sicherheit und den Wohnungen größtmögliche Ruhe bringen." Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 23. November 1976 wurde der Weg Flur Parzelle als Wohnweg dem Verkehr übergeben. Im Rahmen der 32. Änderung des Bebauungsplanes "P. N. " wurde eine erweiterte Möglichkeit zur Errichtung von Garagen und Stellflächen, die direkt von einer durch Kraftfahrzeuge befahrbaren Verkehrsfläche aus angefahren können, gegeben. Mit Schreiben vom 18. September 1989 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sich in mehreren Wohnwegen das Problem des Anliegerverkehrs ergeben habe, eine angestrebte generelle Lösung jedoch erst nach Ergehen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Einordnung der Wohnwege getroffen werden könne. Mit Urteil vom 20. September 1989 (3 K 305/89) erachtete es die 3. Kammer des erkennenden Gerichts unter Abweisung der auf weitergehende Nutzung des Wohnweges durch die Anlieger gerichteten Klage für rechtmäßig, dass die Anlieger des Wohnweges des in der Nähe des klägerischen Grundstückes befindlichen S. -L. -I. /C. -L1. -I. diesen in der Zeit von 11.00 bis 12.00 Uhr und 18.00 bis 20.00 Uhr mit Schrittgeschwindigkeit befahren dürfen. Mit Schreiben vom 9. November 2000 und 9. Januar 2001 beantragte der Kläger, ihm eine Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Grundstück über den Weg D. zu gewähren, um einen Pkw-Stellplatz auf seinem Grundstück errichten zu können. Er verwies zur Begründung darauf, dass eine Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück für eine Familie mit zwei Kleinkindern notwendig sei, und sein Nachbar aufgrund seiner Krankheit bereits eine Zufahrtsmöglichkeit erhalten habe. Zudem werde das Fahrverbot auf dem Wohnweg teilweise missachtet. Schließlich wolle er mit den Anliegern des S. -L2. -I. gleich behandelt werden. Mit Bescheid vom 12. April 2001 lehnte der Beklagte den sowohl auf Änderung der Widmung des Wohnweges als auch auf Gewährung einer straßenverkehrsrechtliche Zufahrt ausgelegten Antrag ab. Zur Begründung verwies er zunächst auf den Inhalt der Widmungsverfügung sowie des zur Auslegung des Begriffes Wohnweg heranzuziehenden Bebauungsplanes P. N. . Ein Anspruch auf eine Zufahrtsmöglichkeit zum klägerischen Grundstück ergebe sich nicht aus § 45 Abs. 1, 1b und 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit dem Anliegerrecht gemäß § 14 des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG NRW), da das Straßenverkehrsrecht nicht über die Widmung hinausgehende Regelungen treffen könne, und das klägerische Grundstück einen ausreichenden Zugang zum öffentlichen Verkehr aufweise. In Ausnahmefällen (Transport schwerer Möbel etc.) sei dem klägerischen Anliegen dadurch Rechnung getragen, dass eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 26. April 2001 Widerspruch mit der Begründung, ein Anspruch auf Zulassung des Anliegerverkehrs ergebe sich bereits aus der unbestimmten Widmung des Weges, darüber hinaus bestehe er auf eine Gleichbehandlung mit den Anliegern des S. -L2. -I. . Unter dem 8. Mai 2001 erging hinsichtlich des beantragten Pkw-Stellplatzes mangels Zufahrtsmöglichkeit ein negativer Bauvorbescheid. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2001 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers hinsichtlich der Änderung der Widmung zurück, ein hiergegen gerichtetes Klageverfahren (4 K 1771/01) beendete der Kläger nach Durchführung einer am 22. März 2002 vor Ort durchgeführten Beweisaufnahme durch Klagerücknahme. Hinsichtlich des Antrages auf straßenverkehrsrechtliche Zufahrtsmöglichkeit gab der Beklagte den Widerspruch an den Landrat des Kreises I1. ab, der ihn mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2002, zugestellt am 26. Februar 2002, zurückwies. Der Kläger hat am 26. März 2002 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, er berufe sich auf eine Gleichbehandlung mit den Anliegern des S. -L2. -I. und der im innerstädtischen Bereich gelegenen, sehr schmalen -S1. -Straße. Für ihn und seine Ehefrau sei der Transport der Kleinkinder und von schweren Einkäufen vom Wagen zum Grundstück sehr beschwerlich. In ihrem Eigentum stünden derzeit drei Kraftfahrzeuge, sie hätten in dem Garagenbereich D. zwei Garagen (eine im Eigentum, eine gemietet) zur Verfügung. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 12. April 2001 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises I1. vom 22. Februar 2002 zu verpflichten, an dem vom Garagenhof zum klägerischen Grundstück D. 63 in F. führenden Wohnweg den Anliegerverkehr in den Zeiten vom 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr morgens und 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr abends freizugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Gründe der streitgegenständlichen Bescheide und trägt ergänzend vor, die Situation im D. sei nicht mit derjenigen im S. -L2. -Hof vergleichbar, da bereits unterschiedliche Planansätze bestünden. Darüber hinaus seien die Wege im S. -L2. -Hof häufig mehr als 3m breit. Zudem sei es nach Öffnung des S. -L2. -I. vermehrt zu Anwohnerbeschwerden über den Anliegerverkehr gekommen, so dass er überlege, diese Zufahrtsmöglichkeiten ebenfalls wieder zu schließen. In dem vor Ort durchgeführten Erörterungstermin am 10. April 2003 haben Kläger und Beklagter auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akte 4 K 1771/01, des vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorganges und des Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen vom 20. September 1989 - 3 K 305/89 - verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte aufgrund entsprechenden Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2001, soweit er hier angefochten ist, und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises I1. vom 22. Februar 2002 sind rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung einer straßenverkehrsrechtlichen Zufahrtsmöglichkeit über den Weg D. (Gemarkung F. Flur , Parzelle ) zu seinem Grundstück. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Nach Abs. 1b Nr. 5 der Vorschrift treffen die Straßenverkehrsbehörden auch die notwendigen Anordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift bestimmen die Straßenverkehrsbehörden im Übrigen, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind. Ungeachtet der Frage, welcher der Absätze des § 45 StVO im vorliegenden Fall maßgeblich ist, vgl. zu § 45 Abs. 1 StVO: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Oktober 1998 - 11 CS98.2123 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl) 1999, 19; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. September 1995 - 25 B 1861/95 -, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 1996, 87, scheitert ein Anspruch des Klägers jedenfalls daran, dass das in § 45 StVO dem Beklagten bei seiner Entscheidung eingeräumte Ermessen nicht auf eine Verpflichtung zur Zulassung des Anliegerverkehrs auf dem streitgegenständlichen Weg reduziert ist (so genannte Ermessensreduzierung auf Null). Dabei lässt das Gericht offen, ob bereits die straßenrechtliche Widmung des Weges als Wohnweg einer Zulassung des Kraftfahrzeug(anlieger)verkehrs entgegensteht. Vgl. zu dieser Frage: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Juni 1981 - 7 C 27.79 -, Amtliche Entscheidungssammlung des BVerwG (BVerwGE) 62, 376. Weder das aus Art. 14 des Grundgesetzes (GG), § 14 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) resultierende Anliegerrecht noch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zwingen den Beklagten zur Freigabe des genannten Weges für den Anliegerverkehr. Aufgrund des Anliegerrechts ist nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt zu gewährleisten, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen des Eigentümers oder gar jeder Anliegerverkehr. Sowohl Art. 14 GG als auch § 14 a StrWG NRW schützen den Anliegergebrauch nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Dies ist in § 14 a StrWG NRW im zweiten Halbsatz ("soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstückes erforderlich ist") ausdrücklich festgelegt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch geklärt, dass die Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Grundstücks weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs bedeutet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1993 - 11 C 38.92 -, BVerwGE 94, 136. Im vorliegenden Fall ist die Erreichbarkeit des Grundstückes in zumutbarer Weise durch den 94,30 m langen Weg zwischen Garagenbereich und Gartentor des klägerischen Grundstückes gegeben. Aus dem klägerischen Vortrag ergeben sich keine Besonderheiten, die in seinem Falle eine (zusätzliche) direkte Erreichbarkeit des Grundstückes mit dem Kraftfahrzeug erforderlich machen. Den durch den Transport von schlafenden Kleinkindern und schweren Einkäufen entstehenden Beschwernissen kann er mit Hilfe der geeigneten Beförderungsmittel (Kinderwagen, Karre) begegnen. Das Anliegen einer (weiteren) Parkmöglichkeit für das dritte Kraftfahrzeug dient der reinen Bequemlichkeit. Hinzu kommt, dass der Kläger "sehenden Auges" das Hausgrundstück erworben hat, das von vornherein mit dem Zugang allein über einen Wohnweg belastet war. Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich ebenfalls keine Verpflichtung zur Freigabe des Weges für den Anliegerverkehr. Hiernach dürfen gleiche Sachverhalte nicht willkürlich ungleich behandelt werden. Das Gericht lässt in diesem Zusammenhang offen, ob die vom Kläger herangezogenen Vergleichsfälle des zugelassenen Anliegerverkehrs im S. -L2. -Hof und in der -S1. -Straße überhaupt gleiche Sachverhalte betreffen, was sich aufgrund unterschiedlicher Bebauungspläne und Baulagen als zweifelhaft darstellt. Auch unter der Voraussetzung, dass es sich bei den vom Kläger herangezogenen Vergleichsfällen um gleiche Sachverhalte handelt, kann nämlich nicht festgestellt werden, dass der Beklagte den Kläger willkürlich ungleich behandelt. Ihm ist es zuzugestehen, dass er weit in der Vergangenheit erfolgte Entscheidungen über die Freigabe von Fußgängerwegen aufgrund von Beschwerden und Erfahrungen nicht nochmals wiederholt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte Fußgängerwege unter 3,00 m Breite (der hier streitbefangene Weg weist eine Breite von 2,63 m auf) wegen der bei einem Begegnungsverkehr bestehenden Gefahren nicht mehr für den Anliegerverkehr frei gibt. Dementsprechend war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.