Beschluss
2 L 398/03
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2003:0416.2L398.03.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der (sinngemäße) Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin und den beiden in ihrem Haushalt lebenden Kindern eine einmalige Beihilfe (zur Bestreitung der Reisekosten, der Übernachtungskosten im Hotel und der Beschaffung eines Geschenks) anlässlich eines Besuchs zur Erstkommunionfeier ihres Enkelkindes in Bad E. zu gewähren, hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin für Sonntag, den 27. April 2003, die Übernahme der Kosten für ein Wochenendticket zugesagt hat, fehlt es hinsichtlich der begehrten Reisekosten am Rechtsschutzbedürfnis für die erstrebte gerichtliche Entscheidung. Denn die Antragstellerin ist mit diesem Ticket ausweislich der Fahrplanauskunft der Bahn in der Lage, die Hin- und Rückfahrt an einem Tag zu bewältigen. Sie kann an diesem Tage um 2.54 Uhr die Fahrt von B. aus nach Bad E. antreten und wird dann um 8.14 Uhr den Zielort erreichen. Es ist ihr auf diese Weise möglich, an der Messe und dem überwiegenden Teil des Festtages der Enkeltochter teilzunehmen. Mit diesem Fahrausweis kann sie auch am gleichen Tag um 18.43 Uhr oder 19.43 Uhr die Heimreise nach B. antreten. Eine Teilnahme einer in größer Entfernung lebenden Großmutter am Dankgottesdienst am Montag nach der Erstkommunion ist nach der Erfahrung der Kammer auch bei anderen Familien nicht üblich; der Kreis der Teilnehmer am Dankgottesdienst beschränkt sich in der Regel auf die Kernfamilie des Kommunionkindes. Auch für zusätzlichen finanziellen Aufwand für eine Anreise am Samstag sieht die Kammer unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in den unteren Einkommensgruppen der Bevölkerung, die nicht im Sozialhilfebezug stehen und zu einer sparsamen Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel gezwungen sind, keine Notwendigkeit. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe für die weiteren Begehren (Übernachtungskosten im Hotel und der Beschaffung eines Geschenks) keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Gewährung von Übernachtungskosten im Hotel für die Antragstellerin und deren Kinder scheidet nach dem derzeitigen Sach- und Erkenntnisstand aus. Nach den §§ 11, 12 Abs. 1, 21 Abs. 1 a Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) umfasst der notwendige Lebensunterhalt u.a. persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, wobei hierzu auch in vertretbarem Umfang die Pflege von Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben gehören. Insoweit ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass im Rahmen der Beziehungen zur Umwelt auch Fahrten zu besonders herausragenden Familienereignissen (wie z.B. Taufe, Kommunion, Konfirmation) in der engsten Verwandtschaft mit Sozialhilfemitteln - in der Regel im Wege der Gewährung einmaliger Beihilfen - gefördert werden können. Es entspricht der Lebenserfahrung und ist gerichtsbekannt, dass die Erstkommunion in katholischen Familien festlich begangen wird. Die kirchliche Zeremonie und die daran anschließende private Feier bilden dabei nach allgemeiner Anschauung eine Einheit. Die private Feier mit Gästen ist Ausdruck der persönlichen Anteilnahme an der im Vordergrund der Erstkommunion stehenden Glaubensentscheidung und entspringt dem menschlichen Grundbedürfnis, einmalige und herausragende Ereignisse im persönlichen Leben in festlicher Form zu begehen. Die sozialhilferechtlich gebotene Orientierung an Lebensgewohnheiten und Leistungsfähigkeit der unteren Einkommensgruppen bedeutet jedoch, dass Beihilfen des Sozialhilfeträgers lediglich für Feiern im kleinen Kreis in schlichter Form gewährt werden können. Zu dem zu berücksichtigenden Personenkreis zählen das Kommunionkind, dessen Eltern, die engsten Angehörigen sowie ggf. die Paten, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 1993 - 5 C 49.90 -, FEVS 44, 318 ff. = BVerwGE 92, 103 ff. Dazu gehört nach Auffassung des Gerichts auch die Großmutter, nicht aber die weiteren in ihrem Haushalt lebenden 14 Jahre alten Kinder, die nicht zu dem - von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angesprochenen - engsten Familienkreis zählen. Es ist - mangels konkreter Ausführungen - auch nicht ersichtlich, dass diese minderjährigen Kinder aufgrund einer Patenstellung in einer besonderen Beziehung zu ihrer Nichte stehen. Im Hinblick darauf, dass im Kreise der Großfamilie der Klägerin und des Kommunionkindes die beengten finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin und ihrer im Haushalt lebenden Kinder bekannt sein dürften, kann angesichts der räumlichen Entfernung (B. - Bad E.) auch keine Erwartungshaltung hinsichtlich der Teilnahme der gesamten Großfamilie an der Erstkommunionfeier entstanden sein. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass - wie in Familien der unteren Einkommensgruppen - allseits Verständnis dafür aufgebracht wird, dass an einer Kommunionfeier an einem entfernten Ort nicht alle Mitglieder der Großfamilie teilnehmen können, sondern zur Vermeidung hoher Bewirtungs-, Fahrt- und Übernachtungskosten lediglich die engste Verwandtschaft. Durch entsprechende Absprachen und Rücksichtnahmen können zudem gerade bei größeren Familien Kosten für auswärtige Übernachtungen der Teilnehmer an den Feierlichkeiten vermieden werden. Nimmt man als Vergleichsmaßstab eine Großfamilie, die in beengten finanziellen Verhältnissen lebt, aber nicht im Sozialhilfebezug steht, so liegt es nach Auffassung des Gerichts auf der Hand, dass die Teilnahme eines weitläufigen Verwandten an einer mehrere 100 km entfernten Erstkommunionfeier u.a. auf der Basis einer Hotelübernachtung weder von dem Verwandten ernsthaft in Erwägung gezogen würde noch vom Kommunionkind und dessen Eltern ernsthaft erwartet werden könnte. Die Allgemeinheit hätte wenig Verständnis dafür, wenn in einer solchen Konstellation aus öffentlichen, d.h. Steuermitteln für Sozialhilfeempfänger erhebliche Fahrt- und Hotelübernachtungskosten finanziert werden müssten, während der nicht von der Sozialhilfe abhängige sparsame Bürger auf eine solch kostspielige Reise von vornherein verzichten würde. Unabhängig davon steht es der Antragstellerin frei, ihre minderjährigen Kinder mit dem Wochenendticket mitzunehmen. Andererseits kann man von Kindern im Alter von 14 Jahren erwarten, dass sie in der Lage sind, einen Tag lang ohne elterliche Aufsicht zu verbringen. Sollte die Antragstellerin Gründe haben, dies für pädagogisch untunlich zu halten, besteht die Möglichkeit, dass sie ihre älteren Söhne, die Antragsteller in den Verfahren 2 L 401/03 und 2 L 402/03, mit der Beaufsichtigung der jüngeren Geschwister betraut. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zur Beschaffung eines Kommuniongeschenkes. Zum einen besteht die Möglichkeit, ein kleineres Geschenk - im Rahmen der beengten finanziellen Möglichkeiten - aus eigenen Mitteln der Hilfe zum Lebensunterhalt zu beschaffen. Zum anderen ist es bei größeren Familien nicht unüblich, anlässlich wichtiger Feste ein gemeinsames Geschenk durch Großeltern, Geschwister und andere Mitglieder der Großfamilie zu beschaffen, an dem sich jeder nach seinen Möglichkeiten beteiligen kann. Gerade einem im christlichen Glauben erzogenen Kommunionkind dürfte unschwer vermittelt werden können, dass von annähernd mittellosen Verwandten keine Geschenke von nennenswertem finanziellen Stellenwert erwartet werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).