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Urteil

6 K 1310/99

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Heimbetreuungsbedürftigkeit kann Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen die geeignete Hilfeart sein, auch wenn Eingliederungshilfe oder Hilfe in besonderen Lebenslagen grundsätzlich in Betracht kommen. • Die Wahl der Hilfeart richtet sich nach dem Individualisierungsprinzip und dem Bedarfsdeckungsprinzip des BSHG; das Wunschrecht des Hilfeempfängers bezieht sich nicht auf die freie Wahl der Hilfeart, wohl aber ist die Hilfeart zu wählen, die dem Zweck des Gesetzes am besten gerecht wird (§§1,3 BSHG). • Eingliederungshilfe kommt nur vorrangig in Betracht, wenn mit ihr die Ziele der Sozialhilfe (Eingliederungserfolg) mit hinreichender Aussicht auf Erfolg erreichbar sind; fehlen diese Erfolgsaussichten, kann Hilfe zum Lebensunterhalt vorrangig sein. • Die Hilfe nach §72 BSHG tritt nur dann zurück, wenn mit einer anderen Hilfeart derselbe Erfolg erzielt werden kann; liegt der konkrete Bedarf in der existenzsichernden Unterbringung in einer beschützenden Einrichtung, ist Hilfe zum Lebensunterhalt sachlich zuständig.
Entscheidungsgründe
Heimbetreuung: Vorrang der aufbewahrenden Hilfe zum Lebensunterhalt bei fehlenden Erfolgsaussichten der Eingliederungshilfe • Bei Heimbetreuungsbedürftigkeit kann Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen die geeignete Hilfeart sein, auch wenn Eingliederungshilfe oder Hilfe in besonderen Lebenslagen grundsätzlich in Betracht kommen. • Die Wahl der Hilfeart richtet sich nach dem Individualisierungsprinzip und dem Bedarfsdeckungsprinzip des BSHG; das Wunschrecht des Hilfeempfängers bezieht sich nicht auf die freie Wahl der Hilfeart, wohl aber ist die Hilfeart zu wählen, die dem Zweck des Gesetzes am besten gerecht wird (§§1,3 BSHG). • Eingliederungshilfe kommt nur vorrangig in Betracht, wenn mit ihr die Ziele der Sozialhilfe (Eingliederungserfolg) mit hinreichender Aussicht auf Erfolg erreichbar sind; fehlen diese Erfolgsaussichten, kann Hilfe zum Lebensunterhalt vorrangig sein. • Die Hilfe nach §72 BSHG tritt nur dann zurück, wenn mit einer anderen Hilfeart derselbe Erfolg erzielt werden kann; liegt der konkrete Bedarf in der existenzsichernden Unterbringung in einer beschützenden Einrichtung, ist Hilfe zum Lebensunterhalt sachlich zuständig. Der mittellose Kläger, langjährig alkoholabhängig und mit massiven geistigen/gesundheitlichen Einschränkungen, war wiederholt in Arbeiterkolonien und Altenheimen untergebracht. Ab 7.8.1998 war er im D.-K.-I. (W.) des Rheinischen Vereins in C. untergebracht und beantragte Übernahme ungedeckter Heimkosten für 16.10.1998 bis 31.5.1999 als Hilfe zum Lebensunterhalt. Der örtliche Sozialhilfeträger (Beklagter) lehnte ab mit der Begründung, Eingliederungshilfe nach §§39 ff. BSHG sei vorrangig und sachlich vom überörtlichen Träger zu gewähren; W. könne diese Eingliederungshilfe nicht leisten. Der Kläger widersprach und klagte auf Übernahme der Kosten. Ärztliche und soziale Gutachten bestätigten seine Heimbetreuungsbedürftigkeit und die fehlende Fähigkeit zur eigenständigen Lebensführung; ein Einrichtungswechsel zur Eingliederungshilfe wäre nach Einschätzung der Betreuenden kontraproduktiv gewesen. • Die Klage ist zulässig und begründet; der Beklagte hat die ungedeckten Heimkosten im streitigen Zeitraum zu übernehmen (§§11,12,21 BSHG). • Rechtliche Leitprinzipien sind das Individualisierungsprinzip (§3 BSHG) und das Bedarfsdeckungsprinzip; die eingesetzte Hilfeart muss den konkreten notwendigen Bedarf, aber nicht mehr, decken. • Auch wenn der Kläger grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungshilfe nach §§39 ff. BSHG haben könnte, kommt diese Hilfeart hier nicht vorrangig in Betracht, weil die Eingliederungsziele angesichts des Alters, der Chronizität der Erkrankung und der Biografie des Klägers nicht mit hinreichender Aussicht auf Erfolg erreichbar sind (§39 BSHG). • Ein Einrichtungswechsel in eine Einrichtung, die Eingliederungshilfe leisten könnte, wäre wahrscheinlich überfordernd und hätte zur Folge, dass der Kläger aus der Maßnahme aussteigt; damit fehlen die Erfolgsaussichten, die Eingliederungshilfe rechtfertigen würden. • Die Hilfe nach §72 BSHG (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) tritt hinter vorrangige Hilfen zurück, wenn diese denselben Erfolg erzielen; hier deckt die Hilfe zum Lebensunterhalt in der bestehenden Einrichtung den Bedarf vollständig, sodass §72 nicht einschlägig wird. • Die praktische Leistungsgewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen durch den Beklagten war nicht rechtswidrig; das BSHG schließt eine derartige Hilfeart bei Heimbetreuungsbedürftigkeit nicht aus und §21 Abs.3 BSHG setzt sie voraus. • Der Beklagte hat gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung keine Einwendungen erhoben; die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und aufzuheben. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verpflichtet den Beklagten, die ungedeckten Kosten der Unterbringung des Klägers im D.-K.-I. (W.) in C. für den Zeitraum 16.10.1998 bis 31.05.1999 in Höhe von 7.868,07 EUR im Wege der Hilfe zum Lebensunterhalt zu übernehmen. Die angefochtenen Bescheide vom 24.02.1999 und 17.05.1999 werden aufgehoben, da die Hilfe zum Lebensunterhalt die dem Kläger notwendigen und ausreichenden Leistungen zur Existenzsicherung in einer beschützenden Einrichtung bot. Eine Eingliederungshilfe oder eine vorrangige Leistung nach §72 BSHG kommt wegen fehlender Erfolgsaussichten bzw. wegen internem Nachrangs nicht in Betracht. Die prozesskostenrechtlichen Entscheidungen entsprechen dem Tenor.