OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 714/02

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2003:0326.3K714.02.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Am 24. März 2000 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung eines Einfamilienhauses mit einer zweiten Garage auf dem in einem Wohngebiet gelegenen Eckgrundstück Gemarkung N. , G. 14, G1. 337, am F.----weg 2/S.----straße . 3 Die 7,72 m von dem Wohngebäude entfernt gelegene Garage liegt mit ihrer 3,28 m breiten Rückfront auf der Grenze zur Nachbarparzelle 336 und mit ihrer 8 m langen Seitenwand unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche der S.----straße , die in diesem Bereich keinen Bürgersteig aufweist. Eine vergleichbare, bis an die öffentliche Verkehrsfläche heranreichende Garage gibt es in den benachbarten Wohnstraßen nicht. Beidseitig der S.----straße halten die Wohnhäuser und Garagen mindestens einen Abstand von 3 m bis 5 m zur öffentlichen Verkehrsfläche ein. Die Zwischenbereiche sind überwiegend als Vorgärten ausgestaltet oder vereinzelt mit einer Hecke zur öffentlichen Verkehrsfläche abgegrenzt. 4 Ein Bebauungsplan besteht für den hier fraglichen Bereich nicht. 5 Nachdem der Kläger mit dem Bau seines Vorhabens am 19. Juni 2000 begonnen hatte, beschwerte sich ab 11. August 2000 eine Nachbarin zunächst bei dem Beklagten und am 18. Januar 2001 bei dem Landrat des L. B. über die Garage unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche. 6 Mit Verfügung vom 19. April 2001 wies der Landrat des L. B. den Beklagten an, die Baugenehmigung für die Garage zurückzunehmen und ein ordnungsbehördliches Verfahren zur Beseitigung derselben einzuleiten, da sich die Garage unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche als Fremdkörper darstelle und das einheitliche Straßenbild beeinträchtigt werde. 7 Auf die Ankündigung des Beklagten, entsprechend der Weisung tätig zu werden, trug der Kläger vor: Er benötige eine zweite Garage, da die vorhandene Garage zu klein sei. Nur an dem genehmigten Standort könne die Frontseite der Garage einen Abstand von 3 m zur öffentlichen Verkehrsfläche einhalten. An anderer Stelle auf dem Grundstück sei ihre Errichtung nicht möglich. Für das Einfügen in die nähere Umgebung werde keine Harmonie gefordert. Eine Ermessensausübung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes hätte zu seinen Gunsten ausgehen müssen. Im Übrigen sei die Jahresfrist zur Rücknahme der Baugenehmigung überschritten. 8 Mit Ordnungsverfügung vom 7. November 2001 nahm der Beklagte weisungsgemäß die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 24. März 2000 für den Bereich der Garage mit Wirkung von Anfang an zurück. Zur Begründung führte er gemäß der Weisung aus: Die Garage füge sich nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht in die nähere Umgebung ein. Die S.----straße werde dadurch geprägt, dass Wohngebäude einen Abstand von 5 m bis 6 m zur Straße einhielten. Es seien durchgehend Vorgärten vorhanden, in denen weder Garagen noch sonstige Nebengebäude vorhanden seien. Aus diesem Grunde stelle die genehmigte Garage einen Fremdkörper dar, der zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Straßenbildes führe. Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme einer rechtswidrigen Baugenehmigung unterliege das schutzwürdige Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes. Der finanzielle Schaden, den der Kläger wegen des Vertrauens in dem Bestand der Baugenehmigung erleide, sei gemäß § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG NRW) auszugleichen. Daher entspreche es dem pflichtgemäßem Ermessen, die Baugenehmigung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 VwVfG NRW zurückzunehmen. Die Jahresfrist dieser Vorschrift sei nicht überschritten; diese beginne erst zu laufen, wenn die Behörde dem mit der Rücknahme Belasteten Gelegenheit zur Anhörung gegeben habe. 9 Mit Ordnungsverfügung ebenfalls vom 7. November 2001 forderte der Beklagte den Kläger auf, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft, frühestens jedoch nach Bestandskraft der Rücknahmeverfügung die Garage zu beseitigen. Für den Fall, dass er dieser Anordnung nicht nachkomme, drohte er ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 DM an. Zur Begründung bezog er sich auf die Weisung und auf die Ausführungen in seiner Rücknahmeverfügung. Zusätzlich führte er aus: Es entspreche pflichtgemäßem Ermessen, die Beseitigung der rechtswidrigen baulichen Anlage anzuordnen. Auch hier seien das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes gegen das private Interesse an einem Belassen des rechtswidrigen Zustandes gegeneinander abzuwägen. 10 Die Widersprüche des Klägers gegen beide Verfügungen wies der Landrat des L. B. mit Bescheide vom 13. März 2002 mit der Maßgabe zurück, dass die Garage innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung zu beseitigen sei; sollte die Bestandskraft der Rücknahmeverfügung für diesen Zeitpunkt noch nicht eingetreten sein, müsse die Garage spätestens zwei Monate nach Bestandskraft der Rücknahmeverfügung beseitigt werden. In den Gründen ist unter anderem ausgeführt: Die Bauaufsichtsbehörde dürfe gemäß § 61 BauO NRW eine Baugenehmigung zurücknehmen. Dabei müsse das öffentliche Interesse an der Rücknahme abgewogen werden gegen die schutzwürdigen Interessen des Berechtigten an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes. Bei der hier vorgenommenen Abwägung müsse das Rechtssicherheitsprinzip unterliegen, auch unter Berücksichtigung des finanziellen Schadens den der Bauherr wegen des Vertrauens in den Bestand der Baugenehmigung erleide. Ein über das finanzielle Interesse hinausgehendes privates schutzwürdiges Interesse des Klägers, das in die Abwägung mit einfließen müsse, sei nicht erkennbar. 11 Der Kläger hat am 11. April 2002 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem Vorverfahren und hält die Ordnungsverfügungen nicht für ermessensgemäß. Außerdem verweist er auf zwei Garagen an der X.------straße und auf ein Gartenhaus an der S.----straße . 12 Der Kläger beantragt, 13 die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 7. November 2001 und die Widerspruchsbescheide des Landrates des L. B. vom 13. März 2002 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er beruft sich auf die Weisung des Landrates des L. B. . 17 Der Berichterstatter hat als beauftragter Richter die Örtlichkeit besichtigt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 30. Juli 2002 Bezug genommen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des Landrates des L. B. verwiesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage ist unbegründet. 21 Die mit der Klage angefochtenen Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 7. November 2001 und die Widerspruchsbescheide des Landrates des L. B. vom 13. März 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (VwGO NRW). 22 Nach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden unter anderem bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden gegen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschreiten, die bei einer nicht genehmigten, rechtswidrig genehmigten und nicht genehmigungsfähigen baulichen Anlage in der Regel gegeben sind. 23 Nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt; denn die dem Kläger erteilte Baugenehmigung für die Errichtung der streitigen Garage ist rechtswidrig, weil sie gegen § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) verstößt. 24 Nach dieser Vorschrift sind Bauvorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nur zulässig, wenn sie sich unter anderem nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. 25 Die streitige Garage fügt sich nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, nicht in die nähere Umgebung ein. 26 Die nähere Umgebung, die für jedes Tatbestandsmerkmal des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB besonders zu ermitteln ist, setzt sich im vorliegenden Fall für das Bezugsmerkmal "überbaubare Grundstücksfläche" allenfalls aus der beidseitigen Bebauung der Straßen: Erikaweg, S.----straße , B1. -T. -T1. , J. H. und Magerauer T1. bis zur T1. "J. H. " zusammen. Bezüglich des Merkmals der Grundfläche, die überbaut werden soll, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu messen sein, 27 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. Sept-ember 1988 - 4 B 175.88 - Baurechtssammlung (BRS) 48 Nr. 50. 28 Denn die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Höchstens in dem Rahmen der vorgenannten Straßenzüge können sich bauliche Anlagen auf das Grundstück des Klägers auswirken und umgekehrt Bauvorhaben auf dem Grundstück des Klägers Auswirkungen auf die Nachbarschaft erzeugen. Die weiter entfernt gelegene Bebauung setzt sich deutlich vom Grundstück des Klägers ab und erzeugt keinen Einfluss auf die überbaute Grundstücksfläche im Straßenbereich des Grundstücks des Klägers. 29 In dem so vorgegebenen Rahmen befindet sich unstreitig keine Garage und auch keine andere vergleichbare oder größere bauliche Anlage unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche. Vielmehr wird ein Abstand wird mindestens 3 m bis 5 m eingehalten und der Zwischenbereich ganz überwiegend gärtnerisch genutzt. Die Garage des Klägers mit einer 8 m langen Seitenwand unmittelbar an der Fahrfläche der S.----straße stellt sich demgegenüber als Fremdkörper innerhalb eines Vorgartenbereichs dar, wie die Ortsbesichtigung bestätigt hat und im Übrigen auch die Lichtbilder in der Verwaltungsakte des Beklagten verdeutlichen. 30 Aber auch ein außerhalb des Rahmens liegendes Vorhaben ist noch nicht notwendigerweise planungsrechtlich unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 31 vgl. Urteile vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BRS 33 Nr. 36, vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 - BRS 36 Nr. 56 und vom 3. April 1981 - 4 C 61.78 - BRS 38 Nr. 69, 32 kann - wenn auch nur im Sinne einer Ausnahme - selbst ein so genanntes rahmenüberschreitendes Vorhaben zulässig sein. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob das Vorhaben geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen, ob es - anders ausgedrückt - die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung bringt und somit eine Unruhe stiftet, die potenziell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. 33 In diesem Sinne würde die Zulassung der Garage unmittelbar an der Verkehrsfläche Unruhe in Form einer zu missbilligenden, das heißt negative Vorbildwirkung erzeugen. Nach der genehmigten Errichtung der streitigen Garage müssten zumindest in den gärtnerisch gestalteten Bereichen der S.----straße dann ebenfalls Garagen bis zur öffentlichen Verkehrsfläche zugelassen werden. Die Errichtung einer vergleichbar großen Garage wäre auf zahlreichen Grundstücken in diesem Bereich möglich, zumal sich bereits in diesem kleinen Bereich fünf vergleichbare Eckgrundstücke befinden. Als negativ wäre diese Vorbildwirkung zu werten, weil dadurch - gleichsam ungeordnet - eine Veränderung der Vorgartengestaltung eintreten würde. 34 Zudem wird das Ortsbild durch die streitige Garage beeinträchtigt, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Unter städtebaulichen Gesichtspunkten wirkt sich der Baukörper der Garage in dem sonst gärtnerisch genutzten Streifen längs der S.---- straße als Fremdkörper aus. Bisher tritt die Bepflanzung der unbebauten Straßenbereiche als deutlich wahrnehmbares Gestaltungselement in Erscheinung. Dieser positive Eindruck - wie er in einem reinen Wohngebiet üblich ist - wird durch die Errichtung der Garage zerstört. Eine Garage wirkt in diesem Bereich erdrückend auf die kleinen Vorgärten. In jedem vergleichbaren Bebauungsplangebiet würden die Planer längs der T1. eine Baulinie oder eine Baugrenze mit mindestens 3 m bis 5 m Abstand zur T1. ziehen, um die städtebaulich wünschenswerte Auflockerung eines Wohngebietes mit der Möglichkeit oder sogar der Verpflichtung zur Bepflanzung zu erreichen. 35 Ist somit die erteilte Baugenehmigung vom 24. März 2000 rechtswidrig, konnte der Beklagte sie gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW zurücknehmen. Die Entscheidung des Beklagten leidet nicht an Ermessensfehlern. Sie ist, wie jede Ermessensentscheidung, nur dahin zu überprüfen, ob ein Ermessensfehler vorliegt, nämlich die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, vgl. § 114 VwGO. Die Grenzen des Ermessens hat der Beklagte nicht überschritten, da ihm §§ 61 BauO NRW und 48 VwVfG NRW die Berechtigung zur Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes einräumen. Der Beklagte hat sein Bewusstsein, dass ihm ein Ermessen zusteht, in der Verfügung deutlich zu erkennen gegeben. Er hat die Interessen des Klägers unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Schadensausgleiches und die öffentlichen Interessen gegeneinander abgewogen. Dass der Kläger zur Errichtung seiner Garage unausweislich auf den Standort unmittelbar an der S.----straße angewiesen ist, kann nicht nachvollzogen werden. Er könnte den nicht als Garage genutzten Grenzbau an der linken Seite des Grundstückes ohne weiteres zur Garage ausbauen und nutzen oder die zweite Garage in einem Abstand von 3 m zur S.----straße hin errichten. Das gilt auch unter Berücksichtigung des gleichfalls genehmigten und errichteten Wintergartens an seinem Wohnhaus. 36 Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW ist gewahrt, da der Beklagte nach der Weisung des Landrates des L. B. vom 19. April 2001 innerhalb eines Jahres, nämlich am 7. November 2001, die Baugenehmigung zurückgenommen hat. Der Beklagte, der fehlerhaft von der Rechtmäßigkeit seiner Baugenehmigung ausgegangen war, erhielt erst mit der Weisung des Oberkreisdirektors Kenntnis von der fehlerhaften Rechtsanwendung. Frühestens mit diesem Zeitpunkt begann der Lauf der Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW, 37 vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - Großer Senat 1. und 2. 84 -, die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1985, 442 = BRS 42 Nr. 214 = Baurecht (BauR) 1985, 296 = Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 70, 356. 38 Schließlich hat der Beklagte dem Kläger auch rechtsfehlerfrei die Beseitigung der Garage nach Bestandskraft der angefochtenen Verfügungen aufgegeben. Nach bestandskräftiger Rücknahme der streitigen Baugenehmigung ist das Bauvorhaben des Klägers nämlich formell und materiell illegal und stellt somit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, die die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 61 BauO NRW zum bauordnungsrechtlichen Einschreiten ermächtigt, da nur durch die Beseitigung die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erreicht werden kann. Auch insoweit leidet die Entscheidung des Beklagten nicht an Ermessensfehlern. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland liegt nicht vor. Sofern die beiden als Berufungsfälle genannten Garagen an der X.------straße von den örtlichen Verhältnissen her überhaupt vergleichbar sein sollten, ist der Sachverhalt insofern nicht vergleichbar, als diese bereits 1981 bzw. 1991 genehmigt worden sind. Dem Beklagten bzw. der Aufsichtsbehörde, kann jedoch nicht verwehrt werden, nach der Neubeurteilung einer Rechtslage gegen gegenwärtige bauliche Anlagen einzuschreiten und ab diesem Zeitpunkt alle vergleichbaren Vorhaben gleichmäßig zu behandeln. 39 Das erstmals von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführte Gartenhaus an der S.----straße ist sowohl von der Nutzungsart als auch von dem Umfang des Vorhabens mit der 8 m langen Garage an der öffentlichen Grundstücksgrenze nicht vergleichbar und tritt - wie die Lichtbilder in der Verwaltungsakte verdeutlichen - gar nicht oder erheblich weniger in Erscheinung. J. Ortstermin hat der Kläger dieses Vorhaben nicht zu Protokoll gegeben, und es ist auch während der Durchführung der Ortsbesichtigung nicht in Erscheinung getreten. 40 Die Androhung eines Zwangsgeldes findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.