Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 22. Dezember 1999 und 19. Januar 2000 sowie des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2000 verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für die Zeit ab 1. Juni 2000 bis zum 30. November 2000 in Form der Übernahme der Kosten für den Besuch der HEBO-Schule in N. nebst Fahrtkosten und Kosten für Lernmittel zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahren, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am 28. November 1988 geborene Kläger ist das dritte Kind der Eheleute D.. Er besuchte zunächst die Evangelische Grundschule in F.. Dort kam es zu erheblichen Verhaltensauffälligkeiten, so dass im Laufe des 2. Schuljahres erstmals von Schule und Eltern die Überweisung des Klägers an eine Sonderschule für Erziehungshilfe erwogen wurde, ohne dass dies umgesetzt wurde. Im 3. Schuljahr besuchte der Kläger die J.-Schule des Kreises I., eine Sonderschule für Erziehungshilfe, in H.. Nach den Osterferien des 3. Schuljahres wechselte er probeweise in den Unterricht der katholischen I.-Schule, einer (allgemeinen) Grundschule in F., zunächst ohne besondere sonderpädagogische Förderung. In der 4. Klasse wurde die Beschulung in der I.-Schule fortgesetzt. Allerdings wurde der Kläger in diesem Schuljahr sonderpädagogisch gefördert. Klassenlehrerin und Sonderschullehrerin sahen in ihren Bericht zwecks Einleitung eines Verfahrens nach der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF) vom 22. Mai 1995, SGV NW 223, bei Übergang in die Sekundarstufe 1 die Notwendigkeit weiterer Gewährung einer sonderpädagogischen Förderung für das 5. Schuljahr (1999/2000). Dort heißt es u.a.: "Der Lernprozess, sich auf Anforderungen, die gemäß Q's Interessen einen geringen Beliebtheitsgrad besitzen, in effektiver Weise einzulassen (z. B. Übernahme von Verantwortung, Einhaltung von Regeln, Verzicht auf Ablenkung, eigenmotiviertes Arbeiten in systematischer und geordneter Folge, bei zügigem Tempo und ausdauernd) bedarf noch der stetigen, intensiven Begleitung, damit die angestrebten Arbeitsqualitäten in zunehmendem Maße Festigung und Automatisierung erfahren. Da sowohl die Eigenmotivation als auch die Frustationstoleranz nicht sehr ausgeprägt sind und sein Selbstwertgefühl noch sehr gering ist, was sich nicht selten in unkontrollierten Verhaltensweisen äußert, bedarf Q. im Sekundarbereich noch dringend der sonderpädagogischen Förderung. Unterstützender Hilfestellung bedarf Q. auch noch, um sich in die veränderte Struktur von Schule im Sekundarbereich, in das neue Sozialgefüge von Klassengemeinschaft hineinzufinden und seine Haltung und Akzeptanz gegenüber Lehrern und Leistungen auf- und auszubauen. Diese Aufgabenbereiche erfordern eine Intensität und Unterstützung, eine Gezieltheit im pädagogischen Zugriff, so dass sie über das hinausgehen, was pädagogische Hilfestellung im Allgemeinen zu leisten imstande ist. Abschließend empfehlen wir die Umschulung in die Klasse 5 einer Haupt- oder Gesamtschule mit sonderpädagogischer Förderung. Die Eltern möchten sich die endgültige Entscheidung bislang noch offen halten, befürworten jedoch die sonderpädagogische Förderung ihres Sohnes." In der Folge besuchte Q. die 5. Klasse der Gemeinschaftshauptschule in F.. Wie bereits in der Grundschule gab das Verhalten von Q. in der Schule dem Schulamt mehrfach Veranlassung, mit den Eltern die schulische Laufbahn von Q. weiter zu besprechen. Dabei favorisierte die Schulrätin, Frau R., die Überweisung von Q. an eine Schule für Erziehungshilfe. Während Q.s Eltern die Auffassung vertraten, dass die Lehrer Q. gegenüber nicht konsequent genug auftreten würden, war die Schulrätin der Auffassung, dass die Eltern des Klägers die Grenzen der individuellen Fördermöglichkeiten von allgemeinen Schulen akzeptieren müssten und die schulischen Spezialangebote, wie die Sonderschule, nicht als Abschiebeadresse ansehen, sondern als Hilfe für Q. annehmen sollten. Auf Veranlassung des Jugendamtes berichtete der Diplom-Psychologe X., der seit 1996 mehrfach mit den schulischen Problemen Q.s befasst war, unter dem 8. November 1999 über dessen Entwicklung seit dem Beginn der Grundschulzeit. Aus diesem Bericht ergibt sich, dass Q. nicht nur wegen seiner Verhaltensauffälligkeiten in der Schule Probleme hatte. Zusätzlich wurden bezüglich der schulischen Defizite eine starke Konzentrationsschwäche und eine ausgeprägte Rechtschreibschwäche diagnostisch festgestellt. Nach dem Wechsel in die Sekundarstufe 2 hätten die Beschwerden wegen der Hyperaktivität wieder zugenommen; die Eltern befürchteten einen erneuten Wechsel zur Schule für Erziehungshilfe. Q. werde im Einzugsgebiet aller Schulen als schwarzes Schaf abgestempelt. Da die Lehrer in den übrigen Schulsystemen nicht über die für Q. notwendige Ausbildung verfügten, falle es ihnen schwer, sich mit Q. auseinanderzusetzen. Eine Alternative sähen die Eltern in einem Wechsel zu einer Privatschule. Am 26. Oktober 1999 führte die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes dann ein Gespräch mit der Hauptschule in F. durch, an der die Schulrätin, der Konrektor der Schule sowie die Klassenlehrer von Q. teilnahmen. Die Schulrätin vertrat die Auffassung, dass Q. eine Langzeittherapie benötige. Für sie sei Q. ein rein schulisches Problem, während die Eltern versuchen würden, hier die Auffälligkeiten auf ein Krankheitsbild zu schieben. Für sie als Schulrätin sei mehr als deutlich, dass es sich bei Q. um einen Schüler für eine Schule für Erziehungshilfe handele, wovor ihn seine Eltern bewahren wollten. Die Eltern erläuterten, dass ein normales Unterrichten in Q.s Anwesenheit nicht möglich sei. Er störe permanent den Unterricht, greife andere Schüler, auch Lehrer an; verbal sei er äußerst aggressiv. Bei einem vereinbarten weiteren Gespräch am 24. November 1999 beim Jugendamt stellten die Eltern klar, dass Q. sich in der Woche vom 22. bis 26. November 1999 täglich bei dem Kinderarzt und Psychologen Dr. T. in X. einem Test unterzogen habe. Das Ergebnis liege noch nicht vor. Sie äußerten weiterhin Vorbehalte gegen eine - erneute - Unterbringung Q.s in der Schule für Erziehungshilfe. Nach ihrer Überzeugung beruhten die Schwierigkeiten Q.s auf dem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom - ADS -. Q. werde wahrscheinlich ab Ende Dezember 1999 mit dem Medikament Ritalin eingestellt werden. Die Eltern baten die Schulrätin, Q. noch einmal eine Chance einzuräumen und abzuwarten, wie er auf Ritalin reagiere. Unter bestimmten Voraussetzungen erklärte daraufhin der Konrektor der Hauptschule in F. sein Einverständnis, Q. zur Probe weiterhin in der Hauptschule zu beschulen, sofern die Eltern sich kooperativ zeigten und Q. parallel therapeutisch begleitet werde. Weiter trugen die Eltern vor, dass es zu Hause mit Q. keine Probleme gebe und sich diese ausschließlich auf die Schule bezögen. In Bezug auf das Jugendamt erklärten sie, dass man Überlegungen wegen einer Internatsunterbringung angestellt habe, davon aber wieder abgekommen sei. Eine Alternative zur Sonderschule sah die Mutter im Wechsel zu einer Privatschule. Unter dem 1. Dezember 1999 wandten sich die Eltern wegen des besonderen Förderungsbedarfes ihres Sohnes nochmals an die Schulrätin, die in ihrem Antwortschreiben vom 8. Dezember 1999 erneut daran festhielt, dass aus ihrer Sicht wegen der ausgeprägten Hyperaktivität die Sonderschule für Erziehungshilfe die geeignete Schulform für Q. sei. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1999 teilten die Eltern des Klägers dem Jugendamt mit, dass seit diesem Tage Q. die HEBO-Privatschule in N. zur weiteren Beschulung besuche. Zugleich beantragten sie die Übernahme der Beschulungskosten. Nach mehreren Schulwechseln (Grundschule und andere Schulformen, E- Schule- und Hauptschule) sei man nicht mehr in der Lage - weder von Seiten der Schule noch von Seiten des Schulamtes -, das Kind mit der Besonderheit Hyperaktivität - ADS/ADD - entsprechend zu beschulen. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1999 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Jugendhilfe und somit eine Kostenübernahme für die Beschulung an einer Privatschule ab. Er verwies auf die an die Eltern gerichteten Schreiben der Schulrätin vom 8. und 10. Dezember 1999, in denen diese nochmals bestätigte, dass es zum unterrichtlichen Auftrag der Schule für Erziehungshilfe gehöre, Kinder mit Hyperaktivität - ADS/ADD - zu fördern und somit dem Bedarf von Q. an Beschulung an dieser besonderen Schulform zu entsprechen. Mit Schreiben vom 11. Januar 2000 erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Einwendungen gegen diese Entscheidung. Die Auffassung der Schulrätin ersetze nicht die gesetzlichen Grundlagen des Sozialgesetzbuches VIII - SGB VIII -. Es sei unerfindlich, weshalb die Zuständigkeit für Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 SGB VIII abgelehnt worden sei. In seiner Antwort vom 19. Januar 2000 wies der Beklagte darauf hin, dass Hilfen nach dem SGB VIII bislang nicht Gegenstand der Diskussion gewesen seien. Im Gespräch vom 24. November 1999 sei es lediglich darum gegangen, dass entgegen der Auffassung der Schule der Kläger keine Verweisung an die Schule für Erziehungshilfe gewünscht habe. Deshalb sei es auch verständlich gewesen, dass die Eltern zunächst die Kosten der privaten HEBO-Schule vom Schulträger erstattet haben wollten. Die Einschätzung, dass keine erzieherischen Probleme im Sinne des Jugendhilferechts vorlägen, werde im Übrigen von der Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. T. vom 26. November 1999 geteilt. Hierin heißt es: "Bei Q. besteht, ausgehend von unseren bisherigen Untersuchungen, ein ADSH-Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom mit Hyperaktivität, in diesem Fall besonders gekennzeichnet durch emotionale Inkonstanz und Oppositionalität. Die Untersuchungen ergaben diverse Wahrnehmungsstörungen und eine normale Intelligenz. Eine medikamentöse Behandlung mit einer Psychostimulanz zur Besserung der Wahrnehmungs- und Aufmerksamkeitsfähigkeit wurde eingeleitet, eine ergotherapeutische Behandlung erfolgt bereits, eine Verhaltenstherapie bzw. heilpädagogische Behandlung haben wir zusätzlich empfohlen." Den Widerspruch nahm der Beklagte zum Anlass, die Eltern um Vorlage einer ärztlichen Erklärung zu bitten, aus der sich entnehmen lasse, ob eine Zuordnung zum Personenkreis der seelisch Behinderten oder von einer solchen Behinderung Bedrohten vorliege. In der daraufhin vorgelegten Stellungnahme des vom Beklagten empfohlenen Kinderarztes (Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. U.) vom 15. Mai 2000 heißt es u. a.: "Es wurde gemäß den Symptomkriterien nach Döpfner und Lehmkuhl ein hyperkinetisches Syndrom mit Störung des Sozialverhaltens (ICTF 90.1) gesichert. Q. entwickelte ... vor dem Hintergrund seines hyperkinetischen Syndroms eine zunehmende Störung seines Selbstwertgefühls und des Selbstkonzeptes, die für sich allein genommen bereits eine psychische Erkrankung darstellt. Diagnose: Hyperkinetisches Syndrom mit Störung des Sozialverhaltens (ICD 10.1190.1). Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (ICD 10: 1192.0). Bei Q. liegt eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens vor. Auf dem Boden eines hyperkinetischen Syndroms hat er eine depressive Störung mit mangelndem Selbstvertrauen und zunehmender Leistungsverweigerung sowie Kontaktproblematik entwickelt. Aufgrund der schon seit Jahren bestehenden psychosozialen Problematik und der damit verbundenen subjektiv erlebten Ausgrenzung des Jungen ist Q. von einer seelischen Behinderung im Sinne einer depressiven Störung bedroht. Ich empfehle, die von den Eltern beantragte Übernahme der Kosten für die Privatschule bis zum Abschluss der Klasse 7 zu gewähren." Auch die Schulrätin kam in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2000 nunmehr zum Ergebnis, dass die Schule für Erziehungshilfe nicht mehr als geeigneter Förderort für Q. anzusehen sei. Unter Berücksichtigung der inzwischen manifestierten Ablehnung dieser Schulform seitens der Eltern und der im Vergleich zu der übrigen Schülerschaft in der Schule für Erziehungshilfe abweichenden Verhaltensproblematik Q.s sei die Schule für Erziehungshilfe inzwischen kein adäquates Schulangebot mehr für diesen Schüler. Sie komme deshalb zum Ergebnis, dass es für Q. im Kreis I. keine passende, von den Eltern akzeptierte schulische Förderungsmöglichkeit gebe. Nach Rücksprache mit der Privatschule HEBO, die Q. seit einigen Monaten besuche, habe sich der Junge, wohl vorläufig unter der Einnahme von Ritalin, dort äußerst positiv entwickelt und es bestehe die reelle Chance, dass er eine erfolgreiche Schullaufbahn durchlaufen werde. Es werde seitens des Schulamtes des Kreises I. im Interesse des Jungen befürwortet und begrüßt, wenn er an dieser Schule bleiben könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2000 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Ablauf, der zur Einschulung Q.s in der HEBO-Schule geführt habe, sei allein schulisch bedingt und habe keinen erzieherischen Hintergrund. Für ein Eingreifen nach § 35 a SGB VIII fehle es an den erforderlichen Voraussetzungen. Insbesondere könne unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden, dass Q. zum Personenkreis der seelisch Behinderten oder von einer solchen Behinderung bedrohten Kinder gehöre. Auch aus der fachärztlichen Bescheinigung des Dr. U. lasse sich nicht erkennen, dass eine solche Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Aus dem von den Eltern vorgelegten Merkblatt sei zu entnehmen, dass die Ursache für ADS nach neuestem Stand genetisch bedingt sei und nicht in einem Versagen bei der Erziehung liege. Somit sei ADS ein medizinisches Problem und müsse entsprechend medizinisch therapiert werden. Die Voraussetzungen zur Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII lägen somit nicht vor. Die N.-Stiftung in F. gewährte mit Schreiben vom 5. Dezember 2000 eine finanzielle Unterstützung des Schulbesuchs von Q. Maurice in der HEBO- Privatschule in N.. Sie übernahm monatliche Schulkosten in Höhe von 700,00 DM, wobei die Leistungen ab dem 1. August 2000 gewährt und zunächst bis zum Ende des Schuljahres 2001/2002 befristet waren. Für die folgenden Schuljahre wurde diese finanzielle Unterstützung verlängert, zuletzt mit Schreiben vom 17. Juli 2002 bis zum Ende des Schuljahres 2003/2004. Sollte der Kläger mit einer Klage gegen das Jugendamt Erfolg haben, ist er verpflichtet, der Stiftung die gewährte Beihilfe zu erstatten. Der Kläger hat am 21. Dezember 2000 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte zu Unrecht die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII verneint habe. Es gebe im Bereich des Beklagten keine öffentliche Schule, die in der Lage sei, ihn, den Kläger, entsprechend seiner Störung zu beschulen. Da er in seiner bisherigen Schule nicht mehr habe gefördert werden können und in seinen Leistungen katastrophal abgesunken sei, hätten sich die Eltern entschlossen, ihn in die private HEBO-Schule einzuschulen. Im Übrigen würden in der Bundesrepublik von zahlreichen örtlichen Jugendhilfeträgern in Fällen von ADSH die Kosten der Beschulung durch die HEBO-Schule aus Mitteln der Jugendhilfe übernommen. Auch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln könne der Kläger nicht verwiesen werden. Wenn er einen Anspruch auf entsprechende Leistungen der Jugendhilfe habe, sei er zur Rückzahlung der bislang gezahlten Mitteln verpflichtet. Im Übrigen lägen die tatsächlich entstehenden monatlichen Kosten in einem Bereich von mindestens 1.100,00 DM. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 22. Dezember 1999, 19. Januar 2000 und 24. November 2000 zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für die Zeit ab dem 7. Dezember 1999 bis zum 30. November 2000 in Form der Übernahme der Kosten für den Besuch der privaten HEBO-Schule in N. nebst Fahrtkosten und Lernmitteln zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung der versagenden Bescheide entgegen. Der Kammer hat mit Beschluss vom 25. Juli 2002 dem Kläger Prozesskostenhilfe bezüglich der erstrebten Eingliederungshilfe für den Zeitraum vom 7. Dezember 1999 bis zum 30. November 2000 bewilligt und im Übrigen den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. In der Beschränkung des Klagezeitraums auf die Zeit vom 7. Dezember 1999 bis zum 30. November 2000 ist nach Auffassung des Gerichts keine teilweise Klagerücknahme, sondern eine Präzisierung des Klagebegehrens im Sinne des § 88 VwGO zu sehen. Diese Ansicht der Kammer beruht im Wesentlichen darauf, dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung durch seine Prozessbevollmächtigten erklären ließ, nicht die Absicht gehabt zu haben, das Begehren unbefristet zu verfolgen, sondern sich die Klage von vornherein auf den Zeitraum erstrecken sollte, für den Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage ist durch die Bewilligung von Stiftungsmitteln durch die N.-Stiftung in F. nicht entfallen. Zum einen übersteigen die monatlichen Kosten, deren Übernahme mit der Klage erstrebt wird, die gezahlten Stiftungsmittel von monatlich 700.- DM (bzw. heute 360.- EUR) deutlich. Zum anderen ist der Kläger bei einer gerichtlich festgestellten Leistungsverpflichtung des Jugendamtes zur Rückzahlung der (vor-)geleisteten Stiftungsmittel verpflichtet. Die Klage ist nur teilweise begründet. Die versagenden Bescheide des Beklagten vom 22. Dezember 1999 und 19. Januar 2000 sowie der Widerspruchsbescheid vom 24. November 2000 sind hinsichtlich des Zeitraums 1. Juni 2000 bis 30. November 2000 rechtswidrig und verletzen das klagende Kind in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das klagende Kind hat für diesen Zeitraum einen Rechtsanspruch auf die begehrte Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form der Kostenübernahme für den Besuch der privaten HEBO-Schule in N. nebst Fahrtkosten und Lernmitteln. Bezüglich des weiteren streitbefangenen Zeitraums vom 7. Dezember 1999 bis 31. Mai 2000 erweisen sich die genannten versagenden Bescheide dagegen im Ergebnis als rechtmäßig und war die Klage mangels Rechtsverletzung des Klägers als unbegründet abzuweisen. Soweit sich die Klage auf den Zeitraum vom 7. Dezember 1999 bis 31. Mai 2000 erstreckt, ist sie abzuweisen, weil vor der von den Eltern veranlassten Unterbringung des Klägers in der HEBO-Privatschule beim Jugendamt des Beklagten kein Antrag auf Übernahme der mit dieser Beschulung verbundenen Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII gestellt worden ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt ein Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe - insbesondere auch die der Eingliederungshilfe - grundsätzlich einen vorherigen Antrag gegenüber dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus, vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98 ff., = DVBl. 2001, 1060 ff, = NDV-RD 2001, 85 ff., = FEVS 52, 532 ff.. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung unter Heranziehung der Normen der allgemeinen Regeln des Sozialrechts im SGB I und SGB X sowie der Besonderheiten der Regelungen des Jugendhilferechts im SGB VIII begründet. Danach entspricht es nicht der Aufgabe des Jugendhilfeträgers, nur Kostenträger und nicht zugleich Leistungsträger zu sein. Das auf der Grundlage des SGB VIII bereit gehaltene Instrumentarium ist ein an den unterschiedlichen Lebenslagen von Familien orientiertes System von beratenden und unterstützenden Leistungen. Mit dem jugendhilferechtlichen Ziel partnerschaftlicher Hilfe unter Achtung familialer Autonomie und dem kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozess bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Jugendhilfe wäre es unvereinbar, wenn sich die Funktion auf die eines bloßen Kostenträgers beschränkte, der erst nachträglich nach Durchführung einer selbstbeschafften Hilfemaßnahme in die kostenmäßige Abwicklung des Jugendhilfefalls eingeschaltet wird. Ebenso wie das Jugendamt die Eltern und das Kind oder den Jugendlichen von Anfang in den Entscheidungsprozess einzubeziehen hat, muss auch der Hilfeberechtigte - jedenfalls grundsätzlich - den öffentlichen Jugendhilfeträger, soll dieser die Kosten tragen, von Anfang an in die Hilfesuche einbeziehen. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Jugendhilfeträger die ihm übertragenen Aufgaben sowohl institutionell als auch durch die Hilfegestaltung im Einzelfall wahrnehmen. Diese Eigenart schließt es für Leistungen der Jugendhilfe aus, dass - wie im Sozialhilferecht - für das Einsetzen der Hilfe das bloße Bekanntwerden des Bedarfs ausreicht. Für den Zeitraum vom 7. Dezember 1999 bis 31. Mai 2000 fehlte es nach Auffassung des erkennenden Gerichts auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen an einem entsprechenden Antrag an das Jugendamt vor Aufnahme der Beschulung des Klägers in der HEBO-Schule in N.. Diese Beschulung ist nach den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen für das Jugendamt völlig überraschend von den Eltern des Klägers umgesetzt worden, ohne dass vorher überhaupt, geschweige denn rechtzeitig, ein entsprechender Bedarf an jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe geltend gemacht worden wäre. Soweit das Jugendamt im Herbst 1999 mit den Schulproblemen des Klägers befasst war, ging es ausweislich der darüber niedergelegten Vermerke sowie des Berichts von Herrn Wimmer um eine moderierende Unterstützung des Schulamtes in Sachen Q. Costin. Auch der von dem Diplom-Psychologen X. von der Kath. Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche in F. für das Jugendamt erstellte Bericht vom 8. November 1999 gibt zu keiner abweichenden Würdigung Anlass. Soweit es dort auf Seite 3 heißt, die Mutter sehe eine Alternative zum Wechsel auf eine Schule für Erziehungshilfe in einem Wechsel zur Privatschule, so gibt dies lediglich den Stand der Überlegungen der Eltern wieder, ist aber kein Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII, der darüber hinaus beim Jugendamt selbst und nicht bei vom Jugendamt eingeschalteten Beratungsstellen anzubringen ist. Damit ist der Kläger aber zukünftig nicht dauerhaft von der Gewährung von Eingliederungshilfe wegen Versäumung der Antragstellung ausgeschlossen. Denn dieser Mangel ist hier im Laufe des weiteren Verwaltungsverfahrens behoben worden. Soweit der Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis zum 30. November 2000 betroffen ist, vertritt die Kammer deshalb die Auffassung, dass dem Antragserfordernis Genüge getan ist. So lagen zu diesem Zeitpunkt nicht nur der an das Jugendamt gerichtete Antrag vom 7. Dezember 1999 sowie die Widersprüche gegen die Bescheide vom 22. Dezember 1999 und 19. Januar 2000 vor, sondern der Beklagte hatte durch das an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtete Schreiben vom 25. April 2000 zu erkennen gegeben, in die Sachprüfung einzutreten, wenn ein ärztliches Gutachten von einer genau bezeichneten Stelle vorgelegt werde, das sich mit den für die Entscheidung über die Gewährung von Eingliederungshilfe für den Kläger maßgeblichen Fragen auseinandersetze. Im Monat Mai gingen dann die fachärztliche Bescheinigung des Dr. U. vom 15. Mai 2000 und der Bericht von Dr. T. vom 11. Mai 2000 ein, die sich ausführlich mit den Voraussetzungen der begehrten Eingliederungshilfe befassten. Der Beklagte war danach in die Lage gesetzt, den Antrag sachlich zu bescheiden. Auch die materiellen Voraussetzungen einer Hilfegewährung nach § 35a SGB VIII für den hier noch streitigen Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis 30. November 2000 sind dargetan. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist für den hier maßgeblichen Zeitraum § 35 a Absatz 1 SGB VIII in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088). Nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Der Kläger erfüllt diese gesetzlichen Voraussetzungen, da er nach Auffassung des erkennenden Gerichts wegen eines hyperkinetischen Syndroms eine depressive Störung mit mangelndem Selbstvertrauen und zunehmender Leistungsverweigerung sowie Kontaktproblematik entwickelt hat und deshalb von einer seelischen Behinderung bedroht ist, die mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt. Die "seelische Behinderung" ist nach der Auffassung der Kammer, die sich insoweit den ausführlichen Erwägungen des VG Düsseldorf, vgl. Urteil vom 22. Januar 2001 - 19 K 11140/98 -, ZfJ 2001, 196 ff = NWVBl. 2001 362 ff, anschließt, in Fällen der vorliegenden Art in drei Schritten festzustellen: Zunächst muss eine Teilleistungsstörung (z.B. Legasthenie, Dyskalkulie oder Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) vorliegen. Diese Teilleistungsstörung muss Hauptursache für eine "seelische Störung" (Neurose oder sonstige seelische Störung) sein, die ihrerseits zu Beeinträchtigungen bei der "Eingliederung in die Gesellschaft" (Störung des Sozialverhaltens mit dem Ergebnis einer dissozialen Entwicklung, einer sogenannten "sekundären Neurotisierung") führt, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, Buchholz, Sammlung der Rechtsprechung des BVerwG, 436.511 § 35 a SGB VIII Nr. 1 = FEVS 49, 487; = NDV-RD 1999, 71f., Wiesner in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, vor § 35 a Rdnr. 33 f und § 35 a Rdnr. 7a und 7b. Soweit es um das "Drohen" einer seelischen Behinderung geht, muss zunächst die Teilleistungsstörung selbst zweifelsfrei festgestellt werden. Auch wenn diese Teilleistungsschwäche sich in einer seelischen Störung niedergeschlagen, aber noch nicht in einer seelischen Behinderung manifestiert hat, muss diese drohende Behinderung aber nach allgemein ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis aufgrund einer Prognoseentscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein und zu Beeinträchtigungen bei der "Eingliederung in die Gesellschaft" führen. Diese Anforderungen ergeben sich aus § 5 der Eingliederungshilfeverordnung, der wegen der im hier maßgeblichen Zeitraum geltenden (und am 1.7.2001 außer Kraft getretenen) Verweisung in § 35 a Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB VIII Anwendung findet. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, a.a.O., BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 1995 - 5 B 119.94 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 12; Wiesner in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 35 a Rdnr. 8. Bei Q. lag im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis 30. November 2000 eine Teilleistungsstörung in Form eines hyperkinetischen Syndroms mit Störung des Sozialverhaltens vor, auf Grund der sich eine erhebliche depressive Störung entwickelt hat. Diese Auffassung des Gerichts stützt sich vor allem auf die fachärztliche Stellungnahme des Kinderarztes, Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. U. vom 15. Mai 2000. Dort ist ausgeführt: "In der kinderärztlichen Gemeinschaftspraxis Dr. T. erfolgte eine umfangreiche testpsychologische Untersuchung des Klägers, wobei eine im Durchschnittsbereich liegende Intelligenz diagnostiziert werden konnte. Es wurde gemäß den Symptomkriterien nach Döpfner und Lehmkuhl ein hyperkinetisches Syndrom mit Störung des Sozialverhaltens (ICTF 90.1) gesichert. Bei dem hyperkinetischen Syndrom handelt es sich um eine angeborene, neurophysiologische Störung, die durch Störung der Aufmerksamkeit im Sinne von hoher Ablenkbarkeit und mangelnder Ausdauer, ausgeprägter Impulsivität und motorischer Unruhe gekennzeichnet ist. Die Langzeitprognose dieser Erkrankung ist vor allem von der psychosozialen Integration dieser Kinder abhängig. Nur wenn es gelingt, hyperaktive Kinder durch medikamentöse, therapeutische und psychosoziale Maßnahmen in ihr jeweiliges soziales Umfeld zu integrieren, ist eine langfristige Fehlentwicklung zu vermeiden. Der inzwischen 11jährige Q. ist über lange Zeit der 'Sündenbock' in seinem Wohnumfeld, im Kindergarten und in der Schule gewesen. Er musste ständig erleben, dass er ausgegrenzt und ziemlich oft zu Unrecht beschuldigt wurde. Gerade aufgrund seiner Impulsivität und mangelnder sozialer Wahrnehmung ist es Q. nicht möglich, sich angemessen mit diesen Konflikten auseinanderzusetzen. Erschwerend kam ein zunehmend schulisches Versagen bei durchschnittlicher Intelligenz hinzu. Q. entwickelte somit vor dem Hintergrund seines hyperkinetischen Syndroms eine zunehmende Störung seines Selbstwertgefühls und des Selbstkonzeptes, die sich allein genommen bereits als eine psychische Erkrankung darstellt. Diagnose: Hyperkinetisches Syndrom mit Störung des Sozialverhaltens (ICD 10.1190.1). Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (ICD 10: 1192.0). Bei Q. liegt eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens vor. Auf dem Boden eines hyperkinetischen Syndroms hat er eine depressive Störung mit mangelndem Selbstvertrauen und zunehmender Leistungsverweigerung sowie Kontaktproblematik entwickelt. Aufgrund der schon seit Jahren bestehenden psychosozialen Problematik und der damit verbundenen subjektiv erlebten Ausgrenzung des Jungen ist Q. von einer seelischen Behinderung im Sinne einer depressiven Störung bedroht." Diese ärztlichen Ausführungen sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar und werden auch durch die Einschätzung des Beklagten, es liege überhaupt keine seelische Behinderung vor, nicht in Frage gestellt. Auch die übrige dem Gericht bekannte Fachliteratur zu diesem Problemkreis gibt zu keiner abweichenden Entscheidung Anlass. Nach Fegert, in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 35 a Rdnr. 61 ff; derselbe, Was ist seelische Behinderung?, Münster 1994, Kapitel 5.5.5 und 5.5.6. Entwicklungsstörungen, S. 165 ff., einem für die medizinische Beurteilung der mit der Gewährung von Eingliederungshilfe verbundenen Fragestellungen anerkannten Fachmann und Hochschullehrer für Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, stellen das hyperkinetische Syndrom und die Störung des Sozialverhaltens trotz der unklaren Ätiologie eine seelische Behinderung dar. Allerdings weist er darauf hin, dass pädagogische und psychologische Interventionen häufig nicht ausreichen, sondern eine sinnvolle medikamentöse Behandlung, z.B. mit Ritalin, erforderlich ist. Er räumt allerdings ein, dass wegen der schwer abgrenzbaren Ursachen dieser Erkrankung - die auch nicht nur seelisch sein können - generell von den Beispielen für eine wesentliche seelische Behinderung in § 3 der EingliederungshilfeVO abgegangen werden sollte. Dies ist hier aber auch schon deshalb unproblematisch, weil sich beim Kläger nach dem Befund von Dr. U. auf Grund des hyperkinetischen Syndroms eine depressive Störung mit mangelndem Selbstvertrauen und zunehmender Leistungsverweigerung sowie Kontaktproblematik entwickelt hat, die zweifelsohne allein und im Zusammenhang mit H-ADS als eine seelische Störung anzusehen ist. Auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Eingliederungshilfe liegen vor. Die aufgrund des hyperkinetischen Syndroms mit Störung des Sozialverhaltens und der depressiven Störung drohende Behinderung ist in dem Gutachten von Dr. U. hinreichend belegt. Die "sekundäre Neurotisierung" ist hier auch schon eingetreten. Denn Q. entwickelte vor dem Hintergrund seines hyperkinetischen Syndroms eine zunehmende Störung seines Selbstwertgefühls und des Selbstkonzeptes, die für sich allein genommen bereits eine psychische Erkrankung darstellt. Auf dem Boden eines hyperkinetischen Syndroms hat er mittlerweile eine depressive Störung mit mangelndem Selbstvertrauen und zunehmender Leistungsverweigerung sowie Kontaktproblematik entwickelt. Aufgrund der schon seit Jahren bestehenden psychosozialen Problematik und der damit verbundenen subjektiv erlebten Ausgrenzung des Jungen ist Q. von einer seelischen Behinderung im Sinne einer depressiven Störung bedroht. Dies wird schließlich auch von den im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen des Versorgungsamtes bestätigt; nach dem Bescheid des Versorgungsamtes Aachen vom 5. Januar 2001 wurde ihm wegen Verhaltensstörung und endogenem Ekzem ein GdB von 50 v.H. zuerkannt Wie das BVerwG, Urteil vom 26.11.98 -5 C 38.97 -, FEVS 49,487, ausgeführt hat, muss die Behinderung so stark sein, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt. Dies ist bei einem Kind, das normal nicht zu beschulen ist, der Fall, wie nicht zuletzt die Stellungnahme der Schulrätin vom 7. Juni 2000 bestätigt. Die erstrebte Maßnahme - Beschulung durch die HEBO-Schule - ist hier auch geeignet, das Ziel der Eingliederungshilfe zu erreichen. Diese Einschätzung der Kammer stützt sich hier auf die Einschätzung des ärztlichen Gutachters Dr. U. vom 15. Mai 2000: "Neben der eingeleiteten medikamentösen Therapie sowie den funktionellen Übungsbehandlungen ist vor allem die psychosoziale Integration des Jungen, hierzu gehört im Wesentlichen in dieser Altersstufe der schulische Bereich, zu gewährleisten. Der Besuch einer Sonderschule für Erziehungshilfe würde nicht nur die soziale Störung des Jungen, sondern vor allem auch seine depressiven Anteile erheblich verstärken. Unter diesen Umständen ist erfahrungsgemäß mit einer ausgeprägten seelischen Behinderung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zu rechnen. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht ist daher zur Abwendung einer drohenden seelischen Behinderung der Besuch einer Privatschule, die den spezifischen lebensgeschichtlichen Erwartungen einerseits und den neurophysiologischen Vorbedingungen andererseits entsprechend Rechnung tragen kann, eine nicht nur geeignete, sondern eine dringend erforderliche Hilfe im Sinne der §§ 35 f. KJHG." Deshalb wird in diesem besonders gelagerten Einzelfall für den streitbefangenen Zeitraum die Beschulung durch die HEBO-Schule für sachgerecht angesehen. Dabei war weiter zu berücksichtigen, dass der Beklagte auch nach Vorliegen des ärztlichen Gutachtens sich nicht in der Lage gesehen hat, eine anderweitige für den Kläger geeignete Form der Eingliederungshilfe darzutun. Das Nachreichen der Unterlagen der Schule für Erziehungshilfe nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung reicht dazu nicht aus, insbesondere da die zuständige Schulrätin in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2000 von der Eignung dieser Schule für den Kläger abgerückt ist. Die Kammer legt aber ausdrücklich Wert auf die Feststellung, dass nach ihrer Auffassung die Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII nicht verlangt, Kinder und Jugendliche mit H-ADS generell statt im vorgehaltenen staatlichen Schulsystem einschließlich der Sonderschulen auf einer privaten HEBO-Schule zu beschulen. Insoweit kann in anderen Fällen von Bedeutung sein, dass nach dem der Kammer vorliegenden Prospektmaterial dieser Schulen von besonderen erzieherischen Hilfen keine Rede sein kann; allein kann sich unter Umständen der Unterricht in kleinen Klassen für die H-ADS-Kinder positiv auswirken. So bleiben als Stütze für das Petitum des Klägers schließlich die guten Ergebnisse, die er ausweislich der Zeugnisse und Zwischenberichte dort erzielt. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs.1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.