Der an die Klägerin ergangene Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 1998 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6. Mai 1999 sowie der an den Beigeladenen ergangene Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 1998 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Stipendienleistungen aus der Stiftung C. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die im Jahre 0000 geborene Klägerin ist eine Nachfahrin des am 00.00.0000 verstorbenen B. Tuchfabrikanten und Handelsgerichtspräsidenten K1. B1. C. . Dieser errichtete im Jahre 0000 ein Testament, das unter anderem folgenden Inhalt hat: "Das in den Bürgermeistereien G. und C1. , im Landkreise B2. gelegene Gut E. mit Ausschluß des sogenannten Dominikanerwaldes ... vermache ich der Armenverwaltung der Stadt B2. zum Zwecke einer in nachfolgender Art zu verwaltenden besondern Stiftung: 1. ... 2. ... 3. Der Jahresertrag, nach Abzug der Verwaltungskosten, theilt sich in drei gleiche Theile und ist jeder derselben in halbjährigen Raten zahlbar zu einem Stipendium für die Erziehung eines katholischen Kindes aus der Nachkommneschaft meiner fünf Söhne ... und nach deren Aussterben für ein Bürgerskind der Stadt B2. bestimmt. 4. Die Auswahl dieser Stipendiaten erfolgt in der Plenar-Versammlung der besagten Armen-Verwaltung, oder derjenigen Behörde, die künftig an deren Stelle treten möchte, nach den weiter folgenden Grundsätzen: 5. Unter den Familienberechtigten gibt die nähere Verwandtschaft den Vorzug, bei gleicher Verwandtschaftsnähe die Bedürftigkeit und wenn diese nicht vorhanden, die Reihenfolge des Genusses unter den verschiedenen Stämmen. Wird für die Beliehenen zu Gunsten eines entfernteren Verwandten auf den Genuß verzichtet, so ist die Verwaltung auf einfache Erklärung des Vaters oder des Hauptvormundes ermächtigt, diesen Verzicht anzunehmen, und, wie beantragt, anderweit zu verleihen. 6. Für den Antritt des Genusses ist ein Alter von zehn Jahren erforderlich und dauert derselbe bis zum vollendeten fünf und zwanzigsten Lebenjahre. Die Verwaltung ist jedoch ermächtigt, je nach der Lage einzelner verwandter Familien, die ihr besonders empfohlene Dringlichkeit insoweit zu berücksichtigen, daß der Genußanfang schon vom vollendeten siebenten Jahre ab eröffnet werden kann, auf der anderen Seite aber auch verpflichtet, die Dauer schon mit dem vollendeten zwanzigsten Lebensjahr abzuschließen, wenn inmittelst das nothdürftige Fortkommen nach pflichtgemäßem, von keiner Recoursinstanz abhängigen Ermessen als erlangt anzusehen ist. - Mit der Verheiratung hört der Stipendiengenuß jederzeit auf. 7. 8. 9. 10. Sie wird darauf bedacht sein, als Bedingung des Fondsgenusses von den Eltern oder deren Stellvertretern eine Verwendung der Wohltat und von den Stipendiaten selbst ein Verhalten zu fordern, wodurch der Zweck der Stiftung, der auf ehrenhaftes Fortkommen gerichtet ist, erreichbar bleibt. - Die Knaben sind, wo möglich, einer höheren Bildung und wenn dieses unthunlich, der Erlernung eines Gewerbes zu widmen. Nur gegen Vorlage darüber, sowie über moralischen Wandel sprechender befriedigender Zeugnisse darf der Fortgenuß gewährt werden, und ist die Verwaltung so verpflichtet und berechtigt, nach eigenem und jeden Recurs ausschließenden Befinden das Stipendium zeitweilig oder auch für immer zu entziehen. ..." Die Armenverwaltung der Stadt B2. nahm nach dem Tod des Erblassers die Zuwendung an. Die erforderliche Genehmigung des preußischen Königs wurde am 00.00.0000 erteilt. Der Vater der Klägerin wandte sich erstmals mit einem Schreiben aus dem Jahre 1966 an den Beklagten und erkundigte sich nach den Möglichkeiten der Inanspruchnahme eines Stipendiums. Im Antwortschreiben des Beklagten vom 14. September 1966 wies dieser auf das Erfordernis der Bedürftigkeit hin. Ende 1966 erließ der Rat der Stadt B2. eine "Satzung der Stiftung C. ", wonach unter anderem nur noch bedürftige Nachfahren des Stifters in den Genuss von Stiftungsleistungen kommen sollten. Sofern die Stiftungserträge nicht von solchen Nachfahren in Anspruch genommen werden sollten, sollten die Erträge sonstigen bedürftigen Kindern und Jugendlichen aus B2. zu Gute kommen. Der Beklagte verfuhr seit dem Jahre 1967 nach dieser Satzung, ohne diese zu veröffentlichen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen stellte im Rahmen eines auf Stiftungsleistungen gerichteten Klageverfahrens - sog. "Umwandlungsprozeß" (1. Instanz: VG Aachen 5 K 246/80) - eines anderen Nachfahrens in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 23. März 1984 (15 A 1620/81) fest, dass die Satzung rechtswidrig sei. Diese Entscheidung wurde mit dem die Revision nicht zulassenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1985 - 7 B 98.84 - rechtskräftig. Mit einem am 10. November 1986 beim Beklagen eingegangenen Schreiben erklärte der Vater des Beigeladenen, er beabsichtige für seinen Sohn ein Stipendium zu beantragen und bat um Übermittlung der für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen bzw. Angabe der einzureichenden Unterlagen. Daraufhin teilte der Beklagte unter dem 2. Dezember 1986 dem Vater des Beigeladenen mit, dass zur Zeit alle Stipendien in Anspruch genommen würden. Es wäre dennoch ratsam, wenn sich der Beigeladene im vom Beklagten geführten Stammbaum eintragen ließe. Anfang Januar 1987 bat der Vater des Beigeladenen den Beklagten um Mitteilung, ob es ratsam sei, bereits jetzt um das nächst frei werdende Stipendium förmlich nachzusuchen. Im Antwortschreiben vom 27. Februar 1987 teilte der Beklagte dem Vater des Beigeladenen mit, dass er es für richtig halte, wenn dieser "bereits jetzt einen Antrag" stelle, ihm das nächste frei werdende Stipendium zu gewähren. Der Vater der Klägerin beantragte mit Schreiben vom 23. März 1987 unter anderem zugunsten der Klägerin die Zuteilung eines Stipendiums. Daraufhin teilte der Beklagte dem Vater der Klägerin mit Schreiben vom 13. April 1987 mit, dass die Erträge der Stiftung auf drei Stipendien aufzuteilen seien und diese drei Stipendien "zur Zeit" in Anspruch genommen würden. Erst wenn einer der Stipendiaten ausscheide, könne für die Klägerin ein Stipendium gezahlt werden. Der Vater des Beigeladenen richtete unter dem 16. Mai 1987 ein weiteres Schreiben an den Beklagten, in dem er erklärte: "Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben möchte ich den Antrag stellen, daß mein Sohn I. das nächste frei werdende Stipendium erhält." Intern stellte der Beklagte daraufhin mit Aktenvermerk vom 25. Mai 1987 fest, dass es für die Stipendien vom 1.1.1987 und vom 1.9.1987 vier Bewerber (darunter die Klägerin und der Beigeladene) gebe. Da alle Bewerber Verwandte des Stifters fünften Grades seien, entscheide die Bedürftigkeit. Er teilte mit Schreiben vom 25. Mai 1987 dem Vater der Klägerin mit, dass ab dem 1. Januar 1987 und ab dem 1. September 1987 wahrscheinlich ein Stipendium verliehen werden könne. Für den Fall, dass die klägerische Bewerbung in die Auswahl einbezogen werden solle, müsse der Vater der Klägerin seine Einkommensverhältnisse offenlegen. Hiergegen richtete sich die Klägerin mit Klage vom 7. Oktober 1987 (4 K 1394/87), die das Verwaltungsgericht Aachen mit Gerichtsbescheid vom 22. März 1989 abwies. Im Rahmen des zugehörigen Berufungsverfahrens vor dem OVG NRW (25 A 1205/89) kam es am 4. Mai 1994 zu übereinstimmenden Erledigungserklärungen, nachdem Einigung erzielt worden war, dass die Klägerin in einen Vergleich einbezogen werden sollte, der im Verfahren 25 A 1508/90 (sog. Gütertauschprozess) angestrebt wurde. In diesem Verfahren war seitens des Gerichts unter anderem zu bedenken gegeben worden, ob die Anzahl der Stipendien erhöht werden könne. Nachdem der beabsichtigte Vergleich nicht zustande gekommen war, wies das OVG NRW mit Beschluss vom 11. März 1996 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des VG Aachen vom 10. Mai 1990 zurück und stellte fest, das der vom Beklagten vorgenommene Gütertausch rechtswidrig sei. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Oktober 1996 (3 B 87.96) zurück. In einem an die Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Köln gerichteten Schreiben vom 6. Oktober 1997 teilte der Beklagte dieser mit, dass die Klägerin mit Schreiben vom 27. September 1995 [nicht auffindbar] angehört worden sei. Die erforderlichen Arbeiten zur Ermittlung des Grundvermögens der Stiftung C. liefen. Spätestens Ende des Jahres lägen die Zahlen vor. Mit dem an den Vater der Klägerin adressierten - streitgegenständlichen - Bescheid vom 2. Februar 1998 gab der Beklagte dem Antrag der Klägerin bei der Vergabe der ersten Stifterportion nicht statt. Zur Begründung führte er aus, dass zum Zeitpunkt 1. Januar 1987 nur ein einziger Antragsteller vorhanden gewesen sei, an den die erste frei gewordene Stifterportion vergeben werde. Eine erneute Antragstellung für die zweite Portion sei nicht erforderlich, da der vorliegende Antrag bei der Entscheidung über die zweite Portion mit einbezogen werde. Die erste Stifterportion sei mit Bescheid vom gleichen Tage an den zum Zeitpunkt des Freiwerdens der ersten Stifterportion einzigen Antragsteller, den Beigeladenen, vergeben worden. Der Vater der Klägerin übersandte unter dem 2. März 1998 ein als Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Februar 1998 bezeichnetes Schreiben. Eine Widerspruchsbegründung erfolgte mit Schreiben vom 1. April 1998. Mit Bescheid vom 6. Mai 1999 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung unter anderem an, dass zum Zeitpunkt des Freiwerdens der ersten Portion am 1. Januar 1987 nur ein Antrag vorgelegen habe. Eine Ausweitung der Anzahl der Stipendien stehe nicht zur Disposition. Die Vermutung, dass Stipendien in der voraussichtlichen Höhe nicht dem Willen des Stifters entsprächen, sei rein spekulativ. Die Klägerin hat am 9. Juni 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, das unflexible Festhalten an nur drei Stipendien verletze den Stifterwillen, da den Stipendiaten mit den jetzigen höheren Ausschüttungen weit mehr als nur Erziehung und Ausbildung erleichtert würden, sondern Wohltaten in einem Übermaß zuflössen, die das Stiftungsreglement und insbesondere das Kriterium der Bedürftigkeit widersinnig erscheinen ließen. Die Klägerin beantragt, den an sie ergangenen Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 1998 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6. Mai 1999 sowie den an den Beigeladenen ergangenen Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 1998 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 24. März 1987 auf Bewilligung von Stipendienleistungen aus der Stiftung C. einschließlich Leistungen als Stipendiennachzahlung, Entschädigung oder aus anderem Grund entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die alleinige Berücksichtigung des Beigeladenen beruhe auf der Erwägung, dass ihm ohne die Rechtsstreitigkeiten mit anderen Antragstellern. die sich überwiegend erst Jahre später gemeldet hätten, diese Stiftungsportion zugefallen wäre. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eröffnet. Die Tätigkeit des Beklagten im Rahmen der Stiftungsverwaltung unterfällt dem öffentlichen Recht, da und soweit sie den Stiftungszweck der Fürsorge für die Erziehung und Ausbildung von Kindern - wenn auch auf absehbare Zeit nur der Nachfahren des Stifters - in ihrer konkreten Vergabepraxis berücksichtigt, vgl. im einzelnen zum öffentlich-rechtlichen Charakter der Stiftung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 23. März 1984 - 15 A 1620/81 - Die Öffentliche Verwaltung - DÖV - 1985, 983. Sie richtet sich als Anfechtungsklage sowohl gegen die unmittelbar an die Klägerin ergangenen Bescheide als auch gegen den an den Beigeladenen gerichteten Bewilligungsbescheid. Die Klägerin ist, auch zur Drittanfechtung, gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie macht geltend, durch die angefochtenen Bescheide in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten über die Vergabe von Stipendien verletzt zu sein. Die Möglichkeit einer derartigen Rechtsverletzung besteht. Der Klägerin wird als Nachfahrin des Stifters durch die Bestimmungen des Testaments und die Annahmeerklärung des Beklagten in Verbindung mit § 100 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - eine Rechtsposition mit subjektiv-rechtlichem Gehalt zuteil, vgl. OVG NRW, a.a.O.; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 10 Mai 1990 - 4 K 967/86 -. Dieses Recht der Klägerin auf eine den Bestimmungen des Testaments entsprechende und im Übrigen ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung bei der Vergabe der Stipendien kann aber nicht nur durch eine ihr gegenüber ablehnende Entscheidung, sondern ebenso durch jede einem Dritten gegenüber ergehende zusprechende Entscheidung verletzt werden. Die weiteren Sachentscheidungsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 2. Februar 1998 und vom 6. Mai 1999 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten; mangels Spruchreife ist der Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO. Der Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden seine Pflicht zur ermessensfehlerfreien Entscheidung verletzt. Jede Ermessensentscheidung muss von einer Behörde auf der Grundlage zutreffender Tatsachen getroffen werden, vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 14. Oktober 1965 - II C 3.63 - BVerwGE 22, 215. Die seiner Entscheidung zugrunde gelegte Annahme des Beklagten, am 1. Januar 1987 habe ein Antrag des Beigeladenen vorgelegen und dies sei der einzige gewesen, ist unabhängig von der Frage, ob eine Stichtagsregelung rechtliche Relevanz hat, unzutreffend. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs (Akte E1. ) hat der Vater des Beigeladenen für diesen erst mit Schreiben vom 16. Mai 1987 einen Antrag auf Zuteilung eines Stipendiums gestellt. Insbesondere kann in dem Schreiben des Vaters des Beigeladenen, welches am 10. November 1986 beim Beklagten einging, noch keine Antragstellung gesehen werden. Der Vater des Beigeladenen hat in diesem Schreiben erklärt, dass er eine Antragstellung beabsichtige, und um Übersendung eines etwaig erforderlichen Anmeldeformulars sowie um Angabe der einzureichenden Unterlagen gebeten. Dies stellt aber allenfalls die Ankündigung einer Antragstellung, aber noch nicht diese selbst dar. Im Übrigen ist auch der Beklagte selbst zunächst davon ausgegangen, dass für den Beigeladenen am 1. Januar 1987 kein Antrag gestellt worden war, wie sein Schreiben vom 27. Februar 1987 an den Vater des Beigeladenen zeigt. Dies entsprach auch dessen Sichtweise, vgl. dessen Schreiben vom 2. Januar und 16. Mai 1987. Unabhängig hiervon hat der Beklagte seine Entscheidung aus dem weiteren Grunde rechtsfehlerhaft getroffen, dass er ihr eine Stichtagsregelung mit anspruchsauschließender Wirkung zugrunde gelegt hat, die weder im Stiftertestament enthalten ist noch in irgendeiner anderen den Nachfahren bzw. potentiellen Stipendiaten zugänglichen Vergabeordnung festgehalten gewesen wäre. Für das Testament folgt dies bereits aus dem Umstand, dass dessen Wortlaut schon kein Antragserfordernis zu entnehmen ist. Vielmehr soll danach der Beklagte unter den Nachfahren gleichen Verwandtschaftsgrades nach dem Grad der Bedürftigkeit auswählen. Eine Auswahlentscheidung, der als entscheidendes Kriterium das Vorliegen eines Antrags zu einem bestimmten erst nachträglich festgelegten Stichtag zu Grunde liegt, entspricht dem nicht. Insoweit fällt auf, dass der Beklagte selbst seinem Handeln zwischen 1987 und 1998 keine solche Regelung zu Grunde gelegt hat. Ein Hinweis auf die Annahme einer solchen Regelung durch den Beklagten lässt sich erstmalig erst in den angefochtenen Bescheiden finden. Der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geführte Rechtsstreit ("Bedürftigkeitsoffenbarungsprozeß") vor dem Verwaltungsgericht Aachen (4 K 1394/87) und dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (25 A 1205/89) setzt gerade voraus, dass die Klägerin mit ihrem Antrag vom 23. März 1987 nicht präkludiert gewesen ist. Der vorstehenden Feststellung der Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Bescheide unter anderem wegen der Anwendung einer Stichtagsregelung kann nicht entgegengehalten werden, dass die Einführung solcher Stichtagsregelungen aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit der Stipendienvergabe erforderlich sei. Ob dies praktisch notwendig ist, kann für die Beurteilung der vorliegenden Entscheidungen dahin stehen. Sollte eine solche Regelung im Rahmen des dem Beklagten zustehenden Organisationsermessens zulässig sein, setzte ihre Einführung unumgänglich eine Bekanntgabe gegenüber der Allgemeinheit oder zumindest den Betroffenen voraus. Dies ist aber bis zum heutigen Tage nicht geschehen. Im vorliegenden Verfahren war der Beklagte zudem in besonderer Weise aus Gründen des Vertrauensschutzes daran gehindert, den Antrag der Klägerin unter nachträglicher Berufung auf eine nicht bekannt gegebene Stichtagsregelung abzulehnen, da der Beklagte über einen Zeitraum von rund 19 Jahren (1966-1985) Stipendien auf der Grundlage einer rechtswidrigen "Satzung" vergeben und er bereits im Jahre 1966 den Vater der Klägerin fehlerhaft über die Vergabebedingungen informiert hatte, so dass der Klägerin und deren Vater die aktuellen Vergabebedingungen einschließlich der Geltung von Stichtagen für die Antragstellung nicht bekannt sein konnten. Vor diesem Hintergrund war der Beklagte gehalten, sowohl die Rückkehr zu einer Vergabepraxis entsprechend dem Testament als auch die sonstigen "neuen" Vergabebedingungen den Nachfahren des Stifters bekannt zu geben. Trotz der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen ist die Klage nicht entscheidungsreif im Sinne von § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO, da unter anderem im Hinblick auf die Anzahl bzw. die Bezugsdauer der Stipendien, die Konkretisierung des Bedürftigkeitskriteriums und den Kreis der konkurrierenden Antragsteller rechtliche und tatsächliche Fragen ungeklärt sind, die sich einer Bestimmung durch das Gericht entziehen, da sie - mit Ausnahme des zuletzt angeführten Punktes - im Ermessen des Beklagten stehen. Der Beklagte wird bei seinen erneuten Entscheidungen folgendes zu beachten haben: Das Festhalten an drei Stipendien, die Nachfahren für den im Testament genannten Zeitraum von bis zu 15 Jahren gewährt werden, entspricht angesichts des unverhältnismäßigen Anstiegs der Stiftungseinnahmen nicht mehr dem Willen des Stifters. Zwar kann dem Testament nicht wegen des Kriteriums der "Bedürftigkeit" ein allgemeines soziales Anliegen des Stifters unterschoben werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1985 - 7 B 98.84 - Buchholz 415.1 Nr. 50. Der Stifter wollte erkennbar nicht nur Nachfahren finanzielle Unterstützung zukommen lassen, die etwa im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes bedürftig sind. Vielmehr kommt dem Grad der Bedürftigkeit nur relative Bedeutung bei der Auswahl zwischen Nachfahren gleichen Verwandtschaftsgrades zu. Daraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass der Stifter unbeschränkte Vermögenszuwendungen beabsichtigt hätte. Denn es lässt sich dem Testament an verschiedenen Stellen entnehmen, dass nach dem Willen des Stifters den jeweiligen Nachfahren Ausbildungsbeihilfen zu kommen sollen, die deren berufliches Fortkommen erleichtern bzw. sichern. Dass Vermögenszuwendungen einzelnen Nachfahren dazu verhelfen, zu einem unverhältnismäßigen Reichtum zu gelangen, entspricht nicht den Bestimmungen des Testaments. So hat der Stifter in seinem Testament zunächst allgemein unter Ziffer 3 festgelegt, dass die Erträge für die Erziehung von jeweils drei Nachfahren bestimmt seien. Aus Ziffer 6 des Testaments folgt, dass der Stifter die Bezugsdauer des jeweiligen Stipendiums davon abhängig machen wollte, ob bezogen auf den Empfänger "das nothdürftige Fortkommen ... als erlangt anzusehen ist". In besonderer Weise wird in den Ziffern 13 bis 15 des Testaments deutlich, dass dem Stifter bei der Abfassung des Testaments deutlich niedrigere Erträge vor Augen standen, die bei weitem nicht der heutigen Ertragslage entsprachen. Die Beschränkung auf drei bzw. vier Portionen bei gleichzeitig erkennbarer Bindung der Zuwendungen an den Zweck der Ausbildungsförderung lässt nur den Schluss zu, dass nach den damaligen Gegebenheiten der Stifter davon ausging, dass sich eine größere Anzahl zureichender Stipendien nicht aus den Erträgen finanzieren ließ. Diese Grundannahme entspricht jedoch nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen. Mit der Umwandlung des ehemals verpachteten landwirtschaftlichen Gutes E2. in ein Wohngebiet mit erheblicher Wohnbebauung, für die ständig wachsende Erbpachtzinsen eingenommen werden, hat sich die finanzielle Basis der Stiftung grundlegend verändert. Ungeachtet des Umstandes, dass sich auf der Grundlage der dem Gericht derzeit vorliegenden Unterlagen des Beklagten nicht mit Sicherheit der im Zeitraum ab 1987 jeweils zu verteilende Jahresbetrag exakt ermitteln lässt, kann jedoch kein Zweifel an einer Größenordnung bestehen, die Anpassungen der Vergabepraxis erforderlich macht. Nach einer Aufstellung des Beklagten (Anlage 1 des Schriftsatzes vom 4. April 2001) belief sich der Ertrag der Stiftung im Jahre 1987 auf 627.986,31 DM bei weiter wachsenden Erträgen in den Folgejahren. Bei einer Drittelung des Ertrages würden auf ein Stipendium allein für das Jahr 1987 209.328,77 DM entfallen. Berücksichtigt man, dass nach der bisherigen Vergabepraxis des Beklagten ein Stipendiat altersabhängig bis zu zehn Jahre in den Genuss der Zahlungen kommt, könnte im Zeitraum 1987 bis 1996 auf ein Stipendium ein Betrag von über 2,3 Millionen DM entfallen. Auch unter Berücksichtigung einer eventuell noch eingreifenden Besteuerung von bis zu 50 % des Gesamtbetrages ist nach Auffassung des Gerichts evident, dass derartige unverhältnismäßige Vermögenszuwendungen nicht mehr vom Willen des Stifters gedeckt sind. Allerdings steht es im organisatorischen Ermessen des Beklagten, in welcher Weise er seine Vergabepraxis den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anpasst. Neben der von der Kammer in ihrem Hinweisbeschluss vom 6. September 2001 angeregten Erhöhung der Anzahl der Stipendien ist auch eine deutliche Verkürzung der jeweiligen Bezugsdauer denkbar. Neben der Änderung der Sipendienanzahl und/oder -dauer muss der Beklagte auch das Vergabeverfahren neu regeln. Es bedarf einer bekanntzugebenden Vergabeordnung, der entnommen werden kann, nach welchen Regeln die Vergabe der Stipendien erfolgt. Insbesondere muss der Beklagte festlegen, - welche Anforderungen er an einen Antrag auf Stipendienzahlungen stellt: Es muss bestimmt sein, welche Unterlagen der jeweilige Antragsteller vorzulegen hat, damit sein Antrag als wirksam gestellt angesehen wird; - ob ein Antrag "auf Vorrat", d.h. ein Antrag auf Stipendienzahlungen bereits wirksam zu einem Zeitpunkt gestellt werden kann, zu dem noch kein Stipendium frei ist; - wieviele Stipendien parallel vergeben werden; - für welche Bezugsdauer ein Stipendium vergeben wird; - in welcher Weise er die Nachfahren des Stifters über das Freiwerden eines Stipendiums und über eine eventuelle Antragsfrist rechtzeitig informieren wird. Bei der Bestimmung der angemessenen Dauer der Antragsfrist wird der Beklagte sowohl die weltweite Zerstreuung der Nachfahren als auch den - Aufwand zur Beschaffung der erforderlichen Antragsunterlagen zu berücksichtigen haben; - in welcher Form er in Zukunft sonstige die Stiftung betreffende Umstände veröffentlicht. Bei seinen erneuten Entscheidungen wird der Beklagte zu berücksichtigen haben, dass eine solche Vergabeordnung den Nachfahren des Stifters erst anspruchsausschließend oder -beschränkend entgegengehalten werden kann, nachdem sie diesen gegenüber zumindest einmalig unmittelbar bekanntgegeben worden ist. Daraus folgt für die Vergabe der Stipendien ab dem Jahre 1987 ein Verbot der Präklusion für - angeblich - verspätet gestellte Anträge. Es bleibt dem Beklagten jedoch unbenommen, auf der Grundlage der noch zu erstellenden Verfahrensordnung die Vergabe der Stipendien ab dem Jahre 1987 neu "auszuschreiben" und unter Hinweis auf die veränderten Vergabebedingungen von einer erneuten Antragstellung abhängig zu machen, um für die Zukunft eine rechtlich gesicherte Ausgangslage zu schaffen. In jedem Fall hat der Beklagte die zu erstellende Vergabeordnung den Nachfahren des Stifters, die in dem von ihm aufgestellten Stammbaum derzeit eingetragen sind, einmalig unmittelbar schriftlich bekannt zu geben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V. m. § 709 Satz 1 Zivilprozeßordnung - ZPO.