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Beschluss

9 L 1313/01

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2002:0116.9L1313.01.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM (nachrichtlich: 2.045,17 Euro) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM (nachrichtlich: 2.045,17 Euro) festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. von der Teilnahmepflicht an der vom 18. bis 26. Januar 2002 stattfindenden Klassenfahrt zu befreien, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -) liegen nicht vor. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt unter anderem voraus, dass die Antragsteller den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen. Die Antragsteller haben indessen nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen der geltend gemachte Befreiungsanspruch zusteht. Soweit als Anspruchsgrundlage für dieses Begehren für die Antragstellerin zu 1. § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) in Betracht kommt, ist nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ASchO kann ein Schüler nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Nach Satz 2 der Vorschrift entscheidet über die - hier in Rede stehende - Befreiung bis zu zwei Wochen der Schulleiter. Die durch Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen angeordnete allgemeine Schulpflicht verpflichtet den Schüler gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 ASchO unter anderem, regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an den sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen. Dass die vom 18. bis 26. Januar 2002 stattfindende Klassenfahrt eine derartige Schulveranstaltung darstellt, ziehen die Antragsteller nicht in Zweifel. Vielmehr vertreten sie die Auffassung, dass ein die beantragte Befreiung rechtfertigender "besonderer Ausnahmefall" vorliegt. Wenngleich dieser unbestimmte Rechtsbegriff, mittels dessen eine Ausnahme von der dem staatlichen Bildungsauftrag entsprechenden allgemeinen Schulpflicht gerechtfertigt werden soll, restriktiv auszulegen ist, ergibt eine verfassungskonforme Anwendung, dass ein solcher Fall jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn die Durchsetzung der Teilnahmepflicht an einer bestimmten Schulveranstaltung eine grundrechtlich geschützte Position des Schülers und / oder seiner Eltern verletzte. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 12. Juli 1991 - 19 A 1706/90 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 77 f., sowie vom 15. November 1991 - 19 A 2198/91 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1992, 136, 137. Dass im Falle der Antragstellerin zu 1. der in Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerte staatliche Erziehungsauftrag hinter das Recht der Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) zurücktreten muss, so dass ein "besonderer Ausnahmefall" im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 ASchO gegeben ist, lässt sich indessen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen. Bei der Wahrnehmung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags muss der Staat die gleichrangigen Grundrechte von Schülern (und Eltern) beachten. Insbesondere das Grundrecht der Religionsfreiheit besitzt einen hohen Rang (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 GG). Allerdings trifft denjenigen, der die Befreiung von einer gesetzlich allen auferlegten Pflicht begehrt, die Darlegungslast dafür, dass er durch verbindliche Ge- oder Verbote seines Glaubens gehindert ist, der gesetzlichen Pflicht zu genügen, und dass er in einen Gewissenskonflikt gestürzt würde, wenn er entgegen seinem Glauben die gesetzliche Pflicht erfüllen müsste. Auf der anderen Seite umfasst Art. 7 Abs. 1 GG die Befugnis, das Schulwesen - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - zu organisieren und zu planen mit dem Ziel der Gewährleistung eines Schulsystems, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zur wirksamen Wahrnehmung dieses staatlichen Rechts durfte neben der Einführung einer allgemeinen Schulpflicht die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränkt werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 8/91 -, NVwZ 1994, 578 / 579 mit Nachweisen; vgl. zu Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls (ZP) zur Europäischen Menschenrechtskonvention auch Peukert, in: Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., 1996, Art. 2 des 1. ZP, Rdnr. 6 (S. 831). Wenn und soweit das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG mit dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) in Konflikt gerät, ist ein schonender Ausgleich beider Rechtspositionen im Rahmen so genannter praktischer Konkordanz geboten. Hierbei ist die staatliche Schulverwaltung verpflichtet, alle ihr zu Gebote stehenden zumutbaren organisatorischen Möglichkeiten auszuschöpfen; dann - und nur dann -, wenn die Schulverwaltung dieser Pflicht nicht nachkommt oder nicht nachkommen kann, ist der Konflikt in der Form zu lösen, dass ein Anspruch auf Befreiung von der bestimmten Unterrichtsveranstaltung besteht. Vgl. BVerwG, am angegebenen Ort, S. 578. Ausgehend hiervon legt die Kammer für das vorliegende Eilverfahren zunächst das von den Antragstellern bereits im Verwaltungsverfahren eingereichte Gutachten des Islamischen Zentrums B. (C. -N. ) e. V. zu Grunde, wonach eine mehrtägige Reise mit Übernachtung außerhalb der elterlichen Wohnung für ein muslimisches Mädchen ohne Begleitung eines Mahram nicht gestattet ist. Mahram im Sinne des Gutachtens ist entweder ein Ehemann oder jeder andere männliche Verwandte, den die Betreffende nicht heiraten darf (Vater, Großvater, Sohn, Bruder, Onkel oder Neffe). Nicht zuletzt nach dem von der Antragstellerin zu 1. im gestrigen Erörterungstermin gewonnen Eindruck stellt die Kammer für dieses Eilverfahren auch nicht in Frage, dass diese die für sie als verbindlich bezeichneten Verhaltensregeln konsequent anzuwenden beabsichtigt. Vgl. dazu BVerwG, am angegebenen Ort, S. 579. Allerdings ist nach derzeitigem Erkenntnisstand auch unter Berücksichtigung des am heutigen Vormittag eingegangenen Schriftsatzes der Antragstellerseite nicht erkennbar, dass die Antragstellerin zu 1. vor dem Hintergrund möglichst optimaler Wirksamkeit beider Grundrechtspositionen (Art. 4 und Art. 7 GG) keine zumutbare, nicht diskriminierende Möglichkeit besitzt, vgl. insoweit Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1995, 2477, 2480; BVerwG, Urteil vom 21. April 1999 - 6 C 18/98 -, NJW 1999, 3063, 3066, ihrer religiösen Überzeugung bezogen auf die streitige Teilnahme an der Klassenfahrt hinreichend Rechnung zu tragen. Was zunächst das von ihr als verbindlich angesehene Erfordernis anbelangt, eine mehrtägige Reise nur in Begleitung eines Mahram durchzuführen, ist festzuhalten, dass die Antragsteller sowohl unter dem 20. November 2001 als auch noch bei Antragstellung am 20. Dezember 2001 geltend gemacht haben, dass sowohl dem Vater der Antragstellerin zu 1. als auch einer anderen männlichen Person, die einen auch die Ehe ausschließenden Verwandtschaftsgrad besitze, die Teilnahme an der Klassenfahrt nicht möglich sei. Erstmals im Schriftsatz vom 11. Januar 2002 sowie der beigefügten Eidesstattlichen Versicherung vom gleichen Tag haben sie dann auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der die Klasse des Antragsgegners besuchende Bruder der Antragstellerin zu 1. ebenfalls als Mahram in Betracht kommt. Hierauf hat der Antragsgegner umgehend unter dem 14. Januar 2002 mit dem Hinweis reagiert, einer Begleitung durch einen männlichen Verwandten stehe organisatorisch nichts entgegen; die Kosten müssten allerdings vollständig durch die Begleitperson übernommen werden. Diese Position hat der Antragsgegner im gestrigen Erörterungstermin dahin gehend konkretisiert, dass er - sofern die Erziehungsberechtigten dies beantragten - den jüngeren Bruder der Antragstellerin zu 1. gemäß § 11 Abs. 1 ASchO vom Unterricht befreien würde, damit er seine Schwester begleiten könne. Hat demgemäß die Schulverwaltung die ihr zur Verfügung stehenden organisatorischen Möglichkeiten ausgeschöpft, oblag und obliegt es nunmehr vor dem Hintergrund praktischer Konkordanz der Antragstellerin zu 1. sowie ihren Eltern, das ihrerseits zur Lösung der Konfliktsituation Zumutbare beizutragen. Dem entspricht es, wenn die Antragstellerin zu 1. (zumindest) auf ihren Bruder als Mahram zurück greift. Denn nach dem bereits erwähnten Gutachten des Islamischen Zentrums B. (C. -N. ) e. V. ist dieser von der Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht ausgeschlossen, und es ist nichts für eine Unzumutbarkeit in dem Sinne erkennbar, dass die Antragsteller zu 2. und 3. mit Blick auf ihr Erziehungsrecht auch gegenüber ihrem Sohn (Art. 6 Abs. 2 GG) diesem nicht aufgeben können sollten, seine Schwester auf der Klassenfahrt zu begleiten. Soweit die Antragstellerin zu 1. gegen diese Lösungsmöglichkeit einwendet, Derartiges sei ihr unangenehm, ist darauf hinzuweisen, dass sie diese mögliche Folge ihrer Religionsausübung hinzunehmen hat, wenn sie sich auf die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung beruft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 1991 - 19 A 1706/90 -, NVwZ 1992, 77, 79. Was den heute erfolgten Hinweis der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller anbelangt, der Bruder - dessen schulische Leistungen in einigen Fächern nicht zufriedenstellend seien - werde sich voraussichtlich nicht unter älteren und unbekannten Schülern durchsetzen können, so stellt dies die aufgezeigte Lösungsmöglichkeit nicht in Frage. Denn er wird sich nach derzeitigem Erkenntnisstand, soweit erforderlich, an eine der insgesamt sieben mitfahrenden Lehrkräfte wenden können. Die im Erörterungstermin angegebene finanzielle Situation der Antragsteller verlangt ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Denn entweder können die Eltern der Antragstellerin zu 1. - wie in früheren Fällen auch - auf private Hilfe etwa von Vereinen zurückgreifen. Gegebenenfalls ist es auch zumutbar, sich wegen eines aktuellen Bedarfs an den Sozialhilfeträger zu wenden. Besteht nach alledem ein für die Antragstellerin zu 1. nicht unzumutbarer Weg, den von ihr aufgezeigten Gewissenskonflikt bezogen auf die Begleitperson zu lösen, so stellt ihr weiteres Vorbringen das Nichtvorliegen eines besonderen Ausnahmefalles ebenfalls nicht in Frage. Denn es ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass sie (beispielsweise) den in ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 11. Januar 2002 erwähnten religiösen Handlungen unter der gebotenen Mithilfe der Lehrkräfte nicht in dem für erforderlich gehaltenen Umfang nachgehen könnte. Besteht demgemäß bei summarischer Überprüfung kein Anspruch der Antragstellerin zu 1., gemäß § 11 Abs. 1 ASchO unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG von der Teilnahme an der Klassenfahrt befreit zu werden, so ergibt sich nichts anderes, wenn man auf dieses Grundrecht allein abstellen wollte. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom heutigen Tag auf einen etwaigen Gleichbehandlungsanspruch gemäß Art. 3 Abs. 1 GG hinweist, ist anzumerken, dass die darin genannte "kostengünstige Alternativunterkunft" und das hieraus abgeleitete Recht auf eine für die Antragstellerseite finanziell tragbare Lösung nach den vorstehenden Ausführungen mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht verfängt. Die Antragsteller zu 2. und 3. besitzen den geltend gemachten Befreiungsanspruch ebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang kann auf sich beruhen, dass die Antragstellerin zu 1. religionsmündig ist. Denn diese Tatsache nimmt ihren Eltern nicht die aus dem elterlichen Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) folgende Befugnis, ihr minderjähriges Kind in seinen religiösen Bemühungen zu unterstützen sowie Rechte, die das Kind auf diesem Gebiet zu haben glaubt, mit einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch im eigenen Namen geltend zu machen. Vgl. statt aller BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - 7 C 169/81 -, NJW 1983, 2585 f. Indessen besteht aus den vorstehend dargelegten Gründen, auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, bei summarischer Überprüfung kein Befreiungsanspruch. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer hält den Ansatz des hälftigen so genannten Auffangwertes für ausreichend und angemessen. Hierbei ist die Übergangsvorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG anzuwenden, wonach sich die maßgebliche Rechtslage bei der Erhebung von Kosten nach dem Zeitpunkt richtet, in dem die Rechtsstreitigkeiten anhängig geworden sind.