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Urteil

9 K 7/01

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans kann die Klagebefugnis einer Gebietskörperschaft wegen möglicher Beeinträchtigung ihres Rechts auf Selbstverwaltung (Planungshoheit) begründen. • Eine Rahmenbetriebsplanzulassung entfaltet noch keine Gestattungswirkung; konkrete Eingriffs- und Ausgleichsregelungen sind Gegenstand nachfolgender Haupt- oder Sonderbetriebspläne. • Wird im raumordnerischen Braunkohlenplanverfahren eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung sichergestellt, kann eine separate UVP im bergrechtlichen Zulassungsverfahren entfallen. • Die bergrRechtlichen Ermächtigungsgrundlagen (§§ 48, 52, 55 BBergG) verstoßen nicht generell gegen die kommunale Selbstverwaltung, wenn übergeordnete landesplanerische Interessen (z. B. Rohstoffsicherung) bestehen.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans und Schutz kommunaler Planungshoheit • Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans kann die Klagebefugnis einer Gebietskörperschaft wegen möglicher Beeinträchtigung ihres Rechts auf Selbstverwaltung (Planungshoheit) begründen. • Eine Rahmenbetriebsplanzulassung entfaltet noch keine Gestattungswirkung; konkrete Eingriffs- und Ausgleichsregelungen sind Gegenstand nachfolgender Haupt- oder Sonderbetriebspläne. • Wird im raumordnerischen Braunkohlenplanverfahren eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung sichergestellt, kann eine separate UVP im bergrechtlichen Zulassungsverfahren entfallen. • Die bergrRechtlichen Ermächtigungsgrundlagen (§§ 48, 52, 55 BBergG) verstoßen nicht generell gegen die kommunale Selbstverwaltung, wenn übergeordnete landesplanerische Interessen (z. B. Rohstoffsicherung) bestehen. Der Kreis (Kläger) focht die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II (Zeitraum 2001–2045) durch das Landesoberbergamt/Bezirksregierung (Beklagter) an. Die Beigeladene beantragte die Zulassung und legte wiederholt Rahmenbetriebspläne vor (1987, 1992, 1995); der Braunkohlenplan Garzweiler II war 1995 genehmigt worden. Der Kläger rügte, der Rahmenbetriebsplan verletze seine Landschaftsplanungshoheit, beachte die Eingriffs-/Ausgleichsregelungen (§§ 4 ff. LG NRW, § 8 BNatSchG) nicht ausreichend und es fehle an einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. an sachgerechten Ermittlungsergebnissen. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück und stellte auf die fehlende Gestattungswirkung des Rahmenbetriebsplans sowie auf die Verfügbarkeit der UVP im Braunkohlenplanverfahren ab. Das Gericht hatte zu prüfen, ob Klagebefugnis besteht und ob die Zulassung rechtmäßig ist. • Zulässigkeit: Der Kläger ist klagebefugt. Eine Rahmenbetriebsplanzulassung kann rahmenmäßige Bindungs- oder Feststellungswirkung entfalten, die die künftigen Betriebsplanzulassungen beeinflussen und somit das Recht auf Selbstverwaltung (Art.28 Abs.2 GG, Art.78 LV NRW) berühren. Eine mögliche Verletzung der Planungshoheit ist nicht von vornherein auszuschließen, da das Vorhaben etwa 7,64 % des Kreisgebiets betrifft. • Materiell: Die Klage ist unbegründet. Die einschlägigen bergrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen (§§ 48, 55, 56, 52 BBergG) sind verfassungsgemäß; übergeordnete landesplanerische Interessen (Rohstoffsicherung, Braunkohlenplan) rechtfertigen die Beschränkung der kommunalen Planungshoheit und sind verfassungsgerichtlich gebilligt. • Gestaltungswirkung Rahmenbetriebsplan: Ein Rahmenbetriebsplan enthält nur allgemeine Angaben (§ 52 Abs.2 Nr.1 BBergG) und entfaltet keine unmittelbare Gestattungswirkung; konkrete Eingriffe i.S. naturschutzrechtlicher Eingriffsregelungen und deren Ausgleich werden durch nachfolgende Haupt- oder Sonderbetriebspläne geregelt. • UVP-Frage: Eine gesonderte UVP im bergrechtlichen Verfahren war aus mehreren Gründen nicht erforderlich. Erstens war das Zulassungsverfahren bereits 1987 eingeleitet, so dass die später eingeführten bergrechtlichen UVP-Vorschriften nicht anwendbar sind (Art.2 Bergrechtsänderungsgesetz). Zweitens wurde im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II eine der UVP gleichwertige Prüfung durchgeführt (§§ 24,32,33 LPlG), sodass keine Planfeststellung mit separater UVP nach § 52 Abs.2 bb) BBergG erforderlich war. Die UVP-Richtlinie steht dem nicht entgegen, weil Verfahrensbeginn und nationale Überleitungsregelungen hier maßgeblich sind. • Verfahrens- und Untersuchungsgrundsatz: Eventuelle Rügen zum Untersuchungsgrundsatz im Braunkohlenplanverfahren führen nicht zu einer Rechtsverletzung durch die hier zu beurteilende Rahmenbetriebsplanzulassung; maßgeblich ist die Rechtmäßigkeit der Zulassung im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. • Folgen für Landschaftsplan: Der Braunkohlenplan setzt landesplanerische Ziele, die von den Trägern der Landschaftsplanung zu beachten und gegebenenfalls anzupassen sind (§§ 24,34 LPlG; §§ 16,29 LG NRW). Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans entbindet den Kläger nicht von eigenen Anpassungs- oder Befreiungsverfahren (z. B. § 69 LG NRW, § 48 BBergG). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger ist zwar klagebefugt, weil die Rahmenbetriebsplanzulassung seine Selbstverwaltung und Landschaftsplanungshoheit berühren kann; die Zulassung selbst verletzte jedoch seine Rechte nicht. Der Rahmenbetriebsplan entfaltet keine unmittelbare Gestattungswirkung; konkrete Eingriffe, Ausgleichs- oder Ersatzregelungen sowie eventuelle Umweltverträglichkeitsprüfungen sind in nachfolgenden Betriebsplan- oder wasserrechtlichen Verfahren zu prüfen. Soweit die Braunkohlenplanung landesplanerische Prioritäten setzt, sind diese verfassungsgemäß und binden die kommunale Planung, die insoweit anzupassen ist. Kosten trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.