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Urteil

9 K 2954/00

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Klagebefugnis einer Gemeinde gegen Zulassung eines Rahmenbetriebsplans besteht, wenn das Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entziehen kann (Selbstverwaltungsrecht, Art.28 GG). • Für bereits vor dem 03.07.1988 eingeleitete Zulassungsverfahren gilt die UVP-Richtlinie nicht zwingend; einschlägige bergrechtliche UVP-Vorschriften sind deshalb hier nicht anwendbar. • Die im Braunkohlenplanverfahren durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung kann die Anforderungen der bergrechtlichen UVP ersetzen; dadurch entfällt ggf. ein gesondertes Planfeststellungsverfahren nach §§52 ff. BBergG. • Eine Rahmenszulassung hat rahmenmäßige Feststellungswirkung und kann vorbereitende Bindungswirkung für nachfolgende Betriebspläne entfalten; dies begründet aber nicht zwingend einen Verbotsanspruch der Gemeinde, wenn die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen und Abwägungen eingehalten wurden.
Entscheidungsgründe
Zulassung Rah­menbetriebsplan Garzweiler I/II rechtmäßig; Gemeinde nicht geschützt gegen planfeststellungsfreie Rahmenerlaubnis • Klagebefugnis einer Gemeinde gegen Zulassung eines Rahmenbetriebsplans besteht, wenn das Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entziehen kann (Selbstverwaltungsrecht, Art.28 GG). • Für bereits vor dem 03.07.1988 eingeleitete Zulassungsverfahren gilt die UVP-Richtlinie nicht zwingend; einschlägige bergrechtliche UVP-Vorschriften sind deshalb hier nicht anwendbar. • Die im Braunkohlenplanverfahren durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung kann die Anforderungen der bergrechtlichen UVP ersetzen; dadurch entfällt ggf. ein gesondertes Planfeststellungsverfahren nach §§52 ff. BBergG. • Eine Rahmenszulassung hat rahmenmäßige Feststellungswirkung und kann vorbereitende Bindungswirkung für nachfolgende Betriebspläne entfalten; dies begründet aber nicht zwingend einen Verbotsanspruch der Gemeinde, wenn die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen und Abwägungen eingehalten wurden. Die Klägerin (Gemeinde) klagt gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II (Zeitraum 2001–2045). Das Braunkohlenplangebiet umfasst rund 48 km², davon ca. 40 km² Gemeindegebiet der Klägerin; ein Restsee von etwa 23 km² soll überwiegend auf ihrem Gebiet entstehen. Die Beigeladene hatte bereits 1987 einen Rahmenbetriebsplan eingereicht, später Anträge 1992 und 1995 nachgereicht; die Zulassung erfolgte am 22.12.1997, ergänzt durch einen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 1.12.2000. Die Klägerin rügt u. a. Mängel der Braunkohlenplanung, fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung nach BBergG/UVP-Richtlinie, Verstöße gegen §§48,55 BBergG sowie Eingriffe in das kommunale Selbstverwaltungsrecht; sie beantragt Aufhebung der Zulassung. Beklagter und Beigeladene halten die Zulassung für rechtmäßig, insbesondere sei die UVP-Pflicht erfüllt oder nicht anwendbar und es lägen keine die Zulassung ausschließenden überwiegenden öffentlichen Interessen vor. • Klage zulässig: Gemeinde ist klagebefugt, weil die Rahmenszulassungswirkung eine rechtliche Beeinträchtigung der Planungshoheit bewirken kann; Prüfung richtet sich auf die Situation zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. • Rechtsgrundlagen der Zulassung: §§48 Abs.2, 55 Abs.1, 56 Abs.1 BBergG bilden die Ermächtigungsgrundlage; diese Gesetze sind mit dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht vereinbar, da Kernbereiche unberührt bleiben und überörtliche Rohstoffbelange Gewicht haben. • UVP-Frage: Das Zulassungsverfahren begann mit Einreichung 1987; nach Art.2 des Bergrechtsänderungsgesetzes und der EuGH-Rechtsprechung sind Verfahren, die vor dem 03.07.1988 eingeleitet wurden, grundsätzlich nicht der nachträglichen UVP-Pflicht zu unterwerfen; daher war §52 Abs.2a BBergG hier nicht anwendbar. • Braunkohlenplan als besonderes Verfahren: Für Garzweiler II wurde im Braunkohlenplanverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, die nach Landesrecht (§§24,32,33 LPlG) den Anforderungen des BBergG entspricht; damit entfällt nach §52 Abs.2b Satz2 i.V.m. §54 Abs.2 Satz3 BBergG die Notwendigkeit eines gesonderten Planfeststellungsverfahrens. • Wesentliche Änderung/§52 Abs.2c BBergG: Die vorgenommenen Änderungen (Verkleinerung des Abbaufelds) begründen keine solche wesentliche Änderung mit erheblichen zusätzlichen Umweltauswirkungen, die ein Planfeststellungsverfahren erforderlich machen würden. • Gemeinschaden/§55 Nr.9 BBergG: Der Tatbestand des Gemeinschadens liegt nicht vor; einzelne Nachteile der Gemeinde stellen noch keinen Gemeinschaden im Sinne des Gesetzes dar. • Wiedernutzbarmachung/§55 Nr.7 BBergG: Die geplante Gestaltung (u.a. Restsee) ist mit den landesplanerischen Zielen des Braunkohlenplans vereinbar; die Zulassung enthält Hinweise, dass die Einzelausgestaltung wasserrechtlich zu regeln ist; daher liegt keine rechtswidrige Unterschreitung der Vorsorgepflicht vor. • Abwägung und Interessen: Die landesplanerischen Leitentscheidungen zur Braunkohlenförderung begründen ein überörtliches öffentliches Interesse (gesicherte Energieversorgung), das die Planungshoheit der Gemeinde nicht überwiegend verletzt; das VerfGH NRW hat den Braunkohlenplan in diesem Sinne gebilligt. • Ergebnis der Prüfung: Vor dem Hintergrund der dargestellten rechtlichen Würdigung ist die Rahmenbetriebsplanzulassung der Beigeladenen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht im Sinne von §113 Abs.1 VwGO. Die Klage der Gemeinde wird abgewiesen. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II (22.12.1997, Widerspruchsbescheid 1.12.2000) ist im überprüften Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Eine gesonderte UVP im bergrechtlichen Verfahren war hier nicht erforderlich, weil das Zulassungsverfahren bereits 1987 eingeleitet wurde und die im Braunkohlenplanverfahren durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung den gesetzlichen Anforderungen genügt; ferner liegen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen der Zulassung vor, die ein Beschränkungs- oder Untersagungsgebot nach §48 Abs.2 BBergG begründen würden. Die Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten und der Beigeladenen bleibt bestehen.