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Beschluss

8 K 2990/00

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ausweisungsentscheidung eines als Asylberechtigten anerkannten Ausländers kann zur Regel-Ausweisung herabgestuft werden, wenn der Ausweisungstatbestand des § 47 Abs.1 AuslG vorliegt. • Eine Regelausweisung kann nur bei Vorliegen atypischer, gewichtiger Gründe unterbleiben; die bloße Asylberechtigung oder lange Aufenthaltsdauer begründet keinen Ausnahmefall. • Zur Rechtfertigung einer Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 48 Abs.1 AuslG) bedarf es konkreter Anhaltspunkte für eine ernsthafte Wiederholungsgefahr.
Entscheidungsgründe
Ausweisung eines Asylberechtigten bei schwerer Sexualstraftat und Wiederholungsgefahr • Ausweisungsentscheidung eines als Asylberechtigten anerkannten Ausländers kann zur Regel-Ausweisung herabgestuft werden, wenn der Ausweisungstatbestand des § 47 Abs.1 AuslG vorliegt. • Eine Regelausweisung kann nur bei Vorliegen atypischer, gewichtiger Gründe unterbleiben; die bloße Asylberechtigung oder lange Aufenthaltsdauer begründet keinen Ausnahmefall. • Zur Rechtfertigung einer Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 48 Abs.1 AuslG) bedarf es konkreter Anhaltspunkte für eine ernsthafte Wiederholungsgefahr. Der 1951 geborene iranische Kläger, 1988 eingereist und als Asylberechtigter anerkannt, befindet sich seit 1995 in Haft. Das Landgericht Aachen verurteilte ihn 1998 zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch von Kindern; im Urteil wurde eine Wiederholungsgefahr festgestellt. Die Ausländerbehörde ordnete mit Verfügung vom 20.03.2000 die Ausweisung, die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück. Das Bundesamt widerrief später die Asylanerkennung; hierzu läuft ein gesonderliches Verfahren. Der Kläger rügt u.a. Verfahrensfehler, bestreitet die Taten, verweist auf mögliche Doppelbestrafung im Iran und seine Konversion zum Christentum und begehrt Aufhebung der Ausweisungsverfügung. • Formelle Zuständigkeit und Verfahrensvoraussetzungen sind gegeben; Entscheidung im Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO zulässig. • Massgeblicher Prüfzeitpunkt ist die Sach- und Rechtslage zum Erlass des Widerspruchsbescheids (23.11.2000). • Die Ausweisung beruht auf § 47 Abs.1 Ziff.1 AuslG und ist wegen Asylberechtigung gemäß § 47 Abs.3 Satz1 AuslG zur Regel-Ausweisung herabgestuft worden; sie ist materielle rechtlich gerechtfertigt. • Eine Regelausweisung darf nur entfallen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen; solche atypischen Entlastungs- oder Härtegründe sind hier nicht ersichtlich. • Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 48 Abs.1 AuslG) liegen vor, weil das Strafurteil konkrete Anhaltspunkte einer ernsthaften Wiederholungsgefahr enthält und spezialpräventive Erwägungen überwiegen. • Der Umstand der Asylberechtigung ist bereits im gesetzlichen Schutzvorrang berücksichtigt; zudem setzte die Behörde keine Ausreisefrist und drohte keine Abschiebung an, so dass das Grundrecht auf Asyl nicht verletzt wird. Die Klage wurde abgewiesen. Die Ausweisungsverfügung und der Widerspruchsbescheid waren rechtmäßig, weil der Kläger den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs.1 AuslG verwirklichte und kein atypischer Ausnahmefall vorliegt. Zudem überwiegen die schwerwiegenden öffentlichen Sicherheitsinteressen nach § 48 Abs.1 AuslG angesichts der vom Strafgericht festgestellten Wiederholungsgefahr; spezialpräventive Gründe rechtfertigen die Ausweisung. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Vollstreckung der Kostenentscheidung ist vorläufig zulässig.