OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

8 K 2990/00

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2001:1109.8K2990.00.00
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung. 3 Der 1951 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er ist geschieden. Seine geschiedene Ehefrau und seine drei Kinder leben im Iran. Der Kläger reiste im Juni 1988 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. 4 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) erkannte den Kläger aufgrund Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Mai 1995 durch bestandskräftigen Bescheid vom 13. Juli 1995 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) vorlägen. Seit dem 15. Juli 1995 befindet sich der Kläger in Haft. Das Landgericht Aachen verurteilte den Kläger durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Januar 1998 (Az.: 65 KLs/99 / Js 128/96 63/96) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern. Ausweislich der Urteilsgründe bestand die Gefahr, der Kläger werde ähnlich gravierende Taten begehen, wenn er auf freien Fuß komme und sich situativ in einer ähnlichen Lage wie zum Zeitpunkt der Tatbegehung befinde. 5 Nach vorheriger Einsichtnahme in die der Verurteilung des Klägers zugrunde liegende Ermittlungsakte sowie nach Anhörung wies der Beklagte den Kläger durch Ordnungsverfügung vom 20. März 2000, zugestellt am 23. März 2000, aus dem Bundesgebiet aus. Zur Begründung führte er aus, durch die Verurteilung zu einer siebeneinhalbjährigen Haftstrafe erfülle der Kläger den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Ziff. 1 AuslG. Da der Kläger als asylberechtigt anerkannt sei, genieße er den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Ziff. 5 AuslG, weshalb gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG die sog. Ist-Ausweisung zu einer Regel-Ausweisung werde. Liege aber ein Regelausweisungsgrund vor, könne die Ausweisung nur im Falle des Vorliegens atypischer, vom Regelfall abweichender Umstände unterbleiben. Solche Umstände könnten Gesichtspunkte sein, die den Kläger entlasteten oder aufgrund derer die Ausweisung als Härte erscheine. Die Anerkennung als Asylberechtigter allein begründe keine Ausnahme. Ebenso wenig die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Vielmehr überwögen spezial- und generalpräventive Bedürfnisse das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, weil von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei. 6 Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig, da die privaten Interessen des Klägers gegenüber dem öffentlichen Interesse zurückzutreten hätten. Die Härten, die die Ausweisung nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet mit sich brächten, seien dem Kläger zumutbar. Aufgrund seiner Anerkennung als Asylberechtigter sei vom Erlass einer Abschiebungsandrohung abgesehen worden. Vielmehr werde sein Aufenthalt bis auf Weiteres gemäß § 55 Abs. 2 AuslG geduldet. 7 Am 28. März 2000 legte der Kläger gegen diese Ordnungsverfügung Widerspruch ein, den die Bezirksregierung Köln durch Widerspruchsbescheid vom 23. November 2000, per Einschreiben abgesandt am 24. November 2000, zurückwies. 8 Der Kläger hat am 19. Dezember 2000 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, in seinem Fall sei ein Absehen von der Regelausweisung geboten, da seine persönlichen Umstände zur Annahme eines Ausnahmefalles führen müssten. Die ihm zur Last gelegten Taten habe er stets abgestritten. Seine Verurteilung sei nur durch fragwürdige Indizien zustande gekommen. Zudem drohe ihm im Iran eine Doppelbestrafung. Im Übrigen sei er zum Christentum konvertiert, weshalb er im Iran mit politischer Verfolgung rechnen müsse. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 23. November 2000 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er hält die angefochtene Ordnungsverfügung für rechtens. 14 Durch Bescheid vom 02. Oktober 2000 widerrief das Bundesamt die Asylanerkennung des Klägers sowie die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG. Die hiergegen gerichtete Klage ist bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 5 K 2359/00.A anhängig. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Aachen (Az.: 99 Js 128/96) sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Köln Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Kammer kann durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, weil dessen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beteiligten vorher angehört worden sind. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und kann ohne weitere Sachaufklärung entschieden werden, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt. 18 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. März 2000 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 23. November 2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Die unbefristete Ausweisungsverfügung ist zunächst formell rechtmäßig. Der Beklagte war als Ausländerbehörde des Haftortes gemäß § 4 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW) für den Erlass der Ausweisungsverfügung örtlich zuständig, 20 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -. 21 Die Ausweisung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit insoweit ist gemäß § 79 Abs. 1 Ziffer 1 VwGO die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2000, 22 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. Oktober 1989 - 1 B 106.89, Entscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht (EZAR) 124 Nr. 11; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 1998 - 18 B 2027/96 -. 23 Grundlage für die Ausweisung ist § 47 Abs. 1 Ziff. 1 des Ausländergesetzes (AuslG), wobei die Ist-Ausweisung gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG zu einer Regel-Ausweisung herabgestuft wird, da der Kläger als Asylberechtigter besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Ziff. 5 AuslG genießt. Die Ausweisung ist auch aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 48 Abs. 1 AuslG gerechtfertigt. 24 Der Kläger hat durch seine Verurteilung zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Ziff. 1 AuslG verwirklicht. 25 Zunächst besteht kein Anlass, von der im Falle des Klägers gebotenen Regel-Ausweisung eine Ausnahme anzunehmen. 26 Eine Regel-Ausweisung darf nämlich nur unterbleiben, wenn ein Sachverhalt so erheblich von der gesetzlich vorausgesetzten Normalsituation abweicht, dass die Ausweisung ungerecht oder unverhältnismäßig erscheint. Eine derartige Ausnahme kann mit Rücksicht auf besondere Umstände der Tat oder besondere persönliche Verhältnisse beim Täter angenommen werden, 27 vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess.VGH), Beschluss vom 11. März 1992 - 12 TH 2805/91 -, EZAR 032 Nr. 3. 28 Ob die Voraussetzungen der Regelausweisung oder eines Sonderfalles vorliegen, unterliegt voll der gerichtlichen Nachprüfung, 29 vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 47 Rdn. 17. 30 Abgestellt auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides ist zu überprüfen, ob sich die Einschätzung des Sachverhalts durch die Ausländerbehörde als richtig erweist. Dem steht nicht entgegen, dass die Tatsachengerichte auch Erkenntnismittel zu verwerten haben, die erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides zugänglich sind, wenn diese Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides getroffenen Einschätzung entnommen werden können. Eine Entwicklung nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt muss jedoch außer Betracht bleiben. Aus einer straffreien Führung des Ausländers nach Erlass des Widerspruchsbescheides etwa lässt sich nicht allein die Unrichtigkeit der Annahme neuer Verfehlungen schließen, 31 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 1992 - 1 B 65.91 -, InfAuslR 1993, 261 und vom 18. August 1993 - 1 B 119.93 - InfAuslR 1994, 12; Welte, Praxishilfen Ausländerrecht (P-AuslR), Band 2, F, Rdn. 220. 32 Nach diesen Maßstäben liegt hier kein Ausnahmefall vor. 33 Atypische Umstände, die den Kläger entlasten könnten oder aufgrund derer die Ausweisung als unangemessene Härte erschiene, sind nicht ersichtlich. 34 Für einen solchen Ausnahmefall spricht nichts im Falle des als Erwachsener in das Bundesgebiet eingereisten Klägers, der hier über keine verwandtschaftlichen Bindungen mehr verfügt. 35 Auch die Asylberechtigung des Klägers kann in diesem Zusammenhang nicht als Ausnahmetatbestand gewertet werden; ihr ist bereits durch die Herabstufung der nach § 47 Abs. 1 AuslG gebotenen Ist-Ausweisung zur Regel-Ausweisung nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG Rechnung getragen worden sowie dadurch, dass die Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen darf (§ 48 Abs. 1 AuslG). Damit ist dieser Umstand verbraucht, worauf die angefochtenen Ordnungsverfügungen zu Recht hinweisen. 36 Im Falle des Klägers liegen des Weiteren schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 48 Abs. 1 AuslG vor. 37 Solch schwerwiegende Gründe liegen dann vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat, 38 vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1993 - 1 B 49.93 -, InfAuslR 1994, 98. 39 Soll ein dahingehendes Urteil auf spezialpräventive Erwägungen gestützt werden, ist zu berücksichtigen, dass die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Ausländer einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund nicht herzugeben vermag. Vielmehr müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht, 40 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 1 C. 46.86 -, Entscheidungssammlung des BVerwG (BVerwGE) 81, 155, 159 f. 41 Die Ausländerbehörde ist gehalten, insofern eine Prognoseentscheidung zu treffen und die hierfür unabdingbar notwendigen Unterlagen (Strafakten, Vollstreckungsheft, Stellungnahme des Anstaltsleiters etc.) beizuziehen und zu würdigen, wie vorliegend erfolgt, 42 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1996 - 18 B 2725/95 -; VGH Kassel, Beschluss vom 07. Juli 1992 - 12 TH 990/92 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 204. 43 Bei dem in § 48 Abs. 1 AuslG verwendeten Begriff "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, 44 vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1993 - 1 B 49.93 -, a.a.O., 45 dessen Vorliegen gerichtlich voll überprüfbar ist. Diese Prognoseentscheidung fällt zu Lasten des Klägers aus: 46 Angesichts der Einschätzung im Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Januar 1998, an der zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, dass die Gefahr bestehe, der Kläger werde ähnlich gravierende Taten begehen, wenn er auf freien Fuß komme und sich situativ in einer ähnlichen Lage wie zum Zeitpunkt der Tatbegehung befinde, muss wegen der an den Tag gelegten Gesinnung und der angewendeten Gewalt davon ausgegangen werden, dass von dem Kläger auch künftig schwere Straftaten drohen. Damit rechtfertigt sich die Ausweisung jedenfalls aus spezialpräventiven Erwägungen. 47 Schließlich verstößt die Ausweisung des Klägers als solche auch nicht gegen Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), 48 vgl. zur Ausweisung eines Asylberechtigten, BVerwG, Urteile vom 07. Oktober 1975 - 1 C 46.69 -, BVerwGE 49, 202 und vom 17. Januar 1989 - 1 C 46.86 -, BVerwGE 81, 155 ff. 49 Der Asylanerkennung des Klägers hat der Beklagte insofern Rechnung getragen, als er dem Kläger keine Ausreisefrist gesetzt und keine Abschiebung angedroht hat. Diesen Verzicht hat der Beklagte mit der Asylanerkennung des Klägers begründet und die Erteilung von Duldungen in Aussicht gestellt. Damit ist der Kläger lediglich zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet, nicht aber zur Einreise in den Iran. Nur durch letzteres aber könnte sein Grundrecht auf Asyl tangiert werden. Denn die Ausweisung schreibt dem Ausländer nicht vor, wohin er auszureisen hat. Bei der Beurteilung der Ausweisungsfolgen kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dem Ausgewiesenen bliebe keine Wahl, als in das Land zu reisen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, 50 vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Oktober 1975, a.a.O. 51 Da der Kläger derzeit nicht zu einer Rückkehr in den Iran verpflichtet ist, kann auch dahin stehen, ob ihm dort etwa eine nochmalige Verurteilung und Bestrafung wegen derselben Tat droht. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 53 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.