OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 244/99

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2000:0405.8K244.99.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. August 1998 und seines Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 1999 verpflichtet, dem Kläger Rundfunkgebührenbefreiung für vier Hörfunkgeräte und drei ( von August 1997 bis einschließlich Mai 1998 vier ) Fernsehgeräte vom 1. Februar 1996 bis 31. Januar 1999 zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist Träger einer Jugendbildungsstätte der Deutschen Pfadfinderschaft St. H. in X. . Er erhält hierfür Fördermittel aus dem Landesjugendplan. Der Kläger ist durch das Finanzamt F. von der Zahlung von Körperschaftssteuer befreit, da er gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient. Für den Zeitraum Februar 1993 bis November 1995 hatte der Beklagte dem Kläger Gebührenbefreiung für 4 Hörfunk- und 5 Fernsehgeräte erteilt und - zunächst - für den Zeitraum Dezember 1995 bis Januar 1999 für 4 Hörfunk- und 3 Fernsehgeräte. Im Zusammenhang mit der - zeitweisen - Anmeldung eines weiteren Fernsehgerätes bat der Beklagte mit Schreiben vom 24. Juni 1998 den Kläger um Mitteilung, für welchen Benutzerkreis die Geräte zur Verfügung stehen. Mit Schreiben vom 30. Juni bzw. 17. August 1998 teilte der Kläger mit, dass die Geräte als Medienangebot für die Belegergruppen zur Verfügung stünden. Belegergruppen seien Schulklassen, die Berufsvorbereitungsseminare durchführten, Jugendverbände wie die Deutsche Pfadfinderschaft St. H. , Pfarrgemeinderäte, Gruppen der Erwachsenenbildung. Mit Bescheid vom 27. August 1998 widerrief der Beklagte die dem Kläger bisher gewährte Befreiung für 4 Hörfunk- und 3 Fernsehgeräte und lehnte gleichzeitig die Befreiung für ein weiteres Fernsehgerät ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass eine Befreiung nur für solche Rundfunkempfangsgeräte in Betracht komme, die von der jeweiligen Einrichtung für den betreuten Personenkreis zur Verfügung gestellt würden. Der Personenkreis, der sich in der Jugendbildungsstätte des Klägers aufhalte, bestehe nicht ausschließlich aus Jugendlichen. Da bereits eine geringfügige Nutzungsmöglichkeit durch einen nicht begünstigten Personenkreis mit der Gebührenbefreiung unvereinbar sei, habe diese widerrufen werden müssen. Am 3. September 1998 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Geräte in einem " Medienraum " aufbewahrt und nur auf Anfrage den Gruppen zur Verfügung gestellt würden. Ein Fernsehraum sei nicht vorhanden. Das angestellte Personal sei nicht befugt, die Geräte für private Zwecke zu nutzen. Die Fernsehgeräte würden nur in Kombination mit einem Videorecorder ausgegeben; wenn Rundfunkgeräte genutzt würden, so fast ausschließlich deshalb, weil es sich um Kombigeräte mit CD-Player oder Kassettengerät handele. Da die Kinder- und Jugendgruppen, die Gäste im Hause seien, erwachsene Leitungspersonen hätten, sei eine ausschließliche Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte durch Kinder und Jugendliche nicht möglich. Auch schrieben die Jugendplanrichtlinien des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vor, dass in der vom Kläger betriebenen Jugendbildungsstätte auch Erwachsene als Mitarbeiter der Jugendbildung aus- und fortgebildet werden. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 1999 zurück. Der Kläger erfülle nicht sämtliche Voraussetzungen des § 3 der Befreiungsverordnung. Es könne nur solchen Jugendhilfeeinrichtungen Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gewährt werden, die Jugendliche im Sinne der Jugendhilfe, also Minderjährige und junge Menschen über 18 Jahre im Umfang des Gesetzes betreuen oder ihnen Unterkunft gewähren. Es müsse sich um Einrichtungen handeln, die nach ihrer Zweckbestimmung ausschließlich und unmittelbar Jugendlichen zur Verfügung stehe. Schon die Möglichkeit einer auch nur geringfügigen Nutzung der Geräte durch nicht begünstigte Personen sei mit dem Befreiungszweck unvereinbar und schließe die Gebührenbefreiung aus. Dies müsse umso mehr gelten, wenn die Nutzung durch Dritte nicht nur aufgrund tatsächlicher Umstände möglich, sondern zudem von der Zweckbestimmung der Einrichtung her zugelassen sei. Die Angebote der vom Kläger betriebenen Jugendbildungsstätte bezögen sich nicht ausschließlich auf die Weiterbildung von Jugendlichen, es würden auch Seminare für Mitarbeiter, Gruppenleiter und Verantwortliche in der Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt. 3 Mit der am 3. Februar 1999 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt zur Begründung sein Vorbringen im Vorverfahren. Klarstellend verweist er darauf, dass in der von ihm betriebenen Einrichtung keine Erwachsenenbildung durchgeführt werde. Erwachsene würden ausschließlich als Mitarbeiter im Rahmen der Jugendbildung geschult. Entgegen der vom Beklagten geäußerten Auffassung diene der Einsatz der Geräte, soweit Erwachsene sie sich zunutze machten, wiederum ausschließlich dem Kreis der Jugendlichen sozusagen als " Endabnehmer " der Nutzung solcher Geräte. Die in der von ihm betriebene Jugendbildungsstätte stattfindenden Veranstaltungen hielten sich ausschließlich im Rahmen des vom Landesjugendplan vorgegebenen Rahmens der Jugendarbeit. 4 Der Kläger beantragt, 5 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. August 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 1999 zu verpflichten, den Kläger weiterhin von der Zahlung von Rundfunkgebühren zu befreien. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Er verweist auf seine im Vorverfahren geäußerte Rechtsauffassung, insbesondere darauf, dass die Geräte nicht ausschließlich Jugendlichen und jungen Menschen zur Verfügung stünden. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe 11 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten und sein Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten ( § 113 Abs.1 und 5 VwGO ). 12 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993, GV NRW, 970 - RundfunkGebBefrVO - wird Befreiung von der Rundfunkgebühren-pflicht für Rundfunkempfangsgeräte ( das sind Radio- und Fernsehgeräte ) gewährt, die in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes ( Sozialgesetzbuch VIII ), insbesondere in Jugendheimen, Häusern der offenen Tür , Jugendbildungsstätten, Kinder- und Jugenderholungsheimen, in Jugendherbergen, in Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten ( Tageseinrichtungen ), in Einrichtungen über Tag und Nacht, in Lehrlings-, Schülerheimen und anderen Jugendwohnheimen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Nach § 3 Abs. 2 RundfunkGebBefrVO ist weiterhin Voraussetzung für die Befreiung, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger bereitgehalten werden und der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken i.S.d. §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient. Die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 durch den Kläger wird vom Beklagten nicht bestritten. 13 Die Befreiungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 RundfunkGebBefrVO, über deren Vorliegen die Beteiligten allein streiten, sieht das Gericht für die hier in Rede stehenden Rundfunkempfangsgeräte als gegeben an. Die Privilegierung durch § 3 Abs. 1 RundfunkGebBefrVO knüpft für alle in den Ziffern 1 bis 4 genannten Einrichtungen daran an, dass nur solche Geräte gebührenbefreit werden können, die " für den jeweils betreuten Personenkreis " bereitgehalten werden. Die Beschränkung der Gebührenbefreiung auf diejenigen Geräte, die dem betreuten Personenkreis zur unentgeltlichen Gewährung des Rundfunkempfanges zur Verfügung gestellt werden, soll die Befreiung für diejenigen Geräte ausschließen, die nicht für den jeweils betreuten Personenkreis, sondern etwa für den Kreis der Mitarbeiter oder andere nicht in der Einrichtung betreute Dritte zum Empfang bereitgehalten werden. Wer dem " betreuten Personenkreis " im einzelnen zuzurechenen ist, bestimmt sich nach Charakter und Aufgabe des jeweiligen Betriebes oder der jeweiligen Einrichtung. Eine weitergehende Differenzierung innerhalb des betreuten Personenkreises ist der Regelung nicht zu entnehmen. 14 Vgl.: VGH Baden - Württemberg, Urteil vom 15. November 1991, - 14 S 1921/89 -. 15 Dem Charakter und der Aufgabe von Jugendbildungsstätten entspricht es, dass dem dort betreuten Personenkreis nicht ausschließlich Personen angehören, an die sich die Angebote der Jugendarbeit gemäß § 11 SGB VIII richten, nämlich Jugendliche und junge Menschen bis zum Alter von 27 Jahren, sondern auch ( ältere ) in der Jugendarbeit tätige Erwachsene zählen. Dies sind zum einen die Begleitpersonen der Jugendgruppen, zum anderen solche Personen, die zu Maßnahmen der Aus- und Fortbildung in der Jugendarbeit geschult werden ( sog. Multiplikatoren ). 16 Vgl. in diesem Sinne auch: VGH Baden - Württemberg, Urteil vom 15. November 1991, - 14 S 1921/89 - u.a. in Bestätigung und Fortführung von VGH Baden Württemberg, Urteil vom 17. März 1983,- 2 S 906/82 -. 17 In einer vergleichbaren Weise wie bei den Jugendbildungsstätten dürfte der "betreute Personenkreis" etwa bei Jugendherbergen sowohl Jugendliche als auch diese Einrichtung in Anspruch Erwachsene umfassen. Entscheidend ist insoweit darauf abzustellen, dass der Förderung der Jugendarbeit bzw. der Belange Jugendlicher im Rahmen des Zweckes der Einrichtung die überwiegende Bedeutung zukommt. Hierfür spricht im Falle des Klägers bereits, dass die von ihm betriebene Jugendbildungsstätte " Haus St. H. " Zuwendungen nach Maßgabe des Landesjugendplanes erhält. Mit Rücksicht auf den Befreiungszweck schädlich sind lediglich solche Benutzungs- oder Mitbenutzungsmöglichkeiten, die ohne Bezug zum Förderungszweck - etwa Mitarbeitern oder sonstigen Dritten - tatsächlich eingeräumt werden z.B. durch Bereitstellung von Geräten für das Personal des Trägers oder eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit unabhängig von dem betreuten Personenkreis. Solange Geräte hingegen bestimmungsgemäß tatsächlich nur für den betreuten Personenkreis eingesetzt werden, ist eine gleichzeitige Mitbenutzung durch Dritte unschädlich. 18 Vgl. so auch : VGH Baden - Württemberg, Urteil vom 15. November 1991, -14 S 1921/89 -. 19 Nach den Angaben des Klägers im Verfahren, die dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat, werden die hier in Rede stehenden Geräte in einem gesonderten Raum verwahrt und lediglich auf Anforderung für einzelne Veranstaltungen herausgegeben. Anlass - ( auch ) - eine " private " Nutzung durch das Personal oder sonstige Dritte annehmen zu können, hat die Kammer danach nicht. Die von dem Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen ( OVG NRW ) vom 12. Februar 1986 ( 4 A 2420/84 ) und vom 29. Juli 1986 ( 4 A 1266/86 ) führen zu keiner ihm günstigeren Entscheidung. In beiden Entscheidungen war zentrale Frage, ob die jeweilige in § 3 Abs. 1 Nr. 3 RundfunkGebBefrVO nicht explizit genannte Einrichtung - im ersten Falle eine Beratungsstelle für Haftentlassene, im zweiten eine Familienferienstätte - als Einrichtung der Jugendhilfe i.S. dieser Vorschrift anzusehen ist. Dies hat das OVG NRW unter Berücksichtigung der Aufgaben dieser Einrichtungen und des Sinnes und Zweckes der Befreiungstatbestände des § 3 Abs. 1 Nr. 3 RundfunkGebBefrVO verneint. Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist aber nicht die Zuordnung der vom Kläger getragenen Einrichtung, sie ist eine Jugendbildungsstätte, sondern die Frage, wie für eine solche Einrichtung der " betreute Personenkreis " zu definieren ist. 20 Nach alledem erfüllt die vom Kläger betriebene Einrichtung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 RundfunkGebBefrVO, so dass der Klage stattzugeben war. Die zeitliche Beschränkung ergibt sich aus § 5 Abs. 5 RundfunkGebBefrVO, wonach die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für längstens drei Jahre gewährt wird. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.