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IX ZB 67/13

VG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 20. März 2014 IX ZB 67/13 InsO § 88; BGB § 749 Abs. 1; ZVG § 180 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 Pfändung eines Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau InsO § 88 ; BGB § 749 Abs. 1 ; ZVG § 180 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 (Pfändung eines Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft) Hat ein Gläubiger den Anspruch des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft einschließlich des (künftigen) Anspruchs auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet, ist das von ihm eingeleitete Teilungsversteigerungsverfahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners auch dann nicht aufzuheben, wenn die Teilungsversteigerung weniger als einen Monat vor dem Insolvenzantrag angeordnet worden ist. BGH, Beschluss vom 20.3.2014, IX ZB 67/13 Die antragstellende Gläubigerin ließ am 5.3.2012 eine Sicherungshypothek auf dem eingangs bezeichneten Miteigentumsanteil des Schuldners eintragen. Am 7.5.2012 pfändete sie den Anspruch des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft, Teilung des Erlöses und Auskehrung des auf ihn entfallenden Anteils. Am 22.10.2012 ordnete das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Gläubigerin die Teilungsversteigerung an. Am 22.11.2012 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das Verfahren wurde am 25.3.2013 eröffnet. Am 23.5.2013 gab der Verwalter den Miteigentumsanteil frei. Mit Beschluss vom 30.5.2013 hat das AG – Vollstreckungsgericht – das Teilungsversteigerungsverfahren aufgehoben und angeordnet, dass die Beschlagnahme mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses endet. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin weiterhin die Aufhebung der Einstellung des Verfahrens erreichen. Aus den Gründen: II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige ( § 575 ZPO ) Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist das am 22.10.2012 angeordnete Teilungsversteigerungsverfahren gemäß § 88 InsO unwirksam, weil es eine im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag erlangte Sicherung darstelle. Mit der Pfändung des persönlichen Anspruchs des Insolvenzgläubigers auf Aufhebung der Gemeinschaft habe die Gläubigerin noch keine Sicherung erhalten. 2. Die Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Die Gläubigerin leitet ihre Rechtsstellung aus der Pfändung des auf § 749 Abs. 1 BGB beruhenden Anspruchs des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft einschließlich des (künftigen) Anspruchs auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses her. Ein solcher Anspruch kann gepfändet und dem Pfändungsgläubiger zur Einziehung überwiesen werden (BGH, Beschluss vom 25.2.2010, V ZB 92/09, WM 2010, 860 Rdnr. 6). Die Pfändung behielt ihre Wirkung auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners; denn sie erfolgte bereits am 7.5.2012, also außerhalb der vom Eröffnungsantrag am 22.11.2012 an rückwärts zu berechnenden Monatsfrist. Die zuvor, am 5.3.2012, eingetragene Sicherungshypothek hat mit dem Teilungsversteigerungsverfahren nichts zu tun. Sie diente lediglich dem Schutz der Gläubigerin vor einer Veräußerung des Miteigentumsanteils (vgl. BGH, Beschluss vom 25.2.2010, a. a. O., Rdnr. 19). b) Das Pfändungspfandrecht berechtigt zur abgesonderten Befriedigung der Pfandgläubigerin aus der gepfändeten Forderung ( § 50 Abs. 1 InsO ). Die Vorschrift des § 88 InsO , nach welcher die im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam wird, gilt – wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt – nur für Insolvenzgläubiger, nicht für Absonderungsberechtigte, die aufgrund ihres dinglichen Rechts in den belasteten Gegenstand vollstrecken (Jaeger/Eckardt, InsO, § 88 Rdnr. 15; HKInsO/ Kayser, 6. Aufl., § 88 Rdnr. 11; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 88 Rdnr. 5; MünchKommInsO/Breuer, 3. Aufl., § 88 Rdnr. 13). Die Gläubigerin verwertet den ihr zur Einziehung überwiesenen Anspruch des Schuldners, indem sie die Teilungsversteigerung betreibt. 3. Der angefochtene Beschluss kann folglich keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben ( § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ). Da die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 30.5.2013 aufgehoben. Das Teilungsversteigerungsverfahren ist fortzusetzen. (…) Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 20.03.2014 Aktenzeichen: IX ZB 67/13 Rechtsgebiete: Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Insolvenzrecht Sachenrecht allgemein Erschienen in: MittBayNot 2014, 374-375 Normen in Titel: InsO § 88; BGB § 749 Abs. 1; ZVG § 180 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575