V ZR 209/12
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 13. September 2013 V ZR 209/12 ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Vorrecht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (Hausgeld) kein dingliches Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Vorrecht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (Hausgeld) kein dingliches Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft Das in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthaltene Vorrecht begründet kein dingliches Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft. BGH, Urt. v. 13.9.2013 – V ZR 209/12 Abruf-Nr.: 11100R Problem Seit der Reform des WEG zum 1.7.2007 verfügt die Eigentümergemeinschaft gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG über eine privilegierte Stellung bei der Vollstreckung von Wohngeldrückständen, letztlich auf Kosten der dinglichen Gläubiger ( § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG ). Die Rechtsnatur dieses Vorrechts war allerdings bis zuletzt unklar. Bislang hatte der BGH lediglich entschieden, dass der Eigentümergemeinschaft im Insolvenzverfahren hinsichtlich des bevorrechtigten Teils des rückständigen Hausgelds ein Absonderungsrecht i. S. v. § 49 InsO zusteht (BGH NJW-RR 2009, 923 Tz. 7 = MittBayNot 2009, 315 ; NJW 2011, 3098 , 3101 Tz. 24 ff.). Ob das Vorrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG auch materiell-rechtliche Wirkung hat und somit zur Entstehung eines dinglichen Rechts am betreffenden Wohnungseigentum führt, war dagegen in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur heftig umstritten. Die h. M. (vgl. Tz. 5) bejahte dies. Über die Bevorrechtigung der Hausgeldansprüche in Zwangsversteigerung und Insolvenz hinaus sollte § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG hiernach eine allgemeine dingliche Haftung des Wohnungseigentums begründen, mit der Folge, dass auch ein Erwerber, der nicht Hausgeldschuldner ist, im Umfang des Vorrechts zur Duldung der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums verpflichtet ist. Nach abweichender Ansicht (vgl. Tz. 6) enthält § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG hingegen nur ein begrenztes Vorrecht in der Zwangsversteigerung, das kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zwar zugleich ein Absonderungsrecht i. S. v. § 49 InsO begründet, doch keine Rechtsgrundlage für ein dingliches Recht schafft. Im vorliegenden Fall hatte der frühere Eigentümer die Hausgelder sowie die Abrechnungsspitzen der vergangenen Jahre nicht beglichen. Am 30.4.2010 wurde das Insolvenz-verfahren über sein Vermögen eröffnet. Die Eigentümergemeinschaft meldete die Hausgeldrückstände im Insolvenzverfahren zur Tabelle an. In der Folge veräußerte der Insolvenzverwalter die betreffende Wohnung freihändig an den Beklagten, der am 13.7.2010 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Eigentümergemeinschaft nahm daraufhin den Erwerber für die Hausgeldrückstände des Voreigentümers in Anspruch. Ihre auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum gestützte Klage blieb vor dem Amtsgericht erfolglos. Das Landgericht wies die Berufung zurück. Mit der zugelassenen Revision verfolgte die Eigentümergemeinschaft ihr Klageziel weiter. Entscheidung Der geltend gemachte Duldungsanspruch ist auch nach Ansicht des BGH nicht gegeben, denn der Eigentümergemeinschaft steht kein dingliches Recht zu, aufgrund dessen sie vom Erwerber Befriedigung aus dem Wohnungseigentum verlangen könnte. § 10 Abs. 1 Nr. 2 enthalte lediglich eine Privilegierung schuldrechtlicher Ansprüche sowohl im Zwangsversteigerungsverfahren als auch im Insolvenzverfahren. Wird das Eigentum hingegen freihändig vom Insolvenzverwalter oder außerhalb von Insolvenz und Zwangsversteigerung erworben oder soll der eingetragene Eigentümer in Anspruch genommen werden, obwohl Hausgeldschuldner bereits der werdende Wohnungseigentümer ist, fehlt es an einer Grundlage für die Inanspruchnahme des Erwerbers bzw. des noch eingetragenen Eigentümers. Zur Begründung der fehlenden dinglichen Wirkung des Vorrechts verweist der V. Zivilsenat zunächst auf den Wortlaut, der nicht auf die Einführung eines neuen dinglichen Rechts hindeutet, sodann auf die systematische Stellung von § 10 ZVG . Als verfahrensrechtliche Regelung begründe er für das Zwangsversteigerungsverfahren keine dinglichen Rechte, sondern normiere lediglich eine Befriedigungsreihenfolge (vgl. die schuldrechtlichen Ansprüche in § 10 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1a, Nr. 5 ZVG ). Dagegen setze das ZVG im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG eine dingliche Haftung voraus. Des Weiteren spreche die Gesetzeshistorie gegen die Einführung eines neuen dinglichen Rechts, da sich der Gesetzgeber auf eine bloß verfahrensrechtliche Regelung beschränkt habe. Etwas anderes folge schließlich auch nicht aus der teleologischen Auslegung von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG . Zwar solle die Vorschrift die übrigen Wohnungseigentümer im Hinblick auf Wohngeldrückstände anderer in begrenztem Umfang gegenüber Grundpfandrechtsgläubigern privilegieren und damit auch den Werterhalt der Anlage insgesamt sicherstellen. Dies erfordere aber nicht notwendig eine dingliche Wirkung des Vorrechts, zumal neue dingliche Rechte nach dem numerus clausus der Sachenrechte mit hinreichender Klarheit geschaffen werden müssten. Im Übrigen ergäben sich bei Annahme eines dinglichen Rechts besondere Schwierigkeiten bei der Begrenzung des Vorrechts in zeitlicher Hinsicht. Welche Forderungen bevorrechtigt seien, bestimme sich in der Zwangsversteigerung durch eine Rückrechnung von der Beschlagnahme (bzw. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) an. Außerhalb des Zwangsversteigerungs und Insolvenzverfahrens fehle es hingegen an einem geeigneten zeitlichen Anknüpfungspunkt. Nach Ansicht des BGH sind ungeeignet namentlich die gegen den Voreigentümer gerichtete Beschlagnahme, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen, die Rechtshängigkeit der Duldungsklage gegen den Erwerber oder der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Die Begrenzung sei gerade mit Blick auf die Interessen der nachrangigen Grundpfandgläubiger von erheblicher Bedeutung, da durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG nur ein „überschaubares, zeitlich und höhenmäßig begrenztes Vorrecht“ geschaffen werden sollte. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass das Vorrecht in demselben Verfahren nur einmal in Anspruch genommen werden kann, was außerhalb eines Zwangsversteigerungs- oder Insolvenzverfahrens kaum zu verwirklichen wäre. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 13.09.2013 Aktenzeichen: V ZR 209/12 Rechtsgebiete: Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Erschienen in: DNotI-Report 2013, 165-166 MittBayNot 2014, 238-243 ZNotP 2013, 345-348 Normen in Titel: ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2