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II ZR 273/07

VG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück VG Würzburg 03. Juni 2008 W 1 K 08.638 HeimG § 14 Abs. 1, 6; VwGO § 114 Ausnahmegenehmigung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 56 MittBayNot 1/2010 Rechtsprechung Bürgerliches Recht des Ausschlagungsrechts auf den Sozialhilfeträger.25 Offen ist auch, ob im Einzelfall eine Obliegenheit zur Ausschlagung eines Behindertentestaments – zwecks Geltendmachung des Pflichtteils – bestehen kann.26 Äußerst umstritten ist schließlich auch die Frage nach der Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzichts zulasten der Sozialhilfe.27 Völlig offen und wenig diskutiert sind auch die Auswirkungen einer Erb- und Vermächtnisausschlagung im Bereich des Unterhaltsrechts.28 Ein einheitliches Konzept zur Problemlösung derartiger „drittbelastender“ Konstellationen wird es jedenfalls in der Praxis – angesichts der divergierenden Entscheidungen – auf lange Sicht kaum geben. Verlässliche Rechtsauskünfte können diesbezüglich, insbesondere im Unterhalts- und Sozialhilferecht, derzeit nicht abgegeben werden. Notarassessor Dr. Ralf Menzel, Dingolfing 25  Für eine Überleitung des Ausschlagungsrechts tritt – soweit ersichtlich – einzig van de Loo ein. Allerdings beschränkt er seine „Überleitungsthese“ nunmehr auf das Ausschlagungsrecht des Vermächtnisnehmers, vgl. van de Loo, ZEV 2006, 473 , 477 ff., hier­zu auch Menzel, Entschließungsfreiheiten im Erbrecht und Dritt­in­ter­essen, S. 162 ff. 26  Hierzu Menzel, Entschließungsfreiheiten im Erbrecht und Drittinteressen, S. 220 ff. m. w. N. 27  Vgl. hierzu Menzel, Entschließungsfreiheiten im Erbrecht und Drittinteressen, S. 245 ff. m. w. N. 28  Hierzu Sturm, Pflichtteil und Unterhalt, 1995, S. 190 ff.; Menzel, Entschließungsfreiheiten im Erbrecht und Drittinteressen, S. 116 ff. 7. HeimG § 14 Abs. 1, 6; VwGO § 114 (Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG ) 1. Der Erblasser ist befugt, eine Ausnahme von dem Verbot des § 14 Abs. 1 HeimG zu beantragen (§ 14 Abs. 6 HeimG ). 2. Für die analoge Anwendung des § 14 Abs. 1 HeimG reicht es aus, wenn der Heimträger und der Erbe zwar verschiedene juristische Personen sind, aber in der Öffentlichkeit als zusammengehörig auftreten. 3. Der Grad der gegenseitigen Abhängigkeit der juris­ tischen Personen ist bei der Genehmigungsfähigkeit zu berücksichtigen. VG Würzburg, Urteil vom 3.6.2008, W 1 K 08.638; eingesandt von Notarassessor Dr. Florian Dietz, Fürth Mit Schreiben vom 17.10.2006 beantragte der von der Klägerin bevollmächtigte Notar für die Klägerin die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14Abs. 6 HeimG beim zuständigen Landrats­ amt. Die Klägerin hatte in ihrer letztwilligen Verfügung vom 17.10.2006 bestimmt, dass sie ihren einzigen Sohn T als nicht befreiten Vorerben und Miterben zu 6 /10 und die Stiftung L für Menschen mit geistiger Behinderung im Landkreis K (kurz: „Stiftung L“) zu 4 /10 als Miterbin einsetzt. Nacherbe des an den Sohn verfügten Erbteils soll ebenfalls die Stiftung L sein. Weiter verfügte die Klägerin, dass im Falle des Vorversterbens ihres Sohnes oder für den Fall, dass dieser sein Erbe nach dem Eintritt des Erbfalles ausschlage, die Stiftung L alleinige Erbin werde. Außerdem ordnete die Klägerin Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker solle vom AG K bestimmt werden; die Klägerin wünsche sich die L für Menschen mit geistiger Behinderung – Kreisvereinigung K und Umgebung e. V. (kurz: „L e. V. K“). Außerdem ist es ihr Wunsch, dass ihr Sohn nach ihrem Tod in einer Einrichtung der L wohnen solle, wobei die in Frage kommenden Heime von der L Wohnstätten gGmbH betrieben werden. An dieser gemeinnützigen Gesellschaft sind die L-vereine K und W zu jeweils 25 %, die W-GmbH zu 25 % und die Stiftung O ebenfalls zu 25 % beteiligt. Das zuständige Landratsamt lehnte den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ab. Eine solche Ausnahmegenehmigung könne nur vom Heimträger beantragt werden, da auch der Adressat einer Ausnahmegenehmigung nur der Heimträger sei. Die Klägerin als Testatorin ebenso wie das von ihr beauftragte Notariat hätten lediglich einen Anspruch auf Information im Sinne von Beratung nach § 4 HeimG . Zudem falle die testamentarische Verfügung der Klägerin zugunsten der Stiftung L aufgrund der engen Verflechtung der Organe der Stiftung L sowie der L e. V. K unter das in § 14 Abs. 1 HeimG normierte Annahmeverbot. Es sei von einem Umgehungsfall auszugehen, der rechtlich nicht anders zu bewerten sei, als wenn die Leistung direkt dem Heimträger zufalle. Infolgedessen müsse das von der Klägerin verfasste Testament als nichtig angesehen werden, da es gegen ein gesetzliches Verbot i. S. v. § 134 BGB verstoße. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde von der zuständigen Regierung als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin erhob sodann Klage zum VG Würzburg mit der Begründung, § 14 Abs. 1 HeimG finde auf den Fall der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt keine Anwendung. Der im Testament als nicht befreiter Vorerbe und Miterbe zu 6 /10 eingesetzte Sohn zähle noch nicht zu den Heimbewohnern und/oder Bewerbern um einen Heimplatz i. S. v. § 14 Abs. 1 HeimG, da ein Bewerbungsgesuch um einen Heimplatz noch gar nicht erfolgt sei. Eine erweiterndeAuslegung des Wortlautes von § 14 Abs. 1 HeimG auf potentielle Heimbewerber sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht vertretbar und verletze die Testierfreiheit der Klägerin. Darüber hinaus wende die Klägerin in ihrem Testament Teile ihres Nachlasses lediglich der Stiftung L zu, die aber nicht als Heimträger anzusehen sei. Im Übrigen sei die grundsätzlich zulässige Einschränkung der Testierfreiheit der Klägerin durch § 14 Abs. 1 HeimG im konkreten Fall unverhältnismäßig, da ihr aufgrund fehlender anderer Bezugspersonen damit die einzig denkbare und aus Sicht der Klägerin sinnvolle letztwillige Verfügung verboten werde. Ihr müsse daher eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Die Klägerin sei auch antragsbefugt. Im Laufe des Verfahrens legte die Klägerin ein aktuelles Testament vom 7.5.2007 vor, das die Ernennung des Testamentvollstreckers dem Nachlassgericht überlässt ( § 2200 BGB ) und als Ersatzerben für den Fall der Nichtigkeit der anderweitigen Verfügungen den B e. V. nennt, mit der Auflage, das Vermögen für Menschen mit Behinderungen im Landkreis einzusetzen. Aus den Gründen: Die zulässige Klage ist im Sinne eines Verbescheidungsurteils begründet; die Ablehnung der begehrten Genehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG durch den Beklagten mit Bescheid des Landratsamtes sowie der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid der Regierung erweisen sich als rechtswidrig, so dass diese Bescheide aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten war, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 1. Die Klägerin ist befugt, eine Ausnahme von dem Verbot des § 14 Abs. 1 HeimG (in der Bekanntmachung der neuen Fassung vom 5.11.2001, BGBl I, S. 2970) zu beantragen. Zwar richten sich die Verbote des § 14 Abs. 1 und Abs. 5 HeimG, von denen § 14 Abs. 6 HeimG eine Ausnahmebewilligung vorsieht, an die Träger, Leitung und Beschäftigten von Heimen und nicht an diejenigen, die Geld oder geldwerte Leis­tungen versprechen oder gewähren. Aus dieser Verbotsrichtung des § 14 Abs. 1 und Abs. 5 HeimG lässt sich indes nicht schließen, dass nur die Verbotsadressaten auch eine Genehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG beantragen können. Das BVerfG ist vielmehr in seinem Beschluss vom 3.7.1998 ( NJW 1998, 2964 , 2965 = DNotZ 1999, 56 ) ohne weiteres davon ausgegangen, dass auch etwa ein Erblasser seinen letzten Willen dadurch sichern kann, dass er eine Erlaubnis für die Zuwendung beantragt. Dass das BVerfG diese Entscheidung zum Verbot des § 14 Abs. 1 HeimG in der Fassung, die ab dem 1.1.1975 bis zum 31.7.1990 gültig war, getroffen hat, steht einer Anwendung des dortigen Rechtsgedankens auf den vorliegenden Fall nicht entgegen, da die einschlägigen Formulierungen sowie der Gesetzeszweck die gleichen geblieben sind (früher: „Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Vermögensvorteil ausschließlich für gemeinnützige Zwecke oder einer Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung versprochen oder gewährt wird“ bzw. heute: „Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind“). Die Ausnahmevorschrift nannte also weder damals, noch nennt sie heute, nur die Verbotsadressaten als mögliche Erlaubnisempfänger; das BVerfG sieht in der genannten Entscheidung vielmehr die Tes­ierfreiheit u. a. gerade durch die Möglichkeit gewahrt, t eine vorherige Erlaubnis für die Zuwendung zu beantragen. Es kann daher der Auffassung des Beklagten nicht gefolgt werden, dass die Entscheidung des BVerfG auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde. 2. Die Entscheidung über eine Ausnahme nach § 14 Abs. 6 HeimG liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, hier des Landratsamtes. Aus der angefochtenen Entscheidung sowie der Widerspruchsentscheidung der Regierung wird deutlich, dass die zuständige Behörde das ihr eingeräumte Ermessen bisher noch gar nicht ausgeübt hat, da sie zum einen davon ausgegangen ist, dass der Klägerin gar keine Antragsbefugnis zustehe und zum anderen, dass eine Erlaubniserteilung vorliegend von vorneherein nicht in Frage komme. Auch dieser Ansicht vermag das Gericht nicht zu folgen, so dass der Beklagte zu verpflichten war, die Klägerin erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). a) Die von der Klägerin im Testament vom 7.5.2007 getroffenen letztwilligen Verfügungen fallen, soweit die Stiftung L als Mit- bzw. Nacherbin eingesetzt wurde, unter das Verbot des § 14 Abs. 1 HeimG , der hier analog anzuwenden ist. Aus dem Testament selbst ergibt sich, dass der Sohn T der Klägerin als Heimplatzbewerber i. S. d. § 14 Abs. 1 HeimG anzu­ sehen ist. Zwar ist offenbar bislang ein entsprechendes An­ sinnen an den Träger des Wohnheimes, die L Wohnstätten gGmbH, noch nicht gerichtet worden, doch wird der Wunsch der Aufnahme des Sohnes in das K-Wohnheim im Testament vom 7.5.2007 derart „gewünscht“, dass damit eine untrennbare Verbindung zwischen Wohnheimaufnahme und letztwilliger Verfügung hergestellt ist, auch wenn keine Auflage oder kein Vermächtnis verfügt wurde. Eine rein formalistische Betrachtungsweise würde hier dem Zweck des § 14 Abs. 1 HeimG völlig zuwiderlaufen; die seit 2001 gültige Fassung des Verbotes hat die Bewerberinnen bzw. Bewerber um einen Heimplatz ausdrücklich in das Verbot mit aufgenommen, um bereits im Vorfeld der Aufnahme in das Heim den Schutz des Verbotes wirksam werden zu lassen; in einem Fall, in dem letztwillige Verfügung und Heimaufnahme derart verknüpft sind wie im vorliegenden Testament, kann daher nichts anderes gelten, als dass der Sohn der Klägerin als Bewerber im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Eine Erlaubnis ist auch nicht deshalb überflüssig, weil es sich bei dem eingesetzten Mit- bzw. Nacherben, der Stiftung der L und dem Träger des Heimes (der L Wohnstätten gGmbH) um unterschiedliche juristische Personen handelt. Das erkennende Gericht kann dabei der Entscheidung des BayObLG vom 4.6.2003 ( DNotZ 2003, 873 ) nicht folgen, wenn das BayObLG ausführt, das Verbot des § 14 Abs. 1 HeimG richte sich gegen den Träger des Heimes, also allein gegen diejenige juristische Person, die das Heim betreibe; eine analoge Anwendung des § 14 Abs. 1 HeimG komme nur dann in Betracht, wenn sich die Zuwendung des Erblassers an einen vom Bürgerliches Recht Verbot erfassten Adressaten darstellt. Dies könne dann der Fall sein, wenn etwa der Geschäftsführer der HeimträgerGmbH auch über die zugewendete Erbschaft (etwa als alleiniger Stiftungsvorstand) verfügen könne. Dem kann nicht gefolgt werden, da der Zeitpunkt des Erbfalles für das erkennende Gericht nicht vorhersehbar ist, so dass die Differen­ zierung, ob § 14 Abs. 1 HeimG analog anwendbar ist, wenn es sich bei dem zukünftigen Erben und dem Heimträger um verschiedene juristische Personen handelt, nicht danach getroffen werden kann, ob dieselbe natürliche Person in der einen wie in der anderen juristischen Person zur Entscheidung befugt ist. Die handelnden natürlichen Personen und deren Stellung in den jeweiligen juristischen Personen im Zeitpunkt des Erbfalles sind derzeit nämlich noch gar nicht feststellbar. Für eine analoge Anwendung des Verbotes des § 14 Abs. 1 HeimG reicht es daher aus, wenn die juristischen Personen derart miteinander verbunden sind, dass diese Verbindung für jeden Außenstehenden erkennbar ist und er davon ausgehen kann, dass die Zuwendung z. B. an die Stiftung, zumindest mittelbar auch der Arbeit der anderen juristischen Person, hier der gGmbH zugute kommt. Diese Voraussetzung ist vorliegend ohne weiteres gegeben, da sowohl die Stiftung als auch die Wohnstätten gGmbH entweder aus der L e. V. hervorgegangen sind oder diese als Mitgesellschafter haben. Es kann dabei auch keine Rolle spielen, ob der Anteil des eingetragenen Vereines an der gGmbH 25 % beträgt oder geringer ist, wie dies vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellt wurde. Der Internetauftritt der L e. V. K präsentiert das Wohnheim als Einrichtung der L. Für die Annahme einer Genehmigungspflicht nach § 14 Abs. 6 HeimG reicht diese nach außen erkennbare Verbindung aus, da der Schutzzweck des § 14 Abs. 1 HeimG es erfordert, allen Umgehungsmöglichkeiten zumindest in einem Erlaubnisverfahren entgegentreten zu können. c) Das Maß der gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen Erbe und Heimträger kann daher zwar nicht auf die Frage der Genehmigungspflicht Einfluss nehmen, sehr wohl aber bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit Berücksichtigung finden. Dabei ist auszugehen vom Schutzzweck des § 14 Abs. 1 HeimG. Diese Vorschrift hat zum Ziel, eine unterschiedliche Behandlung der Bewohner eines Heimes zu verhindern und die Bewohner vor finanzieller Ausnutzung oder Benachteiligung, insbesondere durch die nochmalige Abgeltung einer Leistung des Trägers zu schützen sowie die Testierfreiheit der Bewohner zu sichern; diese sollen davor bewahrt werden, dass ihr Recht auf freie Verfügung von Todes wegen durch offenen oder versteckten Druck faktisch gefährdet wird. Bei § 14 HeimG handelt es sich daher um ein dem Schutz der Heimbewohner dienendes Verbotsgesetz (vgl. BayObLG, DNotZ 2003, 873 m. w. N.). Bei der Frage, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG zu erteilen ist, sind daher diese Ziele des Heimgesetzes im Auge zu behalten, und es ist zu prüfen, ob der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote erfordert. Vorliegend treten dabei die Aspekte „finanzielle Ausnutzung und Benachteiligung der Bewohner“ sowie „Schutz der Testierfreiheit der Bewohner“ wohl in den Hintergrund, da davon auszugehen ist, dass der Sohn der Klägerin erst dann Bewohner des Heimes wird, wenn der Erbfall eingetreten ist; zu diesem Zeitpunkt kann jedoch das vorliegende Testament nicht mehr geändert werden. Als wesentlicher Schutzzweck des § 14 HeimG bleibt daher lediglich die Verhütung unterschiedlicher Behandlung der Bewohner des Heimes. Bei der Prüfung der Frage, ob dieser Schutzzweck die Aufrechterhaltung des Verbotes vorliegend unbedingt erfordert, wird das Landrats­ amt auch die Verflechtungen zwischen der Stiftung L, der L Rechtsprechung MittBayNot 1/2010 Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht e. V. und der gemeinnützigen GmbH berücksichtigen dürfen und darauf seine Ermessensentscheidung gründen können. Das Gericht dagegen ist nicht befugt, dieser Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde vorzugreifen, es verbleibt vielmehr allein bei der Feststellung, dass das Landratsamt bei der Ablehnung der Genehmigung nicht ermessensgerecht gehandelt hat ( § 114 VwGO ). Hinweis der Schriftleitung: Siehe hierzu auch den Beitrag von Spall, MittBayNot 2009, 9 (in diesem Heft). Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 8. GmbHG n. F. § 19 Abs. 4 und 5 (Cash-Pool II) a) Die Einzahlung der Einlage auf ein Konto, das in einen dem Inferenten zuzurechnenden Cash-Pool einbezogen ist, ist eine verdeckte Sacheinlage, wenn der Saldo auf dem Zentralkonto des Cash-Pools im Zeitpunkt der Weiterleitung zulasten der Gesellschaft negativ ist, andernfalls liegt ein Hin- und Herzahlen vor. b) Inwieweit bei einer als verdeckte Sacheinlage zu behandelnden Einzahlung der Inferent die nicht wirksam erbrachte Einlage noch einmal leisten muss, hängt davon ab, ob und in welcher Höhe die Gesellschaft durch die Einlagezahlung von einer Forderung des Inferenten befreit wird, die sie – ohne diese Einlagezahlung – aus ihrem Vermögen erfüllen könnte. c) Liegt ein Hin- und Herzahlen vor, befreit dies den Inferenten von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG n. F. erfüllt sind, also eine die Einlagepflicht substituierende Vereinbarung getroffen wird, die auf ihrer Grundlage erbrachte Leistung durch einen vollwertigen, jederzeit fälligen oder durch fristlose Kündigung fällig werdenden Rückzahlungsanspruch gegen den Inferenten gedeckt ist und der Geschäftsführer diese Umstände bei der Anmeldung nach § 8 GmbHG angibt. BGH, Urteil vom 20.7.2009, II ZR 273/07 („Cash-Pool II“); mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H.-GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), über deren Vermögen am 4.2.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Gegründet wurde die Schuldnerin am 6.3.1998 von der E.-AG (nachfolgend: E.), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 1 ist, von der S.-AG & Co. KG (nachfolgend: S.), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 2 ist, und der K.GmbH (nachfolgend: K.). Die S. übernahm am 12.1.2000 den Anteil der K. an der Schuldnerin und vereinigte ihn zu einem Geschäfts­ anteil. Am 8.5.2003 veräußerten die Beklagten ihre Geschäftsanteile an der Schuldnerin an die Streithelferin. Am 6.3.1998 schlossen die Schuldnerin, die S. und die E. einen CashManagement-Vertrag. Darin übernahmen die S. und die E. im zweijährigen Wechsel das Cash-Management für die Schuldnerin, beginnend mit der S. Die Schuldnerin sollte ihren gesamten Zahlungsverkehr über ein Konto bei der D.-Bank abwickeln, das mit einem Konto des jeweiligen Cash-Managers bei der D.-Bank gekoppelt und im Rahmen des Zero-Balancing ausgeglichen werden sollte. Der CashManager gewährte der Schuldnerin eine kurzfristige Kreditlinie von 500.000 DM, mit der keine zusätzliche Liquidität zur Verfügung gestellt werden sollte, sondern die dem Ausgleich von Liquiditätsbedarfsspitzen aus Intramonatsschwankungen dienen sollte. Der CashManagement-Vertrag war auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte erstmalig nach Ablauf von zwei Cash-Management-Perioden mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende einer CashMittBayNot 1/2010 Management-Periode gekündigt werden. Der Cash-Manager und die Schuldnerin konnten jederzeit eine bankübliche Sicherung verlangen; der Cash-Manager sollte Sicherheiten nur geben müssen, solange und soweit seine Kreditinanspruchnahme den ihm zustehenden Anteil am Eigenkapital der Schuldnerin überstieg. Entsprechend der Vereinbarung übernahm die E. nach Ablauf von zwei Jahren das Cash-Management für die Schuldnerin. Die Gründungsgesellschafter zahlten die vereinbarten Einlagebeträge zwischen April und November 1998 in Teilbeträgen auf das in den Cash-Pool einbezogene Konto der Schuldnerin ein, die K. 600.000 DM (306.775,12 €), die S. und die E. jeweils 1.700.000 DM (869.196,20 €). Am 23.11.1998 zahlten die E. und die S. den letzten Teilbetrag i. H. v. 850.000 DM (434.598,10 €), die K. i. H. v. 300.000 DM (153.387,56 €). An diesem Tag nahm die Schuldnerin von dem ihr eingeräumten Kreditrahmen des Cash-Pools 91.669,22 DM (46.869,73 €) in Anspruch. Der Kläger hat von der Beklagten zu 1 als Rechtsnachfolgerin der E. Zahlung von 1.700.000 DM (869.196,20 €) und von der Beklagten zu 2 als Rechtsnachfolgerin der S. sowie der K. 2.300.000 DM (1.175.971,32 €) mit der Begründung verlangt, die Einlage sei nicht wirksam erbracht worden. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Aus den Gründen: Die Revision hat gegen die Beklagte zu 2 teilweise Erfolg. Sie führt i. H. v. 869.196,20 € zur Aufhebung des Berufungsurteils und zu ihrer Verurteilung zur Zahlung von 822.326,47 € nebst Zinsen sowie hinsichtlich weiterer 46.869,73 € nebst Zinsen zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist sie dagegen unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten hätten die Einlage mit der Einzahlung auf das Konto der Schuldnerin wirksam erbracht. Bei der Beklagten zu 1 liege schon deshalb kein unzulässiges Hin- und Herzahlen vor, weil sie 1998 am Cash-Pool nicht beteiligt gewesen und ihr der Abfluss der Mittel aus dem Cash-Pool nicht zugutegekommen sei. Die Einspeisung der Einlageleistung eines Gesellschafters in ein der Verfügungsmacht eines anderen Gesellschafters unterliegendes Zentralkonto führe nicht zu einer Rückzahlung an den Inferenten. Das gelte auch für die Zahlungen der K. Mit der Einzahlung durch die S. sei zwar der Tatbestand des „Hinund Herzahlens“ erfüllt worden. Da der Schuldnerin aber aus dem Cash-Pool später mindestens in Höhe der geschuldeten Einlage Mittel zur Verfügung gestellt worden seien, habe die S. ihre Einlageschuld nachträglich erfüllt. II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. E. und K. haben mit den Einzahlungen auf das Konto der Schuldnerin ihre Einlageschuld getilgt, nicht dagegen die S. 1. Die S. hat weder mit den Einzahlungen noch mit späteren Leistungen an Gläubiger der Schuldnerin mit Mitteln aus dem Cash-Pool ihre Einlageverpflichtung i. H. v. 869.196,20 € erfüllt. a) Die S. hat die Einlageschuld mit den Zahlungen auf das Konto der Schuldnerin nicht getilgt, weil die Mittel an sie als Inhaberin des Zentralkontos zurückflossen. Die Einlageverpflichtung wird nicht erfüllt, wenn eine als Einlage geleistete Zahlung unter Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln im Wege der verdeckten Sacheinlage oder durch ein verbotenes Hin- und Herzahlen an den Inferenten zurückfließt (§ 19 Abs. 1 GmbHG; BGH, ZIP 2009, 713 , Tz. 18 = DNotZ 2009, 766 „Qivive“). Die geleisteten Einlagemittel fließen an den Art: Entscheidung, Urteil Gericht: VG Würzburg Erscheinungsdatum: 03.06.2008 Aktenzeichen: W 1 K 08.638 Erschienen in: MittBayNot 2010, 56-58 ZEV 2008, 601-603 Normen in Titel: HeimG § 14 Abs. 1, 6; VwGO § 114