II R 3/01
VG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 29. September 2004 1 W 254/02 KostO §§ 154, 156 Anforderungen an Kostenrechnung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Windenergieanlage zur entgeltlichen Nutzung überlässt. Folglich ist das in den Nutzungsverträgen für den Betrieb einer Windenergieanlage vereinbarte Entgelt die Gegenleistung für die Einräumung des Rechts des Betreibers. Die Beteiligte zu 1. hat nichts dafür vorgetragen und es ist auch sonst nichts aus den Akten ersichtlich, dass das hier ausgehandelte Nutzungsentgelt nicht dem Wert der Gegenleistung entspricht. 4. Demgegenüber kann der Jahreswert im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. a) KostO weder auf der Grundlage des von der Beteiligen zu 2. angegebenen Jahreseinspeiseerlöses noch nach Maßgabe eines noch zu ermittelnden Reingewinns bestimmt werden. Beide Werte stellen für die Ermittlung des objektiven Werts der Dienstbarkeit für den Berechtigten geeignete Bezugsgrößen nicht dar. Es handelt sich hierbei vielmehr um betriebswirtschaftliche Werte, die nicht zur Bestimmung eines Nutzungsentgelts herangezogen werden können. Auf der Grundlage des Nutzungsentgelts – allein – lassen sich weder der Jahreserlös noch der Reingewinn bestimmen. Maßgeblich sind hierfür zahlreiche Einzelumstände, die nicht nur mit der Benutzung des Grundstücks zusammenhängen, sondern die Unternehmensführung als solche betreffen. Schließlich lässt sich bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren, wie sie hier vereinbart ist, auch gar nicht zuverlässig vorausbestimmen, wie hoch die Einnahmen für den Betreiber einer Windenergieanlage ausfallen werden, um einen objektiven Durchschnittswert zu ermitteln. Dem steht nicht die Abnahmeverpflichtung der Stromversorgungsunternehmen nach § 3 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) entgegen. Hierdurch ist zwar die Vergütung für den eingespeisten Strom gesichert. Es handelt sich jedoch nur um einen einzelnen Faktor – und zwar auch nur auf den Absatzsektor –, der für die Ermittlung der Gewinnmöglichkeiten einer Windenergieanlage von Bedeutung ist. Die über das die Dienstbarkeit betreffende Nutzungsentgelt hinausgehenden Aufwendungen, die zudem weitaus höhere Betriebskosten verursachen, unterliegen Marktbedingungen, die bei einer so langen Laufzeit nicht ohne weiteres zu kalkulieren sind, ganz abgesehen davon, dass auf dem Gebiet der Energieversorgung zuverlässige Angaben über künftige Gewinnmöglichkeiten nicht gemacht werden können. 15. GVG § 17 a Abs. 5; KostO § 156; ZPO § 767 (Rechtsweg gegen vollstreckbare Ausfertigung einer Kostenrechnung) Gegen vollstreckbare Ausfertigungen, die sich ein Notar für Kostenrechnungen erteilt hat, ist nur der Rechtsbehelf nach der Kostenordnung gegeben. Der ordentliche Rechtsweg ist für alle Ansprüche nach der Kostenordnung ausgeschlossen. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 2.6.2004, 4 U 139/00 16. KostO §§ 154, 156 (Anforderungen an Kostenrechnung) Entspricht eine Berechnung nicht den Vorschriften des § 154 KostO , fehlt insbesondere die eigenhändige Unterschrift, dann bildet sie keine geeignete Grundlage für das gerichtliche Nachprüfungsverfahren des § 156 KostO . Dies gilt auch für eine bloße Übersendung der Kostenrechnung per Telefax. (Leitsatz der Schriftleitung) KG, Beschluss vom 29.9.2004, 1 W 254/02 248 MittBayNot 3/2005Kostenrecht Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde ist zulässig (…). Sie ist auch begründet. Die nur per Fax mitgeteilte Kostenberechnung des Notars war nicht formgerecht mit der Folge, dass sie aufzuheben ist. I. Nach § 154 Abs. 1 KostO dürfen die Kosten nur auf Grund einer dem Zahlungspflichtigen mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen Berechnung der Gebühren und Auslagen eingefordert werden. Entspricht eine Berechnung nicht den Vorschriften des § 154 KostO , fehlt insbesondere die eigenhändige Unterschrift, dann bildet sie keine geeignete Grundlage für das gerichtliche Nachprüfungsverfahren des § 156 KostO . Das Gericht hat sie ohne sachliche Befassung aufzuheben (vgl. Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 156 KostO , Rdnr. 3 m. w. N. [Stand April 2004]). II. Ein solcher Fall liegt hier vor. 1) § 154 Abs. 1 KostO erfordert nach seinem klaren Wortlaut die Mitteilung einer Urkunde mit Unterschrift des Notars, also Aushändigung des Originals. Dem entspricht die Regelung des § 154 Abs. 3 Satz 1 KostO , nach der (nur) eine Abschrift der Berechnung zu denAkten des Notars zu nehmen ist (vgl. Korintenberg/Bengel/Tiedtke, Kostenordnung, 15. Aufl. 2002, § 154 KostO , Rdnr. 11). Diesen Anforderungen wird die nur als Faxkopie übersandte Kostenberechnung vom 17.9.1998/29.12.2000 nicht gerecht mit der Folge, dass sie aufzuheben ist. 2) Den Erwägungen des Landgerichts auf Seite 8 f. des Urteils, mit denen es die Wahrung der Formvorschriften auch durch Übersendung eines Telefaxes gerechtfertigt hat, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Übermittlung einer notariellen Kostenberechnung nach § 154 KostO hat sowohl materiell-rechtliche als auch prozessrechtliche Wirkungen. Einerseits wirkt sie verzugsbegründend ( § 284 Abs. 3 BGB a. F., § 286 Abs. 3 BGB ; vgl. zur Rechtslage ab dem 15.12.2001 Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a. a. O, Rdnr. 4a) und unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist (vgl. § 17 Abs. 3 KostO ), andererseits bildet sie die Grundlage für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel des Notars an sich selbst ( § 155 KostO ). Schon dieser Doppelcharakter verbietet, weniger einschneidende Formanforderungen des Prozessrechts hier genügen zu lassen. Denn die Regelung des § 130 Nr. 6 ZPO , nach der die Übermittlung bestimmender Schriftsätze im Zivilprozess durch Telefax hinreichend ist, hebt die Formvorschriften für materiell-rechtliche Erklärungen, die in solchen Schriftsätzen enthalten sind, nicht auf. Das Landgericht selbst weist darauf hin, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen, die dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB unterliegen, nicht wirksam durch Telefax übermittelt werden können (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl. 2004, § 126 BGB , Rdnr. 11). Dies ist im Fall des § 154 Abs. 1 KostO nicht anders zu bewerten. Die vom Landgericht hervorgehobene Schutzfunktion vor Übereilung des Erklärenden steht zwar hier nicht im Vordergrund. Das Schriftformerfordernis dient jedoch darüber hinaus auch der Klarstellungs- und Beweisfunktion: Die eigenhändige Unterschrift soll die unzweideutige Identifikation des Ausstellers ermöglichen (Identitätsfunktion), die Echtheit der Urkunde gewährleisten (Echtheitsfunktion) und die Möglichkeit eröffnen, beides zu überprüfen (Verifikationsfunktion; zu allem vgl. Palandt/Heinrichs, § 125 BGB , Rdnr. 2 a). Diese Funktionen hat das gesetzliche Formerfordernis auch bei der Notarkostenberechnung zu erfüllen. Dafür spricht gerade auch die prozessuale Bedeutung der Kostenberechnung als Titel, aus Rechtsprechung 04-Umbruch03 02.05.2005 16:19 Uhr Seite 248 02.05.2005 16:19 Uhr Seite 249 MittBayNot 3/2005 Steuerrecht dem gemäß § 155 KostO die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Für einen solchen Titel gelten auch nach der ZPO strenge Formvorschriften (vgl. §§ 317 Abs. 1 Satz 1, 329 Abs. 3 ZPO; dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 329 ZPO Rdnr. 37). Demgegenüber kommt dem der Regelung des § 130 Nr. 6 ZPO zugrundeliegenden Grundsatz, die Verwendung der Telekommunikationsmittel im gerichtlichen Verfahren nicht durch Formvorschriften zu erschweren, im Rahmen des § 154 Abs. 1 KostO keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dem Notar ist es ohne weiteres zuzumuten, eine unterschriebene Kostenrechnung dem Schuldner im Original zu übersenden. Auf die Übermittlung per Fax ist er, auch zur Unterbrechung der Verjährung, nicht angewiesen. 3) Mangels Einhaltung der gebotenen Form ist die unter dem Datum des 17.9.1998/29.12.2000 erteilte Kostenberechnung aufzuheben. Die – nach Eintritt der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2000 zugestellte – vollstreckbare Ausfertigung dieser Kostenberechnung vom 24.1.2001 ist damit wirkungslos. Steuerrecht 17. ErbStG §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 10, 25 Abs. 1 (Schenkungsteuer bei vorzeitigem unentgeltlichem Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht) 1. 2. Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht erfüllt als Rechtsverzicht den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG . § 25 Abs. 1 ErbStG steht der Tatbestandsmäßigkeit nicht entgegen. Eine Doppelerfassung des Nießbrauchsrechts – sowohl bei der Nichtberücksichtigung als Abzugsposten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als auch beim späteren Verzicht des Berechtigten – ist bei der Besteuerung des Nießbrauchsverzichts durch den Abzug des bei der Besteuerung des nießbrauchsbelasteten Gegenstandes tatsächlich unberücksichtigt gebliebenen (Steuer-)Werts des Nutzungsrechts von der Bemessungsgrundlage (Steuerwert) für den Rechtsverzicht zu beseitigen. BFH, Urteil vom 17.3.2004, II R 3/01 Im Jahre 1985 übertrug S auf seinen Neffen, den Kläger und Revisionskläger (Kläger), einen Geschäftsanteil an der A-GmbH zum Nennwert von 15.000 DM. Der Geschäftsanteil war mit einem lebenslänglichen Nießbrauchsrecht zu Gunsten der Mutter des S belastet, die im März 1986 verstorben ist. Der Kläger verpflichtete sich „als Gegenleistung“ für die Übertragung des Geschäftsanteils zur Übernahme des zu Gunsten der Mutter des S bestehenden Nießbrauchsrechts und räumte zugleich dem am 16.5.1928 geborenen S unter der aufschiebenden Bedingung des Ablebens der Mutter des S ein Nießbrauchsrecht an dem Geschäftsanteil ein. Das damals für die Schenkungsteuerfestsetzung zuständige Finanzamt (FA X) setzte für diesen Vorgang durch Bescheid vom 22.7.1986 die Schenkungsteuer auf 0 DM fest. Der gemeine Wert des vom FA X mit 404.550 DM bewerteten Geschäftsanteils war niedriger als die Summe der von ihm auf der Grundlage der durchschnittlichen Ausschüttungen der letzten drei Jahre ermittelten Kapitalwerte der Nießbrauchsrechte zu Gunsten des S (394.875 DM) und seiner Mutter (21.875 DM). Am 16.1.1991 verkauften der Kläger und weitere Gesellschafter, u. a. auch S, ihre Geschäftsanteile an der A-GmbH. Die Übertragung der Anteile sollte „frei von Rechten Dritter“ erfolgen. S verstarb am 10.2.1993. Der nunmehr zuständige Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA Y), dem der Wegfall des Nießbrauchsrechts als Folge des Anteilsverkaufs erst 1996 bekannt wurde, sah hierin einen Nießbrauchsverzicht des S zu Gunsten des Klägers und setzte – ausgehend vom gemeinen Wert der Anteile zum 31.12.1985 – durch Bescheid vom 1.8.1997 wegen eines „Erwerbs vom 16.1.1991 aus der Schenkung von S“ gegen den Kläger Schenkungsteuer zunächst in Höhe von 91.632 DM fest. Mit Einspruchsentscheidung vom 20.12.1999 ermäßigte das FA Y die Steuer auf 5.401 DM. Seiner Steuerberechnung legte das FA nur noch den Kapitalwert des Nießbrauchsrechts des S nach dem Zeitraum des Verzichts (16.1.1991 bis 10.2.1993) in Höhe von 59.163 DM zugrunde. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger geltend machte, § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG stehe der Besteuerung des Wegfalls des Nießbrauchsrechts des S entgegen, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führt in seiner Entscheidung aus, dass der in dem Verkauf der Geschäftsanteile „frei von Rechten Dritter“ liegende Verzicht des S auf sein Nießbrauchsrecht eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerpflichtige Zuwendung an den Kläger darstelle. Bei dem Erwerb des nießbrauchsbelasteten Vermögens einerseits und dem späteren Verzicht auf das Nießbrauchsrecht durch den Berechtigten andererseits handele es sich um zwei unterschiedliche und eigenständige Vorgänge, die jeweils zu einem Vermögenszuwachs führten. Das Abzugsverbot des § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG beseitige nicht die in dem späteren Verzicht auf den Nießbrauch liegende Bereicherung des Nießbrauchsverpflichteten. Das Urteil ist in EFG 2001, 148 veröffentlicht. Mit seiner vom FG zugelassenen Revision rügt der Kläger fehlerhafte Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 ErbStG . Der unentgeltliche Nießbrauchsverzicht sei kein eigener Steuertatbestand; dieser gehe vielmehr in der Besteuerung des nießbrauchsbelasteten Gegenstandes auf. Entscheidungsgründe: II. Die Revision ist unbegründet ( § 126 Abs. 2 FGO ). 1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Nießbrauchsverzicht des S zu Gunsten des Klägers nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar ist. Der Wegfall des Nießbrauchsrechts, dem der S zugestimmt und für den er einen Ausgleich vom Kläger nicht erlangt hat, stellt als Rechtsverzicht zu Gunsten des Klägers eine Schenkung unter Lebenden i. S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG dar. Danach gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, als Schenkung unter Lebenden. Als Bereicherung kommt jede Vermögensmehrung und jede Minderung von Schulden oder Belastungen beim Bedachten in Betracht. Durch den Verzicht des S auf sein Nießbrauchsrecht im Zuge des Anteilsverkaufsvertrags vom 16.1.1991 ist auf Kosten des S eine Belastung beim Kläger entfallen; dieser war danach in der Lage, seinen Anteil „frei von Rechten Dritter“ zu veräußern und das Entgelt für den unbelasteten Anteil zu vereinnahmen. 2. Der Steuerbarkeit des Verzichts auf das Nießbrauchsrecht steht § 25 Abs. 1 ErbStG nicht entgegen. Die objektive, ausschließlich nach bürgerlich-rechtlichen Bewertungsgrundsätzen zu beurteilende, durch den Rechtsverzicht bewirkte Bereicherung und damit die Tatbestandsmäßigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG kann durch die etwaige frühere steuerliche Behandlung des Erwerbs des nießbrauchsbelasteten Vermögens nach § 25 Abs. 1 ErbStG nicht beseitigt werden (so auch Moench, ErbStG, § 25 Anm. 33 ff.; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 25 Rdnr. 49), weil § 25 Abs. 1 ErbStG nicht die Frage nach der objektiven Bereicherung, d. h. nach der Tatbestandsmäßigkeit eines Schenkungsvorgangs, sondern nach der Bereicherung gemäß den erbschaftsteuerund schenkungsteuerrechtlichen Regeln betrifft, zu denen Rechtsprechung 04-Umbruch03 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 29.09.2004 Aktenzeichen: 1 W 254/02 Rechtsgebiete: Kostenrecht Erschienen in: MittBayNot 2005, 248-249 ZNotP 2005, 39-40 Normen in Titel: KostO §§ 154, 156