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IX ZR 284/97

VG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 18. November 1998 IX ZR 284/97 BGB §§ 753, 2042; ZVG § 181 Abs. 2 S. 1 Teilungsversteigerung aus gepfändetem Miterbenanteil Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ments vom 17. 10. 1989, die sich die Mutter ausdrücklich vorbehalten hatte., leer ausgehen konnte. 2.Das Berufungsgericht hält die Verzichtserklärung des KI. mit Recht nicht für anfechtbar wegen seines Irrtums, daß sich die Erbfolge nach der Mutter schon aufgrund seines Verzichts nunmehr aus ihrem Testament vom 17. 10. 1989 ergebe. Dieser Irrtum betraf nicht den vom KI. gewollten und irrtumsfrei erklärten Zuwendungsverzicht selbst, sondern lediglich eine Nebenfolge (dazu vgl. BGH NJW 1995, 1484 , 1485 unter II. 2. c); BGHZ 134, 152, 156 = DNotZ 1997, 806 ) 3. Das Berufungsgericht hält den Zuwendungsverzicht des KI. jedoch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage für unwirksam. Seiner Verzichtserklärung habe die gemeinsame Vorstellung des KI. und seiner Mutter zugrunde gelegen, deren Testierfreiheit sei schon durch die Verzichtserklärung des KI. wiederhergestellt worden. Da dies nicht zutraf, müsse das Rechtsgeschäft an die veränderten Verhältnisse angepaßt werden. Damit sich eine Anpassung nicht zu Lasten Dritter, nämlich der Ersatzerben, auswirke, müsse der Zuwendungsverzicht als von vornherein unwirksam angesehen werden, so daß die Kinder des KI. nie Erben geworden seien, sondern an ihrer Stelle der Kl. allein. a) Dem hält die Revision mit Recht entgegen, im Zusammenhang seiner Ausführungen zu § 139 BGB habe das Berufungsgericht im Gegenteil festgestellt, daß der KI. den Verzicht auch dann aufrecht erhalten hätte, wenn ihm die bindende Wirkung der Ersatzerbenberufung im Ehegattentestament vom 17. 10. 1959 bekannt gewesen wäre. Daß es weiterer Zuwendungsverzichte dieser Ersatzerben bedurft hätte, um die Testierfreiheit der Mutter wiederherzustellen, berühre also die Geschäftsgrundlage des vom KI. erklärten Zuwendungsverzichts nicht. b)Jedenfalls kann die mit dem Erbfall eingetretene, durch den Zuwendungsverzicht des KI. mitbestimmte Erbfolge nachträglich nicht mehr mit der Behauptung außer Kraft gesetzt werden, die Geschäftsgrundlage für den Verzicht habe gefehlt oder sei entfallen. Eine Aufhebung des Verzichts entsprechend § 2351 BGB wäre nach dem Tod der Erblasserin nicht mehr möglich gewesen ( §§ 2352 S. 3, 2347 Abs. 2 S. 1 BGB ). Das gleiche Ziel kann nicht durch eine Rückabwicklung des Verzichtsvertrages auf der Grundlage von § 242 BGB erreicht werden, wenn das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage erst nach Eintritt des Erbfalls geltend gemacht werden. Dem stehen gewichtige Belange der Rechtssicherheit entgegen. Die Erbfolge muß mit dem Tod des Erblassers auf einer festen Grundlage stehen und darf grundsätzlich nicht noch nach beliebig langer Zeit wieder umgestoßen werden können (BGH NJW 1978, 1159 unter 2. a = DNotZ 1978, 300 = MittRhNotK 1978, 21 ; BGHZ 134, 60 , 63). Insbesondere im Interesse der Nachlaßgläubiger und aller an der Erbauseinandersetzung Bet. bedarf es einer verläßlichen Beurteilungsgrundlage für die mit dem Erbfall eintretende Erbfolge. Die genannten Gesichtspunkte der Rechtssicherheit würden auch einem erst nach dem Erbfall erhobenen Begehren entgegenstehen, einen Erb- oder Zuwendungsverzicht wegen Verfehlung des mit diesem Rechtsgeschäft bezweckten Erfolges gem. § 812 BGB aufzuheben (so aber H.P. Westermann, Störungen bei vorweggenommener Erbfolge, FS Kellermann 1991, 505, 524 ff.). Ob auch eine Anfechtung eines Erb- oder Zuwendungsverzichts aus Gründen der Rechtssicherheit nach Eintritt des Erbfalls ausgeschlossen ist, wie das Berufungsgericht im Hinblick auf § 119 Abs. 1 BGB angenommen hat und wie es auch für § 123 BGB vertreten wird (OLG Koblenz NJWRR 1993, 708, 709 unter 4. = DNotZ 1993, 828 ; Schleswig-Holsteinisches OLG ZEV 1998, 28 , 30 unter 2. a), bb); beide m.w.N.), bedarf hier nicht der Entscheidung. Die Interessen der Rechtssicherheit stehen der Vertragsanpassung •allerdings nicht entgegen, soweit es nicht um die Erbfolge selbst geht, sondern um den etwa als Rechtsgrund eines Erboder Zuwendungsverzichts abgeschlossenen Abfindungsvertrag (dazu BGHZ 134, 152 = ZEV 1997, 69 m.Anm. Edenfeld = JZ 1998, 141 m.Anm. Kuchinke = DNotZ 1997, 806 ; ferner BGHZ 113, 310 , 314 = DNotZ 1992, 32 = MittRhNotK 1991, 253). Dem durch das Rechtsgeschäft mit dem Erblasser übervorteilten Vertragspartner können also zum Ausgleich seiner Vermögensnachteile Ansprüche gegen den Nachlaß zuzubilligen sein. Dem unbestrittenen Vortrag des KI. folgend stellt das Berufungsgericht im vorliegenden Fall indessen fest, daß der KI. für seinen Zuwendungsverzicht keinen anderen Anlaß hatte als die von seiner Mutter gewünschte Wiederherstellung ihrer Testierfreiheit. Insbesondere wurde ihm für diesen Verzicht keine Abfindung zugewandt oder versprochen. Auf seine Erbaussichten legte der KI. demnach keinen Wert. Dann aber kommt ein materieller Ausgleich nicht in Betracht. II. 1. Danach ist der Zuwendungsverzicht des KI. nach wie vor wirksam, wie auch die Nachlaßgerichte im Erbscheinsverfahren angenommen haben. Mithin ist entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ein Schadensersatzanspruch des KI. nicht etwa deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil der Zuwendungsverzicht des KI. ohnehin für die Erbfolge unbeachtlich wäre. Dem Anspruch des KI. steht auch nicht entgegen, daß er das Ergebnis des Erbscheinsverfahrens nicht durch Gebrauch eines Rechtsmittels zu korrigieren versucht hat (§§ 19 Abs. 1 S. 3 BNotO, 839 Abs. 3 BGB). Ebensowenig ist eine anderweite Ersatzmöglichkeit ( § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO ) gegenüber dem Rechtsanwalt gegeben, der den KI. im Erbscheinsverfahren vertreten hat. Da der Zuwendungsverzicht auch nicht aufgrund eines Abfindungsvertrages erklärt worden ist, der einer Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zugänglich wäre, kommt auch keine anderweite Ersatzmöglichkeit gegenüber dem Nachlaß in Betracht. 2. Fraglich erscheint indessen, ob der unterbliebene Hinweis des Bekl. auf die Ersatzerbenklausel überhaupt für die Erklärung des Zuwendungsverzichts ursächlich geworden ist. Das Berufungsgericht nimmt im Zusammenhang seiner Ausführungen zu § 139 BGB an, daß der KI. den Zuwendungsverzicht auch dann erklärt hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß das Testament seiner Mutter vom 17. 10. 1989 wegen der bindend gewordenen Ersatzerbenberufung noch keine Wirkung entfalten konnte. Ferner stellt das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des Zuwendungsverzichts im Hinblick auf eine rechtsgeschäftliche Bedingung fest, daß der KI. den uneingeschränkten Verzicht erklärt hat, obwohl er wußte, daß sich die Mutter jede beliebige Änderung ihres Testaments vom 17. 10. 1989 auch ohne seine Zustimmung und die ihrer Enkelkinder ausdrücklich vorbehalten hatte. Der Bekl. hat schon in der Berufungserwiderung die Auffassung vertreten, der KI. habe in jedem Falle auf die Zuwendung aus dem Ehegattentestament seiner Eltern verzichten wollen. Das wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache aufzuklären haben. Dabei ist zu berücksichtigen, daß grundsätzlich der Geschädigte zu beweisen hat, daß ihm durch die Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden ist (BGH NJW 1983, 2241 , 2242). 5. Erbrecht — Teilungsversteigerung aus gepfändetem Miterbenanteil (BGH, Urteil vom 19. 11. 1998 — IX ZR 284/97) BGB §§ 753; 2042 ZVG § 181 Abs. 2 S. 1 Zur Verwertung eines gepfändeten Miterbenanteils im Wege der Teilungsversteigerung eines zum Nachlaß gehörenden Grundstücks. Zum Sachverhalt: Die KI. zu 1) ist die Mutter, der KI. zu 2) ist der Bruder des geschiedenen Ehemannes der Bekl.. Dieser (im folgenden: Vollstreckungsschuldner) schuldet der Bekl. aus einer am 29. 11. 1993 notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung, in der er sich wegen 52 Heft Nr.3 • MittRhNotK • März 1999 der Forderung der Bekl. der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf, noch 64.910,24 DM. Er ist in Vermögensverfall geraten. Sein letzter Vermögenswert war der Anteil an der Erbengemeinschaft nach dem im Jahre 1969 verstorbenen Vater. Der Vollstreckungsschuldner ist Erbe zu 1/4; neben ihm sind die KI. 1) Erbin zu 1/2 und der KI. zu 2) Erbe zu 1/4. Der Nachlaß bestand nur aus einem Hausgrundstück. Die Erbengemeinschaft bestellte im Jahre 1991 an dem Grundstück, das einen Verkehrswert von 664.000,— DM hat, der Berliner Volksbank (im folgenden: Bank) eine Grundschuld in Höhe von 350.000,— DM, die zur Sicherung einer Darlehensschuld diente. Nach der Behauptung der KI. ist die Darlehenssumme ausschließlich dem Vollstreckungsschuldner zugeflossen. Die Bekl. erwirkte, gestützt auf die notarielle Urkunde vom 29. 11. 1993, am 18. 10. 1994 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, mit dem der Miterbenanteil des Vollstreckungsschuldners gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde Am 21. 3. 1995 zahlten die KI. an die Bank zur Ablösung des grundschuldgesicherten Kredits 317.688,25 DM. Am 20. 4. 1995 vereinbarten sie mit dem Vollstreckungsschuldner hinsichtlich des Grundstücks eine „Teilerbauseinandersetzung". Der Vollstreckungsschuldner erklärte sich durch die von den KI. geleistete Zahlung hinsichtlich seines Erbrechts für vollständig abgefunden. Die Bekl. betreibt die Teilungsversteigerung des Grundstücks. Mit ihrer Klage beantragen die KI., diese Versteigerung für unzulässig zu erklären. Das LG hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Bekl. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung. Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Vorgehen der Bekl. kann nicht als treuwidrig angesehen werden, weil sie berechtigte Aussicht hat, aus dem Versteigerungserlös ganz oder doch sehr weitgehend befriedigt zu werden. 1. Das Berufungsgericht geht von der unrichtigen Ansicht aus, die Bekl. könne aus der Teilungsversteigerung deshalb keine Befriedigung erwarten, weil sie einen Miterbenanteil gepfändet habe, der über seinen Wert hinaus belastet sei. Belastet — und zwar mit der ursprünglich der Bank bestellten und von den KI. abgelösten Grundschuld — ist indes nicht der Miterbenanteil, sondern lediglich das Grundstück als Nachlaßbestandteil, dieser aber insgesamt. Pfändungs- und Grundpfandrecht haben nicht denselben Gegenstand. 2. Das Berufungsgericht bezweifelt zu Recht nicht die grundsätzliche Befugnis eines jeden Miterben, zum Zwecke der Gesamtauseinandersetzung (vgl. RG JW 1919, 42, 43; AG Nürtingen MDR 1961, 606 ; Dassler/Gerhardt/Muth/Schiffhauer, 12. Aufl. § 181 ZVG , Rn. 12; Zeller/Stöbert 15. Aufl. § 180 ZVG , Anm. 11.5 Buchst, e) selbständig den Antrag auf Teilungsversteigerung eines zum Nachlaß gehörenden Grundstücks zu stellen (§ 2042 i.V.m. § 753 BGB , § 181 Abs. 2 S. 1 ZVG ). Dieses Recht steht nunmehr der Bekl. als Pfändungspfandgläubigerin zu. Entgegen der von den Kl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht steht die Bekl. als Pfändungspfandgläubigerin, falls die Klage abgewiesen wird, nicht besser, als der Vollstreckungsschuldner ohne die Pfändung seines Anteils stünde. Bei der Teilungsversteigerung fällt die Grundschuld - sofern sie noch besteht (s.u. 3 a bb) — in das geringste Gebot. Bei dessen Feststellung müssen nach § 182 ZVG alle auf dem Grundstück lastenden Rechte berücksichtigt werden (Schiffhauer, ZIP 1982, 660 , 661; Zeller/Stöber, § 182 ZVG Anm. 2.6). Das geringste Gebot besteht auch bei der Teilungsversteigerung aus den bestehenbleibenden Rechten (§ 52 Heft Nr. 3 e MittRhNotK - März 1999 ZVG) und dem bar zu zahlenden Teil nach § 49 Abs. 1 ZVG (Zeller/Stöber, § 182 ZVG Anm. 2.1). Falls die von den KI. abgelöste Grundschuld noch besteht, ist sie nicht durch Zahlung zu decken; sie bleibt also weiterhin bestehen. Das Berufungsgericht hat es für möglich gehalten, daß der Verkehrswert des Grundstücks von 664.000,— DM in der Teilungsversteigerung realisiert werden kann; nur einen höheren Erlös hat es ausgeschlossen. Ein Ersteher, der auf ein dem Verkehrswert entsprechendes Gebot den Zuschlag erhält, müßte also, falls die Grundschuld noch besteht, 314.000,— DM bar berichtigen. Davon entfielen — sieht man einmal von den vorab zu deckenden Kosten ab — auf den 1/4-Anteil des Vollstreckungsschuldners 78.500,— DM. Dies ist mehr, als die Restforderung der Bekl. gegen den Vollstreckungsschuldner ausmacht. Wenn die Grundschuld nicht mehr besteht, gebührt dem Vollstreckungsschuldner sogar 1/4 von 664.000,— DM, das sind 166.000,— DM. Solange die Grundschuld noch besteht, sind die Rechte der KI. dadurch gewahrt. Ist die Grundschuld erloschen, was gegen den Willen der KI. nicht denkbar ist (s.u. 3 a bb), können sie den Vollstreckungsschuldner nur auf obligatorischer Grundlage in Anspruch nehmen. In beiderlei Hinsicht hat sich die Rechtslage durch die Pfändungsmaßnahme der Bekl. nicht geändert. 3. Dem gepfändeten Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf seinen Anteil an dem Versteigerungserlös können die KI. — selbst unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB (vgl. BGH NJW-RR 1987, 890 , 892 unter c aa a.E.) - im Wege eines Zurückbehandlungsrechts nur solche Gegenforderungen entgegenhalten (vgl. § 404 BGB ), die ihrerseits in dem Gemeinschaftsverhältnis wurzeln (vgl. BGHZ 90, 194 , 197; BGH NJWRR 1987, 890, 892 unter c bb; BGH NJW-RR 1990, 133 , 134; BGH NJW-RR 1990, 1202 , 1203). Ein den KI. aus der Ablösung der - dinglichen oder persönlichen — Bankforderung gegen den Vollstreckungsschuldner zustehender Anspruch hätte seinen Rechtsgrund nicht in dem Gemeinschaftsverhältnis der Miterben. a) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die KI. auf die Grundschuld oder auf die gesicherte Forderung gezahlt haben. Im Tatbestand des Berufungsurteils ist zwar davon die Rede, die Zahlung vom 21.3. 1995 sei „zur Ablösung der bestehenden Grundschuld" erfolgt; an anderer Stelle spricht das Berufungsgericht aber von den „zur Ablösung des Kredits, der durch die ... Grundschuld gesichert (wurde), gezahlten 317.688,25 DM'. aa) Trifft das erste zu, führte die Ablösung durch die KI. — die als Miteigentümer des belasteten Grundstücks dazu berechtigt waren ( § 1142 BGB ; vgl. Palandt/Bassenge, 57. Aufl. § 1142 BGB , Rn. 1) — kraft Gesetzes ( §§ 268 Abs. 3 S. 1, 1150, 1192 BGB ) zum unmittelbaren Übergang der Grundschuld auf sie (vgl. BGHZ 104, 26 , 29 = DNotZ 1988, 778 ; BGH NJW 1976, 2340 , 2341 = DNotZ 1977, 356 ; BGH ZIP 1985, 732 , 733; Palandt/Bassenge, § 1191 BGB , Rn. 10; Bülow, Recht der Kreditsicherheiten 4. Aufl., Rn 167 m.w.N.). Dann haben die KI. einen dinglichen Anspruch aus der Grundschuld gegen den Ersteher. Obendrein haben sie einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Bank auf Abtretung der Forderung gegen den Kreditschuldner (Scholz/Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung 7. Aufl., Rn. 245, 879; Bülow, a.a.O., Rn. 186). Das ist nach Sachlage entweder die Erbengemeinschaft oder der Vollstreckungsschuldner. Solange die Bank die Kreditforderung nicht abgetreten hat, können die KI. daraus keine Rechte herleiten. bb) Haben die KI. auf die gesicherte Forderung gezahlt, ist diese erloschen ( § 362 Abs. 1 BGB ). Außerdem ist den KI. ein Anspruch — wahlweise — auf Übertragung der Grundschuld an sich selbst, Aufhebung oder Verzicht erwachsen (vgl. BGHZ 104, 26, 29 = DNotZ 1988, 778 ; BGH NJW 1985, 800 , 801 unter il 1; Scholz/Lwowski, a.a.O., Rn. 880; Bülow, a.a.O., Rn. 170). Ob und mit welchem Ergebnis die Kl. ihre Wahl bereits getroffen haben und ob die Bank diese Entscheidung inzwischen umgesetzt hat, ist nicht vorgetragen. Anspruch ergibt sich in jedem Falle nicht aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Miterben. Der dingliche Anspruch aus der Grundschuld wurzelt in dem Sicherstellungsvertrag, den die Erbengemeinschaft mit der Bank geschlossen hat. Der persönliche Anspruch, der durch die Grundschuld gesichert wird, hat seinen Rechtsgrund in dem Darlehensvertrag. 4. Sofern den KI. aus der Ablösung der Grundschuld bzw. des Darlehens Forderungen gegen den Vollstreckungsschuldner zustehen, können sie damit gegen dessen Anspruch auf Zustimmung zur Herausgabe des zu hinterlegenden Erlösanteils auch nicht aufrechnen. Daß die aufgerechneten Forderungen nicht aus dem Gemeinschaftsverhältnis stammen, stünde zwar nicht entgegen. Die Aufrechnung scheitert hier aber jedenfalls an § 392 BGB . Eine aufrechenbare Forderung der KI. kann erst nach der Pfändung des Miterbenanteils des Vollstreckungsschuldners entstanden sein, die dessen künftigen Anspruch auf Zustimmung zur Herausgabe eines hinterlegten Erlösanteils mit erfaßte. Vor der Ablösung der Grundschuld bzw. des Darlehens, die nach der Pfändung erfolgte, hatten die KI.. keinen Anspruch gegen den Vollstreckungsschuldner. Der Sicherungsgeber hatte zwar — falls der Vollstreckungsschuldner zugleich Kreditschuldner war — einen Anspruch gegen den Vollstreckungsschuldner auf Freistellung im Sicherungsfall (Scholz/Lwowski, a.a.O., Rn. 174). Dieser Anspruch war aber nicht zur Aufrechnung geeignet, weil er nicht gleichartig ist mit einer Geldforderung ( BGHZ 12, 136 , 144; 25, 1, 6; 47, 157, 166; BGH WM 1983, 1085 , 1086; BGH WM 1987, 725 , 726) und somit auch nicht mit einer Forderung auf Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten Betrages (vgl. BGH WM 1988, 1834 , 1836 = DNotZ 1989, 752 ). Im übrigen stand der Freistellungsanspruch nicht den KI., sondern dem Sicherungsgeber zu, also der Erbengemeinschaft, zu der neben den KI. auch der Vollstreckungsschuldner gehört. Falls die Kläger infolge der Ablösung der Grundschuld oder der gesicherten Forderung gegen den Vollstreckungsschuldner einen Erstattungsanspruch erworben haben (vgl. BGH WM 1986, 288; BGH NJW 1994, 2692 = DNotZ 1995, 294 ), steht einer Aufrechnung die zwischenzeitliche Beschlagnahme entgegen. zen Wilhelm von Preußen (Erblasser), dem ältesten Sohn des 1941 verstorbenen ehemaligen Kaisers Wilhelm II.. Der Erblasser hatte sechs Kinder. Sein ältester Sohn ist 1940 gefallen. Der zweitälteste Sohn des Erblassers, Louis Ferdinand Prinz von Preußen (Prinz Louis Ferdinand), ist am 25. 9. 1994 gestorben. Die Bet. zu 1) bis 3) und 7) bis 12) sind dessen Abkömmlinge. Der Bet. zu 2) ist sein ältester, der Bet. zu 7) sein zweitältester und der Bet. zu 3) sein viertältester Sohn. Der dritte Sohn des Prinzen Louis Ferdinand ist schon 1977 gestorben; der Bet. zu 1) ist dessen Sohn. Der Nachlaß des Erblassers umfaßt — neben weiterem Vermögen — den wesentlichen Teil des in Deutschland gelegenen Hausvermögens des früheren preußischen Königshauses. Das Hausvermögen war durch das Hausgesetz des preußischen Königshauses von 1920 Eigentum Kaiser Wilhelms II. geworden, der insoweit die Rechtsstellung eines (teilweise befreiten) Vorerben hatte. Im Jahre 1938 schloß der ehemalige Kronprinz als Erblasser mit seinem zweiten Sohn Prinz Louis Ferdinand unter Beteiligung Wilhelms II. einen notariellen Erbvertrag, durch den Prinz Louis Ferdinand zum alleinigen Vorerben eingesetzt wurde. Im Zusammenhang mit dem Erbvertrag verzichtete Wilhelm II. (in dem in der Vorbemerkung des Erbvertrags klargestellten Umfang) auf die Inhaberschaft am Hausvermögen zugunsten des Erblassers. Die maßgeblichen Bestimmungen des Erbvertrages lauten: „§ 1 Der Kronprinz setzt seinen zweiten Sohn, Prinz Louis Ferdinand, zum alleinigen Erben ein. Er soll Vorerbe sein. Nacherbe nach ihm sollen die in § 2 genannten weiteren Abkömmlinge im Mannesstamme des Kronprinzen sein. Ihre Berufung erfolgt in der dort angegebenen Reihenfolge mit der Maßgabe, daß immer nur einer nach den Grundsätzen der Erstgeburtsfolge und der Erbfolge nach Stämmen Erbe wird. Die Nacherbschaft soll solange dauern, als das Gesetz (BGB § 2109) es zuläßt. Erbe kann nicht sein (erbunfähig ist), wer nach den Feststellungen des Schiedsgerichts (§ 10) nicht aus einer den Grundsätzen der alten Hausverfassung des Brandenburgisch-Preußischen Hauses entsprechenden Ehe stammt oder in einer nicht hausverfassungsmäßigen Ehe lebt. § 2 Nacherben nach dem in § 1 eingesetzten Vorerben sollen seine Mannesstammabkömmlinge werden. Sollten sie nicht vorhanden sein, dann sollen Nacherben ... sein ... Die Nacherben sollen auch Ersatzerben der vor ihnen als Vorerben Berufenen sein. Der Fall der Nacherbfolge soll eintreten, 6. Erbrecht — Grenzen der Testierfreiheit und einer Erbunfähigkeitsklausel (BGH, Beschluß vom 2. 12. 1998-1V ZB 19/97) BGB § 138 Cd Eine letztwillige Verfügung, die geeignet ist, die grundrechtlich geschützte Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) der Abkömmlinge des Erblassers zu beeinträchtigen und die Abkömmlinge unter Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung nach Abstammung und Herkunft ( Art. 3 Abs. 3 GG ) zu benachteiligen, ist jedenfalls dann nicht sittenwidrig und unwirksam, wenn die letztwillige Verfügung nicht auf die Beeinträchtigung dieser Grundrechte gerichtet ist, sondern der Erblasser andere, von der Testierfreiheit ( Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ) gedeckte, mit dem Nachlaß sachlich zusammenhängende Ziele verfolgt. 2. Ein Erblasser, dem aus Gründen der Familientradition am Rang seiner Familie nach den Anschauungen des Adels liegt, kann für seinen von der Herkunft der Familie geprägten Nachlaß letztwillig wirksam anordnen, daß von seinen Abkömmlingen derjenige nicht sein alleiniger Nacherbe werden kann, der nicht aus einer ebenbürtigen Ehe stammt oder in einer nicht ebenbürtigen Ehe lebt (sog. Erbunfähigkeitsklausel). Zum Sachverhalt: I. Das vorliegende Erbscheinsverfahren betrifft die Erbfolge nach dem am 20. 7. 1951 verstorbenen ehemaligen deutschen Kronprin54 a) wenn der Vorerbe stirbt, b).... §§ 4 bis 9 enthalten Vorschriften über die Anordnung der Testamentsvollstreckung. In seinem am 26. 5. 1950 durch Übergabe einer verschlossenen Schrift errichteten notariellen Testament vom 29. 3. 1950 verfügte der Erblasser in Nr. 1, daß der Erbvertrag von 1938 aufrecht erhalten werde. Prinz Louis Ferdinand errichtete am 12. 7. 1981 ein eigenhändiges Testament, in dem er den Bet. zu 1) zum „alleinigen Erben seines gesamten Vermögens" einsetzte, und zwar auch für den Fall, daß er — Prinz Louis Ferdinand — Vollerbe des früheren Hausvermögens sei. Nach dem Tode von Prinz Louis Ferdinand hat das Nachlaßgericht Bremen dem Bet. zu 1) am 6. 6. 1995 einen Alleinerbschein erteilt. Gern. dem Vorbescheid des Nächlaßgerichts Bremen vom 5. 5. 1995 erfaßt dieser Erbschein nur das Privatvermögen von Prinz Louis Ferdinand, während hinsichtlich der Nachfolge „in das frühere Hausvermögen" auf das Nachlaßgericht Hechingen verwiesen wird. II. 1. Der Bet. zu 1) hat beim Notariat Hechingen als zuständigem Nachlaßgericht die Erteilung eines Erbscheins beantragt, daß er nach dem Tode des Vorerben Prinz Louis Ferdinand alleiniger Erbe des früheren Kronprinzen geworden sei, gegebenenfalls unter Anordnung von Testamentsvollstreckung; hilfsweise hat er beantragt, unter Einziehung des dem Vorerben am 3. 12. 1951 erteilten Erbscheins einen neuen Erbschein mit dem Inhalt zu erteilen, daß alleiniger Erbe des Kronprinzen sein Sohn Prinz Louis Ferdinand sei. Der Bet. zu 1) hat vorgetragen, er stamme aus einer hausverfassungsgemäßen Ehe; er ist nicht verheiratet. Er hat geltend gemacht, die Erbunfähigkeitsklausel des Erbvertrages von 1938 sei wirksam; deshalb seien die älteren, nicht in einer hausverfassungsgemäßen Ehe lebenden Brüder seines Vaters, nämlich die Bet. zu Heft Nr. 3 - MittRhNotK - März 1999 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 18.11.1998 Aktenzeichen: IX ZR 284/97 Erschienen in: MittRhNotK 1999, 52-54 NJW-RR 1999, 504-505 Rpfleger 1999, 140-141 ZEV 1999, 69-71 ZNotP 1999, 85-86 Normen in Titel: BGB §§ 753, 2042; ZVG § 181 Abs. 2 S. 1