V ZB 4/94
VG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 20. Dezember 1995 V ZB 4/94 WEG §§ 21, 22, 23, 27 Prüfungskompetenz des Verwalters, sofern er nach der Gemeinschaftsordnung die Durchführung bestimmter baulicher Maßnahmen genehmigen muß Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Ver加Berung zugunsten der Streithelferin als der einzigen Grundpfandglaubigerin, die dem Verkauf zugestimmt und den Erl6s erhalten habe, verwertet worden. Indessen ti bersieht eine solche Betrachtung, daB die Regelung. des Hypothekenhaftungsverbands ein u ber d話 Verhaltnis zwischen dem Grundsttickseigenttimer und etwaigen tats加hlich vorhan-denen Grundpfandglaubigern hinausreichendes Ordnungs-gefge darstellt, das die Interessen der Beteiligten nicht nach den konkreten Gegebenheiten, sondern lediglich in typisierter Form berUcksichtigt. Die Verweisung des Zwangsversteige-rungsrechts auf den Umfang des Hypothekenhaftungsverbands( §20 Abs. 2 ZVG ) legt die Reichweite des Zwangsversteigerungsbeschlags unabhangig davon fest, ob im jeweiligen Einzelfall ti berhaupt Grundpfandglaubiger vorhanden und inwieweit solche dinglichen Gl加biger bereits befriedigt sind; die§§1120比 BGB gelten insoweit auch, wenn die Zwangsversteigerung etwa von einem pers6nlichen Glaubiger betrieben wird und das Grundstck nicht durch Grundpfandrechte belastet ist. Der gesetzlich bestimmte Haftungsumfang ist 比r die EntschlieBungen der Bieter und Ersteher im Zwangsversteigerungsverfa血en m鴻gebend. Das bedeutet zwar auf der einen Seite, daB ihr etwaiges Vertrauen, rechtlich nicht Zubeh6r darstellende Gegenstande wtirden mitversteigert, nicht geschtitzt wird (BGH NJW 1984, 2277 , 2278), auf der anderen Seite aber auch, d郎 sie sich darauf mtissen verlassen k6nnen, daB sie mit dem Zuschlag alle Sachen erwerben, auf die sich die Haftung nach §§1 120 ff. BGB erstreckt (Zゾ1elパ誇ber ZVG, 14. Aufl.,§55 Rdnr. 3.2). Dies laBt eine Bestimmung des Haftungsumfangs nach den im konkreten Fall im Verhaltnis zwischen Grundstckseigentmer und etwaigen Grundpfandglaubigern bestehenden Besonderheiten nicht zu. Aus diesem Grunde haben auch v町tragliche Vereinbarungen U ber den Umfang der dinglichen Grundstticksha仁 tung nur im Verhaltnis zwischen den daran Beteiligten Gel-tung ( RGZ 125, 362 , 365). DaB im vorliegenden Fall der W吐t des Zubeh6rs der Streithelferin unter Umst加den zweimal als Haftungsobjekt dienen k6nnte, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, das dies fr nicht rechtens halt, kein Ge-sichtspunkt, der eine andere Beurteilung rechtfertigt. Die Auswirkungen, die sich daraus ergeben, daB die Beklagte die Gegenstande nicht lastenfrei erworben hat, dtirften sich im Verhltnis zwischen ihr und der Streithelferin ausgleichen lassen; die KI醜er als die Ersteher des Grundstucks werden davon jedenfalls nicht be血hrt. 3. Die auf den gesetzlichen Bestimmungen beruhende Einbeziehung des Zubeh6rs in das Zwangsversteigerungsverfahren hatte dadurch eingeschrankt oder beseitigt werden k6nnen, d論 die Streithelferin dies in ihrem Antrag auf Einleitung des Verfahrens zum Ausdruck gebracht h谷tte und das Zwangsversteigerungsverfahren entsprechend gestaltet worden w加e. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die das Zubeh6r betreffende Rticknahme des Antrags im vorangegangenen, insoweit damals bereits aufgehobenen Zwangsverwaltungsverfahren hatte fr die Zwangsversteigerung keine Bedeutung. Der die Beschlagnahme bewirkende ZwangsversteigerungsbeschluB vom 22. Dezember 1987 enthalt keine dahingehende Einschrankung. Auch der「 Umstand, d鴻 das vom Versteigerungsgericht eingeholte Gutachten ti ber den Grundstckswert das Zubeh6r als,, im Eigentum des derzeitigen Mieters" stehend nicht in die Bewertung einbezog,加dert an der Erstreckung der Versteigerung und des Zuschlags auf das Zubeh6r nichts. Dieses ist nicht deswegen stillschweigend von der Versteigerung ausgenommen worden, weil das Versteigerungsgericht sich 面t jenem Gutachten begntigt hat. Derartige Einschrankungen des Versteigerungsumfangs mtissen nicht nur in die Versteigerungsbedingungen( §59 Abs. 1 ZVG ), sondern auch in den ZuschlagsbeschluB aufgenommen werden (RGZ 127, 272, 274; Zeller/Stうber, a. a.O. Rdnr. 3.9). An alledem fehlt es hier. Entgegen der von der Revisionserwiderung der Streithelferin geauBerten Ansicht steht nicht fest, d論 den Klagern mit dem Eigentum an den Gegenstanden der Betriebseinrichtung ein von ihnen selbst nicht erwarteter Vorteil zugefallen w谷re. Es ist nicht festgestellt, daB der Inhalt des W吐tgutachtens ihnen bekannt und damit Grundlage ihres Gebots war. Sie waren auch nicht dazu verpflichtet, das Gutachten einzusehen 11. WEG§§21, 22, 23, 27 (P町漉gskompetenz des Verwalters, sofern er nach der Gemeinsch叩sord加ng die Durch彦hrung bestimmter baulicher Manahmen genehmigen m叩) 1. Bestehen ernstliche Zweifel, ob ein wichtiger Grund zur Versagung der beantragten Zustimmung zur baulichen Veranderung des Wohnungseigentums vorliegt, ist der Verwalteち auch wenn er gewerblich t註tig 殖rd, befugt, die WohnungseigentUmer um eine Weisung anzugehen. 2. Holt der Verwalter U ber die Frage, ob ein 殖chtiger Grund zur Versagung der Zustimmung zu einer baulichen Ver註nderung vorliegt, eine Weisung der Wohnungseigentmer ein, hat 叫 wenn er gewerblich t註tig wird, die EigentUmerU ber die aufgetretenen tats証chlichen und rechtlichen Zweifelsfragen umfassend aufzukl註ren; hat er die Rechtsfrage mit der erforderlichen Sorgfalt geprUft, ist es ihm nicht anzulasten, wenn er gleichwohl einem Rechtsirrtum unterliegt. BGH, BeschluB v. 21.12.1995 一 V ZB 4/94,mitgeteilt von Dr ルた効ぞd Werp,斑chter am BGH 12. GBO§53; WEG§1; BGB§§892, 1155 (Nichtige Unterteilung von Wohnungseigentum; Amtswiderspruch gegen Bestand eines Bri功ぞchts) 1. Die Unterteilung eines Wohnungseigentums, bei der nicht alle im Sondereigentum stehenden Raume mit einem Miteigentu叫anteil verbunden werden, ist nichtig. Bei den im Vollzug der Unterteilung vorgenommenen Grundbucheintragungen handelt es sich um inhaltlich unzul註ssige Eintragungen (Best註tigung von BayObLGZ 1987, 390 「= MittBayNot 1988, 35 = DNotZ 1988, 316 ] 2. Soll gegen den Bestand eines Briefrechts ein Amtswiderspruch eingetragen werden, hat das Grundbuchamt, sofern der Brief nicht vorliegt, die M6glichkeit eines gutglaubigen Erwerbs auBerhalb des Grundbuchs auBer Betracht zu lassen. BayObLG, BeschluB vom 7.12.1995 一 2Z BR 90/95 一, mitgeteilt von Johann Demharter Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Als Miteigentumer eines 血t einem Wohnhaus bebauten Grundstucks waren die Beteiligte zu 1 zu 5/9 und E zu 4/9 im Grundbuch eingetragen (Bd. 44 BI. 1817). Zu notarieller Urkunde vom 20.3.1970 104 MittBayNot 1996 Heft 2 \ Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 20.12.1995 Aktenzeichen: V ZB 4/94 Erschienen in: MittBayNot 1996, 104 Normen in Titel: WEG §§ 21, 22, 23, 27