V ZR 182/94
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 02. November 1995 V ZR 182/94 BGB §§ 317, 319 ; ErbbauVO § 9a Schiedsgutachterklausel bei einer Erbbauzins-Anpassungsklausel Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau darlehensti ber den Wert ihres einzusetzenden Verm6gens hin aus sich mit dem Zweck der Sozialhilfe nicht in Einklang bringen lassen. Im u brigen hatte es dem auch im 6 ffentlichen Recht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben widersprochen, von der Erblasserin Sozialhil琵leistungen zurUckzufordern, die der Sache nach zu Unrecht als Darlehen statt als ZuschuB gewhrt worden waren (vgl. dazu VG Berlin 刀'SH 1983, 280, 281). Der Erblasserin durfte die Sozialhilfe gemaB§89 BSHG nur insoweit als Darlehen statt als ZuschuB gew谷hrt werden, als der Wert des einzusetzenden Verm6gens dies abdeckte. Da der Hilfeempfnger einen Anspruch auf die regul血e, als ZuschuB zu gew旬lrende Sozialhilfe hat, wenn und soweit er kein Einkommen und kein Verm6gen einzusetzen hat, muB die Gewihrung von Sozialhilfe in Form eines Darlehens gemaB§89 BSHG ihr Ende finden, wenn das einsetzbare Verm6gen 一 etwa durch Belastung in H6he der Darlehensverbindlichkeiten gegentiber dem Sozialhilfetr谷ger 一 wirtschaftlich verwertet ist (vgl. BVerwGE 47, 103, 113). Die Beklagten sind als Erben nicht gehindert, den MiBbraUchseinwand zu erheben. Der Umstand, daB Sozialhilfeanspruche grundsatzlich nicht vererblich sind (vgl. BVerwGE 96, 18 m.w.Nachw.), steht dem nicht entgegen (vgl. dazu OVG Bremen FEVS 45, 166; anders wohl OVG Ltineburg FEVS 44, 403, 406 f.). -.@egenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht ein Streit um einen Anspruch auf Sozialhilfe zur nachtraglichen Deckung des Bedarfs eines verstorbenen Hilfeempfngers. Es geht vielmehr um die Frage, in welchem Um魚ng eine auf die Erben u bergegangene Ye叩flichtung zur Ruckzahlung nicht besteht, weil die Erblasserin auf die bereits zur Bedarfsdeckung gewahrten Sozialhilfeleistungen nicht nur in Form eines Darlehens Anspruch hatte. Auch §92 c BSHG steht einer Berufung der Beklagten auf den MiBbrauchseinwand nicht entgegen. Etwaige u ber den Wert des einzusetzenden Verm6gens der Erblasserin hinausgehende Kostenersatzanspruche nach §92 c BSHG waren jedenfalls gemaB §92 c Abs. 4 BSHG erloschen. Nach dem fr das Revisionsverfahren zugrundezulegenden Vorbringen der Beklagten zum einzusetzenden Verm6gen der Erblasserin und dessen Wert ist nach alledem ein U ber den anerkannten Betrag von 80.000,一 DM hinausgehender RUckzahlungsansnruch zu verneinen. Die Entscheidung des ]3erui加ngsgerlctlts konnte ctesflalt Keinen tiestanG flaDen. 6. BGB§§3l7Abs. 1,3l9Abs. 1;ErbbauVO§9 a (Schi edsgutachterklausel bei einer Erbbauzins-Anpassungsklausel) 1. Hat ein Schiedsgutachter il ber die H6he der Anpassung von Erbbauzins zu-entscheiden, kann ihm ein Kriterium vorgegeben werden, das er bei Aus仙ung seines Ermessens zu berilcksichtigen hat. 2. Die eingeschrankte Prilfbarkeit von Schiedsgutachten beschrankt dies auf Kriterien, von denen feststeht, daB jede Entscheidung grob unbilhig ist, die das vorgegebene Kriterium auBer Betracht l註Bt. BGH, Urteil v. 3.11.1995 一 V ZR 182/94 一,面tgeteilt von Dr Ma功ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klagerin war bis zum 4.3.1994 Eigenttimerin eines gewerblich genutzten Grundstticks, an welchem zugunsten der Beklagten durch MittBayNot 1996 Heft 2 notariell beurkundeten Vertrag vom 9.4. 1962 ein Erbbaurecht bestellt ist. Das GrundstUck ist mit einem Gesch谷ftshaus bebaut, in welchem die Muttergeseilschaft der Beklagten ein Kaufflaus betreibt. Im Erbbaurechtsvertrag heiBt es unter anderem: ,,§ 2 (1) Das Erbbaurecht um伽13t das Recht, die vorhandenen Baulichkeiten zu unterhalten oder sie abzureiBen unter der Verpflichtung, unverztiglich auf dem Grundsttick neue Gebaude und Anlagen, die dem Betrieb eines Kauthauses dienen, zu errichten. §6 (1 ) Der Erbbauzins betr谷gt DM 7.800,一 j油rlich.... (4) Alle zehn Jahre, und zwar erstmalig zum 1 . Januar 1972, wird fr die folgenden zehn Jahre der 女bbauzins erneut den derzei-tigen wirtschaftlichen Verhaltnissen entsprechend festgesetzt. (6) Falls eine 帥tliche Einigung hierber nicht zu erzielen ist, setzt ein von der zust谷ndigen Industrie- und Handelskammer zu ernennender Sachverst肋diger den Erbbauzins nach billi即m Ermessen fest, wobei die Veranderung der Lebenshaltungskosten zu berticksichtigen ist. (7) Die Kosten eines solchen Gutachtens tr昭en die Vertragsteile je zur H谷lfte. §7 (1) Der jeweilige Grundsttickseigenttimer Ist verpflichtet, das Grundsttick in seiner Gesamtheit an die jeweilige Berechtigte zu verkaufen. (2) Dieses Ankaufsrecht der Berechtigten kann jedoch erstmalig mit Wirkung auf den 3 1 . Dezember 20 1 [ ausgebt werden. (6) Der Kaufpreis ist gleich dem 1 6fachen Jahresbetrag des im Durchschnitt der letzten fnf]五bbaurechtsjahre vom Berechtigten zu zahlenden Erbbauzinses. ...'' Zum 1 . 1 . 1972 erh6hten die Parteien den E山baIzins einvernehmlich auf 10.381,80 DM, zum 1.1.1982 auf 14.000 DM. Durch Einbeziehung in eine FuBgangerzone erfi山r das Grundsttick in der Folgezeit eine erhebliche Aufwertung. Mit Schreiben vom 1.4.1992 begehrte die Klagerin die Anpassung des Erbbauzinses ab dem 1.1.1992 aufj瓶rlich 42.109 DM. Diesen Betrag errechnete sie auf der Grundlage der Steigerung des Lebenshaltungskosten-, des Lohn- und Gehaltsindex und eines Anstiegs des Bodenwertes des Grundstticks von 619,05 DM auf 3.906,97 DMpro qm. Die Beklagte widersprach dem 恥山ngen der Klagerin unter Hinweis darauf, d鴎 bei der Anpassung des]五bbauzinses im Hinblick auf den Bodenwert allein der durchschnittliche Anstieg der Baulan面reise in der Bundesrepublik zu berticksichtigen sei. Unter dessen Einbeziehung errechnet sie den ab 1.1.1992 geschuldeten Erbbauzins mit 18.732DM und zahlt seither diesen Betrag. Mit der Klage hat die Klagerin die Festellung begehrt, d鴎 in die Bestimmung des Erbbauzinses ab dem 1 . 1 . 1992 der Wert des E山bau即!ndsttickes einzubeziehen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat im Sinne der Klagerin erkannt. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Aus den Grnden:/ Der im Hinblick auf die fehlende Einigung der Parteien zu ernennende Sachverstandige hat die Steigerung des Wertes in die Bestimmung des seit Januar 1992 von der Beklagten geschuldeten Erbbauzinses einzubeziehen. 1 . Vertragliche Vereinbarungen, nach welchen bei Ausbleiben einer Einigung ein Dritter die Leistungspflicht einer Partei zu bestimmen hat, bedeuten den AbschluB eines Schiedsgutach-tervertrages, auf den die Regelungen der§§317 if BGB Anwendung finden (RGRKIBallhaus, BGB, 12. Aufl.,§317 「 Rdnr. 6). Die Leistungsbestimmung des Gutachters hat nach billigem Ermessen zu erfolgen. Die in §317 Abs. 1 BGB im Zweifel geltende Regelung ist im Erbbaurechtsvertrag aus由じ cklich vereinbart. Folge des dem Schiedsgutachter fr die Bestimmung der Lei-stungspflicht der Beklagten einger加mten Ermessens ist, daB seine Entscheidung nur in eingesch血nktem MaBe vom Ge-richt gep血ft werden kann. Die Prufung ist auf die Frage besch 直nkt, ob der Schiedsgutachter von もinem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, sein Ermessen ausgeubt hat und hie山ei 立on den Grundsatzen und MaBst加en ausgegangen ist, die im Vertrag zwischen den Parteien vereinbart sind, oder ob er bei Fehlen einer derartigen Vereinbarung den Zweck bercksichtigt hat, den die VertragschlieBenden verfolgt haben (RGRKIBallhaus, BGB,§3 19 Rdnr. 3). Eine gerichtliche Entscheidung, die Kriterien 血 die von dem Schiedsgutachter vorzunehmende Bestimmung vorgibt oder verbietet, hat dartiber hinaus die aus §3 19 Abs. 1 BGB resultierende weitergehende Beschrankung der Prfbarkeit der Leistungsbestimmung des Dritten zu beachten. Dem wird das Berufungsurteil gerecht. 2. Bei derAuslegung von Vereinbarungen 加er die Anpassung von Erbbauzins muB zwischen Voraussetzungen und Folgen unterschieden werden ( BGHZ 71, 277 , 281; 74, 341, 344). a) Nach dem Vertrag zwischen den Parteien ist der Erbbauzins im Abstand von jeweils zehn Jahren nach den,, derzeitigen wirtschaftlichen Verhaltnissen" festzusetzen. Voraussetzung der,, erneuten" Festsetzung sind damit einerseits das Verstreichen von zehn J血en und andererseits eine 細derung der wirtschaftlichen Verh組tnisse. Diese Voraussetzungen sind unstreitig gegeben, wobei das Berufungsgericht offengelas-sen hat, ob hiernach nur eine A nderung der allgemeinen wirtschaftlichen \セ rhltnisse oder auch eine besondere Wとrtstei-gerung des Erbbaugrundsttickes Voraussetzung der Neufestsetzung des Erbbauzinses sein soll. Dies nimmt die Revision als ihr g血stig hin. b) Folge der A nderung der wirtschaftlichen Verhaltnisse hat bei Ausbleiben einer Einigung ti ber die Anpassung des Erbbauzinses gemaB§6 Abs. 6 des Vertrages vom 9.4.1962 die Bestimmung von dessen H6he durch den von der Industrieund Handelskammer zu benennenden Sachverst加digen als Dritten zu sein, der diese nach billigem Ermessen vorzunehmen hat,,, wobei die Veranderung der Lebenshaltungskosten zu bercksichtigen ist". Damit ist nach der ebenfalls nicht angegriffenen Auslegung des Vertr昭es durch das Berufungsgericht die A nderung der Lebenshaltungskosten dem Sachverstandigen als Kriterium verbindlich vorgegeben, ohne daB dieses allein deren MaB bestimmt. Insoweit hat der Sachverstandige vielmehr billiges Ermessen walten zu lassen, welches die Nichtbercksichtigung der Steigerung des Grundstckswertes nach Ansicht des Berufungsgerichts ausschlieBt. c) Dies ist nicht zu beanstanden. Das Grundsttick der Klagerin war bei Bestellung des Erbbaurechts zugunsten der Beklagten zu gewerblichen Zwecken bebaut. Der Beklagten war gestattet, die vorhandene Bebauung niederzulegen. Machte sie von diesem Recht Gebrauch, war sie verpflichtet,,, auf dem Grundstck unverzUglich neue Gebaude und Anlagen zu errichten, die dem Betriebe eines Kaufhauses dienen",§2des Vertrages vom 9.4.1962. Bei dieser Art der vorhandenen und festgeschriebenen Nutzung des Grundstticks ist die Einbeziehung des Bodenwertes als eines der Kriterien 加r die Anpassung des Erbbauzinses grunds谷tzlich geboten (Senat, NJW 1975, 211 「= MittBayNot 1975, 99= DNotZ 1975, 156 ]; NJW 1979, 1542 , 1545; NJW 1993, 52「= MittBayNot 1993, 8 = DNotZ 1993, 509 ]). Die Einbeziehung der Steigerung des Grundsttickswertes ist im vorliegenden Fall auch deswegen unverzichtbar, weil der Beklagten im Erbbaurechtsvertrag das Recht eingeraumt wurde, das Grundsttick zu einem Vielfachen des Erbbauzinses zu erwe山en. Dieser wirkt mithin unmittelbar auf den Kaufpreis fr das Grundstuck zurtick, der A quivalent des Eigentums ist. Die Steigerungdes Bodenwertes nicht in die Bemessung der Anpassung des Erbbauzinses einzubeziehen, wtirde da面t offenbar zu einem unbilligen Ergebnis 加hren. d) Nicht zu beanstanden ist auch, d鴻 das Berufungsgericht auf den Wert des belasteten GrundstUcks, und nicht, wie die Beklagte erstrebt, auf die durchsc血ittliche Wertentwicklung von Bauland in Deutschland abstellt. Der Wert des Grundstticks wird durch seine Belegenheit entscheidend mitbestimmt. Der durchschnittliche Preis von Bauland flieBt in den Preis des ErbbaugrundstUckes nur insoweit ein, wie die Nachfrage nach Baugrundstticken allgemein deren Preise zu beeinflussen vermag. Ausdruck und damit Bedeutung fr die Berechnung des Erbbauzinses findet die allgemeine Preisentwicklung von Grundstticken immer nur als einer von mehreren Bewertungsfaktoren des jeweiligen Grundstucks. e) Nicht zu beanstanden ist auch, daB das Berufungsgericht es fr die von ihm getroffene Feststellung bedeutungslos ange-sehen hat, daB gerade das Betreiben eines Kaufhauses auf dem Grundsttick zur Ansiedlung weiterer Ladengesch谷fte in dessen Umfeld ge餓hrt hat und hierauf wiederum die mit der Einrichtung der FuBg加gerzone einhergehende Steigerung des Grundsttickswertes beruht. Der Betrieb e血es Kaufhauses auf dem Grundstck war Ziel der Bestellung des Erbbaurechtes. Die Folgen seiner Verwirklichung k6nnen daher nicht zu Lasten der Klagerin als Grundstuckseigentmerin auBer Betracht gelassen werden. 3. Das dem Schiedsgutachter eingeraumteB estimmungsrecht hat den Sinn, Streit zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden. Seine Unabhangigkeit, Unparteilichkeit und Objektivitat werden vorausgesetzt. BloBe Zweifel oder kleinere Fehler der Leistungsbestimmung haben die Vertragsparteien hinzunehmen (Mむ nchKomm-BGB/Got知奴 ld, 3. Aufl.,§319 Rdnr. 1). Erst wenn die Unbilligkeit der Entscheidung sich sofort'aufdr谷ngt, wird dieser Rahmen U berschritten ( BGHZ 81, 229 , 237; BGH, NJW 1979, 1885 ; MtinchKomm-BGB/Gottwald, a.a.O., Rdnr. 11; PalandtiHeinrichs, BGB, 54. Aufl.,§319 Rdnr. 3). Dies ist etwa dr Fall, wenn der Schiedsgutachter den Vertragsinhalt als Vorgabe des Bereichs des ihm eingeraumten Ermessens auBer acht 1那t(BGHZ62, 314, 316) oder seine Bestimmung maBgeblich an einem 町iterium orientiert, das mit sachgerechter U berlegung schlech山in nichts gemein hat. a) Dem Verfahren des Gutachters und den von ihm zur Leistungsbestimmung herangezogenen 町iterien kommt dabei grundsatzlich keine Bedeutung zu. Entscheidend ist allein das Ergebnis seiner Tatigkeit ( BGHZ 9, 195 , 198; BGH, NJW 1964, 2401 ; MtinchKommlGottwald, a.a.O., Rdnr. 14; RGRKIBallhaus§319 Rdnr. 7; Palan 力乙-Ieinrichs, a.a.O., Rdnr. 5). Diese Begrenzung der gerichtlichen 加叩rufb凪eit der Leistungsbestimmung fhrt dazu, daB vorweg durch ein gerichtliches Urteil grundsatzlich nur 町iterien ausgegrenzt werden 肋nnen, deren Einbeziehung notwendig zu einem offenbar unbilligen Ergebnis bei der Bestimmung der MittB習Not 1996 Heft 2 Kriterien vo稽egeben werden k6nnen, deren Nichtbeachtung die Leistungsbestimmung in derselben Weise fehlerhaft werden lieBe. Diese Bedingungen k6nnen er倣llt sein, wenn, wie das Berufungsgericht annimmt, ein Ermessensspielraum des Dritten zur Frage von Einbeziehung oder Ausscheiden eines Kriteriums in seine Erw谷gungen nicht besteht. Hinzu kommen muB indessen, d郎 die Kompensation des zu Unrecht einbezogenen oder ausgeschiedenen Kriteriums durch andere Erwagungen des Dritten ausgeschlossen erscheint. b) Die hierzu notwendige Beurteilung setzt grundsatzlich die Darstellung der Leistungsbestimmung in allen m6glichen Alternativen durch das Gericht voraus. Das Berufungsgericht hat insoweit das Verlangen der Ki昭erin dem von der Beklagten zugestandenen und seit dem 1 . 1 . 1992 bezahlten Erbbauzins gege加bergestellt und hieraus gefolgert, daB eine Nichtbercksichtigung des gestiegenen Bodenwertes 価 die Bemessung des Betrages der Anhebung des &もbauzinses auf jeden Fall grob unbillig w加.Dieses Vo稽ehen ist grundsatzlich 1edenk1ich. Im vorliegenden Fall ist es allein deshalb nicht zu beanstanden, weil die Klagerin die Steigerung des Bodenwertes nur in gleichem/MaBe wie die 5鯵始erung der Lebenshaltungskosten und 一 gemittelt 一 der L6hne und Geh組ter in ihre Berechnung einbezogen hat und damit im Ergebnis die Steigerung des Bodenwertes nur mit einem Drittel in die Bestimmung des ihrer Meinung nach seit dem 1 . 1 . 1992 angemessenen Erbbau-zinses hat einflieBen lassen. Die schon auf dieser Grundlage mehr als das Doppelte der Leistung der Beklagten betragende Differenz zeigt, d論 das v6llige AuBerachtlassen des Anstiegs des Wertes des Erbbaugrundstucks unter allen Umstanden zu einem grob unbilligen Ergebnis der Leistungsbestimmung des Sachverstandigen fhren wUrde. Damit erweist sich das Berufungsurteil als zutreげend. 7. BGB§§198, 3 15 Abs. 3 (Gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Erbbauzinses) 1. Zur Bestimmung eines angemessenen Erbbauzinses durch das Gericht nach § 315 Abs. 3 BGB . 2. Die Verj航hrung eines Anspruchs, der von gerichtlicher Leistungsbestimmung abh註ngt, beginnt nicht vor seiner Bestimmung durch Urteil. BGH, Urteil vom 24.11.1995 一 V ZR 174/94 一, mitgeteilt von Dr; Ma功ed Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beklagte ist Betreiberin des Flughafens B,-T. Das Flughafengel加de befindet sich auf Grundstbcken des klagenden Landes (im folgenden KI臨er) und der Bundesrepublik Deutschland. Diese haben bis zum 3 1 . 1 2.2024 Erbbaurechte zugunsten der Beklagten bestellt. Mit der Klage begehrt der KI醜er festzustellen, daB die Beklagte fr das Jahr 1986 fr die von ihm 6 berlassenen GrundstUcke h6heren Erbbauzins schulde. Bei Bestellung des Erbbaurechts nahmen die Parteien den Verkehrswert der vom Klager 6 berlassenen GrundstUcke mit rund 48 Millionen DM an, woraus sich unter Zugrundelegung einer Verzinsung von 6,5% p. a. ein von der BekI昭ten gemaB§4 des Bestellungsvertrages vom 21 .9. 1976 zu zahlender Erbbauzins in H6he von rd. 3.100.000 MittB習Not 1996 Heft 2 DM e稽ab. In§5 des Vertrages wurde jeder der P叫eien das Recht einger加mt, alle fnf Jahre die Vereinbarung einer Anderung dieses Betrages zu verlangen, sofern der Ve水ehrswert der Grundstticke sich zwischenzeitlich um mehr als 10% ge加dert h証te. Da die Parteien sich einig waren, d出 die Beklagte jhrliche Zahlungen in dieser H6he nicht erbringen konnte, verpflichtete sich der Klager in§ 6 des Vertrages, die Forderung auf Erhalt des vereinbarten Erbbauzinses nicht geltend zu machen, soweit diese 273.000 DM berstieg; dieser Betrag entsprach etwa 1% des Umsatzes der Beklagten im Jahr 1976. Im Vertrag heiBt es insoweit weiter: ,,(4) Die Vertragspartner werden erstmals zum 1. Januar 1978 und dann alle zwei Jahre u ber eine Erh6hung des geminderten Erbbauzinses verhandeln. Voraussetzung 加r eine Erh6hung ist, daB sich die wirtschaftlichen Verhaltnisse der Erbbauberechtigten wesentlich gebessert haben. Als eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhaltnisse ist anzusehen, wenn sich die Umsatzentgelte des dem jeweiligeno be叩r んngszeitpunkt vorangegangenen Kalenderjahres gegenbber den Umsatzentgelten, die bei der Festsetzung des zuletzt erhobenen erni 那igten Erbbauzinses zugrunde lagen, um 10% oder mehr erh6ht haben." Der Umsatz der Beklagten erh6hte sich in der Folgezeit, weshalb die Parteien den Betrag der Zahlungsverpflichtung der Beklagten auf der Grundlage von 1% ihres Jahresumsatzes 1979 ab dem 1. Januar 1980 mit 320.000 DM vereinbarten. Mit Schreiben vom 14. April 1986 teilte die Beklagte mit, daB die Erh6hung ihres Umsatzes im voraufgegangenen Jahr mit 44.042.282,46 DM wiederum die vereinbarte Schwelleb berschritten habe, und bot dem KI谷ger die 欧hbhung ihrer Zahlungspflicht auf 440.423 DM an. Der KI醜er lehnte das Angebot der Beklagten ab, weil der Ve止ehrswert der Grundstucke zwischenzeitlich auf 98 Millionen DM gestiegen und die Zahlungsverpflichtung der Beklagten aiim独lich auf 6,5% des Grundsthckswertes aizuheben sei. Die Beklagte z山Ite in der Folgezeit den Betrag von 440.423 DM. Eine weitergehende Zahlungsverpflichtung fr das J司lr 1986 stellt sie in Abrede. Mit der Klage begehrt der Klager festzustellen, d那 die Beklagte 比r das Jahr 1986 insgesamt 879.405 DM zu z山len habe, was 2% aus dem zugrundezulegenden Umsatz der Beklagten im Jahr 1985 entspreche. Die Beklagte hat die Einrede der Ver]独rung erhoben und geltend gemacht, eine Erh6hung ihrer Zahlungsverpflichtungu ber 1 % des m出- gebenden Umsatzes hinaus habe zu unterbleiben, weil sie aufgrund vorgegebener Landegebuhren weiterhin Verluste in Millionenh6he erwirtschafte. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision tritt die Beklagte dem Klageanspruch weiterhin entgegen. Das Rechtsmittel blieb erfolglos. Aus den Grtinden: 1. Das Berufungsgericht hat ausgefhrt: Die fr das Jahr 1986 festzustellende Forderung des Kl谷gers sei nicht verjahrt. Im Hinblick auf das Fehlen einer Einigung der Parteien 加er den Betrag der vorzunehmenden Anpassung sei dieser durch das Gericht entsprechend §315 Abs. 3 BGB festzusetzen. I3ei der bestimmung des angemessenen 以DDauzinses sei grunds谷tzlich vom Bodenwert auszugehen. Der vereinbarte Verzicht auf einen Teil des aus diesem errechneten Erbbauzinses habe dazu gedient, die schwierige Anlaufphase des Flughafens zu erleichtern, dessen Betrieb im Interesse des Kl谷gers liege. Dem Vertrag k6nne nicht entnommen werden, d鴎 der Verzicht eine Dauerregelung bedeute. Der von der Beklagten geschuldete Erbbauzins sei vielmehr ail-lich dem aus dem GrundstUckswert errechneten Zins aル m曲 zugleichen, weil sonst die Bestimmungen der§§4, 5 des Ver99 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 02.11.1995 Aktenzeichen: V ZR 182/94 Erschienen in: MittBayNot 1996, 97 Normen in Titel: BGB §§ 317, 319 ; ErbbauVO § 9a